Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafsache gegen ***** S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** I***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Mai 2020, GZ 29 Hv 10/20v-101, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafsache gegen ***** S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** I***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Mai 2020, GZ 29 Hv 10/20v-101, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – ***** S***** der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 SMG (A/I/1), des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (A/I/2) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB (A/II), ***** I***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – ***** S***** der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 3, SMG (A/I/1), des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (A/I/2) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB (A/II), ***** I***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG (B) schuldig erkannt.
Danach haben
A/ S*****
I/ vorschriftswidrig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlichI/ vorschriftswidrig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich
1/ 750 Gramm Kokain (150 Gramm Cocain Reinsubstanz), im Herbst 2018 in R***** mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
2/ das zu 1 genannte Suchtgift vor dem 12. Oktober 2018 aus Österreich aus- und nach Ungarn eingeführt;
II/ von Dezember 2018 bis 2. September 2019 in R***** und an anderen Orten gemeinsam mit anderen im Urteil teils namentlich genannten Mittätern I***** wiederholt durch die Ankündigung, ihn umzubringen, wenn er nicht 60.000 Euro zahle, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe oder Überweisung des genannten Geldbetrags genötigt, wobei I***** 5.900 Euro tatsächlich zahlte und die Tat hinsichtlich des restlichen Betrags beim Versuch blieb;
B/ I***** vor dem 12. Oktober 2018 in R***** zu der zu A/I/2 bezeichneten strafbaren Handlung beigetragen, indem er S***** zusicherte, mit ihm nach Ungarn zu fahren, in Budapest einen Käufer für das genannte Suchtgift zu finden und dieses dort zu verkaufen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I***** ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I***** ist nicht im Recht.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Unterbleiben diversionellen Vorgehens unter dem Aspekt seiner Ansicht nach vorliegender Voraussetzungen des § 209a StPO.Der Beschwerdeführer kritisiert das Unterbleiben diversionellen Vorgehens unter dem Aspekt seiner Ansicht nach vorliegender Voraussetzungen des Paragraph 209 a, StPO.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, das sich weder auf Feststellungen zu einem von § 209a Abs 1 StPO geforderten freiwilligen Herantreten des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft (vgl dazu Schroll/Kert, WK-StPO § 209a Rz 21) vor Eintritt der in Abs 2 genannten Ausschlusskriterien stützt, noch einen dahingehenden Feststellungsmangel (vgl RIS-Justiz RS0118580) geltend macht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659/1 f). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, das sich weder auf Feststellungen zu einem von Paragraph 209 a, Absatz eins, StPO geforderten freiwilligen Herantreten des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vergleiche dazu Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 209 a, Rz 21) vor Eintritt der in Absatz 2, genannten Ausschlusskriterien stützt, noch einen dahingehenden Feststellungsmangel vergleiche RIS-Justiz RS0118580) geltend macht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659/1 f). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E129739European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00108.20V.1103.000Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020