TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 W240 2221932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §15b
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art5

Spruch

W240 2221932-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 08.07.2019,

Zl. KONS/2096/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 25.03.2019, Zl. Skopje-ÖB/KONS/0922/2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung der Visumgebühr stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit ist.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 31.01.2019 bei der österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für begünstigter Drittstaatsangehörige; bezweckt wurde damit der Zuzug zu ihrem in Österreich lebenden deutschen Ehemann.

Als Ehemann namhaft gemacht wurde XXXX ,

StA. Deutschland, welchem mit Bescheinigung vom XXXX 2018 der Daueraufenthalt für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen erteilt wurde.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

Die Beschwerdeführerin betreffend:

- Deutsch Zertifikat A1 vom XXXX 2018 inkl. Karte

- Heiratsurkunde ("Date of marriage XXXX ")

- Geburtsurkunde

- Strafregisterauszug

- Fremdsprachiger Versicherungsauszug

- Einstellungszusage vom 21.01.2019

- Reisepass

Den Ehemann betreffend:

- Gehaltsabrechnung August - November 2018

- Umsatzübersicht Sparguthaben

- Kontoauszug vom 08.01.2019

- Mietvereinbarung

- Auszug aus dem Geburtenregister

- Strafregisterbescheinigung

- Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem

- E-card

- Reisepass

- Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen vom XXXX 2018

- Österreichische Meldebestätigung

- Versicherungsdatenauszug

Am 15.02.2019 übermittelte die ÖB Skopje die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom selben Tag an das BMI und teilte mit, dass der Verdacht der Scheinehe bestehe.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2019 von der zuständigen Landespolizeidirektion einvernommen und es wurde auch dessen Arbeitgeber befragt.

Der Ehegatte legte eine Gehaltsabrechnung für Jänner 2019 und die bereits vorgelegte Einstellungszusage vor.

2. Mit Schreiben vom 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung ihres Antrages Bedenken gegen die Erteilung ihres beantragten Einreisetitels bestünden. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden.

Mit Schreiben vom 15.03.2019 erklärte der Ehegatte, persönlich mit seiner Ehefrau bei der ÖB Skopje vorbeikommen zu wollen.

Am 20.03.2019 langte eine E-Mail in der ÖB Skopje ein, die mit dem Nachnamen der Eheleute unterschrieben wurde. Darin wurde im Wesentlichen erklärt, dass über "Google Übersetzer" kommuniziert werde, die Beschwerdeführerin wolle aber in Österreich weiter Deutsch lernen und ein A2 Zertifikat machen. Zudem wurde das Kennenlernen und die Hochzeit kurz geschildert. Dem Mail angehängt waren diverse Fotos der Beschwerdeführerin und des Ehegatten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Skopje vom 25.03.2019, übernommen am 03.04.2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, der Antrag der Beschwerdeführerin sei geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass die behauptete Ehe von der Behörde als Scheinehe gewertet werde. Bei der niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien zahlreiche widersprüchliche Angaben gemacht worden. So seien die nahen Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht bekannt, sie würden keine gemeinsame Sprache sprechen, kennen den Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang des Ehemannes nicht, die Angaben zum Kennenlernen und zum Heiratsantrag würden nicht übereinstimmen ebenso die Angaben zur Eheschließung und zur Hochzeitsfeier. Diverse Angaben würden nur in Details nicht übereinstimmen, sodass sie einstudiert und auswendig gelernt klingen würden.

4. Gegen den Bescheid der ÖB Skopje erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 25.04.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Vorgebracht wurde im Wesentlichen, die Behauptung, dass ein Beweis für einen Rechtsmissbrauch oder für einen Betrug nachgewiesen worden sei, sei frei erfunden. Tatsache sei, dass sie noch keine gemeinsame Sprache sprechen würden, die Beschwerdeführerin aber einen Deutschkurs A2 besuche. Durch die Sprachschwierigkeiten und durch die relativ kurze Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten hätten sich zwangsläufig Differenzen in den Angaben ergeben. Dass sie aber eine Scheinehe geschlossen hätten, sei absolut nichtig. Der Erstbehörde dürfte auch bekannt sei, dass zwei junge Menschen wie durch einen Blitz getroffen sich ineinander verlieben könnten und beschließen könnten ihr weiteres Leben gemeinsam zu führen. Dies sei bei ihnen eingetreten. Für die Beschwerdeführerin wäre ein Aufenthalt in Österreich ohne ihren Mann sinnlos, sie habe keine Intention in Österreich zu leben, hätte sie ihren Mann nicht geheiratet.

Der Beschwerde beigefügt waren zwei Unterstützungsschreiben von Freunden des Ehegatten vom 16.04.2019, die beim Kennenlernen der Beschwerdeführerin und des Ehegatten dabei gewesen sein sollen.

Mit Schreiben vom 13.05.2019 wies die ÖB Skopje daraufhin, dass für die Einbringung einer Beschwerde eine Gebühr von EUR 200,- zu entrichten sei

Mit Urkundenvorlage vom 13.05.2019 wurde die Überweisung der Gebühr in Höhe von

200,-°EURO mittels Überweisungsschein angezeigt.

5. In weiterer Folge erlies die ÖB Skopje am 08.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurde festgehalten, dass gegenständlich eine Scheinehe vorliege, und die eingebrachte Stellungnahme die Bedenken der belangten Behörde nicht zerstreuen habe können. Es wurde unter anderem auf die Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten verwiesen und darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie habe in Deutschland ein besseres Leben haben wollen, bereits einen negativ beschiedenen Asylantrag in Deutschland gestellt habe.

6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 08.07.2019, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurde das in der Beschwerde angekündigte Konvolut an Bildern, Unterstützungsschreiben und Chatprotokollen vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.07.2019 wurde am 01.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

8. Mit Urkundevorlage vom 25.11.2019 wurden Flugreservierungen des Ehegatten, der die Beschwerdeführerin im November 2018, im März 2019, im Juli/August 2019 und im September 2019 im Kosovo besucht haben soll, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 31.01.2019 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums bei der ÖB Skopje.

Die Beschwerdeführerin hat bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, sie hatte als Grund angegeben, ein besseres Leben führen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX 2018 mit dem deutschen Staatsangehörigen XXXX , verheiratet; dieser lebt und arbeitet in Österreich. Sie ist daher begünstigte Drittstaatsangehörige.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Festgestellt wird zudem, dass die Beschwerdeführerin 200,-EURO Visumgebühren entrichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.

Dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, dieser negativ beschieden wurde und sie als Grund angegeben hat, ein besseres Leben führen zu wollen, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Niederschrift vom 15.02.2019

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion Kärnten in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat um ein besseres Leben führen zu können. Bezüglich der widersprüchlichen Antworten der beiden sind folgende Ungereimtheiten und Widersprüche festzustellen:

Vorweg ist festzuhalten, dass schon die im Verfahren getätigten Angaben zum Kennenlernen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht gleichlautend und schlüssig waren. So gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 15.02.2019 zu Protokoll, ihren Ehemann im April 2018 in der Bäckerei, in der sie gearbeitet habe, kennen gelernt zu haben. Ein Freund ihres Ehemannes habe sie für ihn angesprochen und sie hätten sich für den nächsten Tag im Restaurant verabredet. Der Ehegatte habe ihr dann den Heiratsantrag gemacht und noch am selben Abend eine Antwort gefordert. Der Ehemann hingegen erklärte bei seinem zweiten Besuch im Juli 2018 mit der Beschwerdeführerin ans Meer nach Montenegro gefahren zu sein und in dieser Zeit hätten sie über eine mögliche Hochzeit gesprochen. Kurz vor seiner Abreise habe er bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. In den nächsten Monaten sei dann der Hochzeitstermin mit XXXX .2018 festgelegt worden. Demgegenüber erklärte der Freund des Ehemannes in seinem Unterstützungsschreiben vom 16.04.2019, der beim allerersten Kennenlernen dabei gewesen sein soll, dass es (erst) in Montenegro wirklich gefunkt hätte und er (erst) nach dem Urlaub gemerkt hätte, dass es wirklich gefunkt hätte. ("Im Sommer haben wir dann ausgemacht, dass wir gemeinsam Urlaub machen und auch zum Meer nach Montenegro fahren. Meiner Meinung nach hat es da wirklich gefunkt in der Zeit unten und ganz besonders in XXXX . Nach dem Urlaub hat man gemerkt das bei die sich verliebt haben und sie sich darum kümmern müssen das sie zu ihm kommt damit sie eine Familie sein können."). Auch der zweite Freund, der ebenso beim Kennenlernen dabei gewesen sein soll und der Schwiegervater des ersten Freundes ist, gab in seinem undatierten Unterstützungsschreiben an, dass sie nach den Tagen in Montenegro wieder in den Kosovo gefahren seien und die zwei beschlossen hätten zu heiraten. Sie (die Freunde, die Beschwerdeführerin, ihre Familie und der Ehegatte) hätten eine Verlobungsfeier in einem Resort Restaurant gemacht.

Anzumerken ist zudem, dass die Beschwerdeführerin von der ÖB Skopje explizit darauf hingewiesen wurde, dass es unwahrscheinlich erscheine, einen unbekannten Mann beim ersten gemeinsamen Treffen sofort heiraten zu wollen. Die Beschwerdeführerin allerdings führte nur an, dass sie es sich selbst nicht erklären könne. Sie habe schon immer einen Mann gewollt, der kein Albaner sondern Ausländer sei.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit April 2018 arbeitslos sei. Hingewiesen darauf, dass sie jedoch angegeben habe, ihren Ehemann im April 2018 bei ihrer Arbeit in der Bäckerei kennengelernt zu haben, erklärte sie, das Kennenlernen in der Bäckerei hätte an ihrem letzten Arbeitstag stattgefunden. Dagegen gab der Ehemann zu Protokoll, dass er, weil die Beschwerdeführerin ihm gefallen hätte, jeden Tag in die Bäckerei gegangen wäre. Auch der erste Freund des Ehegatten gab an, dass sie öfter zu ihr in die Bäckerei gegangen wären.

Auch die Tatsache, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, da sie wegen den Vorbereitungen für die Hochzeitstafel zuhause beschäftigt gewesen sein sollen, obwohl das Essen lediglich bestellt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem kam es bezüglich der Eltern des Ehegatten zu unterschiedlichen Angaben. Gab die Beschwerdeführerin an, dass der Ehegatte keinen Kontakt zu seiner Familie habe und er seine Eltern nicht eingeladen habe, erklärte der Ehegatte hingegen, dass seine Eltern aus beruflichen Gründen nicht an der Trauung teilnehmen hätten können.

Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung nicht einmal den Namen der Tochter des Ehegatten nennen. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte bereits sieben Jahre verheiratet gewesen sei, eine Tochter habe, die bei der Mutter lebe und der Scheidungsgrund sei das Alkoholprobleme der Exfrau gewesen. Angaben zum Namen der Exfrau und zur Tochter habe sie keine machen können, obwohl sie auf ein paar Fragen weiter antwortete, ihren Ehemann aus Liebe geheiratet zu haben u.a. weil er eine elfjährige Tochter habe.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keine gemeinsame Sprache sprechen. Die Beschwerdeführerin erklärte, Albanisch und etwas Deutsch zu sprechen. Ihr Ehegatte gab an Deutsch und Englisch zu sprechen und via Internet die Grundbegriffe der albanischen Sprache zu lernen. Anhand dieser Angaben wäre die einzige gemeinsame Sprache der beiden somit Deutsch. Die gesamte Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch mit einer Dolmetscherin. Der Anmerkung der ÖB Skopje ist zu entnehmen, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin überprüft worden seien und nicht existent seien. Sie hätte keine der gestellten Fragen verstehen bzw. beantworten können. Von ausreichenden Deutschkenntnissen ihrerseits ist daher nicht auszugehen. Auf erneute Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kommunikation über "Google Translate" erfolge. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht, bzw. ein umfassendes Kennenlernen, welches eine Voraussetzung für den Entschluss, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, darstellt, auf diese Art nicht möglich ist. Sofern beide angegeben haben, dass die Kommunikation auch über ein befreundetes Ehepaar verlaufe, wo die Frau ebenso Kosovo Albanerin sei, ist auszuführen, dass des lediglich Beweis dafür ist, dass die Sprachkenntnisse tatsächlich nicht ausreichen, um eine tiefergehende Konversation zu führen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Freundin immer verfügbar ist.

Ergänzend ist zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin auszuführen, dass sie einen Asylantrag in Deutschland einzig deshalb gestellt hat, um ein besseres Leben führen zu können.

Aufgrund der Art und der Vielzahl der aufgezeigten Ungereimtheiten geht auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich die Differenzen bei den Angaben aus der relativ kurzen Bekanntschaften der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zwangsläufig ergeben, ins Leere. Genauso wenig können die vorgelegten Unterstützungsschreiben und Fotos etwas an der zu Recht im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beurteilung ändern, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen, sodass eine Konversation lediglich auf einfachstem Niveau bzw. nur unter Verwendung von Hilfsmitteln ("Google Translate") und einer Bekannten möglich ist, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, mit der Begründung, ein bessere Leben führen zu können, dass beide das Kennenlernen und den Hochzeitsantrag nicht nachvollziehbar und übereinstimmend schilderten, dass ihre Angaben zur Familie des Ehegatten nicht gleichlautend sind und dass auch die Beschwerdeführerin den Namen der Tochter des Ehegatten nicht kennt, obwohl sie sich nach eigenen Angaben in ihn auch verliebt hat, weil er eine Tochter hat. Es besteht daher kein Zweifel an der Beurteilung der ÖB Skopje, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den

Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe

gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt

wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen

geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat

aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder

finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung

als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt

und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes

andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine

Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während

ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch

nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) ...

Artikel 9

Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss

mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10

Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die

nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass

die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des

Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer

dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.

KAPITEL VI

Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

I. Rückforderung der Visumgebühr und Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben:

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.01.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Sie führte im Antragsformular an, dass sie nach Österreich einreisen wolle, um künftig mit einem deutschen Staatsangehörigen, mit dem sie angeblich verheiratet sei, in Österreich dauerhaft leben zu können. Aus dem Antrag ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin klar erkennbar einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und

§ 15b FPG" bei der ÖB Skopje stellte. Als einladende Person wurde XXXX , StA. Deutschland, als Ehegatte der Beschwerdeführerin angeführt.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Visagebühr in Höhe von 200,- EURO vorgeschrieben und auch bezahlt.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Visums unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und § 15b FPG. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von 200,- EURO wurde daher zu Unrecht erhoben und ist der Betrag der Beschwerdeführerin rückzuerstatten, zudem ist die Beschwerdeführerin von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben im gegenständlichen Verfahren befreit.

II. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte:

Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.

Insofern trifft die Ausführung im Vorlageantrag, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe für die Beurteilung der Frage, ob ein Antragsteller begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ausschlaggebend ist, zwar zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein kann (vgl. in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG - § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. die, wenngleich noch zu § 21 Abs. 5 Z 4 FPG idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0266, und vom 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern". Ergänzend wird noch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten dem Betroffenen, der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, "sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, ... der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet". Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung, welcher ein gleichgelagerter Fall (Scheinehe zwischen einem ägyptischen Staatsbürger und einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen) zugrunde lag, die Revision zurückgewiesen.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der Botschaft daher auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Aufenthaltsehe sowie einer früheren Asylantragstellung in Deutschland kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Wie in der oben angeführten Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, ausreichend substantiiert. Die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise gegeben.

Bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0132, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, ist festzuhalten, dass die Botschaft die der Ausstellung eines Schengen-Visums entgegenstehenden Bedenken, nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe, mitgeteilt hat. Die Gründe für diese Bedenken, nämlich die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme, waren der Beschwerdeführerin naturgemäß bekannt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde auf diesen Vorwurf allerdings nicht substantiiert eingegangen. Die angebotenen Beweismittel verhelfen zu keiner anderen Beurteilung der eingegangenen Ehe und vermögen die widersprüchlichen Angaben der Eheleute nicht zu entkräften.

In der Folge ist die ÖB Skopje damit nach Einholung von umfassenden Informationen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Scheinehe vorliegt. Die Gründe für diese Einschätzung wurden der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung detailliert mitgeteilt und hätte dieser Gelegenheit gehabt, im Vorlageantrag auf die darin angeführten Punkte inhaltlich einzugehen. Ein von den konkreten Umständen des Einzelfalles losgelöstes bloßes Anführen, es liege keine Aufenthaltsehe vor und die widersprüchlichen Angaben seien der Tatsache geschuldet, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sich noch nicht so lange kennen würden, ist jedenfalls nicht geeignet, die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der ÖB Skopje, die den Verdacht des Eingehens einer Ehe aus Gründen des Erwerbes eines Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes ausführlich darlegt, in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführerin ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsehe Einreisetitel Gebühren Interessenabwägung öffentliche Interessen Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2221932.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten