TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W141 2231803-1

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2231803-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel vom 27.03.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, iVm § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.             Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2020 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung mit Geltendmachung 23.03.2020.

2.              Mit Bescheid vom 27.03.2020 wurde dem Antrag vom 03.03.2020 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 23.03.2020 gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, iVm § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der geltenden Fassung, mangels Erfüllung der erforderlichen Mindestdauer der Bildungskarenz keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes eine Bildungskarenz im Ausmaß von mindestens zwei Monaten vorliegen müsse. Das Dienstverhältnis sei durch Kündigung durch den Dienstgeber zum 31.03.2020 mittels Kündigung vom 06.02.2020 beendet worden und liege somit eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes nicht vor.

3.              Gegen diesen Bescheid richtete sich die, fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.04.2020.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld unzutreffend wäre. Es müsse auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abgestellt werden und müsse die beabsichtigte Bildungskarenz mindestens zwei Monate betragen.

Die Dauer der Bildungskarenz sei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber für den Zeitraum 23.03.2020 bis 21.03.2021 vereinbart worden und liege somit eine Vereinbarung betreffend einer Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten vor, es liege somit eine Bildungskarenzvereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 AVRAG vor. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem durch die Kündigung eingetretene Ende des Dienstverhältnisses auszugehen wäre.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019 W164 2171949-1 habe das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass gemäß dem Gesetzgeberwillen eine von der Dienstgeberseite zeitlich nach erfolgter Vereinbarung einer Bildungskarenz ausgesprochene Kündigung dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht schade. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgesprochen, dass nach dem Gesetzgeberwillen eine von der Dienstgeberseite zeitlich nach erfolgter Vereinbarung ausgesprochene Kündigung dem Anspruch auf Weiterbildung nicht schaden solle, wenn keine zum Schein getroffene Vereinbarung vorliege. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit Schaffung des
§ 26 Abs. 4 AlVG ausschließlich jene Fälle schützen wollte, in der die Bildungskarenz bereits angetreten wurde.

Es wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld sohin stattzugeben gewesen und sei der Bescheid sohin rechtswidrig.

4. Am 09.06.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer und sein damaliger Dienstgeber schlossen am 30.01.2020 eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz im Zeitraum 23.03.2020 bis 21.03.2021.

Mit Schreiben vom 06.02.2020 sprach der ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. (kollektiv-)vertraglichen Kündigungsfrist zum 31.03.2020 aus. Das Dienstverhältnis endete am 31.03.2020.

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld am 03.03.2020 mit Geltendmachung 23.03.2020.

Mit Schreiben vom 05.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 23.03.2020 bis 21.03.2021 in Höhe von täglich € 59,52 übermittelt.

Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde erst am 25.03.2020, sohin nach Beginn der Bildungskarenz, über die Beendigung des Dienstverhältnisses und führte dazu aus „ich bin im Moment in Bildungskarenz und habe nun die Abmeldung von meinem Arbeitgeber erhalten, mit dem Abmeldegrund ‚Kündigung durch den Dienstgeber‘.“

Dem Beschwerdeführer wurde mit 01.04.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 59,52 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 26.06.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung über die Bildungskarenz für den Zeitraum 23.03.2020 bis 21.03.2021 mit seinem damaligen Dienstgeber am 30.01.2020 getroffen hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bescheinigung.

Dass der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber bereits mit Schreiben vom 06.02.2020 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2020 gekündigt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Kündigungsschreiben.

Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld am 03.03.2020 mit Geltendmachung 23.03.2020 stellte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag.

Die Feststellungen über die dem Beschwerdeführer übermittelte Mitteilung über die Leistungshöhe ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Mitteilung vom 05.03.2020.

Dass der Beschwerdeführer erst am 25.03.2020, sohin nach Beginn der Bildungskarenz, der belangten Behörde über die Kündigung durch den Dienstgeber informierte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszügen aus dem eAMS Konto des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich die Nichtgewährung des Weiterbildungsgeldes ab 23.03.2020.

Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

Gemäß § 26 Abs. 4 AlVG steht die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

Gemäß § 11 Abs. 1 AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Aus 1304 der Beilagen XX. GP zu Art 1 z 15 ergibt sich, dass § 26 Abs 4 AlVG zum Zweck der Klarstellung geschaffen wurde: die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung der Bildungskarenz nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dadurch soll die Beendigung der Ausbildung ermöglicht werden.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019, W164 217199-1. Dabei übersieht er, dass der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde: Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.04.2017 Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 09.05.2017 bis 06.09.2017. Die Beschwerdeführerin begann ihre Weiterbildung mit 09.05.2017. Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 26.05.2017 schriftlich gekündigt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin eine Kündigung durch die Arbeitgeberin bereits mit 03.05.2017 in Aussicht gestellt, doch wurde eine Kündigung erst mit 11.05.2017, nach Beginn der Bildungskarenz, ausgesprochen, da sich die Arbeitgeberin noch nicht sicher darüber war. Die Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte somit eindeutig während der Inanspruchnahme der Bildungskarenz.

Verfahrensgegenständlich liegt ein anderer Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Dienstgeber bereits am 30.01.2020 eine Bildungskarenz ab 23.03.2020 und wurde er mit Schreiben vom 06.02.2020 zum 31.03.2020 gekündigt, sohin wurde die Kündigung bereits vor Antritt der Bildungskarenz ausgesprochen. Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2020 in Kenntnis der erfolgten Kündigung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld und informierte die belangte Behörde erst am 25.03.2020 über die erfolgte Kündigung durch den Dienstgeber.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten nicht vorliegend. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht hervor, dass § 26 Abs. 4 AlVG zum Zweck geschaffen wurde, dass eine Dienstgeberkündigung der Beendigung der Weiterbildung nicht im Wege steht. Die Dienstgeberkündigung erfolgte verfahrensgegenständlich jedoch vor Beginn der Weiterbildung und auch noch vor erfolgter Antragstellung. Eine Zuerkennung von Weiterbildungsgeldes ist daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht möglich.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine verbindliche Auskunft (Mitteilung über den Leistungsanspruch) am 05.03.2020 übermittelt hat und der Beschwerdeführer daraufhin die Weiterbildungen gebucht und bezahlt hat, so ist darauf zu verweisen, dass diese Mitteilung nur deshalb erfolgt ist, weil der Beschwerdeführer der belangten Behörde die erfolgte Kündigung, welche ihm zum Antragszeitpunkt bereits bekannt war, verschwiegen hat und erst nach Antritt der Bildungskarenz mitgeteilt hat, die belangte Behörde konnte daher das Vorliegen der Voraussetzungen nicht prüfen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.  

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Antragszeitpunkt Bildungskarenz Dauer Kündigung Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2231803.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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