TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/5 LVwG-2020/31/1179-3, LVwG-2020/31/1180-3

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Entscheidungsdatum

05.11.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2 Z7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, Y,

?        gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.5.2020, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

?     gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.5.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.5.2020, *** (LVwG-2020/31/1180):

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen. als der Spruch des bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.5.2020, ***,

-    hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) statt „§ 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO nunmehr § 5 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 113/2019 und

-    bei der angeführten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 99 Abs 1a StVO“ nunmehr „§ 99 Abs 1a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 113/2019

zu lauten hat.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Bezirkshauptmannschaft einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.5.2020, *** (LVwG-2020/31/1179):

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von fünf Monaten, gerechnet ab 25.2.2020, somit bis einschließlich 25.7.2020, entzogen wird. Die von der Bezirkshauptmannschaft X verfügte begleitende Maßnahme einer Nachschulung bleibt unverändert aufrecht.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.5.2020, ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2020/31/1180):

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Tatzeit:  15.02.2020, 00.40 Uhr

Tatort:         Z, unbenannte Gemeindestraße von der Pfarrkirche in Z, Ortsteil W, in südöstliche Richtung führend, auf Höhe Haus Nr. ***

Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1 a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

1.600,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

14 Tage

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 99 Abs. 1 a StVO“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug nicht alkoholisiert gelenkt, sondern sei nach dem Gasthausbesuch ab 0:44 Uhr zu Fuß nach Hause gegangen. Der Meldungsleger CC habe keine eigenen Wahrnehmungen dahingehend gemacht, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hätte.

Die belangte Behörde habe sich mit der Feststellung begnügt, dass deutliche Hinweise auf die Lenkereigenschaft des Beschuldigten vorliegen. Hinsichtlich der zur Last gelegten Uhrzeit gebe es keine Angaben des Polizisten und sei unerfindlich, wie die Behörde zu diesen Angaben komme. Das Beweissubstrat sei vielmehr zu dünn, um darauf die Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu stützen. Vielmehr könnten die Zeugen DD, EE und FF bestätigen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers um 22:30 Uhr (Zeuge DD), um 22:45 Uhr (Zeuge EE) und um 0:45 Uhr (Zeugin FF) am äußerst rechten Parkplatz unterhalb des Spielplatzes abgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2018 schon einen Alkoholvorfall gehabt und sei aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen und zeige sich seither einsichtig und habe ein Wohlverhalten an den Tag gelegt.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der beantragten Zeugen durchzuführen, und hiernach das Straferkenntnis und den Entziehungsbescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt zu Zahl ***.

Am 21.9.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der Meldungsleger CC sowie der Zeuge GI GG, beide PI V, einvernommen wurden.

II.     Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:

Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 15.2.2020 gegen 0:40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde Z im Ortsteil W auf der dortigen Gemeindestraße von der Pfarrkirche in südöstliche Richtung auf Höhe HNr *** und befand sich dabei, wie anlässlich eines um 1:27 Uhr durchgeführten Alkomattestes festgestellt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,75 mg/l betrug.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als er das gegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe.

Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen widerlegt:

Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es seitens des Meldungslegers CC sowie des Zeugen GI GG keine unmittelbaren Wahrnehmungen dahingehend gegeben hat, dass dieser das Fahrzeug zum gesichteten Zeitpunkt am 15.2.2020 um 0:40 Uhr selbst gelenkt habe.

Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu seiner vermeintlichen Lenktätigkeit seitens des Meldungslegers an seiner Wohnadresse befragt wurde, wer das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt habe; daraufhin hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder JJ, dem er den Zweitschlüssel für sein Fahrzeug überlassen habe zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gefahren sei.

Eine Befragung des Bruders des Beschwerdeführers vom 15.2.2020 gegen 6:30 Uhr ergab schließlich, dass dieser das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt definitiv nicht gelenkt und er vom Beschwerdeführer weder Fahrzeugschlüssel übernommen noch diesen bei der Sportveranstaltung unterstützt habe sondern vielmehr am Vorabend des 14.2.2020 gegen 22:30 Uhr mit seiner Frau vom Pizzaessen nach Hause gekommen und folglich zu Bett gegangen sei. Dass diese Verantwortung nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer folglich eine nicht zutreffende Person als Lenker namhaft gemacht hat, wurde vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht einmal behauptet.

Sollte der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug, für welches ausschließlich er einen Fahrzeugschlüssel hatte, tatsächlich nicht selbst gelenkt haben, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen er – um sich selbst vom Verdacht seines Lenkens zu exkulpieren – den verantwortlichen Lenker nicht benannt hat oder – sofern ihm dies im zeitlichen Nahebereich der Amtshandlung nicht möglich gewesen wäre, was nicht behauptet wurde – zumindest ab Amtshandlung bis dato keinerlei taugliche Recherchen hinsichtlich des Lenkers getätigt hat.

Dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers einem größeren Kreis von potenziellen Nutzern uneingeschränkt zur Verfügung stünde, wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet.

Der Schlussfolgerung des Meldungslegers CC, wonach – vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug unmittelbar zuvor beim Lenken gesichtet wurde und der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nach dem Warten der Polizeibeamten auf ein Eintreffen diese Fahrzeuges im unmittelbaren zeitlichen Nahebereich der Lenktätigkeit zu Fuß angetroffen werden konnte und von diesem den Beamten gegenüber unwahre Angaben über den Lenker getätigt wurden – niemand anderer als der Beschwerdeführer selbst das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt haben kann, erweist sich daher als schlüssig und nachvollziehbar

III.    Rechtsgrundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 113/2019 (StVO), lauten wie folgt:

§ 5

„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen

…“

§ 99

„Strafbestimmungen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt

…“

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er das angeführte Kraftfahrzeug *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,75 mg/l betragen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft ist anzuführen, dass gem § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen.

Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer selbst das angeführte Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt haben muss, werden schließlich dadurch verdichtet, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Abstellen seines Fahrzeuges am Parkplatz zu Fuß von den Polizeibeamten angetroffen werden konnte und dabei seinen Fahrzeugschlüssel dabei hatte. Dass eine andere Person über einen Zweitschlüssel verfügt, wurde vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Bruders JJ, der zunächst von AA wahrheitswidrig als Lenker des Kraftfahrzeuges angegeben wurde, angegeben. JJ gab schlüssig an, dass er zum Tatzeitpunkt keinen Fahrzeugzweitschlüssel hatte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass das Kraftfahrzeug bereits bei seinem erneuten Eintreffen im LL am 14.2.2020 gegen 19:30 Uhr am schließlich vorgefundenen Standort abgestellt und lediglich durch einen Defekt in der Handbremse in verkehrsbehindernder Art und Weise auf die Straße zurückgerollt sei, so ist dieser Verantwortung entgegenzuhalten, dass seitens der Zeugen CC und CI GG übereinstimmend angegeben wurde, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Amtshandlung an anderer Stelle, nämlich ca 50 Meter von der Parkendlage entfernt, ausparkend gesichtet wurde, was schlussfolgern lässt, dass das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zwischen seinem Eintreffen im LL am 14.2.2020 gegen 19:30 Uhr und der Sichtung des Kraftfahrzeuges in verkehrsbehindernder Form gegen 0:55 Uhr des 15.2.2020 sehr wohl in Betrieb genommen und gelenkt wurde.

Vor diesem Hintergrund konnte die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Zeugen FF, DD und EE unterbleiben, zumal diese nur zu punktuellen Uhrzeiten Angaben hinsichtlich des Parkortes des Kraftfahrzeuges am 14.2.2020 um 22.30 Uhr (DD), am 14.2.2020 um 22.45 Uhr (EE) und am 15.2.2020 gegen 0:45 Uhr (FF) gemacht haben.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, ist ergänzend zu den Ausführungen in der Beweiswürdigung auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Bruder fälschlicherweise der Lenkerschaft bezichtigt hat, anlässlich einer Vorsprache auf der Polizeidienststelle am 18.2.2020 dem Meldungsleger gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass er vielleicht doch selbst gefahren sei.

Für das gefertigte Gericht bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige vom 18.2.2020 und die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger CC veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Beide involvierten Polizeibeamten haben überdies in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2020 einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklich hat.

V.       Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hättet sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.7.2018 in der Gemeinde Z eine gleichartige Verwaltungsübertretung gesetzt hat, bei der er ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft in der Höhe von 0,59 mg/l auf der B *** KK-Straße gelenkt hat.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen, konnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.7.2018 eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1a StVO verwirklicht hat, die Geldstrafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessen angesehen werden.

Der Beschwerde kommt somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach der Straßenverordnung keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierungen des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl 2001/03/0180; VwGH 13.09.1989, Zl 89/18/0083; VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017; uva).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) sowie die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) spruchgemäß zu konkretisieren (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053; VwGH 1.8.2018, Ra 2018/09/0085; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013;uva).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B)

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.5.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2020/31/1179):

I.       Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 20.2.2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 25.2.2020).

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, angeordnet.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.5.2020, ***, keine Folge gegeben.

Begründend wurde hinsichtlich der Festlegung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten ausgeführt, dass die Mindestentziehungsdauer für ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate betrage und zudem zu berücksichtigen sei, dass dem Beschwerdeführer Ende Juli 2018 und somit erst eineinhalb Jahre vor dem nunmehr gegenständlichen Delikt bereits einmal die Lenkberechtigung aufgrund eines Alkoholdeliktes entzogen werden musste, sodass die Entziehungsdauer nunmehr mit sechs Monaten festgesetzt wurde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie unter A)/I. ausgeführt.

Beweis wurde aufgenommen wie oben unter A)/I. angeführt.

II.      Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 24/2020 (FSG), maßgeblich:

㤠3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1.       das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2.       verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.       gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4.       fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5.       den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

§ 24

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

….“

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

4.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

7.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

III.    Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörde gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlichen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 15.2.2020 gegen 0:40 Uhr in der Gemeinde Z, Ortsteil W von der Pfarrkirche in südöstliche Richtung führend auf Höhe HNr *** gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die ca 45 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt durchgeführte Alkomatmessung ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO) auszugehen und ist gleichzeitig aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.7.2018 um 22:38 Uhr in der Gemeinde Z auf der B *** KK-Straße im Ortsteil U ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft damals 0,59 mg/l betrug.

Die belangte Behörde begründete die verhängte Entziehungsdauer in der Dauer von sechs Monaten damit, dass die Mindestentziehungsdauer gem § 26 Abs 2 Z 4 vier Monate betrage und aufgrund eines Vordeliktes ca eineinhalb Jahre vor dem gegenständlichen Alkoholdelikt gem § 99 Abs 1b StVO die Entziehungsdauer mit sechs Monaten festzusetzen gewesen sei.

Eine solche Wertung würde einem Zusammentreffen zweier Alkoholdelikte im Sinn des § 26 Abs 2 Z 7 (Begehung eines Deliktes gem § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gem § 99 Abs 1a StVO) entsprechen.

Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass im vorliegenden Fall das schwerere Alkoholdelikt nach § 99 Abs 1a StVO auf das leichtere Alkoholdelikt nach § 99 Abs 1b StVO folgte. Eine Anwendung des § 26 Abs 2 Z 7 FSG, bei dem gerade umgekehrt die Begehung des leichteren Deliktes auf das schwerere Delikt folgt, scheidet demnach aus.

Hintergrund der Bestimmungen des § 26 Abs 2 FSG ist es, eine Strafverschärfung dann vorzunehmen, wenn trotz eines früher begangenen schweren Alkoholdeliktes, bei dem bewusstseinsbildende Maßnahmen, wie etwa eine Nachschulung, vorgeschrieben und absolviert wurden, abermals eine Alkoholübertretung begangen wird.

Bei der Erstentziehung wurde dem Beschwerdeführer allerdings keine Nachschulung angeordnet, womit der vorgenommene und auf § 26 Abs 2 Z 7 FSG fußende Analogieschluss nicht zulässig ist. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall bei der Bemessung der Entziehungsdauer von einer erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO und einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen.

Allerdings hat der Erstentzug aus dem Jahre 2018 im Rahmen einer Wertung im Sinn des § 7 Abs 4 FSG in die Bemessung der Entziehungsdauer einzufließen. Grundsätzlich wäre es der Behörde im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG unbenommen, auch auf Vorentzüge zurückzugreifen, die bereits einen größeren zeitlichen Abstand zu der den aktuellen Entzug auslösenden Tat aufweisen (vgl etwa VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101).

Je größer diese zeitliche Distanz jedoch ist, um so weniger werden diese Umstände in die Gesamtbetrachtung einfließen dürfen. Dies insbesondere in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker seit der letzten Tat unbescholten ist. Die erste vom Beschwerdeführer begangene Alkoholübertretung erfolgte ca eineinhalb Jahre vor der gegenständlichen schwereren Übertretung. Seit dieser Übertretung war der Beschwerdeführer unbescholten. Im gegenständlichen Fall kommt das gefertigte Gericht ausgehend von der in § 26 Abs 2 Z 4 FSG normierten Mindestentziehungsdauer von vier Monaten zum Ergebnis, dass der Vorentzug nur soweit Berücksichtigung finden kann, als die Entziehungsdauer mit fünf Monaten festgelegt wird.

Eine Entziehungszeit von fünf Monaten ist in der gegenständlichen Fallkonstellation ausreichend, um eine Änderung der Sinnesart beim Beschwerdeführer herbeizuführen, die gewährleistet, dass bei ihm wiederum jene Verkehrszuverlässigkeit gegen ist, die das Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfordert.

Die Anordnung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme erfolgte in dieser Fallkonstellation gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG obligatorisch und somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Alkoholisierung im Straßenverkehr;
Vorbringen, dass Beschwerdeführer Fahrzeug nicht gelenkt hat; Indizien;
Führerscheinentzug;
Kombination § 99 Abs 1a innerhalb von fünf Jahren von § 99 Abs 1b StVO;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.1179.3

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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