TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 L507 2197816-1

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

L507 2197816-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer – Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, gemäß § 63 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm
§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Am 01.03.2017 stellte Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2017 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß
§ 78 AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu entrichten.

4. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.05.2018 beim BFA eingelangte Beschwerde.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 19.06.2018 wurde den Vertretern des Beschwerdeführers eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und Beweismittelvorlage übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist Staatsangehöriger der Türkei und verfügte zuletzt bis 24.10.2013 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem dritten Lebensjahr in Österreich und war anschließend bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr bei seiner Großmutter in der Türkei aufhältig, eher er im Jänner 2010 wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte. Er war von 17.02.2011 bis zu seiner Inhaftierung am 15.09.2011 als Hilfsarbeiter bei einer Autopflege, -reinigung und -kosmetik erwerbstätig.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 12 dritter Fall, 75 StGB, 15 Abs. 1 StGB (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Mordes) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Jahren verurteilt.

Am 12.04.2013 stellte der Beschwerdeführer zuletzt einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer erlernte in Österreich den Beruf des Kochs und hat am 24.11.2016 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Koch bestanden. Für den Beschwerdeführer besteht eine Einstellungszusage als Koch.

Der Beschwerdeführer spricht auf einem guten Niveau die deutsche Sprache.

Am 01.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer war während seiner Haft Freigänger.

Am 16.03.2017 hat der Beschwerdeführer Österreich freiwillig in die Türkei verlassen und hielt sich bis dahin rund zehn Jahre in Österreich auf.

In Österreich leben die Mutter, der Stiefvater sowie eine Schwester des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

Die Gründe, die zur Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes geführt haben, nämlich die Annahme der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung, sind nicht weggefallen.

III. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Fremdenaktes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf den vorliegenden Identitätsnachweis (türkischer Reisepass Nr. XXXX ). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus dem Fremdenakt und dem türkischen Reisepass Nr. XXXX .

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel samt Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers sowie zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in der Türkei gehen aus dem zentralen Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Formular für die freiwillige Rückkehr vom20.04.2016 hervor und entsprechen den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers im Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX (Urteil zu XXXX vom XXXX , Seite 17) und dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Der (Berufs-)Schulbesuch in Österreich sowie der Abschluss des Lehrberufes Koch ist dem Fremdenakt sowie dem Lehrbrief und dem Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer XXXX vom 24.11.2016 zu entnehmen.

Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geht aus dem Sozialversicherungsauszug hervor.

Die Einstellungszusage ist dem Schreiben vom Restaurant XXXX vom 24.01.2017 zu entnehmen.

Aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie dem Absolvieren des Lehrerufes Koch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einem guten Niveau die deutsche Sprache spricht.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist dem Strafregister der Republik Österreich sowie den diesbezüglichen Urteilen des Landesgerichtes XXXX und des OGH zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer am 15.03.2017 bedingt aus der Haft entlassen wurde und am 16.03.2017 freiwillig das Bundesgebiet in die Türkei verlassen hat, geht aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX und der Ausreisebestätigung von IOM vom 16.03.2017 hervor. Dass der Beschwerdeführer während seiner Haftstrafe Freigänger war, ist dem Schreiben des Verein Menschenrechte vom 06.02.2017 zu entnehmen (AS 51).

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers – Mutter, Stiefvater, Schwester und Freundin in Österreich – ergaben sich aus dem Akteninhalt (Haushaltsbestätigung XXXX vom 23.09.2019).

Was den dahingehend in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme der Familienmitglieder und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Beweis eines innigen Familienlebens angeht, so ist anzumerken, dass gegenständliches Beweisverfahren vor dem Hintergrund des anzuwendenden Prüfungsumfangens iSd § 62 Ans. 2 FPG zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des BVwG keine diesbezügliche Notwendigkeit bestanden hat.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.


Zu Spruchteil A):

1. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Aufenthaltsverbote bleiben sohin rechtlich existent, solange sie nicht in ihrer Gültigkeit abgelaufen sind, nach § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurden oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften als nicht (mehr) bestehend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 07. 11.2012, 2012/18/0052).

Das diesem Verfahren zugrunde liegende unbefristetes Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom 03.10.2003 gemäß § 63 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm §53 Abs. 3 Z 5 FPG erlassen. Da kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs der Bescheid in Rechtskraft, weshalb das Aufenthaltsverbot weiterhin gültig ist.

2. Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:

„§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 FPG maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

3.2. Gemäß § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 konnte gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt war, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 galt dabei insbesondere, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs3 Z 5 FPG 2005).

Ein Aufenthaltsverbot konnte dabei gemäß § 63 Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 in den Fällen § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG auch unbefristet zu erlassen werden.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes war aufgrund der damaligen Rechtslage die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit unbefristeter Dauer im gegenständlichen Fall zulässig. Gegen den Beschwerdeführer könnte aber aufgrund der Bestimmung des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG (Aufenthaltsverbot – mehr als 5 Jahre Freiheitsstrafe) bzw. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Einreiseverbot – mehr als 3 Jahre Freiheitsstrafe) aufgrund seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren auch aktuell ein unbefristetes Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot verhängt werden.

Das am 03.10.2013 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot hätte aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage und des, dem unbefristeten Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden, Sachverhaltes (unbedingte Freiheitsstrafen von mehr als fünf bzw. drei Jahren) sohin auch aktuell – allerdings dann als unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009) – erlassen werden dürfen.

Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Zl. Ra 2019/21/0121, fest, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 – zur Gänze – außer Kraft getreten ist (§ 56 Abs. 12 BFA-VG). Eine Anwendung des (seinerzeitigen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG kommt im vorliegenden Fall daher entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr in Betracht. Zwar sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach
§ 9 BFA-VG weiter beachtlich (in diesem Sinn VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Damit ist für den Beschwerdeführer aber schon deshalb nichts gewonnen, weil sich auch nach der alten Rechtslage ein von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffener Drittstaatsangehöriger im Aufhebungsverfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG berufen konnte (VwGH 30.6.2016, Ra. 2016/21/0050, Rn. 15, unter ausdrücklicher Abkehr der mit VwGH 7.11.2012, 2012/18/0052, begründeten und zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BFA-VG ergangenen Judikatur). Zudem hielt der VwGH in der vorzitierten Entscheidung fest, dass die in den Zulässigkeitsausführungen der Revision angesprochenen assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln dem dargestellten Ergebnis nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 33).

3.3. Mit dem FrÄG 2011 wurde das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich neu geordnet. Während das FPG bis 30.06.2011 insoweit nur Ausweisungen und Aufenthaltsverbote kannte, wurden mit 01.07.2011 in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) ergänzend – und teilweise Ausweisung und Aufenthaltsverbot ersetzend – die neuen Institute Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot in das nationale Recht eingefügt.

Mit dem FNG wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System weiter verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FPG) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung
(§ 52 FPG; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG) in Betracht kommt.

Türkische Staatsangehörige – auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 – sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach
§ 52 FPG.

Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL).

Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach
§ 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG).

Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht.

Aufgrund der schwerwiegenden Gewaltdelinquenz des Beschwerdeführer, welcher als Mittäter an einem Mord beteiligt war, was die Verhängung einer Haftstrafe im Ausmaß von neun Jahren gegen den Beschwerdeführer erforderlich machte, besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer eine solch hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und ist auch das BFA – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben steht.

Insofern liegt im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung keine derartige Änderung der Rechtslage vor, die zu einer zwingenden amtswegigen Behebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes führen musste oder eine Feststellung der Ungültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit sich bringen könnte.


3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/21/0009, unter anderem ausgeführt:

"Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters damit primär daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohl verhalten hat, und sind Zeiten, welche in Haft verbracht wurden, nicht miteinzubeziehen.

Dieser Zeitraum ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Zl. Ra 2018/21/0027; vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).

Aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 unter Hinweis auf VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335).

Ausgehend von den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2011 die Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Mordes als Beteiligter beging und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Jahren verurteilt wurde, verhängte die zuständige Behörde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 15.03.2017 nach fünf Jahren und sechs Monaten aus der Strafhaft bedingt entlassen und ihm der Rest der Strafe von drei Jahren und sechs Monaten – unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren – bedingt nachgesehen, was grundsätzlich keinen positiven Gesinnungswandel indiziert.

Bereits am 16.03.2017 hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet in die Türkei verlassen.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung wohl verhalten hat, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers noch innerhalb der Probezeit (fünf Jahre) liegt, dieser erst vor ca. drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde und mittlerweile in der Türkei aufhältig ist, weshalb von einem gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung noch nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen kann ein seit der bedingter Strafhaftentlassung am 15.03.2017 beginnendes Wohlverhalten im Bundesgebiet wegen der bereits am 16.03.2017 erfolgter Ausreise des Beschwerdeführers nicht mehr geprüft werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 16.03.2017 außerhalb des Bundesgebiets aufhält, war auch dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts dahingehend zu gewinnen, welchem Lebenswandel der Beschwerdeführer persönlich seither nachgegangen sei.

Mangels Vorlage eines türkischen Strafregisterauszuges können auch keine Rückschlüsse auf das bloß behauptete (strafrechtliche) Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Türkei gezogen werden. Insgesamt ging sohin aus dem Vorbringen nicht hervor, inwieweit ein redlicher Lebenswandel anzunehmen wäre, aus dem wiederum abzuleiten wäre, dass er zukünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens, das eine erhebliche und nachhaltige Gefahr für die Allgemeinheit indiziert hat, verurteilt wurde. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 06.10.1999, Zahl 99/01/0288).

Angesichts der Schwere des Verbrechens bedürfte es eines substantiellen Vorbringens zugunsten des Beschwerdeführers, das zur Annahme führen könnte, dass die von ihm ehemals ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nun nicht mehr gegeben sei. Ein solches Vorbringen blieb der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter aber schuldig bzw. erschöpfte sich dieses in bloßen pauschalen Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt habe, in Österreich in geordneten Verhältnissen leben würde, das Haftübel erfahren habe und selbsterhaltungsfähig bleiben würde.

Wie oben schon dargelegt wurde, ist der Zeitraum eines zwischenzeitigen Wohlverhaltens des von einem Aufenthaltsverbot Betroffenen in Relation zur Vorwerfbarkeit der Gründe, die zur Erlassung desselben geführt hatten, zu setzen. Je gravierender also das zur Last zu legende Fehlverhalten war, desto länger ist der Zeitraum zu bemessen, dessen Ablauf als solcher schon per se für die Möglichkeit eines positiven Gesinnungswandels sprechen würde.

Im gegenständlichen Fall sind seit der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2013 bis dato fast sieben Jahre vergangen, wobei jedoch die Zeit der Inhaftierung bis 15.03.2017 als solche außer Betracht zu bleiben hat, sofern sich nicht während einer Anhaltung in Haft noch anderweitige Anhaltspunkte für ein geändertes soziales Verhalten des Beschwerdeführers ergeben würden. Im Hinblick darauf, dass sich aus dem Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines nachhaltig geänderten Lebenswandels bzw. eines Gesinnungswandels des Beschwerdeführers ableiten ließen, stellte sich auch die seit der Haftentlassung bis dato verstrichene Zeitspanne von ca. etwas mehr als drei Jahren als zu kurz dar, um zu einem anderen Ergebnis gelangen zu können. Dieser Zeitraum wird zudem noch dadurch relativiert, dass die mit der Entlassung verfügte Probezeit von fünf Jahren nach wie vor nicht abgelaufen ist.

Schließlich ist gerade das dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte des teils versuchten, teils vollendeten Mordes als Beteiligter als besonders gravierend einzustufen und würden daher einen besonders langen Zeitraum des Wohlverhaltens erfordern, der im gegenständlichen Fall aufgrund der Strafhaft nicht feststellbar war.

Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Weder aus dem Status als Freigänger, noch aus dem bisherigen kurzeitigen Wohlverhalten ergibt sich eine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung.

Soweit in der Beschwerde die Einholung eines Gutachtens zum Nachweis des Gesinnungswandels des Beschwerdeführers beantragt wird, ist anzumerken, dass ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten (gemeint: in Freiheit) seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108 sowie vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0193).

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0033, festgehalten:

"Richtig ist zwar, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung nach der genannten Bestimmung (Anmerkung: § 61 FPG idF des FrÄG 2011, nunmehr fast wörtlich § 9 BFA-VG) vorzunehmen ist, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 22.05.2013, 2013/18/0035). Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. idS etwa das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2012, 2011/21/0277, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mwN)."

Angesichts dessen ist auch abzuwägen, ob die Beibehaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes einen allenfalls unzulässigen Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt darstellt.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

Aus der Entscheidung des VwGH vom 06.08.2009, 2008/22/0915 geht hervor, dass gegen einen straffällig gewordenen Migranten auch bei bloß geringen Bindungen zum Heimatland ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn angesichts der Umstände des Falls und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist (vgl. das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gegen Deutschland, NL 2007, 144). Anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.

Festzustellen war, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und bis zum dritten Lebensjahr aufgewachsen ist. Danach lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr bei seiner Großmutter in der Türkei und kehrte Anfang 2010 wieder nach Österreich zurück. Von 15.09.2011 bis 15.03.2017 befand sich der Beschwerdeführer in Haft und verließ am 16.03.2017 das Bundesgebiet in die Türkei. Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer sohin ca. zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Er verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und hat eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin. Während seiner Haftstrafe hat der Beschwerdeführer den Beruf des Kochs erlernt und war im Bundesgebiet von 17.02.2011 bis zu seiner Inhaftierung am 15.09.2011 als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Der Beschwerdeführer spricht auf einem guten Niveau die deutsche Sprache.

Es ist daher von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen.

Dem ist gegenüberzustellten, dass der Beschwerdeführer durch die lediglich knapp siebenmonatige Erwerbstätigkeit, welche bereits mehr als acht Jahre zurückliegt, nicht maßgeblich am Arbeitsmarkt integriert war und auch aktuell hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer bestehenden legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen bestehen.

Wenngleich in der Absolvierung der Lehre als Koch im Zuge der Strafhaft durchaus positive Aspekte zu erblicken sind, so kann dadurch nicht auf eine umfassende Integration des Beschwerdeführers in Österreich, nicht nur in beruflicher, sondern auch in gesellschaftlicher Hinsicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer reiste unmittelbar nach der Haftentlassung aus dem Bundesgebiet aus und war am österreichischen Arbeitsmarkt als Koch nicht erwerbstätig und auch nicht als selbständig Erwerbstätiger.

Auf die vorgelegte Einstellungszusage kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht an. Damit ist ihm lediglich eine Einstellung zugesagt worden. Das heißt ein Arbeitsplatz, den er nur antreten könnte, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden würden. Die vorgelegte Einstellungszusage ist daher kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewähren würde, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer spricht aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich und dem (Berufs-) Schulbesuch in Österreich mittlerweile auf einem guten Niveau die deutsche Sprache. Insoweit ist ihm ein gewisses Maß an (sprachlicher) Integration zuzubilligen, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine maßgebliche, gegenüber dem Aufenthaltsverbotsbescheid aus dem Jahr 2013 eingetretene Änderung in den privaten Verhältnissen aufzeigt. Zudem ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet auch keine Sorgepflichten. Außer den erwähnten familiären Bindungen (Mutter, Stiefvater, Schwester) und seiner Freundin hat er keine sonstigen maßgeblichen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet behauptet. Die letzten fünfeinhalb Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer in Haft verbracht und am Tag nach seiner Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen.

Die Mutter, der Stiefvater sowie die Schwester des Beschwerdeführers befanden sich im Übrigen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich. Insoweit ist es zu keiner Verstärkung der privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich gekommen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen ist aber auch durch seine Volljährigkeit relativiert. Eine allfällige Unterstützung durch seine Familienangehörigen kann auch im Ausland erfolgen. Eine allgemeine Kontaktaufnahme zwischen den Familienangehörigen ist mittels moderner Kommunikationsmittel möglich. In emotionaler Hinsicht hat er die Trennung von seiner Mutter, seinem Stiefvater bzw. seine Schwester – ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland – im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0616).

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin angeht, so ist anzumerken, dass diese Beziehung in der Zeit entstanden sein muss, als sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befunden hat, zumal im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 01.03.2017 die Begründung einer Lebensgemeinschaft als bedeutsame Änderung nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Oktober 2013 dargelegt wurde.

Sohin bestand mit der Lebensgefährtin nie ein gemeinsamer Wohnsitz und wird die Beziehung bereits dadurch relativiert, dass der Strafvollzug, seiner Natur folgend, einer Intensivierung und intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen im Wege steht. Zudem mindert insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachte Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte, das Gewicht dieser Beziehung. Weiters gehen aus der Lebensgemeinschaft keine gemeinsamen Kinder hervor. Es handelt sich also jedenfalls um ein Familienleben mit sehr geringerer Intensität, dem die aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität gegenübersteht.

Anderweitige maßgebliche zwischenzeitliche Änderungen der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots bestehenden Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Der sohin relativ schwachen persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht weiterhin das durch Art und Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last zu legenden Deliktes maßgeblich bedingte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung weiterer Straftaten durch ihn gegenüber, dem gegenüber erstere in den Hintergrund treten (vgl. VwGH vom 28.10.2008, 2005/18/0541).

In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte waren sohin weder die für eine Aufhebung, noch die für eine Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlichen Voraussetzungen eines nachhaltigen positiven Gesinnungswandels gegeben und stellt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch keinen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechtssphäre dar.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben. Seine persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes überwiegen das öffentliche Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht.

Auch im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ergibt sich damit nicht, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegt. Die Trennung von seiner Familie und Freundin ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Folglich ist auch nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, wonach ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, welcher nach der Rechtsprechung des EGMR eine Art Doppelbestrafung darstelle.

In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin weder die für eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderliche Voraussetzung eines nachhaltigen positiven Gesinnungswandels gegeben noch stellt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechtssphäre dar.

4. Verwaltungsabgabe

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

Gemäß § 1. Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des Beschwerdeführers das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aus privaten Interessen des Beschwerdeführers war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb gemäß § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.

5 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.


Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Assoziationsabkommen Aufenthaltsverbot besonders schweres Verbrechen Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung Mord negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2197816.1.00

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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