RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2019/19/0332

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3 idF 2009/I/122
B-VG Art7 Abs1

Rechtssatz

Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2000 Asyl gewährt. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 (in der Fassung seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. Nr. 122/2009) kann einem Fremden, der straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, der Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Zuerkennung aberkannt werden. Das BVwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222, mwN). Im Zeitpunkt der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Revisionswerbers war § 7 Abs. 3 AsylG 2005 unstrittig in Geltung. Das BVwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aberkennung in Hinblick auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers auch nach Ablauf der 5-Jahresfrist möglich war. Ein Schutz auf das Vertauen in einen unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage ist verfassungsrechtlich nicht gegeben (vgl. VfGH 9.10.2017, E 2536/2016, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190332.L01

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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