TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/11 W156 2232172-1

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

ASVG §113
AVG §10
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2232172-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , XXXX 5, XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich vom 11.02.2020, GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2020, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2020 bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Am 11.02.2020 erließ die Österreichische Gesundheitskasse einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in der Höhe von 1.000,-- Euro zu entrichten, da ein Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung gemeldet worden sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2020 ordnungsgemäß durch Übernahme durch die Ehefrau zugestellt.

2. Am 04.03.2020 wurde fristgerecht eine mit 27.02.2020 datierte Beschwerde durch die Kanzlei XXXX – Bilanzbuchhaltung – (in Folge Ersteinschreiterin) bei der belangten Behörde eingebracht.

3. Am 10.03.2020 erging ein Verbesserungsauftrag an die Ersteinschreiterin, in dem aufgetragen wurde, die Bevollmächtigung bis zum 24.03.2020 nachzuweisen.

4. Am 16.03.2020 langte eine (gleichlautende) Beschwerde von der Kanzlei XXXX , Bilanzbuchhalterin und Unternehmensberaterin, (in Folge Zweiteinschreiterin), bei der belangten Behörde ein.

5. Die belangte Behörde erließ am 28.05.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Umstand, dass die Ersteinschreiterin trotz Mängelbehebungsauftrag keine Vollmacht vorlegte und die wortgleiche Beschwerde der Zweiteinschreiterin vom 16.03.2020, welche als Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag eingebracht wurde, ebenfalls keine Bevollmächtigung enthielt.

6. Der Beschwerdeführer brachte am 08.06.2020 ein als Vorlageantrag zu wertendes inhaltlich wiederum identes Beschwerdeschreiben im eigenen Namen ein. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer am 16.06.2020 per Mail einen Antrag auf Weiterleitung des Verfahrens an das BVwG ein.

7. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 16.07.2020 an das BVwG.

8. Der Beschwerdeführer wurde vom BVwG mit Schreiben vom 21.07.2020 aufgefordert, binnen 3 Wochen den Nachweis einer Vollmacht der Ersteinschreiterin zu erbringen.

9. Die Ersteinschreiterin ersuchte mit Schreiben vom 10.08.2020 wiederum um Information, ob es korrekt sei, dass eine Vollmacht benötigt werde. Ein Nachweis der Bevollmächtigung wurde nicht erbracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ersteinschreiterin ist im Firmenbuch mit den Berechtigungen Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Unternehmensberatung geführt.

Aus der am 04.03.2020 eingebrachten Beschwerde durch die Ersteinschreiterin geht nicht hervor, dass diese vom Beschwerdeführer zur Vertretung bevollmächtigt war.

Als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde langte am 18.03.2020 eine weitere mit 16.03.2020 datierte Beschwerde, diesmal von der Zweiteinschreiterin bei der belangten Behörde ein, wobei auch diese Beschwerde nicht erkennen ließ, dass der Beschwerdeführer diese bevollmächtigt hätte.

Dem eindeutig formulierten Auftrag des BVwG an den Beschwerdeführer, die Bevollmächtigung der Ersteinschreiterin nachzuweisen, kam dieser nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen:

BiBuG:

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

(…..)

4. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020,

(…..)

7. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

(…..)

GewO:

§ 136 (3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;

2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;

3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

AVG:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.1.1. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Bei der Ersteinschreiterin handelt es sich um eine gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.07.2020, Zl. Ra 2020/04/0039, festgestellt, dass der in § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 verwendete - im Gegensatz zum Begriff "Verwaltungsbehörden" - weitgefasste Begriff "Behörden" die Organe der Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit), somit auch Gerichte umfasst. So werden in der Lehre vielfach die Gerichte zu den Behörden gezählt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0090, Rn 42, mwN). Überdies berechtigt § 136 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 Unternehmensberater zur Sanierungs- und Insolvenzberatung, wozu unter anderem die Beratung in Insolvenz-, Umschuldungs-, Schuldenregulierungs- und Unternehmensreorganisationsverfahren zählt (AB 1752 BlgNR 25. GP, S 7). Eine Einschränkung des Begriffs "Behörden" auf Verwaltungsbehörden würde demgegenüber bedeuten, dass gerade bei der Ausübung von zulässigen Beratungstätigkeiten in diesen gerichtlichen Verfahren eine für die zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderliche Vertretungsbefugnis für Unternehmensberater nicht bestünde. Eine Grenze dieser Vertretungsbefugnis bildet auf Grund teleologisch-systematischer Interpretation von § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 sowohl der absolute als auch der relative Anwaltszwang (vgl. Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO, ÖZW 2018, 80). Die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretungsbefugnis iSd § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 bezieht sich daher auch auf gerichtliche Verfahren, insbesondere verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (vgl. Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 136, Rz 6).

Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gem § 10 Abs 2 AVG ein iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (Hinweis E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985).

Da sich die Einschreiterin im Einschreiten nicht auf eine erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers berufen hat, war daher von der belangten Behörde das Vorliegen einer erteilten Vollmacht zu überprüfen und hat diese im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ersteinschreiterin zu Recht aufgefordert, die Bevollmächtigung nachzuweisen (vgl. VwGH vom 07.07.2009, ZL. 2007/18/0021, VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093).

Dem kam die Ersteinschreiterin nicht nach, sondern wurde neuerlich die gleichlautende Beschwerde durch Zweiteinschreiterin vorgelegt.

Somit wurde der Mangel der Vollmacht nicht im Sinne des Verbesserungsauftrages behoben.

In seinem Erkenntnis vom 27.08.1996, Zl. 96/05/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Beschwerderecht eines Bf gegen ein und denselben Bescheid iSd Art 131 B-VG durch die Einbringung der (zeitlich) ersten Beschwerde verbraucht ist (Hinweis B 25.3.1985, 85/10/0024, VwSlg 11719 A/1985). Es sind somit spätere, von demselben Bf gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerden zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der Beschwerde vom 16.03.2020 erfolgte somit schon aufgrund des verbrauchten Beschwerderechtes zu Recht.

Zudem ergibt sich, dass die neuerlich eingebrachte Beschwerde durch die Zweiteinschreiterin auch als verspätet anzusehen wäre. Der angefochtene Bescheid wurde am 12.02.2020 ordnungsgemäß durch Übernahme an den Beschwerdeführer zugestellt. Die vierwöchige Frist endete daher am 11.03.2020. Die neuerliche Beschwerde datiert vom 16.03.2020 und wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 11.03.2020 eingebracht.

Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verfahrensganges, insbesondere durch die Einbringung einer gleichlautenden Beschwerde durch die Zweiteinschreiterin als Reaktion der Ersteinschreiterin auf die Aufforderung, die Vollmacht nachzuweisen, Zweifel am Bestehen einer Vollmacht der Ersteinschreiterin hegte, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, zu belegen, dass die Ersteinschreiterin von ihm zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren bevollmächtigt wurde. Dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG an den Beschwerdeführer wurde nicht Folge geleistet, sondern übermittelte in Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer die Ersteinschreiterin ein E-Mail.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Datierend auf 10.08.2020, wurde von der Ersteinschreiterin ein E-Mail betreffend Bevollmächtigung eingebracht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen weiteren Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde das E-Mail von der Ersteinschreiterin eingebracht. Daraus folgt, dass diese Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass die Ersteinschreiterin die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätte können.

Somit wurde dem Mängelbehebungsauftrag durch den Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Im Ergebnis war die Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2020 daher zu bestätigen, da es der belangten Behörde verwehrt war, ohne nachweisliche Bevollmächtigung auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde einzugehen und daher die Beschwerden vom 27.02.2020 und 16.03.2020 zu Recht als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).

Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

E - Mail Einbringung Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2232172.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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