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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §43 Abs2Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den Bediensteten für schuldig befunden, er habe Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 BGBG 1993 iVm § 91 BDG 1979 begangen. Nach diesem Schuldspruch ist der Bedienstete der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 für schuldig befunden worden. Die in Verbindung mit diesem Pflichtenverstoß angegebene Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 BGBG 1993 ist nach dem Inhalt des Schuldspruches jedoch nicht als eine selbstständige (weitere) Dienstpflichtverletzung zu verstehen, sondern die belangte Behörde hat derart einen Zusammenhang zu der dort umschriebenen ‚sexuellen Belästigung' hergestellt. Ein solcher Verweis war im Hinblick darauf, dass der Begriff ‚sexuelle Belästigung' im BDG 1979 nicht umschrieben ist und das Disziplinarrecht zum Unterschied zum allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit Strafdrohungen aufstellt, als Konkretisierung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu verstehen (vgl. VwGH 4.9.2003, 2000/09/0152). Dasselbe gilt in der Konstellation nach § 18 Abs. 2 Wr DO 1994, da auch in § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 eine solche Umschreibung fehlt. In diesem Sinne wurde gegenständlich durch die Bestimmung des § 7 Wr LandesGleichbehandlungsG 1996 ebenso lediglich eine Konkretisierung des § 18 Abs. 2 Wr. DO 1994 vorgenommen und ist keine Bestrafung wegen einer weiteren selbständigen Dienstpflichtverletzung erfolgt.Die belangte Behörde hat den Bediensteten für schuldig befunden, er habe Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BGBG 1993 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Nach diesem Schuldspruch ist der Bedienstete der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 für schuldig befunden worden. Die in Verbindung mit diesem Pflichtenverstoß angegebene Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BGBG 1993 ist nach dem Inhalt des Schuldspruches jedoch nicht als eine selbstständige (weitere) Dienstpflichtverletzung zu verstehen, sondern die belangte Behörde hat derart einen Zusammenhang zu der dort umschriebenen ‚sexuellen Belästigung' hergestellt. Ein solcher Verweis war im Hinblick darauf, dass der Begriff ‚sexuelle Belästigung' im BDG 1979 nicht umschrieben ist und das Disziplinarrecht zum Unterschied zum allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit Strafdrohungen aufstellt, als Konkretisierung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu verstehen vergleiche VwGH 4.9.2003, 2000/09/0152). Dasselbe gilt in der Konstellation nach Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994, da auch in Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 eine solche Umschreibung fehlt. In diesem Sinne wurde gegenständlich durch die Bestimmung des Paragraph 7, Wr LandesGleichbehandlungsG 1996 ebenso lediglich eine Konkretisierung des Paragraph 18, Absatz 2, Wr. DO 1994 vorgenommen und ist keine Bestrafung wegen einer weiteren selbständigen Dienstpflichtverletzung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090045.L02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020