TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/12 I422 2232890-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2232890-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 22.06.2020, Zl. 1031782707/200204911, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:

„I. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Infolge der strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von siebeneinhalb Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Unter Berücksichtigung der tragenden Ausführungen des Strafurteiles sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer durch sein immer wiederkehrendes, aggressives und schändliches Verhalten gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und dass von ihm eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für in Österreich lebende Personen ausgehe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Auch wenn die belangte Behörde nicht verkenne, dass sich seine Ex-Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder in Österreich aufhalten, sei der mit der Aufenthaltsbeendigung einhergehende Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit nur einen überschaubaren Zeitraum mit seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe sich bereits mehrfach von der Mutter der Kinder getrennt. Zudem habe er wissentlich in Kauf genommen, dass er durch sein Verhalten die Beziehung zu seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern gefährde. Nachdem auch die Ex-Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder bulgarische Staatsangehörige seien, stehe auch einer Fortführung des Familienlebens in Bulgarien nichts im Wege. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich auch keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu der Herabsetzung des Aufenthaltsverbots in eventu der Gewährung der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde. Zugleich wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt. Der Beschwerdeführer brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich das delinquente Handeln im Jahr 2014 zugetragen habe und er nunmehr ein besserer Vater für seine Kinder sein wolle. Auch wenn das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers verwerflich sei, verweise er auf sein Privat- und Familienleben, welches bereits seit Jahren in Österreich bestehe. Auch wenn er mit seinen Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, könne nicht von einem schutzunwürdigen Familienleben gesprochen werden. Die Kinder würden ihn vermissen und ihn regelmäßig in der JA Innsbruck besuchen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach der Verbüßung von rund 2/3 seiner Haftstrafe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden sei, zeige, dass selbst das Strafgericht nicht mehr von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ebenso könne aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine derartige Schwere erkannt werden, die ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren rechtfertigen würde und hätte die belangte Behörde in jedem Fall darlegen müssen, inwiefern die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes angemessen und verhältnismäßig sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom 14.07.2020, GZ: I422 2232890-1/6Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und fand am 31.07.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Rechtsvertretung sowie seiner Ex-Lebensgefährtin und des gemeinsamen ältesten Sohnes als Zeugen eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein bulgarischer Staatsangehöriger und EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er hält sich seit 20.01.2014 im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. So war er in den Zeiträumen von 20.01.2014 bis 13.10.2015, 27.01.2016 bis 24.05.2017, 06.03.2019 bis 19.12.2019 mit Hauptwohnsitz und von 20.10.2015 bis 27.01.2016 mit einer Obdachlosenadresse im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Zwischen Juni 2016 und März 2019 lebte und arbeitete der Beschwerdeführer in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Varna/Bulgarien geboren. Er wuchs dort auf, absolvierte in Bulgarien eine zwölfjährige Schulausbildung mit Schwerpunkt für metallbearbeitende Maschinen. Ergänzend machte der Beschwerdeführer noch einen Ausbildungskurs als Schweißer. Anschließend arbeite er in seinem Herkunftsstaat als Schweißer und als Sicherheitskraft, wodurch er sich auch seinen Lebensunterhalt verdiente. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Eltern und seine Schwester. Zu seinen in Bulgarien wohnhaften Eltern steht der Beschwerdeführer noch in aufrechtem Kontakt und telefoniert er jede Woche mit seinen Eltern.

In Österreich leben die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder. Seine Ex-Lebensgefährtin hält sich seit Juni 2014 im Bundesgebiet auf. Die ersten beiden Kinder wurden 2006 und 2012 in Bulgarien geboren und zogen der Ex-Lebensgefährtin und dem Beschwerdeführer nach und sind seit Ende August 2014 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Das dritte Kind wurde 2018 in Österreich geboren. Die Ex-Lebensgefährtin ist ebenso wie die drei minderjährigen Kinder bulgarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Ex-Lebensgefährtin immer wieder eine Beziehung und ging mit ihr letztmalig vor rund zweieinhalb Monaten erneut eine Beziehung ein. Er stand bzw. steht in einem aufrechten Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern. Er kam bislang für den Unterhalt der Kinder auf. Während seiner Inhaftierung stellte der Beschwerdeführer in Ermangelung der finanziellen Mittel die Unterhaltszahlungen ein. Der Beschwerdeführer war zwar in den Zeiträumen 18.06.2014 bis 13.10.2015 und 06.03.2019 bis 19.12.2019 an derselben Adresse wie seine Ex-Lebensgefährtin und die drei Kindern gemeldet, er lebte jedoch nur sporadisch mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung nach dem NAG und war in den Zeiträumen vom 27.06.2014 bis 04.08.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter; vom 08.04.2014 bis 13.02.2015 als Arbeiter bei einem Reinigungsunternehmen; vom 01.07.2015 – 09.07.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter; vom 29.06.2015 bis 21.07.2015, vom 29.07.2015 bis 14.10.2015 und vom 02.11.2015 bis 21.12.2015 als Arbeiter bei einem Personalmanagementunternehmen und zuletzt vom 12.03.2019 bis 13.02.2020 in einem Personalbereitstellungsunternehmen tätig. Im Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 31.07.2015 bezog der Beschwerdeführer Mindestsicherung. Von Juni 2016 bis zum 06.03.2019 war der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhältig und dort in einem Reinigungsunternehmen beschäftigt.

Es liegen keine maßgeblichen sprachlichen, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2020, zu 38 HV 41/20a wegen des Vergehens der Zuführung der Prostitution nach § 215 StGB, des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zu großteils unerhobenen Zeitpunkten ab dem Jahr 2014 bis Ende Jänner 2018 und ab Ende 2019 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2020 in Innsbruck und an anderen Orten

?        Iveta I. dadurch, dass er vorgab, sie könne viel Geld verdiene, er würde ihr ein Haus kaufen, ihre Arbeitsbedingungen sowie die Preise für die sexuellen Dienstleistungen erklärte und ihr den Standplatz zeigte, der Prostitution zuführte;

?        Iveta I. mit dem Vorsatz, sich aus deren Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Abnahme der Hälfte ihres Entgelts und € 10,- pro Nutzung seiner Wohnung für die Prostitution ausnutzte, durch Bedrohen mit dem Umbringen und Schlägen einschüchterte und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution dadurch vorschrieb, dass er Iveta I. Zeit, Ort und Art der Ausübung und das zu verlangende Entgelt vorschrieb bzw. sie an verschiedene Bordelle vermittelte;

?        Iveta I., als diese ihm gegenüber äußerte, dass sie nicht mehr für ihn als Prostituierte arbeiten wolle, durch Einschüchtern, nämlich durch Drohung mit dem Umbringen und durch körperliche Gewalt (Schläge) davon abhielt, die Prostitution aufzugeben;

?        Am 04.03.2016 Iveta I. durch einen Schlag in das Gesicht am Körper verletzte, wodurch Iveta I. eine Rissquetschwunde im Bereich der Lippe erlitt;

Mildernd wurde vom Strafgericht kein Umstand gewertet. Erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, der lange Tatzeitraum und eine einschlägige Vorstrafe in Bulgarien.

Der Beschwerdeführer trat bereits in seinem Herkunftsstaat Bulgarien strafgerichtlich in Erscheinung und wurde am 28.12.2015 vom Regionalgericht Devnya aufgrund eines Betrugsdeliktes zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2016 wegen des Fahrens in fahrunfähigen Zustands (Motorfahrzeug, andere Gründe) nach SVG 91/2/b, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzuges oder Aberkennung des Ausweises nach SVG 91/1/B und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges nach SVG 93/2/A zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70,-, bedingt vollziehbare und einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Buße von CHF 600,- verurteilt.

In Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Singen vom 17.01.2019 wegen des vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung nach § 52, § 74, § 267 Abs. 1 StGB und § 1, § 6 Abs. 1 PflVG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 45 Tagsätzen zu € 15,- verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.05.2020, zu 26 BE 17/20d wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe am 07.07.2020 bedingt aus der Strafhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung seiner Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.02.2020 sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.06.2020, des bekämpften Bescheides und seiner Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem in Anwesenheit der Rechtsvertretung und des Beschwerdeführers sowie von zwei Zeugen am 31.07.2020eine mündliche Verhandlung durch. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) sowie des Strafregisters der Republik Österreich und des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines bulgarischen Reisepasses belegt.

Aus der Einsichtnahme in das ZMR gründen die Feststellungen zu seinem Aufenthalt und den bisherigen melderechtlichen Erfassungen im Bundesgebiet. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er von Juni 2016 bis März 2019 in der Schweiz lebte und arbeitete.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und brachte der Beschwerdeführer auch im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens nichts Gegenteiliges vor.

Auf seiner Stellungnahme vom 25.02.2020 in Zusammenschau mit den unstrittigen Ausführungen vor der belangten Behörde vom 02.06.2020 basieren die Feststellungen rund um seine Herkunft, Schulausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes und die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat und dem nach wie vor aufrechten Kontakt zu seinen dort lebenden Eltern.

Dass die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder in Österreich leben und die Feststellungen zu ihrer Geburt, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ihrer Staatsangehörigkeit, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den diesbezüglich einliegenden Dokumenten wie beispielsweise Kopien der Reisepässe der Kinder, einer Geburtsurkunde sowie Meldebestätigungen. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in Bezug auf die Beziehung und den gemeinsamen Wohnsitz zu ihr und den Kindern erachtet. So verneinte er die Frage, ob er bislang eine Ehe geschlossen habe und führte weiteres aus, dass er sich 2014 von seiner Ex-Lebensgefährtin getrennt habe. Er führte bei dieser Einvernahme auch aus, dass er wegen seiner Ex-Lebensgefährtin wieder nach Österreich zurückgekommen und er seit März wieder in Österreich aufhältig sei. Zugleich gab er vor der belangten Behörde an, dass er mit seiner Ex-Lebensgefährtin trotz dem keine Liebesbeziehung habe. Vor dem erkennenden Gericht brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er während der Haft vor rund zwei Monaten wieder mit seiner Ex-Lebensgefährtin zusammengekommen sei und sie ihrer Beziehung der Kinder wegen eine neue Chance geben würden. Dies bestätigte auch die Ex-Lebensgefährtin in ihren Angaben. Die Unterhaltsleistung für seine drei Kinder ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er bestätigte, dass er für seine Kinder unterhaltspflichtig sei und er deswegen auch schon einmal in Kontakt mit dem Jugendamt gewesen sei. Er habe € 600,- bis € 700 für die Kinder bezahlt. Während seiner Haft habe er jedoch ein Schreiben bekommen, wonach er € 930,- und € 940,- bezahlen müsse, was er derzeit nicht könne, weil er kein Geld habe. Dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 18.06.2014 bis 13.10.2015 und 06.03.2019 bis 19.12.2019 an derselben Adresse wie seine Ex-Lebensgefährtin und die drei Kindern zwar gemeldet war, er jedoch nur sporadisch mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebte, basiert ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.06.2020. Dabei führte er auf die Frage, ob er mit seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe an, dass er im Jahr 2014 für zwei Monate mit seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Danach habe er sich von seiner Ex-Lebensgefährtin getrennt und sei zu Iveta I. gezogen. Im Jahr 2019 habe er von ca. März bis Oktober 2019 nochmals mit seinen Kindern und der Ex-Lebensgefährtin in einem Haushalt gelebt, danach nicht mehr. Auch vor dem erkennenden Gericht bestätigten er und die Zeugen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz zwischen Juni 2016 und März 2019 an den Wochenenden immer wieder seine Kinder besucht habe und dabei auch bei ihnen gelebt habe. Aus diesen Angaben resultiert auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern stand bzw. steht.

Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.02.2020 gewertet, wonach er über eine Anmeldebescheinigung nach dem NAG verfügt und ergeben sich seine Beschäftigungszeiträume und der Bezug von Mindestsicherung aus dem AJ-Web. Ebenfalls werden die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet, dass der von Juni 2016 bis zum 06.03.2019 in der Schweiz aufhältig war und dort einer Beschäftigung nachging. Eine Kopie seiner Schweizer Aufenthaltsbewilligung belegt diese Angaben zudem.

Zuletzt vermochte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers machen. In dieser Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er keine sozialen Kontakte habe und er in keinem Verein Mitglied sei, woraus sich Feststellung ableitet, dass keine maßgeblichen sprachlichen, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen.

Die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich und die daraus gezogenen Feststellungen sowie die bedingte Haftentlassung leiten sich aus der Einsichtnahme in das Österreichische Strafregister und dem sich im Verwaltungsakt befindlichem Strafurteil bzw. dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck ab. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus noch in seinem Herkunftsstaat Bulgarien, der Schweiz und in Deutschland strafgerichtlich in Erscheinung trat ist durch entsprechende ECRIS-Abfragen und einem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von siebeneinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, kommt der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2020, zu 38 HV 41/20a wegen des Vergehens der Zuführung der Prostitution nach § 215 StGB, des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Wie bereits in den Feststellungen ausführlich dargelegt, lag der Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2014 bis Ende Jänner 2018 und ab Ende 2019 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2020 in Innsbruck und an anderen Orten Iveta I. der Prostitution zuführte. Er nutzte Iveta I. aus und verschaffte sich aus deren Prostitution eine fortlaufende Einnahme, indem er die Hälfte ihrer Prostitutionseinkünfte und € 10,- pro Nutzung seiner Wohnung für die Prostitution verlangte und schüchterte er sie zudem mit der Androhung von Schlägen und dem Umbringen ein und schrieb ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution durch Angabe der Zeit, Ort und Art der Ausübung und des zu verlangende Entgelt vor bzw. vermittelte sie an verschiedene Bordelle. Er durch die Androhung des Umbringens und von körperlicher Gewalt (Schläge) Iveta I. von der Aufgabe ihrer Prostitution abhielt. Ebenso fand im Strafurteil die Körperverletzung der Iveta I. durch den Beschwerdeführer ihre Berücksichtigung.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der aktuellen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenfalls zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dahingehend ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer sein strafrechtlich relevantes Handeln bereits kurz nach seiner Einreise im Jahr 2014 begann und - wie bereits das Landesgericht in seinen Erschwernisgründen ausführte – ein – wenngleich auch mit einer zeitlichen Unterbrechung –besonders langer Tatzeitraum vorliegt. Hervorzuheben ist auch der Umstand, dass seinem strafrechtlich relevanten Verhalten erst durch seine Inhaftierung im Februar 2020 ein Ende gesetzt werden konnte. Ebensowenig bleibt unberücksichtigt, dass das strafrechtliche Verhalten auch während seines Aufenthaltes in Schweiz während des Zeitraums Mitte Juni 2016 bis Ende Jänner 2018 fortgesetzt wurde. Wie sich aus dem Strafurteil zudem augenscheinlich ableitet, schreckt der Beschwerdeführer zur Erreichung seiner Ziele offenkundig nicht von der Androhung und dem Einsatz von Gewalt zurück. Der Vollständigkeit halber spricht auch für sich, dass das Strafgericht in seinem Urteil keinerlei Milderungsgründe berücksichtigten konnte. Wie die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben, zeigte sich auch der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung uneinsichtig. Abschließend fließen auch seine Verurteilungen in der Bulgarien, der Schweiz und Deutschland in der Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes ein.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer nach der Verbüßung von 2/3 seiner Strafhaft bedingt entlassen worden und somit das Gericht in Bezug auf seine Person von keiner Gefahr mehr ausgehe, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand einer bedingten Entlassung lässt nicht ableiten, dass in fremdenrechtlicher Hinsicht die Gefährlichkeit eines Fremden nicht mehr gegeben sei (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674).

Im gegenständlichen Fall ist die Zeit zudem jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

In weiterer Folge hat anhand der umseits aufgezeigten Grundsätze gemäß § 9 BFA-VG eine Interessensabwägung zu erfolgen. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2014 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und beträgt seine Aufenthaltsdauer – unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes in der Schweiz – rund sechseinhalb Jahre. Unzweifelhaft greift das Aufenthaltsverbot wesentlich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein und hat der Beschwerdeführer ein großes privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Dies einerseits, weil sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes ein Privatleben in Österreich ableitet und andererseits, weil seine Ex-Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder ebenfalls in Österreich leben und er bislang für deren Unterhalt aufkam, weshalb auch von einer Bindung zu den Kindern und einem Familienleben in Österreich auszugehen ist.

Die Schutzwürdigkeit dieses Familienlebens wird im gegenständlichen Fall allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer zu seiner Ex-Lebensgefährtin eine on-off-Beziehung führt. Ebenso erfährt das Familienleben dahingehend einer Beeinträchtigung, dass sich der Arbeits- und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Zeitraum von Juni 2016 bis März 2019 in der Schweiz befand, wobei nicht unberücksichtigt bleibt, dass er an den Wochenenden immer wieder bei seiner Ex-Lebensgefährtin und den Kindern aufhältig war. Ebensowenig wurde ein dauerhafter gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern begründet. So lebte er trotz melderechtlich anderslautender Erfassung laut eigenen Angaben im Jahr 2014 effektiv nur für rund zwei Monate und im Jahr 2019 von März bis Oktober mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Familienleben erfährt allerdings auch dadurch eine Relativierung, zumal er wissentlich in Kauf nahm, dass er durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Beziehung zu seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern gefährdet und ihn somit sein in Österreich bestehendes Familienleben somit offenkundig nicht von der Begehung seines strafrechtlich relevanten Verhaltens abhielt.

Wie umseits in den Feststellungen dargelegt, erschöpfen sich seine sprachlichen, beruflichen und sozialen Anbindungsbemühungen im überschaubaren Bereich.

Ungeachtet dessen bestehen aber auch nach wie vor Anbindungen an seinen Herkunftsstaat Bulgarien, wo der Beschwerdeführer aufwuchs, die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise auch gearbeitet hat. Zudem leben seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in Bulgarien.

Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere seines strafrechtlich relevanten Handelns und auf das Persönlichkeitsbild das sich daraus ergibt sowie aufgrund der Tatsache, dass jenes Privat- und Familienleben auf das er sich nun zu stützen beabsichtigt, ihn eben nicht von seinen mehrfachen strafrechtlich relevanten Handlungen abhielt, überwiegt trotz der starken familiären Anknüpfung des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erweist sich im Ergebnis verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse – sowohl den Beschwerdeführer, als auch die in Österreich verbleibende Ex-Lebensgefährtin und die drei Kinder betreffend – , die infolge seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot muss überdies keinen absoluten Abbruch der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bedeuten, zumal diese durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) und Besuche im Herkunftsstaat (oder in anderen, nicht vom Aufenthaltsverbot umfassten Staaten) aufrecht bleiben können bzw. es der Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern als bulgarische Staatsangehörige offensteht, das Familienleben in ihrem Herkunftsstaat gemeinsam fortzuführen.

Eine gänzliche Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbots kommt daher in Anbetracht seiner schweren Delinquenz, der über ihn verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe sowie des Umstands, dass er im Erwerbsalter und arbeitsfähig ist, trotz seiner hier lebenden Ex-Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern unter Bedachtnahme auf die in §§ 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Ohne den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verharmlosen zu wollen, ist die von der Behörde verhängte siebeneinhalbjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes jedoch unverhältnismäßig. Dies angesichts des Umstand, dass der Strafrahmen (insbesondere im Hinblick auf das Verbrechen der Zuhälterei nach § 216 Abs. 4 StGB mit sechs Monate bis fünf Jahre) nicht voll ausgeschöpft wurde, es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet handelt und von seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten ein Teil von 14 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seiner privaten und familiären Verhältnisse angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und aufgrund der Beziehung zu seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist - in Anbetracht der überaus langen Dauer seines deliktischen Handelns sowie seiner zuletzt gezeigten fehlenden Schuldeinsicht und aufgrund des unbedingten Strafteils und der noch offenen Probezeit - notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre herabzusetzen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des Beschwerdeführers ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mit Teilerkenntnis vom 14.07.2020, GZ: I422 2232890-1/6Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 01.08.2018, Ra 2018/19/0014).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2232890.1.01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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