TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/27 W229 2224996-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W229 2224996-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 12.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) vom 12.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG idF BGBl I 31/2007 iVm § 33 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 ASVG idF BGBl I 44/2016 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.800,-- binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten habe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer am 18.07.2018 um 16:35 Uhr in einem Weingarten an der B XXXX im Gemeindegebiet von XXXX , von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , arbeitend betreten worden seien. Obgenannte seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen.

Die BGKK habe festgestellt, dass XXXX am 14.05.2018 und die restlichen Arbeiter am 16.07.2018 ihre Tätigkeiten für den Beschwerdeführer aufgenommen haben. Diese seien am 18.07.2018 um 16:35 Uhr durch Kontrollorgane der Abgabenbehörde des Bundes betreten und rückwirkend am 18.07.2018 zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet worden. Die Arbeiter seien somit jeweils zum Zeitpunkt der Kontrolle bzw. entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen.

Das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 2 ASVG sei im gesamten Verfahren nicht bestritten worden und sei daher dem gegenständlichen Bescheid bedenkenlos zugrunde gelegt.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG idF BGBl I 44/2016 haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsanritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl I 31/2007 könne vom Krankenversicherungsträger in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform vor Arbeitsantritt erstattet worden sei (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet worden sei (Z 2), jeweils ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden. Der Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG idF BGBl I 31/2007 setze sich wie folgt zusammen: der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800,--. Da im vorliegenden Sachverhalt vier Personen betreten worden und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet gewesen seien, ergebe sich ein Beitragszuschlag iHv € 2.800,--.

Dass die Beschäftigung der betretenen Dienstnehmer nur geringfügig gewesen sei, ändere nichts an der Anmeldepflicht nach dem ASVG, die nicht nur für Vollbeschäftigte, sondern auch für geringfügig beschäftigte Personen, die nur in der Unfallversicherung pflichtversichert seien, gelte.

2. Der Bescheid vom 12.04.2019 wurde an der Adresse des Beschwerdeführers hinterlegt, von diesem aber nicht behoben, da der Beschwerdeführer länger ortsabwesend war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer deshalb am 06.08.2019 nochmals zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Zum einen habe die BGKK sein Anhörungsrecht nach § 40 VStG zu dieser Sache verletzt. Die BGKK habe zur Ermittlung des Sachverhaltes nur die ihr von der Abgabenbehörde des Bundes übermittelten Unterlagen sowie Auszüge aus den elektronischen Datensammelsystemen herangezogen.

Die Umstände rund um die nicht-fristgerechte Anmeldung haben vom Beschwerdeführer nicht vorhergesehen werden können und seien von ihm keinesfalls beabsichtigt gewesen. Die Anmeldung bei der BGKK erfolge über das Programm ELDA. Der Zugang zu diesem Programm sei für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Alle elektronischen Datenübermittlungen sowie das Speichern von Informationen und Daten rund um die Arbeit und die Arbeitskräfte erfolge mittels seines Notebooks, welches kurz vor der Kontrolle einen Ausfall des Betriebssystems gehabt und sich in der Reparatur befunden habe. Da das Notebook nicht mit einem anderen Gerät synchronisiert sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Anmeldung in ELDA durchzuführen.

In eventu sei der verhängte Beitragszuschlag überhöht, denn es wäre strafmildern zu veranschlagen, dass die verspätete Anmeldung durch unkontrollierbare Umstände veranlasst worden sei, für die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten sein solle. Er hätte in der Situation nicht anders handeln können als die Reparatur des Computers und die Wiederherstellung der Daten abzuwarten, weswegen es sich bei den Umständen rund um die Tat um solche handle, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund zumindest nahekommen.

4. Mit Schreiben vom 23.10.2019 legte die BGKK die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die BGKK im Wesentlichen aus, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse. Er habe den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten.

Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages müsse dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Im vorliegenden Fall stehe außer Streit, dass beim Prüfeinsatz der Abgabenbehörde des Bundes vier zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete Dienstnehmer beim Dienstgeber angetroffen worden seien. Damit sei der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seinem Anhörungsrecht verletzt worden, gehe ins Leere. Die BGKK habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2018 und Urgenzschreiben vom 11.10.018 um eine Stellungnahme gebeten. Beide Schreiben seien leider unbeantwortet geblieben.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 23.10.2019 übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist an der Adresse XXXX wohnhaft. Er verfügt unter anderem über eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Die Personen XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , waren ab 16.07.2018 für den Beschwerdeführer tätig, XXXX , VSNR XXXX , bereits ab 14.05.2018. Diese arbeiteten 40 Stunden im Monat für ein monatliches Entgelt von € 400,--, welches ihnen in bar ausbezahlt wurde. Unterkunft und Verpflegung erhielten sie vom Beschwerdeführer.

Am 18.07.2018 um 16:35 Uhr führten Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX im Weingarten des XXXX an der Bundesstraße XXXX im Gemeindegebiet XXXX eine Kontrolle durch. Dabei wurden die vier oben genannten Dienstnehmer beim Entblättern der Traubenzone angetroffen.

Eine Meldung zur Sozialversicherung bezüglich der vier Dienstnehmer wurde nicht erstattet.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 14.04.2019 bis 15.05.2019 in Bulgarien auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakte der BGKK und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers sowie seiner Gewerbeberechtigung beruhen auf dem Auszug des Gewerbeinformationssystem Austria vom 19.06.2018.

Die Feststellung zur Kontrolle durch die Finanzpolizei XXXX vom 18.07.2018 beruhen auf den diesbezüglichen Unterlagen, welche im Akt einliegen.

Die Feststellungen zu den vier Dienstnehmern des Beschwerdeführers beruhen auf den im Rahmen der Kontrolle jeweils ausgefüllten Personenblättern sowie auf den Beilagen zur Anzeige der Finanzpolizei vom 30.07.2018. Die Feststellungen zu den Arbeitsbedingungen beruhen auf der mit dem Beschwerdeführer unter Beziehung seiner Ehefrau als Dolmetscherin durchgeführten Niederschrift im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.07.2018.

Dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag, ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund des defekten Notebooks keinen Zugang zum ELDA gehabt und somit die Beschäftigten nicht anmelden können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit nicht den festgestellten Sachverhalt bestreitet.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien beruhen auf seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 16.07.2019 sowie den damit vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der gegenständliche Bescheid vom 12.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2019 versucht zuzustellen und ab 17.04.2019 zur Abholung hinterlegt. Der Beschwerdeführer war jedoch von 14.04.2019 bis 15.05.2019 nicht in Österreich. Somit ist die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht wirksam erfolgt.

Daraufhin wurde ein neuerlicher Zustellversuch unternommen und der Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.08.2019 zugestellt. Die Beschwerde langte am 29.08.2019 bei der belangten Behörde ein und ist somit rechtzeitig erhoben.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 185/1955 lauten auszugsweise:

„Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]“

„An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

[…]

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

[…]“
„Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]“

„Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

[…]“

„Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger lauten:

„§ 9. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung für Anmeldungen verwendet werden dürfen, sind folgende:

1. mit Telefax auf dem Formular „Vor-Ort-Anmeldung“, das beim Versicherungsträger aufliegt und an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 761 gesendet wird,

2. telefonische Mitteilung an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 760,

3. schriftlich mit dem Formular „Vor-Ort-Anmeldung“ das beim Versicherungsträger für Vor-Ort-Anmeldungen aufliegt.

(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind, wenn sie mangels (Telefax-) Gerät nicht möglich sind, wirtschaftlich unzumutbar.

(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere mittels e-mail oder SMS (Short Message Service), gelten als nicht erstattet.“

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4.1. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033 mwN.).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

3.4.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Personen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig waren. Der Beschwerdeführer war somit Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die fristgerechte Anmeldung via ELDA aufgrund des defekten Notebooks nicht vornehmen können und es handle sich dabei um Umstände, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund zumindest nahekommen, ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026).

Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, sich über andere Meldungserstattungen zu informieren und die Meldungen auf eine der in § 9 Abs. 1 RMDFÜ 2005 genannten Arten, wie etwa telefonisch, durchzuführen. Dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, ist darüber hinaus unstrittig. Schließlich sind beim Beitragszuschlag die Regelungen des VStG unanwendbar (vgl. VwGH 23.05.1985, 83/08/0169) und geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.

3.4.3. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).

Da im gegenständlichen Fall im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei vier Personen angetroffen wurden, für die noch keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erfolgt war, kann nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, vielmehr ist das typische Bild eines Meldeverstoßes gegeben. Ebenso liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, der den Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz rechtfertigen würde.

Da vier Dienstnehmer des Beschwerdeführers nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden sind, beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung insgesamt € 2.000,--. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beträgt € 800,--. Somit ergibt sich insgesamt ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.800,--.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem begründeten Vorlageantrag als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2224996.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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