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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §2 Abs3Rechtssatz
Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2000 Asyl gewährt. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 (in der Fassung seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. Nr. 122/2009) kann einem Fremden, der straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, der Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Zuerkennung aberkannt werden. Das BVwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222, mwN). Im Zeitpunkt der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Revisionswerbers war § 7 Abs. 3 AsylG 2005 unstrittig in Geltung. Das BVwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aberkennung in Hinblick auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers auch nach Ablauf der 5-Jahresfrist möglich war. Ein Schutz auf das Vertauen in einen unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage ist verfassungsrechtlich nicht gegeben (vgl. VfGH 9.10.2017, E 2536/2016, mwN).Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2000 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 (in der Fassung seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,) kann einem Fremden, der straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden ist, der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auch nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Zuerkennung aberkannt werden. Das BVwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222, mwN). Im Zeitpunkt der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Revisionswerbers war Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 unstrittig in Geltung. Das BVwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aberkennung in Hinblick auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers auch nach Ablauf der 5-Jahresfrist möglich war. Ein Schutz auf das Vertauen in einen unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage ist verfassungsrechtlich nicht gegeben vergleiche VfGH 9.10.2017, E 2536/2016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190332.L01Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020