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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dipl. Ing. FF in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Dezember 2003, UVS- 06/31/9829/2002, betreffend Übertretungen nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer bei der O. AG am 20. September 2000 durchgeführten Überprüfung nach § 33 Abs. 5 AWG 1990 betreffend Einhaltung der Verpflichtungen nach der VerpackVO 1996 regte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beim Landeshauptmann von Wien die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 VStG) an.Auf Grund einer bei der O. AG am 20. September 2000 durchgeführten Überprüfung nach Paragraph 33, Absatz 5, AWG 1990 betreffend Einhaltung der Verpflichtungen nach der VerpackVO 1996 regte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beim Landeshauptmann von Wien die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) an.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den x. Bezirk, vom 3. Oktober 2002 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der O. AG zu verantworten, dass die oben genannte Gesellschaft es am Standort W., L.-Straße 3, im Zeitraum 01.04.2000 bis 14.5.2001 als Verpflichteter gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 (Abpacker) hinsichtlich der im Jahr 1999 in Österreich in Verkehr gesetzten Mineralölgebinde, für die nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wurde, und zwar zumindest"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der O. AG zu verantworten, dass die oben genannte Gesellschaft es am Standort W., L.-Straße 3, im Zeitraum 01.04.2000 bis 14.5.2001 als Verpflichteter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, VerpackVO 1996 (Abpacker) hinsichtlich der im Jahr 1999 in Österreich in Verkehr gesetzten Mineralölgebinde, für die nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wurde, und zwar zumindest
45.895 kg Kunststoffflaschen und 310.439 kg Metallfässer, unterlassen hat
1) die Menge der 1999 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen, die gegliedert nach Packstoffen bis spätestens 31. März 2000 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu melden sind, zu melden;
2) den Nachweis über die Rücknahme der im Kalenderjahr 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen, der gegliedert nach Packstoffen für das Kalenderjahr 1999 bis spätestens 31. März 2000 zu führen ist und die in Anlage 3 der VerpackVO 1996 festgelegten Angaben zu enthalten hat, zu führen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;
3. hinsichtlich og. Kunststoffflaschen, wonach hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem im Jahr 1999 tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge bis 31. März 2000 rückwirkend die Teilnahme an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen hat, an einem solchen System teilzunehmen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1) § 3 Abs. 4 Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996 i.d.g.F. (VerpackVO 1996) i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990 i. d.g.F. (AWG) ad 1) Paragraph 3, Absatz 4, Verpackungsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, i.d.g.F. (VerpackVO 1996) i.V.m. Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, i. d.g.F. (AWG)
ad 2) § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG ad 2) Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackVO 1996 i.V.m. Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7, AWG
ad 3) § 3 Abs. 9 VerpackVO 1996 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. b Z 1 AWG ad 3) Paragraph 3, Absatz 9, VerpackVO 1996 i.V.m. Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, AWG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1) bis 3) jeweils Geldstrafe von EUR 175.--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Tagen 12 Stunden gemäß
ad 1) und 2) § 39 Abs. 1 lit. c AWG ad 1) und 2) Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, AWG
ad 3) § 39 Abs. 1 lit. b AWG" ad 3) Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, AWG"
Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
In der Begründung des Straferkenntnis heißt es u.a., dass der Beschwerdeführer mit 22. März 1995 vom Vorstand der O. AG als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Betriebsstätte Wien xx, F.-Straße, bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt und sei daher, weil in dieser Betriebsstätte die verfahrensgegenständlichen Mineralölgebinde befüllt würden, für die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.In der Begründung des Straferkenntnis heißt es u.a., dass der Beschwerdeführer mit 22. März 1995 vom Vorstand der O. AG als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Betriebsstätte Wien xx, F.-Straße, bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt und sei daher, weil in dieser Betriebsstätte die verfahrensgegenständlichen Mineralölgebinde befüllt würden, für die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 zur Anwendung gelange. Zu der im Strafbescheid genannten Anzahl vonGegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 zur Anwendung gelange. Zu der im Strafbescheid genannten Anzahl von
310.439 Metallgebinden machte die Berufung geltend, dass darin auch ein großer Teil von zur Wiederverwendung vorgesehenen Metallgebinden enthalten sei. Ferner wandte der Beschwerdeführer u. a. ein, dass die Meldungen gemäß § 3 Abs. 4 und 6 VerpackVO 1996 fristgerecht nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres 1999 hätten erstattet werden können. Die Verwaltungsübertretung sei damit ab dem ungenützten Verstreichenlassen der Frist vollendet und beendet, sodass die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.310.439 Metallgebinden machte die Berufung geltend, dass darin auch ein großer Teil von zur Wiederverwendung vorgesehenen Metallgebinden enthalten sei. Ferner wandte der Beschwerdeführer u. a. ein, dass die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und 6 VerpackVO 1996 fristgerecht nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres 1999 hätten erstattet werden können. Die Verwaltungsübertretung sei damit ab dem ungenützten Verstreichenlassen der Frist vollendet und beendet, sodass die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2003 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Standort "Wien xx., F.-Straße/Ö. L." zu lauten sowie die Wortfolge
"310.439 kg Metallfässer" zu entfallen habe und durch "62.506 kg Metallfässer" zu ersetzen sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses wurde der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses wurde der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wurde die verhängte Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1 und 2 auf je EUR 100.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je zwei Tage herabgesetzt. Ferner wurde Beitrag der Kosten gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG festgelegt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wurde die verhängte Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1 und 2 auf je EUR 100.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je zwei Tage herabgesetzt. Ferner wurde Beitrag der Kosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG festgelegt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere auf Grundlage der vorliegenden Gutachten sowie der in den mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde getätigten Äußerungen der Sachverständigen, und nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften, dass es sich bei den vorliegenden Mineralölgebinden auf Grund der gefährlichen Eigenschaften der Restinhalte (Mineralöle) um gefährliche Abfälle im Sinne des AWG handle. Dies werde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsmeinung gehe die belangte Behörde davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Mineralölgebinde den Bestimmungen der VerpackVO auf Grund folgender Erwägungen unterliegen:
Es seien beide in der Verhandlung vom 2. Juni 2003 beigezogenen Sachverständigen in ihren schlüssigen und inhaltlich diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Ausführungen zu dem Schluss gekommen, dass bei Metallfässern die Möglichkeit einer Verwertung in der Behandlungsanlage der EBS Simmering bestehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde jedoch die thermische Behandlung eine unverhältnismäßige Erschwerung darstellen, weil es sich hiebei um keine stoffliche Verwertung im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 handle. Hiebei übersehe der Beschwerdeführer, dass für die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4, 6 und 9 lediglich zu prüfen sei, ob eine Verwertung der Verpackungen, die unbestrittenermaßen gefährlichen Abfall darstellten, verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde. Für die Frage, der Anwendbarkeit der Verordnung sei es ohne Belang, ob die Verwertung stofflich oder thermisch erfolge.Es seien beide in der Verhandlung vom 2. Juni 2003 beigezogenen Sachverständigen in ihren schlüssigen und inhaltlich diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Ausführungen zu dem Schluss gekommen, dass bei Metallfässern die Möglichkeit einer Verwertung in der Behandlungsanlage der EBS Simmering bestehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde jedoch die thermische Behandlung eine unverhältnismäßige Erschwerung darstellen, weil es sich hiebei um keine stoffliche Verwertung im Sinne des Paragraph 10, VerpackVO 1996 handle. Hiebei übersehe der Beschwerdeführer, dass für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 4, 6 und 9 lediglich zu prüfen sei, ob eine Verwertung der Verpackungen, die unbestrittenermaßen gefährlichen Abfall darstellten, verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde. Für die Frage, der Anwendbarkeit der Verordnung sei es ohne Belang, ob die Verwertung stofflich oder thermisch erfolge.
Dass eine thermische Behandlung gegenständlicher Metallfässer durchaus möglich sei, sei von beiden Sachverständigen bestätigt worden. Ergänzend habe DI K. noch ausgeführt, dass eine thermische Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung möglich sei, zumal sich die EBS bei der so genannten Zufeuerung bei Einbringung von (noch im folgenden zu erörternden) Kunststoffgebinden Energie ersparen würde. Inwieweit eine allfällige stoffliche Behandlung im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 ausgeschlossen sei, sei entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter zu behandeln, weil der § 7 leg. cit. lediglich auf eine Verwertungsmöglichkeit, ohne diese weiter zu determinieren, abstelle. Ebenso sei auch von einer grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit auszugehen, weil beide Sachverständige die Möglichkeit einer thermischen Behandlung der Metallfässer festgestellt hätten. DI N. habe in seinem technischen Gutachten vom 31. März 2003 ausgeführt, die in die beispielsweise angeführte EBS Simmering der Fernwärme Wien eingebrachten Gebinde könnten dergestalt genutzt bzw. verwertet werden, dass die Abwärme aus der geregelten Abfallverbrennung anschließend genutzt werde, wobei die Kraft-Wärme-Koppelung mit Anschluss an ein leistungsstarkes Fernwärmenetz einen besonders guten Wirkungsgrad sicherstelle.Dass eine thermische Behandlung gegenständlicher Metallfässer durchaus möglich sei, sei von beiden Sachverständigen bestätigt worden. Ergänzend habe DI K. noch ausgeführt, dass eine thermische Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung möglich sei, zumal sich die EBS bei der so genannten Zufeuerung bei Einbringung von (noch im folgenden zu erörternden) Kunststoffgebinden Energie ersparen würde. Inwieweit eine allfällige stoffliche Behandlung im Sinne des Paragraph 10, VerpackVO 1996 ausgeschlossen sei, sei entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter zu behandeln, weil der Paragraph 7, leg. cit. lediglich auf eine Verwertungsmöglichkeit, ohne diese weiter zu determinieren, abstelle. Ebenso sei auch von einer grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit auszugehen, weil beide Sachverständige die Möglichkeit einer thermischen Behandlung der Metallfässer festgestellt hätten. DI N. habe in seinem technischen Gutachten vom 31. März 2003 ausgeführt, die in die beispielsweise angeführte EBS Simmering der Fernwärme Wien eingebrachten Gebinde könnten dergestalt genutzt bzw. verwertet werden, dass die Abwärme aus der geregelten Abfallverbrennung anschließend genutzt werde, wobei die Kraft-Wärme-Koppelung mit Anschluss an ein leistungsstarkes Fernwärmenetz einen besonders guten Wirkungsgrad sicherstelle.
Die Frage der tatsächlichen Möglichkeit einer stofflichen Verwertung gegenständlicher Fässer im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 sei mangels Präjudizialität dieser Norm im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen, wobei grundsätzlich darauf hinzuweisen sei, dass auch nach dieser Norm eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Einbringung von Metallen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik durchzuführen und somit auch eine thermische Behandlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.Die Frage der tatsächlichen Möglichkeit einer stofflichen Verwertung gegenständlicher Fässer im Sinne des Paragraph 10, VerpackVO 1996 sei mangels Präjudizialität dieser Norm im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen, wobei grundsätzlich darauf hinzuweisen sei, dass auch nach dieser Norm eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Einbringung von Metallen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik durchzuführen und somit auch eine thermische Behandlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich einer Verwertung gegenständlicher Gebinde, die keine unverhältnismäßige Erschwerung darstelle, stehe auch die Qualifikation als gefährliche Abfälle bzw. die damit zusammenhängenden administrativen Erschwernisse nicht entgegen, zumal ansonsten gefährliche Abfälle generell von der Anwendung der § 3 Abs. 1, 4 und 6 und 9 sowie § 4 VerpackVO 1996 ausgenommen wären, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall sei.Hinsichtlich einer Verwertung gegenständlicher Gebinde, die keine unverhältnismäßige Erschwerung darstelle, stehe auch die Qualifikation als gefährliche Abfälle bzw. die damit zusammenhängenden administrativen Erschwernisse nicht entgegen, zumal ansonsten gefährliche Abfälle generell von der Anwendung der Paragraph 3, Absatz eins, 4 und 6 und 9 sowie Paragraph 4, VerpackVO 1996 ausgenommen wären, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall sei.
Nach übereinstimmender Aussage beider Sachverständigen könnten auch Kunststoffgebinde ohne unverhältnismäßigen Aufwand einer thermischen Verwertung zugeführt werden und somit sei auch die Frage einer allfälligen stofflichen Verwertung bzw. deren Verhältnismäßigkeit hier nicht näher zu prüfen.
Es sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers ferner entgegen zu halten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 auf die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Verwertung von Verpackungen mit gefährlichen Abfällen abzustellen sei, jedoch stelle eine allfällige gemeinsame Sammlung unter anschließender Einbringung in Recycling- oder sonstige Verwertungsanlagen keine allfällige unverhältnismäßige Erschwerung dar. Die Frage, inwieweit die Verwertung bzw. Wiederverwendung von anderen als gefährlichen Abfällen verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu stellen. Würde der Gesetzgeber darauf abstellen, so wäre im Lichte des vom Beschwerdeführer zitierten Vermischungsverbotes gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 VerpackVO 1996 jede notwendigerweise getrennte Sammlung unverhältnismäßig. Dass jedoch gefährliche Abfälle generell aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein sollten, sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.Es sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers ferner entgegen zu halten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 auf die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Verwertung von Verpackungen mit gefährlichen Abfällen abzustellen sei, jedoch stelle eine allfällige gemeinsame Sammlung unter anschließender Einbringung in Recycling- oder sonstige Verwertungsanlagen keine allfällige unverhältnismäßige Erschwerung dar. Die Frage, inwieweit die Verwertung bzw. Wiederverwendung von anderen als gefährlichen Abfällen verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu stellen. Würde der Gesetzgeber darauf abstellen, so wäre im Lichte des vom Beschwerdeführer zitierten Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, VerpackVO 1996 jede notwendigerweise getrennte Sammlung unverhältnismäßig. Dass jedoch gefährliche Abfälle generell aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein sollten, sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Beim Unterlassen des Führens von Nachweisen handle es sich um ein Unterlassungsdelikt, wobei das strafbare Verhalten so lange vorliege, solange die Nachweise nicht vorhanden seien. Es sei daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die im Spruch vorgenommene geänderte Umschreibung des Standortes sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer gemäß dem im Akt befindlichen Schreiben vom 22. März 1995 zum verantwortlichen Beauftragten für die genannte Betriebsstätte mit seiner Zustimmung bestellt und ihm die Verantwortung der Einhaltung der relevanten verwaltungsrechtlichen Vorschriften übertragen worden sei.
Durch die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen sei das rechtlich geschützte Interesse an der Erfassung eines im Voraus bestimmten Anteils an Verpackungen mit dem weiteren Ziel, diese einer Wiederverwertung zuzuführen, in nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt worden, sodass der Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering zu werten gewesen sei. Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung sei bereits von der erstinstanzlichen Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet worden. Allfällige Erschwerungsgründe seien im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien als günstig zu werten gewesen und die bestehenden Sorgepflichten für ein Kind sowie für die Ehegattin berücksichtigt worden.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe komme jedoch nicht in Frage, zumal der Beschwerdeführer bzw. andere zur Anwendung der VerpackVO 1996 verpflichtete Personen in Hinkunft wirksam von der Begehung von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten werden sollten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
In der Begründung heißt es, dass die O. AG als Abpacker i. S.d. § 7 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 1 und 4 sowie § 10 VerpackVO 1996 anzusehen sei. Zutreffend habe die belangte Behörde festgestellt, dass es sich bei den gebrauchten Mineralölgebinden um gefährliche Abfälle handle. Demgemäß sei weiters zu prüfen, ob die Wiederverwendung oder Verwertung dieser Abfälle i.S.d. § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde. Das Beweisverfahren und in weiterer Folge die rechtliche Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hätten sich auf die Frage beschränken können, ob die Restinhalte bzw. Anhaftungen in den nicht restentleerten gebrauchten Mineralölgebinden deren Verwertung verhindere oder unverhältnismäßig erschwere.In der Begründung heißt es, dass die O. AG als Abpacker i. S.d. Paragraph 7, Absatz 2, i.V.m. 3 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 10, VerpackVO 1996 anzusehen sei. Zutreffend habe die belangte Behörde festgestellt, dass es sich bei den gebrauchten Mineralölgebinden um gefährliche Abfälle handle. Demgemäß sei weiters zu prüfen, ob die Wiederverwendung oder Verwertung dieser Abfälle i.S.d. Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde. Das Beweisverfahren und in weiterer Folge die rechtliche Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hätten sich auf die Frage beschränken können, ob die Restinhalte bzw. Anhaftungen in den nicht restentleerten gebrauchten Mineralölgebinden deren Verwertung verhindere oder unverhältnismäßig erschwere.
Diese Rechtsfrage habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsch gelöst. Im zentralen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides führe die belangte Behörde aus, dass es für die Frage der Anwendbarkeit der VerpackVO 1996 ohne Belang sei, ob die Verwertung stofflich oder thermisch erfolge.
Die belangte Behörde wende die Rechtsbegriffe "Verwertung" und "Behandlung" unrichtig an. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid übersehen, dass bei der Subsumtion des in § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren" die sonstigen Bestimmungen der VerpackVO in ihrem systematischen Zusammenhang zu berücksichtigen seien. Dieses Erfordernis zeige sich zunächst schon allein daran, dass diese Verpackungen bei einer Bejahung eines Verwertungshindernisses oder einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Verwertung nicht den sich aus § 3 Abs. 1 ,4 ,6 und 9 sowie § 4 leg. cit. ergebenden Verpflichtungen unterlägen.Die belangte Behörde wende die Rechtsbegriffe "Verwertung" und "Behandlung" unrichtig an. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid übersehen, dass bei der Subsumtion des in Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren" die sonstigen Bestimmungen der VerpackVO in ihrem systematischen Zusammenhang zu berücksichtigen seien. Dieses Erfordernis zeige sich zunächst schon allein daran, dass diese Verpackungen bei einer Bejahung eines Verwertungshindernisses oder einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Verwertung nicht den sich aus Paragraph 3, Absatz eins, ,4 ,6 und 9 sowie Paragraph 4, leg. cit. ergebenden Verpflichtungen unterlägen.
Mit anderen Worten heiße dies, dass bei Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales zu fragen sei, ob der Verpflichtete überhaupt in der Lage sei, die in § 3 Abs. 1, 4 , 6 und 9 sowie § 4 enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Sollte diese Frage mit "nein" zu beantworten sein, so liege ein Verwertungshindernis i. S.d. § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 vor. Sollte dies Frage hingegen mit "ja" zu beantworten sein, so wäre weiter zu prüfen, ob dies Verwertung unverhältnismäßig erschwert sei.Mit anderen Worten heiße dies, dass bei Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales zu fragen sei, ob der Verpflichtete überhaupt in der Lage sei, die in Paragraph 3, Absatz eins, 4, , 6 und 9 sowie Paragraph 4, enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Sollte diese Frage mit "nein" zu beantworten sein, so liege ein Verwertungshindernis i. S.d. Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 vor. Sollte dies Frage hingegen mit "ja" zu beantworten sein, so wäre weiter zu prüfen, ob dies Verwertung unverhältnismäßig erschwert sei.
Die O. AG müsse mangels Wiederverwendungsmöglichkeit die zurückgenommenen Kunststoffmineralölgebinde nachweislich zu zumindest 40 % und die zurückgenommenen Weißblech-Metallgebinde zu zumindest 95 % in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einbringen, um den Vorgaben des § 10 VerpackVO 1996 (der für so genannte "Selbsterfüller" gelte) zu entsprechen. Die O. AG habe auch nicht die Möglichkeit, sich dieser sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 VerpackVO 1996 ergebenden Verpflichtung durch die Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem zu entziehen.Die O. AG müsse mangels Wiederverwendungsmöglichkeit die zurückgenommenen Kunststoffmineralölgebinde nachweislich zu zumindest 40 % und die zurückgenommenen Weißblech-Metallgebinde zu zumindest 95 % in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einbringen, um den Vorgaben des Paragraph 10, VerpackVO 1996 (der für so genannte "Selbsterfüller" gelte) zu entsprechen. Die O. AG habe auch nicht die Möglichkeit, sich dieser sich aus Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 10, VerpackVO 1996 ergebenden Verpflichtung durch die Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem zu entziehen.
Da der O. AG hinsichtlich der gebrauchten Mineralölgebinde eine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nicht möglich gewesen sei, sei sie verpflichtet, die sich aus § 10 VerpackV 1996 ergebenden stofflichen Verwertungsquoten (40 % für Kunststoffverpackungen und 95 % für Metallverpackungen) selbst zu erfüllen und diese Verpackungen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung gemäß dem Stand der Technik einzubringen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass es derzeit in Österreich keine Anlagen zur stofflichen Verwertung von gebrauchten Kunststoffmineralölgebinden und Weißblechmineralölgebinden gebe, die Errichtung derartiger Anlagen in technischer Hinsicht völlig unverhältnismäßig sei und dies einen keineswegs zu rechtfertigenden Aufwand darstellen würde.Da der O. AG hinsichtlich der gebrauchten Mineralölgebinde eine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nicht möglich gewesen sei, sei sie verpflichtet, die sich aus Paragraph 10, VerpackV 1996 ergebenden stofflichen Verwertungsquoten (40 % für Kunststoffverpackungen und 95 % für Metallverpackungen) selbst zu erfüllen und diese Verpackungen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung gemäß dem Stand der Technik einzubringen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass es derzeit in Österreich keine Anlagen zur stofflichen Verwertung von gebrauchten Kunststoffmineralölgebinden und Weißblechmineralölgebinden gebe, die Errichtung derartiger Anlagen in technischer Hinsicht völlig unverhältnismäßig sei und dies einen keineswegs zu rechtfertigenden Aufwand darstellen würde.
Den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen N. sei der Amtssachverständige der belangten Behörde Dr. K. entweder überhaupt nicht oder nur mit teils widersprüchlichen, teils unhaltbaren Behauptungen entgegen getreten Die belangte Behörde habe diese Argumente unreflektiert in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommen, weshalb darauf näher einzugehen sei.
Die belangte Behörde habe sich mit § 10 VerpackVO 1996 auf Grund eines Rechtsirrtums überhaupt nicht auseinander gesetzt. Demgemäß lasse der angefochtene Bescheid auch jedwede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die in § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 genannte unverhältnismäßige Erschwernis und die in § 10 leg. cit. enthaltene Unverhältnismäßigkeit den gleichen oder einen verschiedenen Regelungsinhalt aufwiesen. § 10 (nicht jedoch § 7) leg. cit. verweise diesbezüglich auf § 1 Abs. 2 AWG 1990. Da es für die stoffliche Verwertung von gebrauchten Mineralölgebinden derzeit keine Anlagen in Österreich gebe, seien die in § 10 für "Selbsterfüller" vorgeschriebenen stofflichen Verwertungsquoten in Bezug auf gebrauchte Mineralölgebinde unverhältnismäßig. Diese Unverhältnismäßigkeit sei bei der Subsumtion der unverhältnismäßigen Erschwernis i.S.d. § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 in der Form zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer verhinderten bzw. unverhältnismäßig erschwerten Verwertung zu bejahen sei.Die belangte Behörde habe sich mit Paragraph 10, VerpackVO 1996 auf Grund eines Rechtsirrtums überhaupt nicht auseinander gesetzt. Demgemäß lasse der angefochtene Bescheid auch jedwede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die in Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 genannte unverhältnismäßige Erschwernis und die in Paragraph 10, leg. cit. enthaltene Unverhältnismäßigkeit den gleichen oder einen verschiedenen Regelungsinhalt aufwiesen. Paragraph 10, (nicht jedoch Paragraph 7,) leg. cit. verweise diesbezüglich auf Paragraph eins, Absatz 2, AWG 1990. Da es für die stoffliche Verwertung von gebrauchten Mineralölgebinden derzeit keine Anlagen in Österreich gebe, seien die in Paragraph 10, für "Selbsterfüller" vorgeschriebenen stofflichen Verwertungsquoten in Bezug auf gebrauchte Mineralölgebinde unverhältnismäßig. Diese Unverhältnismäßigkeit sei bei der Subsumtion der unverhältnismäßigen Erschwernis i.S.d. Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 in der Form zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer verhinderten bzw. unverhältnismäßig erschwerten Verwertung zu bejahen sei.
Die Unverhältnismäßigkeit in § 10 VerpackVO 1996 einerseits und in § 7 Abs. 2 leg. cit. andererseits könne inhaltlich nicht unterschiedlich beschaffen sein, weil es in beiden Fällen um die Frage der Verwertung gebrauchter Mineralölgebinde gehe. Überdies sei § 19 leg. cit. auf Grund des Verweises des § 7 Abs. 2 auf § 3 Abs. 1 und 6 leg. cit. und damit auch auf § 10 in § 7 Abs. 2 leg. cit. "hineinzulesen" und bei der Subsumtion der Verhinderung bzw. unverhältnismäßigen Erschwernis der Verwertung zu berücksichtigen. Jede andere Auslegung würde die systemischen Zusammenhänge vollkommen unberücksichtigt lassen und auch den Zweck des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 geradezu ins Gegenteil verkehren.Die Unverhältnismäßigkeit in Paragraph 10, VerpackVO 1996 einerseits und in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. andererseits könne inhaltlich nicht unterschiedlich beschaffen sein, weil es in beiden Fällen um die Frage der Verwertung gebrauchter Mineralölgebinde gehe. Überdies sei Paragraph 19, leg. cit. auf Grund des Verweises des Paragraph 7, Absatz 2, auf Paragraph 3, Absatz eins und 6 leg. cit. und damit auch auf Paragraph 10, in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. "hineinzulesen" und bei der Subsumtion der Verhinderung bzw. unverhältnismäßigen Erschwernis der Verwertung zu berücksichtigen. Jede andere Auslegung würde die systemischen Zusammenhänge vollkommen unberücksichtigt lassen und auch den Zweck des Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 geradezu ins Gegenteil verkehren.
Selbst wenn es sich bei der EBS um eine "Anlage zur thermischen Behandlung" gefährlicher Abfälle mit anschließender stofflicher Verwertung handelte, werde damit die Vorgabe des § 10 VerpackVO 1996, wonach ein "Selbsterfüller" die zurückgenommenen Verpackungen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung einzubringen haben, nicht erfüllt.Selbst wenn es sich bei der EBS um eine "Anlage zur thermischen Behandlung" gefährlicher Abfälle mit anschließender stofflicher Verwertung handelte, werde damit die Vorgabe des Paragraph 10, VerpackVO 1996, wonach ein "Selbsterfüller" die zurückgenommenen Verpackungen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung einzubringen haben, nicht erfüllt.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Subsumtion des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 unrichtig durchgeführt. Auf Grund des § 10 leg. cit. genüge es eben gerade nicht, dass bloß eine thermische Behandlung oder eine thermische Verwertung der gebrauchten Mineralölgebinde möglich sei. Vielmehr führten die unerfüllbaren stofflichen Verwertungsquoten gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 10 VerpackVO 1996 zur Unmöglichkeit bzw. unverhältnismäßigen Erschwernis einer Verwertung i.S.d. VerpackVO 1996. Die verfehlte Rechtsmeinung der belangten Behörde, der Begriff der "Verwertung" in § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 würde die thermische Behandlung oder thermische Verwertung umfassen, erweise sich bei grammatikalischer, systematischer und teleologischer Auslegung als unrichtig.Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Subsumtion des Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 unrichtig durchgeführt. Auf Grund des Paragraph 10, leg. cit. genüge es eben gerade nicht, dass bloß eine thermische Behandlung oder eine thermische Verwertung der gebrauchten Mineralölgebinde möglich sei. Vielmehr führten die unerfüllbaren stofflichen Verwertungsquoten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 und Paragraph 10, VerpackVO 1996 zur Unmöglichkeit bzw. unverhältnismäßigen Erschwernis einer Verwertung i.S.d. VerpackVO 1996. Die verfehlte Rechtsmeinung der belangten Behörde, der Begriff der "Verwertung" in Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 würde die thermische Behandlung oder thermische Verwertung umfassen, erweise sich bei grammatikalischer, systematischer und teleologischer Auslegung als unrichtig.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, die im angefochtenen Bescheid übernommene Behauptung des Amtssachverständigen, dass eine thermische Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung möglich sei, sei in technischer und abfallrechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die belangte Behörde habe damit gegen das auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachtende Verbot der extensiven Interpretation sowie gegen das Analogieverbot gemäß Art. 7 MRK verstoßen. § 10 VerpackVO 1996 fordere "unzweideutig" die Einbringung der Verpackungsabfälle in eine Anlage zur stofflichen Verwertung. Es sei daher unzulässig, die behauptete Möglichkeit der Einbringung in eine Anlage zur thermischen Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung als ausreichend und damit als verhältnismäßig i.S.d. § 7 Abs. 2 und § 10 VerpackVO 1996 anzusehen und damit eine Bestrafung des Beschwerdeführers zu begründen.Weiters rügt der Beschwerdeführer, die im angefochtenen Bescheid übernommene Behauptung des Amtssachverständigen, dass eine thermische Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung möglich sei, sei in technischer und abfallrechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die belangte Behörde habe damit gegen das auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachtende Verbot der extensiven Interpretation sowie gegen das Analogieverbot gemäß Artikel 7, MRK verstoßen. Paragraph 10, VerpackVO 1996 fordere "unzweideutig" die Einbringung der Verpackungsabfälle in eine Anlage zur stofflichen Verwertung. Es sei daher unzulässig, die behauptete Möglichkeit der Einbringung in eine Anlage zur thermischen Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung als ausreichend und damit als verhältnismäßig i.S.d. Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, VerpackVO 1996 anzusehen und damit eine Bestrafung des Beschwerdeführers zu begründen.
Ferner rügt der Beschwerdeführer die seiner Auffassung nach vorgenommene Auswechslung des Tatortes, weil es sich dabei nicht um eine bloße Konkretisierung des Tatortes, sondern um eine völlige Neufassung desselben handle.
Im Zusammenhang mit § 21 VStG wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung darauf hingewiesen, dass er mit guten Gründen davon habe ausgehen können, die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 sei auf gebrauchte Mineralölgebinde anzuwenden. So heiße es in den Erläuterungen zur VerpackVO 1996 des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu § 7 Abs. 2 leg. cit., dass für Verpackungen mit Restinhalten keine Rücknahmeverpflichtung gemäß VerpackVO bestehe. Daher wäre im angefochtenen Bescheid selbst dann von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen, wenn man von der verfehlten Rechtsmeinung der belangten Behörde ausgehe, weil das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls als geringfügig anzusehen sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.Im Zusammenhang mit Paragraph 21, VStG wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung darauf hingewiesen, dass er mit guten Gründen davon habe ausgehen können, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, VerpackVO 1996 sei auf gebrauchte Mineralölgebinde anzuwenden. So heiße es in den Erläuterungen zur VerpackVO 1996 des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit., dass für Verpackungen mit Restinhalten keine Rücknahmeverpflichtung gemäß VerpackVO bestehe. Daher wäre im angefochtenen Bescheid selbst dann von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen, wenn man von der verfehlten Rechtsmeinung der belangten Behörde ausgehe, weil das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls als geringfügig anzusehen sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.
Die belangte Behörde habe die Verjährungsfrage unrichtig gelöst. Bei Unterlassungsdelikten höre das strafbare Verhalten auf, sobald die Handlung nachgeholt worden oder die Handlungspflicht weggefallen sei. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne demnach solange nicht, als die Pflicht zum Handeln bestehe und erfüllt werden könne. Der Beschwerdeführer könne den Nachweis über die Rücknahme der im Kalenderjahr 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen, der gegliedert nach Packstoffen für das Kalenderjahr 1999 bis spätestens 31. März 2000 zu führen gewesen wäre und die in Anlage 3 der VerpackVO 1996 festgelegten Angaben zu enthalten habe, deshalb nicht mehr führen, weil diese Daten im Jahr 1999 nicht erhoben worden seien.
Die zurückgenommenen gebrauchten Mineralölgebinde fielen insbesondere bei den Tankstellen der O. AG an. Demgemäß müsste der Beschwerdeführer, um die Meldung gemäß Anlage 3, Spalte 3, für das Kalenderjahr 1999 machen zu können, über die Daten verfügen, welche Gewichtsmengen an gebrauchten Mineralölgebinden bei den einzelnen Tankstellen zurückgenommen und in weiterer Folge an für die Übernahme gefährlicher Abfälle entsprechend befugte Entsorgungsunternehmen übergeben worden seien. Diese Daten existierten jedoch nicht und könnten auch im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei dem Beschwerdeführer somit unmöglich, diesen Nachweis zu erbringen.
Überdies habe die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang übersehen, dass weder der Vorstand der O. AG noch der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter in der Lage seien, im Nachhinein auf die für die einzelnen Tankstellen verantwortlichen Personen Einfluss zu nehmen, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Der Beschwerdeführer sei daher faktisch nicht in der Lage, die Gewichtsdaten der bei O.- Tankstellen im Jahr 1999 tatsächlich zurückgenommenen gebrauchten Mineralölgebinde (die überdies von den für die Tankstellen verantwortlichen Personen niemals erhoben worden seien) zu erhalten und verpackungsverordnungskonform nachzuweisen.
Da die pönalisierte Unterlassung vom Beschwerdeführer daher nicht mehr erfüllt werden könne, habe seit dem 1. April 2000 die Verfolgungsverjährungsfrist in Bezug auf § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 begonnen, sodass die erste Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Oktober 2001) bereits nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden sei.Da die pönalisierte Unterlassung vom Beschwerdeführer daher nicht mehr erfüllt werden könne, habe seit dem 1. April 2000 die Verfolgungsverjährungsfrist in Bezug auf Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackVO 1996 begonnen, sodass die erste Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Oktober 2001) bereits nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof ha