TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 L525 1414710-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs1

Spruch

L525 1414709-3/2E

L525 1414710-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien (prot. zu L525 1414709-3), und 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien (prot. zu L525 1414710-5), beide vertreten durch Dr. Florian LEGIT, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 26, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2020, Zl. XXXX (zu 1.) und Zl. XXXX (zu 2.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin 1 (prot zu. L525 1414709-3) reiste am 16.5.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2010, Zl. XXXX abgewiesen. Die Abweisung dieses Antrages wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.9.2010, E11 414.709-1/2010/3E, bestätigt. Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 15.2.2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

In der Folge reiste die Beschwerdeführerin 1 mit einem gültigen Schengenvisum erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.9.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.8.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin 1 gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin 1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin 1 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VIII.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei und eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vorliege. Die Beschwerdeführerin 1 sei als Asylwerberin nicht berechtigt, ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Dass sie ein Einkommen aus gemeinnütziger Arbeit erhalte, vermöge daher nichts an der Tatsache zu ändern, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in der Lage sei, aus Eigenem ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, was gestützt durch den Umstand werde, dass sie Grundversorgungsleistungen beziehe. Dass die Beschwerdeführerin 1 auch künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Es bestehe daher die reale Gefahr, dass es ihr nur möglich sein werde, ihren Unterhalt durch nicht legale Mittel zu sichern. Dies wiederum würde unzweifelhaft auch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit tangieren und konkret gefährden. Die Beschwerdeführerin 1 habe nichts vorgebracht, was die Behörde zur Ansicht kommen lasse, dass sie künftig die Mittel für ihren Unterhalt selbst erwirtschaften könne. Im Fall der Beschwerdeführerin 1 sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und schon aus diesem Grund bereits zwei Asylanträge offensichtlich missbräuchlich gestellt habe und hierbei ihr Fluchtvorbringen betreffend den zweiten Antrag sogar noch auf ihr bereits vollkommen unglaubwürdiges erstes Fluchtvorbringen aufgebaut habe. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin 1 zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Auch dies sei ein gravierender Hinweis darauf, dass es sich bei gegenständlichem Antrag um Erschleichung eines vorübergehenden Aufenthaltstitels handle. Für die erkennende Behörde ergebe sich unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Eine positive Zukunftsprognose könne im Fall der Beschwerdeführerin 1 nicht erstellt werden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Beschwerdeführerin 1 erhob mit Schriftsatz vom 10.9.2018 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.8.2018. In der Folge wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 14.9.2018 zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018, L515 1414709-2/7E, eingestellt.

Am 14.9.2018 stellte die Beschwerdeführerin 1 einen Antrag auf Rückkehrunterstützung und reiste am 13.12.2018 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

2. Der Beschwerdeführer 2 (prot. zu L525 1414710-5) reiste am 16.5.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.5.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2010, Zl. XXXX , abgewiesen. Die Abweisung dieses Antrages wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.9.2010, E11 414.710-1/2010/4E, bestätigt. Der Beschwerdeführer 2 reiste am 15.2.2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer 2 mit einem gültigen Schengenvisum erneut in das österreichische Bundegebiet ein und stellte am 6.12.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.8.2013, Zl. XXXX , abgewiesen. Die Abweisung dieses Antrages wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, E11 414.710-2/2013/5E, bestätigt.

Am 3.12.2013 stellte der Beschwerdeführer 2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.8.2014, XXXX , abgewiesen. Die Abweisung dieses Antrages wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2014, L519 1414710-3/2E, bestätigt.

Am 25.7.2016 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.8.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer 2 gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer 2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer 2 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt VIII.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei und eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers 2 sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und schon aus diesem Grund seinen Asylantrag offensichtlich missbräuchlich gestellt habe. Zudem habe er bereits zwei frühere Asylanträge aus denselben Gründen gestellt. Für die erkennende Behörde ergebe sich unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 2 sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Dieser Miss- bzw. Fehlgebrauch des Asylrechts, durch eine offensichtlich unberechtigte dreifache Asylantragstellung, um sich hier in Österreich zumindest vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zu sichern und sich auf staatliche Kosten behandeln zu lassen, sei aus Sicht der Behörde jedenfalls geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen. Zudem falle das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 2 in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 mangels eines legitimen Aufenthaltsrechts nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Es bestehe daher die reale Gefahr, dass es ihm nur möglich sein werde, seinen Unterhalt durch nicht legale Mittel zu sichern. Dies wiederum würde unzweifelhaft auch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit tangieren und konkret gefährden. Es könne im Fall des Beschwerdeführers 2 nur eine negative Zukunftsprognose erfolgen. Laut GVS-Auszug habe sich der Beschwerdeführer 2 von 14.12.2015 bis 25.7.2016 in der Mittellosigkeit befunden. Er habe seine Abschiebung in sein Heimatland mutwillig durch Untertauchen verhindert und sich freiwillig in die Mittellosigkeit begeben und die Flüchtlingsunterkunft verlassen. Seine Wiederaufnahme in die staatliche Grundversorgung habe er durch seine mittlerweile für rechtswidrig erachtete dritte Asylantragstellung erzwungen. Der Unterhalt des Beschwerdeführers 2 sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung durch die Grundversorgung gewährleistet. Dass der Beschwerdeführer 2 auch künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer 2 ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die im Familienverfahren erhobenen – gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch für den Beschwerdeführer 2 geltenden – Beschwerden wurden mit Schreiben vom 14.9.2018 zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer 2 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018, L515 1414710-4/9E, eingestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 27.8.2018, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer 2 wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 14.9.2018 stellte der Beschwerdeführer 2 einen Antrag auf Rückkehrunterstützung und reiste am 13.12.2018 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

3. Am 1.10.2019 stellten beide Beschwerdeführer die Anträge, die verhängten Einreiseverbote gemäß § 60 Abs. 1 FPG aufzuheben, in eventu zu verkürzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hätten, was aktenkundig sei, und sei von einer fristgerechten Ausreise auszugehen. Die Beschwerdeführer könnten einen langen Aufenthalt in Österreich nachweisen und seien fest im hiesigen Umfeld verwurzelt gewesen. Sie hätten sich keiner öffentlichkeitsschädigenden Vergehen schuldig gemacht und seien unbescholten. Die Beschwerdeführerin 1 sei überdies als Schlüsselkraft im heimischen Wirtschaftsleben anzusehen, zumal sie neben ihrer armenischen Muttersprache perfekte Deutschkenntnisse nachzuweisen vermöge. Sie sei als Lehrkraft tätig gewesen und falle ihr bei der sprachlichen Integration von aus Armenien Einreisenden eine aus Sicht der Öffentlichkeit unverzichtbare Rolle zu. Aktuelle bestehe nämlich ein großer Bedarf an bilingualen (deutsch-armenisch) Lehrpersonen. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführer befänden sich in einer stabilen familiären und beruflichen Situation. Die Beschwerdeführerin 1 habe eine fundierte Berufsausbildung, sodass weder eine Gefährlichkeitsprognose anzustellen sei noch der Grad der Integration oder die Bindung zu ihrem Heimatstaat gegen eine Aufhebung des Einreiseverbotes sprächen. Die Beschwerdeführer würden aktiv versuchen, sich in der Gesellschaft umfassend zu integrieren. In Armenien müssten sie ihr Leben von Grund auf neu beginnen, während sie sich in Österreich in einer gewachsenen Struktur befänden. Die Verhängung der Einreiseverbote sei im Lichte des Art. 8 EMRK nicht als angemessen zu qualifizieren.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.3.2020 sprach das BFA aus, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Aufhebung der mit den Bescheiden vom 27.8.2018 erlassenen Einreiseverbote gemäß 60 Abs. 1 FPG abgewiesen werden (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG hätten die Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage vier Wochen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA zur Abweisung der Anträge im Wesentlichen aus, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung oder Aufhebung der Einreiseverbote nicht ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführer hätten keine Änderungen der persönlichen Lage oder Familiensituation gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes dargelegt noch hätten sie dargelegt, dass sie inzwischen Mittel zum Unterhalt hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich entstehen würden, zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung der Einreiseverbote verlangen würde. Die für die Erlassung der Einreiseverbote maßgeblichen Umständen hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, dass die Anträge abzuweisen gewesen wären.

5. Mit Schriftsätzen vom 28.5.2020 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 31.3.2020. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 als Schlüsselkraft von Bedeutung sei, zumal sie sowohl Armenisch als auch Deutsch umfassend beherrsche und als Lehrkraft auf diesem Sektor von großer Wichtigkeit sei. Es könne daher nicht weiterhin auf der damals angeführten Mittellosigkeit beharrt werden und sei die Berufstätigkeit der Beschwerdeführer im Bescheid mit keinem Wort erwähnt worden. Die Beschwerdeführer seien gänzlich unbescholten und hätte ihr Verhalten in Österreich keinen Anlass für Beanstandungen jeglicher Art dargestellt. Der Beschwerdeführerin 1 könne kein Verhalten vorgeworfen werden, welches für eine begehrte Aufhebung des Einreiseverbotes als hinderlich angesehen werden müsse. Ein fehlendes Familienleben (gemeint: in Österreich) sei lediglich dem gesetzmäßigen Verhalten der Parteien geschuldet und sollte diesen nunmehr nicht angelastet werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 sei eine ähnliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen. Es bestehe aufgrund der Rolle der Beschwerdeführerin 1 als Schlüssel- sowie Lehrkraft kein Grund zur Annehme einer weiteren Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 2. Dem Beschwerdeführer 2 sei für den Fall, dass der restlichen Kernfamilie eine Aufhebung des Einreiseverbotes zugestanden werde, eine gleichartige Behandlung zuzuerkennen; dies sei im Sinne des Art. 8 EMRK unerlässlich. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sei ein für die Ordnung des Staates schädliches Fehlverhalten nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass eine Aufhebung des Einreiseverbotes begehrt werde, führe eindrücklich vor Augen, dass die gesamte Familie einen gesetzmäßigen Weg entsprechend der öffentlichen Ordnung beschreiten wolle.

6. Am 8. Juni 2020 wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden an den dort angeführten Daten geboren. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien. Ihre Identität steht fest.

Mit den Bescheiden des BFA vom 27.8.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf internationalen Schutz abgewiesen; der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen beide Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Den Beschwerden gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die Beschwerdeführerin 1 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen; gegen den Beschwerdeführer 2 wurde nach denselben gesetzlichen Bestimmungen ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zu den maßgeblichen Gründen für die Erlassung der gegenständlichen Einreiseverbote wird auf die Ausführungen unter I.1. und I.2. verwiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden am 14.9.2018 zurückgezogen und erwuchsen die Bescheide am selben Tag in Rechtskraft; die Beschwerdeverfahren wurden eingestellt.

Am 14.9.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Rückkehrunterstützung und reisten am 13.12.2018 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

Am 1.10.2019 beantragten die Beschwerdeführer, die erlassenen Einreiseverbote aufzuheben, in eventu zu verkürzen. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA wurden diese Anträge abgewiesen.


Eine Änderung der für die Erlassung der seinerzeitigen Einreiseverbote maßgeblichen Umstände ist nicht eingetreten. Entscheidungsrelevante private oder familiäre Interessen der Beschwerdeführer an einer Aufhebung oder Herabsetzung der Einreiseverbote konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer gründen sich im Wesentlichen auf die unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Bescheidfeststellungen (vgl. Bescheide BF 1, S. 3 sowie BF 2, S. 4) sowie den sonstigen Akteninhalt. Die Identität der Beschwerdeführer konnte bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt werden.

Der bisherige Verfahrensgang ist hinsichtlich beider Beschwerdeführer nachvollziehbar in den Verwaltungsakten dokumentiert. Die Feststellungen zum Inhalt der bisher ergangenen behördlichen Entscheidungen ergeben sich aus den in den Akten erliegenden Entscheidungsausfertigungen, zur seinerzeitigen Erlassung der verfahrensgegenständlichen Einreiseverbote insbesondere aus den Ausfertigungen der rechtskräftigen Bescheide des BFA vom 27.8.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX .

Dass die Beschwerdeführer bereits am 14.9.2018 Anträge auf Rückkehrunterstützung gestellt haben, geht aus den entsprechenden Antragsformularen, die in den hg. Akten zu L515 1414710-4 und L515 1414709-2 erliegen, hervor. Die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer nach Armenien am 13.12.2018 ist in den Ausreisebestätigungen von IOM vom 17.12.2018 dokumentiert (BF 1, AS 563 sowie BF 2, AS 1043).

2.2. Zu den geltend gemachten Gründen für die Aufhebung (Herabsetzung) der erlassenen Einreiseverbote:

Die Beschwerdeführer begründeten ihre Anträge auf Aufhebung (Herabsetzung) der Einreiseverbote im Wesentlichen damit, dass sie einen langen Aufenthalt in Österreich nachweisen könnten und keine Verfehlungen begangen hätten. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin 1 über eine profunde Berufsausbildung und sei als Schlüsselkraft am heimischen Arbeitsmarkt anzusehen. Die Beschwerdeführer würden keinerlei Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und seien darüber hinaus aktiv, sich in der Gesellschaft umfassend zu integrieren. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass dem Einreiseverbot die behauptete Mittellosigkeit zu Grunde liege; diese könne jedoch mit Verweis auf die von der Beschwerdeführerin 1 besetzte Lehrstelle umfassend entkräftet werden.

Mit diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführer, wie auch die belangte Behörde bereits ausführte, keine Änderung der für die Erlassung der Einreiseverbote maßgeblichen Umstände dargetan. Die Beschwerdeführer beziehen sich vielmehr ausschließlich auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Einreiseverbote vorgelegen sind. So können sie mit dem Verweis auf einen "langen Aufenthalt in Österreich" oder den Umstand, dass sie "fest im hiesigen Umfeld verwurzelt" gewesen seien (Anträge, S. 3), schon deshalb keine relevanten Änderungen der Sachlage aufzeigen, weil sich all diese Umstände auf ihren vergangenen Aufenthalt in Österreich und nicht auf seit der ursprünglichen Erlassung der Einreiseverbote eingetretene Änderungen beziehen.

Selbiges gilt für das Vorbringen, bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine "Schlüsselkraft im heimischen Wirtschaftsleben". Sie sei sogar als Lehrkraft tätig gewesen und falle ihr "bei der sprachlichen Integration von aus Armenien Einreisenden eine aus Sicht der Öffentlichkeit unverzichtbare Rolle" zu (Anträge, S. 3). Dazu verweisen die Anträge darauf, dass in Österreich aktuell ein großer Bedarf an bilingualen (deutsch-armenisch) Lehrpersonen bestehe. Allein in Österreich seien ca. 7.000 Personen mit armenischer Muttersprache aufhältig, "welche allesamt auf profunde Sprachkenntnisse wie der der [Beschwerdeführerin 1] für entsprechende Integration angewiesen" seien (Anträge, S. 3). Die Beschwerde führte diesbezüglich noch aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl Armenisch als auch Deutsch "umfassend beherrscht" und im Bescheid über eine Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 mit keinem einzigen Wort abgesprochen worden sei, obwohl darüber im zu Grunde liegenden Antrag umfassend Auskunft erteilt worden sei (Beschwerden, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.1.2018 zu ihrem beruflichen Werdegang befragt angab, nie gearbeitet zu haben und auch in ihrer Heimat keinen Beruf ausgeübt zu haben (BF 1, AS 171). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 7.8.2018 gab sie an, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich nur bei der Gemeinde im Altersheim einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Sie unterrichte Armenisch beim Verein für armenische Kinder; den Unterricht für die Kinder mache sie freiwillige, sie bekomme dafür kein Geld (BF 1, AS 259). Die Beschwerdeführerin 1 habe den Deutschkurs A2 erfolgreich abgeschlossen (BF 1, AS 260). Der Leiter der Amtshandlung des BFA hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche, einfache Unterhaltungen seien möglich (BF 1, AS 259). Die Beschwerdeführerin 1 legte im Verfahren eine "Bestätigung der Lehrtätigkeit" des Vereins " XXXX " vom 4.8.2018 vor, wonach sie dort seit dem 28.4.2018 als Lehrkraft für die armenische Sprache freiwillig tätig sei. Weiters wird in der Bestätigung u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Wissen der Verfasserin die einzige ausgebildete Pädagogin der armenischen Sprache und Kultur in Tirol sei. Seit Gründung des Vereins hätten sie in Tirol keine qualifizierte Lehrerin für armenische Sprache außer die Beschwerdeführerin 1 finden können. Die Verfasserin halte die Beschwerdeführerin für die Position als Lehrerin der armenischen Sprache bestens geeignet, sie sei aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Kenntnisse eine Bereicherung für den Verein. Das BFA stellte bereits im Bescheid vom 27.8.2018 betreffend die Beschwerdeführerin 1 fest, dass diese in Armenien zur Volksschullehrerin ausgebildet wurde, dort aber nie berufstätig gewesen ist (BF 1, AS 328). Weiters wurde festgestellt, dass sie die Deutschkurse A1 und A2 besucht und auch die entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert hat sowie ehrenamtlich Armenisch-Unterricht gibt (BF 1, AS 330). Daran zeigt sich aber deutlich, dass eben jene Umstände, die im gegenständlichen Antrag bzw. der erhobenen Beschwerde geltend gemacht wurden, bereits vor Erlassung der Einreiseverbote vorgelegen sind und auch bereits berücksichtigt wurden. Dass zwischenzeitlich maßgebliche Änderungen eingetreten seien, wurde nicht behauptet, sondern bezieht sich das Vorbringen auf die bisherige freiwillige Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in Österreich. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin 1 nun aufgrund dieser Umstände als "Schlüsselkraft" für den heimischen Arbeitsmarkt erachtet, hat sie damit in keinerlei Hinsicht aufgezeigt, inwiefern die vom BFA bei Erlassung des Einreiseverbotes als gegeben angesehene Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere hinsichtlich des angezogenen Tatbestandes der Mittellosigkeit) nunmehr tatsächlich weggefallen sei. Es wurde weder vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 1 im seither vergangenen Zeitraum ein Aufenthaltsrecht – etwa als drittstaatsangehörige Schlüsselkraft – erworben (oder auch nur beantragt) hätte, welches ihr erlauben würde, in Österreich einer Berufstätigkeit nachzugehen, noch wurde eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in Österreich vorgelegt. Es wurde ja nicht einmal behauptet, dass die Beschwerdeführerin 1 wenigstens in Armenien einer Arbeit als Lehrkraft nachgeht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 auch während ihres letzten Aufenthaltes in Österreich trotz des angegebenen Bedarfs an Lehrkräften nur im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit in einem Verein Armenisch unterrichtete und eben keiner entgeltlichen Beschäftigung als Armenisch-Lehrerin nachging – sondern bis zuletzt im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung stand – zeigt bereits, dass bei einer Einreise der Beschwerdeführerin 1 in Österreich mangels eines Aufenthaltsrechtes weiterhin von ihrer Mittellosigkeit auszugehen sein würde. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer 2, der diesbezüglich keinerlei eigene Gründe geltend gemacht hat; vielmehr wurde sein Vorbringen zum Wegfall der Mittellosigkeit ausschließlich an jenes der Beschwerdeführerin 1 geknüpft. Die Beschwerdeführer konnten damit keine triftigen Gründe dafür darlegen, dass sie im Falle einer Einreise in Österreich nun nicht mehr mittellos wären, zumal sich aus den verfahrenseinleitenden Anträgen auch ergibt, dass die Beschwerdeführer in Armenien ihr Leben "von Grund auf neu beginnen" müssten (Anträge, S. 4), was ebenso gegen den Wegfall ihrer Mittellosigkeit seit ihrer Ausreise nach Armenien vor etwa eineinhalb Jahren spricht, sondern im Gegenteil für das weitere Fortbestehen ihrer Mittellosigkeit.

Dass die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände weggefallen wären, ist damit nicht ersichtlich, zumal sich die Beschwerdeführer auch nicht substantiiert gegen den vom BFA als weiteren Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes herangezogenen Umstand, nämlich den "Missbrauch des Asylrechts", gewendet haben. Die Beschwerden führen in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass die Beschwerdeführer unbescholten seien und ihr Verhalten in Österreich keinen Grund zu Beanstandungen gegeben habe (Beschwerden, S. 3 und 4). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer wurde aber schon in den Bescheiden des BFA vom 27.8.2018 nicht in Zweifel gezogen und wurde das Verhalten der Beschwerdeführer in Österreich durch das BFA umfassend gewürdigt (BF 1, Bescheid S. 101 ff sowie BF 2, Bescheid S. 869 ff). Im Übrigen wurde über den Beschwerdeführer 2 mit Bescheid des BFA vom 27.8.2018 auch eine Mutwillensstrafe wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben in Höhe von EUR 726,00 verhängt. Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen, "die Tatsache, dass eine Aufhebung des Einreiseverbotes begehrt [wird], führt eindrücklich vor Augen, dass die gesamte Familie einen gesetzmäßigen Weg entsprechend der öffentlichen Ordnung beschreiten möchte" (Beschwerden, S. 4), so ist darauf zu verweisen, dass die bloße Antragstellung noch nicht der Wegfall der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert; vielmehr stellt die Änderung der maßgeblichen Umstände bereits eine Voraussetzung für eine begründete Antragstellung dar. Da die Beschwerdeführer aber in keiner Weise darlegen konnten, inwiefern sie – im Falle einer Wiedereinreise – überhaupt einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus erlangen würden, erscheint unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verhaltens, nämlich der mehrfachen Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz (die Beschwerdeführerin 1 hat in der Vergangenheit bereits zwei, der Beschwerdeführer 2 drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt), die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung nach wie vor als gegeben. Daran ändert auch die zuletzt erfolgte freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer (und bis dato nicht wieder erfolgten Einreise in Österreich) nichts, zumal einem Teil der – allesamt unberechtigten Anträge – auf internationalen Schutz ebenfalls eine freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat vorangegangen ist, dieser Umstand die Beschwerdeführer aber nicht von einer neuerlichen unbegründeten Antragstellung nach Verstreichen einiger Jahre abgehalten hat. Dass sich die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände tatsächlich geändert hätten, konnten die Beschwerdeführer damit im Ergebnis nicht aufzeigen.

In Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer konnten zwischenzeitlich eingetretene entscheidungswesentliche Änderungen ebenfalls nicht festgestellt werden; ein Vorbringen wurde hierzu aber auch nicht erstattet. Aktuelle private oder familiäre Beziehungen der Beschwerdeführer zu Personen in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten wurden nicht geltend gemacht. Die Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beziehen sich ausschließlich auf ihren Aufenthalt in Österreich in der Vergangenheit und lassen aktuelle Bezüge nicht erkennen. Die Beschwerdeführer gaben lediglich an, in Österreich fest verwurzelt gewesen zu sein, machten aber keine konkreten privaten (oder familiären) Beziehungen zu Personen in Österreich geltend. Private Interessen an einer Wiedereinreise in Österreich wurden ebenso wenig dargetan; das Vorbringen der Beschwerdeführer beschränkte sich insoweit lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 in Österreich Armenisch-Unterricht gegeben habe, wobei nicht erkennbar ist, dass sich daraus berücksichtigungswürdige Interessen der Beschwerdeführerin 1 ableiten lassen würden, da diese über eine Ausbildung als Volksschullehrerin in Armenien verfügt und sich dem erkennenden Gericht ob dieses Umstandes nicht erschließt, weshalb eine Wiedereinreise der Beschwerdeführerin 1 aus beruflichen Gründen als geboten erscheine, zumal sich der von dieser in Österreich erteilte Armenisch-Unterricht lediglich in einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem armenischen Verein – aber keiner beruflichen Tätigkeit – erschöpfte.

Besondere öffentliche Interessen an einer Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in Österreich zeigt das Beschwerdevorbringen ebenso wenig auf. Dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des von ihr gegebenen Armenisch-Unterrichts aus Sicht der Öffentlichkeit eine "unverzichtbare Rolle" (Anträge, S. 3) bei der sprachlichen Integration von aus Armenien Einreisenden zufalle, blieb die Beschwerde näher darzustellen schuldig; das Beschwerdevorbringen selbst erscheint diesbezüglich unschlüssig, zumal nicht erhellt, inwiefern die Erteilung von Armenisch-Unterricht maßgeblich zur sprachlichen Integration von aus Armenien Einreisenden in Österreich beitragen solle. So ist auch in der Bestätigung der Lehrtätigkeit vom 4.8.2018 lediglich die Rede ist davon, dass die Beschwerdeführerin 1 die "einzige ausgebildete Pädagogin der armenischen Sprache und Kultur" in Tirol sei (BF 1, AS 293), aber nicht, dass sie aus Armenien Einreisenden die deutsche Sprache oder österreichische Kultur näherbringen würde. Eine Sachverhaltsänderung konnte die Beschwerde bzw. bereits der Antrag im Vergleich zu den maßgeblichen Gründen, die zur Verhängung der beiden Einreiseverbote geführt haben, nicht substantiiert aufzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Anträge auf Aufhebung (Herabsetzung) der erlassenen Einreiseverbote):

§ 60 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

§ 53 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.


(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach § 60 sind jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen sind, wodurch der Behörde insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbotes/der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet wird. Primär kommt es bei Durchführung der diesbezüglichen Beurteilungen darauf an, in wie weit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbotes sprechen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K9 zu § 60 FPG).

Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben (vgl. Szymanski in Schrefler/König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [1.1.2015], Anm. 5 zu § 60 FPG).

Hinsichtlich der Frage, ob in Fällen des Absatz 1 im Falle der Stattgabe mit einer Aufhebung oder Verkürzung vorzugehen ist sowie hinsichtlich der Frage des zeitlichen Ausmaßes einer Verkürzung, hat die Behörde ihr Ermessen in gleicher Weise wie bei der Verhängung des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen zu üben und in diesem Sinne im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen, in wie weit öffentliche Interessen eine Wiedereinreise des Fremden aufgrund eines von ihm – im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellenden – allenfalls weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials entgegenstehen. Eine Verkürzung hat insofern auf jenen Zeitpunkt hin zu erfolgen, an dem mit einem Wegfall der vom Fremden auszugehenden Gefährdung zu rechnen ist. Eine Aufhebung gemäß Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn der Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bzw. ein Überwiegen seiner persönlichen und privaten Interessen zum entscheidungszeitpunkt bereits eingetreten ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K13 zu § 60 FPG).

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Selbst wenn man angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer noch am Tag des Eintritts der Rechtskraft der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen jeweils einen Antrag auf Rückkehrunterstützung gestellt und anschließend das Bundesgebiet freiwillig verlassen haben, von ihrer im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG rechtzeitigen Ausreise ausginge (vgl. aber § 55 Abs. 1a FPG), steht im gegenständlichen Fall aber jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine Änderung der für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nicht geltend machen konnten. Die Rechtmäßigkeit jener Bescheide, mit denen diese Maßnahmen erlassen wurden, kann aber in der Entscheidung über die Aufhebung einer solcher Maßnahmen nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH vom 24.01.2012, 2011/18/0267 sowie vom 12.03.2013, 2012/18/0228 zum Aufenthaltsverbot von EWR-Bürgern).

Es ist mangels entscheidungswesentlicher Sachverhaltsänderungen vom Fortbestehen der für das Einreiseverbot maßgeblichen Gründe (insbesondere der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer, aber auch der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechts) auszugehen, sodass nach wie vor Grund zu der Annahme besteht, dass eine Einreise der Beschwerdeführer unter den genannten Gesichtspunkten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die im Antrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.


Es sind auch sonst keine relevanten Umstände dafür hervorgekommen, die erlassenen Einreiseverbote, etwa in Hinblick auf die – an sich berücksichtigungswürdigen (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237) – familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer aufzuheben oder zu verkürzen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Republik Österreich an der Hinderung der Beschwerdeführer an einer Wiedereinreise die individuellen Interessen der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Herabsetzung der erlassenen Einreiseverbote weiterhin überwiegen. Aufgrund der in unveränderter Weise vorliegenden Gründe für die Erlassung der gegenständlichen Einreiseverbote ist auch nicht vom zukünftigen Wegfall der von den Beschwerdeführern ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, sodass neben einer gänzlichen Aufhebung auch eine Herabsetzung in der Dauer der erlassenen Einreiseverbote nicht in Betracht kommt.

Das BFA hat den Anträgen der Beschwerdeführer auf Aufhebung (Herabsetzung) der erlassenen Einreiseverbote daher zu Recht nicht entsprochen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben):

§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Das BFA hat im gegenständlichen Fall aufgrund der Anträge der Beschwerdeführer vom 1.10.2020 die mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden abgeschlossenen Verfahren über die Aufhebung (Herabsetzung) der erlassenen Einreiseverbote eingeleitet und geführt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes der Einreiseverbote war von einem wesentlichen privaten Interesse der Beschwerdeführer auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Aufhebung (Herabsetzung) der Einreiseverbote aus privaten Interessen der Beschwerdeführer war. Bei den Entscheidungen des BFA über die verfahrenseinleitenden Anträge handelte es sich um "sonstige Bescheide", die im wesentlichen Privatinteresse der Beschwerdeführer liegen, weshalb gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von jeweils EUR 6,50 rechtmäßig war.

3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführern auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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