TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2000/09/0152

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93 Abs2;
BGBG 1993 §7 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Mai 2000, Zl. 26, 27/10-DOK-00, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Sicherheitswachebeamter) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im maßgebenden Tatzeitraum bei der Sicherheitswacheabteilung 13 (Hietzing), Wachzimmer S zur Dienstleistung (Rayons- und Streifendienst) eingeteilt. Mit Wirkung vom 20. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer (im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens) der Sicherheitswacheabteilung Liesing zur Dienstleistung zugeteilt; im Hinblick auf diese Dienstzuteilung wurde - im Hinblick auf den aufgetretenen Verdacht von Dienstpflichtverletzungen - von einer Suspendierung des Beschwerdeführers Abstand genommen (vgl. hiezu die Begründung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses vom 23. März 1998 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres).

Mit Disziplinarerkenntnis vom 26. Jänner 2000 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres dem Beschwerdeführer der Begehung von "Dienstpflichtverletzungen gem. § 43/2 BDG i.V.m. § 7/1 Ziff. 1, 2, 3a Bundesgleichbehandlungsgesetz vom 12.2.1993 BGBl. 100 i.d.g.F. i. V.m. § 91 BDG 1979" dahin gehend für schuldig befunden, er habe seit November 1997 die weibliche SWBInsp. S P sowohl verbal, körperlich als auch mit Briefen sexuell belästigt. Dafür hat die genannte Disziplinarkommission über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (726,73 EUR) verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung legte die Disziplinarkommission die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12. März 1998 und die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 8. April 1998 betreffend die Zurücklegung der vom Sicherheitsbüro erstatteten Anzeige dar. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme zugegeben, dass er der Verfasser der im "BAKS-Gerät" der weiblichen Sicherheitswachebeamtin Inspektor S P gespeicherten beiden Briefe vom 31. Jänner 1998 sei.

Diese beiden Briefe haben folgenden Wortlaut:

"Liebe S!

Entschuldige bitte, dass ich so einfach hier eindringe.

Aber ich muss Dir einmal sagen, wie sexy und begehrenswert Du auf mich wirkst.

Jedesmal wenn ich Dich sehe fängt mein Körper zu vibrieren an und ich merke, dass ich Mühe habe mich zu beherrschen.

Verstehe das jetzt nicht falsch, aber ich stelle mir vor, wenn wir einmal alleine wären, so würde ich Dich ganz liebevoll und zärtlich berühren und liebkosen.

(Vielleicht auch mehr; aber nur wenn Du auch willst.) PS: Wenn du diese Zeilen gelesen hast, so lasse es mich wissen. Einer Deiner heimlichen Verehrer

Liebe S!

Bitte verstehe mich jetzt nicht falsch, dass ich bei Dir hier

eingedrungen bin und Dir schreibe.

Dein Körper wirkt so sexy und anziehend auf mich, dass es mich jedesmal überkommt, wenn ich Dich vor mir sehe.

Ich stelle mir vor, dass ich einmal mit Dir alleine bin und dass ich mit Dir ganz zärtliche Dinge tun darf.

Ich würde ganz liebevoll und zärtlich zu Dir sein.

Wenn du diese Zeilen gelesen hast, lasse mir bitte wissen, wie Du darüber denkst,

Irgendwer?"

Die Angaben der Sicherheitswachebeamtin Inspektor S P hat die Disziplinarkommission erster Instanz wie folgt wiedergegeben:

"Ich trat 1993 in die Wr. Sicherheitswache ein und nach meiner Grundausbildung und einem Intermezzo von einem Monat im Pool kam ich 1995 nach Hietzing und wurde dem WZ M dienstzugeteilt, ich versah dort meinen Dienst in der Gruppe B2. Seit ich in der SW-Abt. 13 dienstzugeteilt wurde, kannte ich den Beschuldigten. Nachdem ich in der Dienstgruppe B2 im WZ M war, kam ich sehr oft dienstlich mit dem Beschuldigten zusammen. Privat hatten wir keinen Kontakt. Am Anfang war ich mit einer Kollegin S die einzige wSWB im WZ M. Die S ging jedoch kurz nachdem ich dem WZ-Dienst zugeteilt wurde in Karenz, sodass ich als Frau alleine in der Gruppe B2 übrig blieb. Als Frau erwartete ich, dass ich, weil mir der Beruf als Polizistin Spaß machte, akzeptiert werde. Ende 1995 wurde das WZ M aufgelassen und das WZ S in Hietzing eröffnet. Die Besatzung des WZ M wurde ins neue WZ S verlegt. Gleichzeitig wurde das WZ ORF aufgelassen und die dortigen Kollegen in alle WZ des Bezirkes verteilt, auch in unser WZ. Bei dieser Verlegung war ich 4 Monate lang im Krankenstand und als ich von diesem zurückkam existierte das WZ M nicht mehr und versah ich dann Dienst im WZ S. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob es im November 1997 war, ich möchte den Zeitraum auf Ende 1997 einschränken, dass ich einmal mit dem Beschuldigten gemeinsam die Funkwagenbesatzung des Wagens Marta 3 bildete, bei dieser Fahrt erklärte er mir, dass ich einen knackigen Körper hätte, und dass er mich gerne streicheln und mir gerne näher kommen würde und ähnliche Äußerungen. Ich reagierte daraufhin, dass ich ihm erklärte, dass ich das nicht wolle. Ich wollte meine Ruhe haben und nahm auch an, dass er mich nach meinen Worten in Ruhe lassen würde. In weiterer Folge griff er einige Male nach mir sowohl bei gemeinsamen Funkwagenfahrten als auch beim gemeinsamen Dienst im Wachzimmer. Konkret befragt gebe ich dazu an, er griff mich am Oberschenkel an mit festem Griff, streichelte mich bis zu den Haaren. Ich sagte ihm immer wieder dabei, dass er mich in Ruhe lassen möge. Er reagierte darauf nicht, sondern er versuchte es auf diese Art immer wieder. Einmal während einer Funkwagenfahrt erklärte er mir, dass er mich mit den Handfesseln fesseln würde und es mir richtig 'besorgen' werde. Ich war damals Lenkerin im Streifenwagen und riss er mich unter Aufwendung einer gewissen Körperkraft zu ihm hinüber. Wir standen damals mit dem Funkwagen in Hietzing, als er mich zu sich rüber riss und war ich knapp davor, den Alarmknopf im Funkwagen zu betätigen, weil ich Angst hatte. Dies passierte nach der Weihnachtsfeier 1997. Nach der Weihnachtsfeier im Dezember 1997 sagte er mir einmal, dass er, wenn ich auf der Feier einen Rock getragen hätte, er mir zwischen die Beine gegriffen hätte. In meinem BAKS-Gerät, in meinem persönlichen Ordner bemerkte ich, einmal, den Hinweis 'Liebe S' und meine Dienstnummer. Als ich dies aufrief, fand ich die beiden im Akt erliegenden Briefe. Ich kann nicht angeben, wie der Beschuldigte in meinen persönlichen Ordner einsteigen konnte, da nur ich das Passwort kannte. Mit den Briefen ging ich zum Wachkommandanten, das ist der BI T und zeigte sie ihm und erklärte ihm, dass ich nicht mehr mit dem Beschuldigten Dienst machen wolle und dass ich mit dem Abteilungskommandanten sprechen wolle. Ich bestand auf dem Abteilungskommandanten, weil dieser der Zuständige war für eine Versetzung. Der T versuchte zuerst mit mir darüber zu sprechen, ob man dies nicht intern (auf Wachzimmerebene) regeln könne. Ich erklärte ihm jedoch, dass ich die ganze Situation nicht mehr aushalte und den Abteilungskommandanten zu sprechen wünsche. Ich habe die ganze Situation und die Sache mit dem, was im Funkwagen zwischen dem Beschuldigten und mir vorfiel und die BAKS-Briefe mit der Kollegin W besprochen, da ich mit ihr befreundet war und bin und wir auch in der Freizeit sehr oft zusammen sind. Die Kollegin W war damals mit dem Rev.Insp. L befreundet, liiert und man kann von einer Lebensgemeinschaft sprechen. Diese dauerte ca. 1 Jahr. Wegen dieser Lebensgemeinschaft kam die Frau W vom WZ M weg und wurde in den 23. Bezirk versetzt. Herr L wurde dann in den 16. Bezirk versetzt, nachdem er lange im Krankenstand war. Ich habe die Sache kurz bevor ich mit Herrn T sprach auch mit Herrn L besprochen. Ich kann heute nicht mehr sagen, was Herr L mir konkret dazu sagte und zu was er mir riet. Ich gebe noch dazu an, dass der Beschuldigte im WZ oft von hinten auf mich zukam und mich kitzelte. Die anderen Kollegen und auch der Wachkommandant bemerkten dies, griffen aber nicht ein und gaben aber auch keinen Kommentar dazu ab. Dem Beschuldigten musste es bewusst gewesen sein, dass mich seine verbalen und körperlichen Übergriffe störten.

Über Vorhalt des Verteidigers Niederschrift Seite 21 ff gibt die Zeugin an, dass die Vorfälle bzw. Übergriffe, nicht wie sie vor Frau Gr.Insp. M angegeben hatte, nur im Funkwagen waren, sondern auch im Wachzimmer.

Über Vorhalt des Verteidigers, warum das Angreifen auf den Oberschenkel erst bei der heutigen Verhandlung erwähnt wurde und nicht schon anlässlich der Niederschrift am 18. Februar 1998 gibt die Zeugin an: Ich habe das auch schon damals erwähnt und weiß nicht, warum dies nicht aufgenommen wurde. Auf Frage des Verteidigers, warum sind sie erst aufgrund der Schreiben zum Wachkommandant gegangen und nicht schon vorher, nachdem die behaupteten sexuellen Übergriffe passierten, gab die Zeugin an:

'Der Wachkommandant T war für die Verbesserung des Klimas im WZ nicht sehr kompetent, er bemühte sich eher um den Dienst und hatte ich nicht das Vertrauen, dass er dies richtig regeln könne. Ich ging dann erst zum Wachkommandanten, weil im 1. Brief drinnen stand, dass er Mühe hätte sich zu beherrschen. Ich hatte die Briefe öfter gelesen. Ich habe mir beide Briefe genau durchgelesen, auch den Satz 'aber nur wenn du willst'. Es war in diesem WZ wie auch in allen anderen der Brauch, dass man Witze machte und dass der 'Schmäh' rennt. Ein anderer Kollege hat mich im WZ niemals angegriffen, sondern nur der Beschuldigte. Es gab einige Betten im WZ M, eines im Wachkommandantenraum, einige im Aufenthaltsraum und eines im Umkleideraum der weiblichen Sicherheitswachebeamten. Ich bin niemals mit einem der Kollegen gemeinsam in einem dieser Betten im WZ gelegen. Ich bin einmal mit der Kollegin W und dem Kollegen L, der damals der Lebensgefährte der W war, nach Ungarn einkaufen gefahren. Ich weiß nicht mehr, was wir dort einkauften.'"

Die Disziplinarkommission führte zur Schuldfrage im Wesentlichen aus, schon der Wortlaut der Briefe lasse eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer sexuelle Äußerungen getätigt habe, die im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz 1993 eine sexuelle Belästigung der Kollegin darstellten. Durch die Schreibweise sei ein Verhalten gesetzt worden, welches die Würde einer Person, nämlich der Kollegin Inspektor S P, beeinträchtigt habe, für diese Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig gewesen sei und eine einschüchternde bzw. demütigende Arbeitsumwelt für sie geschaffen habe. Der Inhalt der Briefe sei auch durch die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass das Ganze ein großer Blödsinn gewesen sei und er die Folgen nicht bedacht habe und der Umgangston im Wachzimmer M äußerst kollegial gewesen sei, nicht zu rechtfertigen. Die Disziplinarkommission habe (im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung) keine Veranlassung gefunden die glaubhafte Aussage der Zeugin P anzuzweifeln; die Zeugin habe auf den Senat einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht. Ein direkter Widerspruch zwischen ihren am 18. Februar 1998 gemachten Erstangaben und ihrer Aussage in der mündlichen Disziplinarverhandlung könne nicht erkannt werden. Die Zeugin P sei bei ihren Erstangaben unter dem Eindruck der beiden Briefe in ihrem Computer gestanden. Es sei verständlich, dass in ihrer Niederschrift unpräzise aufgenommen worden sei, der Beschwerdeführer habe sie am Knie angegriffen und die sonstigen Vorfälle hätten sich nur im Funkwagen abgespielt. Bei der mündlichen Verhandlung habe die Zeugin ihre Angaben genau aus ihrem Erinnerungsvermögen machen können. Ein allfälliges Motiv für eine falsche Zeugenaussage sei nicht hervorgekommen. Durch die glaubwürdigen Angaben des Revierinspektor L habe die Vermutung nicht erhärtet werden können, die Zeugin P habe den Beschwerdeführer belastende Angaben über Anraten einer Freundin und Lebensgefährtin des Revierinspektor L gemacht, bzw. es liege ein Intrigenspiel des Kollegen L vor. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit November 1997 sexuelle Belästigungen zum Nachteil der Sicherheitswachebeamtin P begangen habe.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben der Beschwerdeführer (wegen Schuld und Strafe) und der Disziplinaranwalt (wegen zu geringer Bestrafung) Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2000 wurde über diese Berufungen wie folgt entschieden:

"Die Berufungen des Beschuldigten und des stellvertretenden Disziplinaranwaltes werden abgewiesen.

Das angefochtene Disziplinarerkenntnis wir gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 105 BDG 1979 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

Revierinspektor B ist schuldig, seit November 1997 bis 31. Jänner 1998 die wSWB S P sowohl verbal, körperlich als auch mit Briefen (auf E-mail) sexuell belästigt zu haben.

Er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 7 Abs 1 Z 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz vom 12.2.1993, BGBl. 100 idgF., iVm § 91 BDG 1979 begangen.

Über ihn wird gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (das sind 726,73 EUR) verhängt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten des Berufungsverfahrens sind keine erwachsen."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgeschehens und Wiedergabe eines Gutachtens der Gleichbehandlungskommission des Bundes vom 23. Dezember 1998 Folgendes aus:

"Diese Ausführungen der Erstinstanz sind auch für den erkennenden Senat der Disziplinaroberkommission schlüssig und nachvollziehbar, einer anderen Sichtweise, wie sie der Beschuldigte in seiner Berufung darzutun versuchte, kann nicht gefolgt werden. Ein näheres Eingehen auf die Ausführungen in der Berufung, was laut Duden unter 'sexy' zu verstehen sei, erübrigt sich daher im Hinblick auf die getätigten Aussagen der Zeugin P und im Hinblick auf das Gutachten der Gleichbehandlungskommission. Dass die Gleichbehandlungskommission für dieses Verfahren nicht zuständig gewesen wäre, wie der Beschuldigte in seiner Berufung meint, kann deshalb nicht gefolgt werden, da § 1 Abs. 1 des B-GBG den Anwendungsbereich dieses Gesetzes bestimmt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 B-GBG gilt dieses Bundesgesetz für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Das dies hier beim Beschuldigten der Fall ist steht zweifelsfrei fest.

Im Sinne der Ausführungen der Gleichbehandlungskommission des Bundes, die im Gutachten feststellte, dass Revierinspektor B Frau Inspektorin S P durch die zwei am 31. Jänner 1998 über ihren PC von ihm eingelangten Briefe gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 B-GBG sexuell belästigt hat, war der Spruch des Disziplinarerkenntnisses auch mit dieser Maßgabe zu bestätigen und die Zitierung der Bestimmung des B-GBG zu berichtigen.

...

Die Beweiswürdigung der Erstinstanz ist für den erkennenden Senat durchaus schlüssig und in keinster Weise rechtswidrig. Auch für den erkennenden Senat stellt sich ein 'eklatanter' Widerspruch nicht dar, wenn in einer Niederschrift vom Knie die Rede ist und anderseits in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission von einem 'festen Griff am Oberschenkel' gesprochen wird. Zu der Aussage der Zeugin P ist ganz generell anzuführen, dass die Beweiswürdigung durchaus rechtmäßig ist, wenn die Behörde den Zeugen mehr Glauben schenkt als den Angaben des nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Beschuldigten. Warum die Erstinstanz die Beweiswürdigung in dieser Art vorgenommen hat, hat sie auf Seite 13 des Erkenntnisses ausführlich begründet. Anzumerken ist, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses dahin gehend gefasst ist, dass der Beschuldigte die Zeugin P seit November 1997 sexuell belästigt hätte, der Vorwurf geht nicht dahin, dass die sexuellen Belästigungen im November 1997 gewesen seien. Dass der in der Niederschrift vom 18.2.1998 geschilderte verbale Vorfall im November 1997 gar nicht stattgefunden haben kann, wie der Beschuldigte behauptet, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Zu den Ausführungen in der Berufung des Beschuldigten, dass die Zeugin P angegeben hätte, niemals mit einem Kollegen in einem Bett des Aufenthaltsraumes gelegen zu sein und dass dies in Widerspruch zur Aussage des Zeugen H stünde sowie die Aussage der Zeugin P, sie wüsste nicht mehr, was in Ungarn eingekauft worden wäre und sie sich nicht erinnern könne, was ihr Kollege L geraten hätte, ist anzumerken, dass alle diese Fragen nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung waren daher irrelevant. Zum Vorbringen in der Berufung, dass der Text der beiden Schreiben am Computer im Sinne eines erstmaligen Ansinnens gefasst worden wäre und zu den weiteren Ausführungen auf Seite 7 der Berufung dahin gehend, inwieweit diese Briefe die Zeugin P verwirren hätten können, wird auf die Begründung des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission des Bundes sowie des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses verwiesen, denen sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt. Entgegen der Ansicht in der Berufung, dass weder von einer Verletzung des Vertrauens und demnach von einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu sprechen sei, noch auch nur das geringste Erfordernis dafür zu sehen sei, dass durch ein Disziplinarverfahren, geschweige denn durch eine Disziplinarstrafe, Abhilfe geschaffen werden müsste, ist auf die (nachfolgend wörtlich wiedergegebenen) Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0064, zu verweisen.

...

Die grundlegende Aussage dieses Erkenntnisses, nämlich der allgemeinen Anstandsverpflichtung, gilt im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG auch bei einer allfälligen Einwilligung der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten, weil durch derartige Vorgangsweisen im Dienst eine Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch Beamte zu gewärtigen ist. Im Lichte dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes kann der Meinung des Beschuldigten in der Berufung nicht gefolgt werden."

Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur im Umfang der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Umfang durch den angefochtenen Bescheid "in meinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzung der §§ 91 ff BDG 1979 einer Dienstpflichtverletzung als schuldig erkannt und mit einer Disziplinarstrafe belegt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Normen (insbesondere §§ 91, 93, 115), sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid im erkennbaren Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete (trotz gebotener Gelegenheit aber unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides) keine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, regelt die Allgemeinen Dienstpflichten des Beamten. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Strafe) die Entlassung vor.

§ 93 BDG 1979 regelt die Strafbemessung. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nach Abs. 2 leg. cit. nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, gilt dieses Bundesgesetz, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, zufolge Z. 1 für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 B-GBG (in seiner bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis 1. von der Vertreterin oder dem Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird oder 2. durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, 1. das die Würde einer Person beeinträchtigt, 2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3. a) das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder b) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

Gemäß § 8 B-GBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe Dienstpflichtverletzungen "gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz vom 12. 2. 1993, BGBl. 100 idgF., iVm § 91 BDG 1979 begangen". Nach diesem Schuldspruch ist der Beschwerdeführer der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 für schuldig befunden worden. Die in Verbindung mit diesem Pflichtenverstoß angegebene Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 B-GBG ist nach dem Inhalt des Schuldspruches jedoch nicht als eine selbstständige (weitere) Dienstpflichtverletzung zu verstehen, sondern die belangte Behörde hat derart einen Zusammenhang zu der dort umschriebenen "sexuellen Belästigung" hergestellt. Ein solcher Verweis war im Hinblick darauf, dass der Begriff "sexuelle Belästigung" im BDG 1979 nicht umschrieben ist und das Disziplinarrecht zum Unterschied zum allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit Strafdrohungen aufstellt, als Konkretisierung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu verstehen (vgl. hiezu die auch die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1991, Zl. 91/09/0002, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105).

Insoweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen den Schuldspruch geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe keine Dienstpflichtverletzung(en) im Sinne des "§ 7 Abs. 2 Z. 3" (nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides gemeint wohl: Abs. 1 Z. 2) B-GBG begangen, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 und keine selbstständige Dienstpflichtverletzung nach den B-GBG angelastet hat. Damit in Einklang stehen die zur Strafbemessung angestellten Erwägungen der belangten Behörde, wurde doch ein Erschwerungsgrund der Begehung einer weiteren Dienstpflichtverletzung (vgl. § 93 Abs. 2 BDG 1979) nicht - zum Nachteil des Beschwerdeführers - herangezogen.

Der im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Verweis auf das B-GBG könnte (bei strenger Auslegung des Schuldspruches) allenfalls nur als zusätzliche (allenfalls auch unrichtige) rechtliche Qualifikation der Tat (bzw. der fortgesetzten Handlungen) des Beschwerdeführers angesehen werden. Eine Auswirkung dieser zusätzlichen rechtlichen Qualifikation im Schuldspruch auf den Strafausspruch (die Höhe der verhängten Strafe) ist im Beschwerdefall allerdings nicht erkennbar und der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht.

Konnte ein Freispruch nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluss abgegrenzte Tat, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung bzw. hinsichtlich einer allfälligen weiteren Qualifikation derselben Tat gefällt werden und hatte diese weitere (allenfalls zu Unrecht aufgenommene) Qualifikation auf den Strafausspruch keine Auswirkungen, dann erfordert die in der Beschwerde geltend gemachte Bestreitung von Dienstpflichtverletzungen nach dem B-GBG auch keine Aufhebung des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und Abänderung (Berichtigung) desselben durch die belangte Behörde (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 91/09/0002).

Der Beschwerdeführer bestreitet - anders als in seiner Berufung - in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 weder in tatsächlicher (unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) noch in rechtlicher Hinsicht (unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit). Die Subsumierung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 war nicht rechtswidrig. Aus dem Gesichtspunkt dieser Dienstpflichtverletzung war entscheidend, ob die im Dienst gesetzte Handlungsweise des Beschwerdeführers objektiv geeignet gewesen ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Hingegen war es nicht entscheidend, ob die von der Handlungsweise des Beschwerdeführers betroffeneSicherheitswachebeamtin im Sinne aller (oder nur einzelner) Tatbestandsmerkmale des B-GBG belästigt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0362).

Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass er die inkriminierten beiden Briefe vom 31. Jänner 1998 verfasst und in den Ordner der weiblichen Sicherheitswachebeamtin P eingegeben habe. Diese in der Dienstzeit verfassten Briefe, die auf die Herbeiführung einer sexuellen Beziehung mit einer Kollegin abzielen und verschiedene sexuelle Anspielungen enthalten, stellten zwar nach dem Inhalt der Briefe für sich alleine aber im Zusammenhalt mit den zeitlich davor liegenden Belästigungshandlungen bei objektiver Sicht einen Pflichtenverstoß gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0079, und vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0362).

Die Disziplinarbehörden haben - über das genannte Geständnis des Beschwerdeführers hinaus - als erwiesen angenommen, dass diesen Briefen früher (andere) verbale und körperliche sexuelle Belästigungen des Beschwerdeführers gegenüber der betroffenen Sicherheitswachebeamtin vorangegangen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Belästigungen und er bekämpft insoweit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beweiswürdigung.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob ein Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser durch die genannte Bestimmung auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; da der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzten entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0082).

Der Beschwerdeführer meint, die Aussage der Zeugin P sei zu Unrecht als glaubwürdig beurteilt worden. Hingegen wäre seiner Aussage die "größere Glaubwürdigkeit" zugekommen.

Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen in dieser Hinsicht erstatteten Beschwerdeausführungen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides aufzuzeigen, weil die gegen die Aussage der Zeugin P vorgetragenen Einwände nicht auf deren Unglaubwürdigkeit schließen lassen. Der Vorwurf, die Zeugin P habe über ihre Einkäufe in Ungarn bzw. einen angeblichen Vorfall mit einem männlichen Kollegen im Aufenthaltsraum der näher bezeichneten Dienstelle keine oder unrichtige Auskünfte gegeben, beruht auf unzulässigen - nämlich die Persönlichkeitsrechte dieser vernommenen Zeugin verletzenden - Fragen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Diese Umstände waren nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens und sie sind auch im Rahmen der Beweiswürdigung unerheblich. Diese unzulässigen Fragen hätten bei Befragung der Zeugin von der Behörde zurückgewiesen werden müssen. Es erübrigt sich darauf weiter einzugehen, welche Bedeutung die Antworten der Zeugin auf diese unzulässige Fragen haben.

Die auf Mobbing und Intrige aufbauenden allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde gehen ins Leere, ist doch ein konkreter Anhaltspunkt oder eine Motivation, warum die Zeugin P den Beschwerdeführer hätte falsch beschuldigen sollen, nicht hervorgekommen. Der Beschwerde ist in dieser Hinsicht kein nachvollziehbares Vorbringen zu entnehmen. Vielmehr geht die Beschwerde mit Stillschweigen darüber hinweg, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, Herr L habe Ende 1997 gesagt, "wir werden schon sehen, wer länger im WZ bleibt von uns zwei", durch die Aussage dieses Zeugen widerlegt wurde. Die Aussage des Beschwerdeführers betreffend die Motive der Zeugin Pichler ist nicht schlüssig, sondern unverständlich und nicht nachvollziehbar. Schon in dem Bericht des Generalinspektorates der Sicherheitswache vom 19. Februar 1998 wurde der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht einer Intrige als nicht nachvollziehbar angesehen.

Der Beschwerdeführer hat sich mit Ausnahme seiner unschlüssigen Angaben zu den Motiven der Zeugin P im Wesentlichen darauf beschränkt, die über die Briefe hinausgehenden weiteren Belästigungen zu leugnen. Aus welchem Grund aber diese leugnenden Angaben "größere Glaubwürdigkeit" haben sollten, wird in der Beschwerde nicht begründet aufgezeigt. Die Beschwerde übergeht auch den Widerspruch zwischen dem Inhalt der beiden Briefe des Beschwerdeführers und seiner Aussage "ich fand auch die Frau P nicht besonders fesch" - ganz anders als dies mit der an der Aussage der Zeugin P geübten Kritik geschieht - mit Stillschweigen. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, "ein angeblicher Vorfall vom November 1997" habe zeitlich gesehen nicht stattfinden können, bedeutet nicht, dass allein deshalb, weil dies vom Beschwerdeführer so behauptet wird, die Zeugin P falsch ausgesagt hat. Einen konkreten (weiteren) Nachweis für seine Behauptung ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. In der Beschwerde wird für diese Behauptung kein Beweismittel angegeben.

Zwischen der niederschriftlichen Aussage der Zeugin P vom 18. Februar 1998 und ihrer vor der Disziplinarkommission abgelegten Aussage vom 21. Oktober 1999 sind keine entscheidenden, den Inhalt dieser Aussagen wesentlich abändernden Abweichungen zu erkennen. So hat etwa die Zeugin in ihrer niederschriftlichen Aussage vom 18. Februar 1998 gar nicht davon gesprochen, der Beschwerdeführer habe ihr "im November 1997" auf das Knie gegriffen, sondern "als wir das nächste Mal gemeinsam die Funkwagenbesatzung stellten". Es ist daher in dieser Hinsicht keine Abweichung von der am 21. Oktober 1999 abgelegten Aussage der Zeugin zu erkennen. In der niederschriftlichen Aussage vom 18. Februar 1998 ist in einer zusammenfassenden Formulierung davon die Rede, dass sich "statt einer Verbesserung die verbalen und körperlichen Übergriffe häuften". Wenn später in der am 21. Oktober 1999 abgelegten Aussage der Zeugin P geringfügig andere Formulierungen als in ihrer niederschriftlichen Aussage vom 18. Februar 1998 zu finden sind und teilweise detailliertere Angaben in ihrer späteren Aussage protokolliert wurden, dann lässt dies alleine nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin schließen. Im Übrigen ist bei der Beurteilung des Wortlautes mehrerer Aussagen - wie vorliegend - auch zu berücksichtigen, dass die Protokollierung der Aussagen offenbar nicht immer wortwörtlich, sondern teilweise auch sinngemäß und in resümierender Form erfolgte, und die in den Protokollen festgehaltenen Aussagen (Antworten) von der jeweiligen Fragestellung und dem jeweiligen Protokollierungsvorgang abhängig waren. Die in der Beschwerde gerügten Unterschiede der festgehaltenen Aussagen der Zeugin P müssen - zumal sie als inhaltlich nicht entscheidend anzusehen sind - nicht die in der Beschwerde unterstellte Bedeutung haben und sie müssen daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P sprechen. Eine "Aussage vor der Gleichbehandlungskommission" war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Disziplinarverfahren. Der Inhalt einer Aussage der Zeugin P vor der Gleichbehandlungskommission ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht bekannt; im Gutachten der Gleichbehandlungskommission ist eine Aussage der Zeugin P nicht vollständig wiedergegeben. Im Übrigen vermag dieses Gutachten der Gleichbehandlungskommission für die vom Beschwerdeführer bestrittenen, über die Briefe hinausgehenden weiteren Belästigungen nichts beizutragen, weil sich dieses Gutachten auf die Beurteilung der inkriminierten Briefe beschränkte und die Fortsetzung des Beweisverfahrens über weitere Belästigungen ausdrücklich ablehnte. Die Schlussfolgerung bzw. Behauptung des Beschwerdeführers, die Gleichbehandlungskommission habe weitere Belästigungen als nicht erwiesen beurteilt, ist unrichtig.

Der Beschwerdeführer versucht die Glaubwürdigkeit der Zeugin P mit unwesentlichen Details zu erschüttern, er vermag damit aber nicht zu entkräften, dass seine beiden inkriminierten Briefe vom Jänner 1998 eine Vorgeschichte gehabt haben. Schon der Inhalt dieser Briefe lässt nämlich die Darstellung der Zeugin P hinsichtlich eines ihnen vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dieser weiblichen Sicherheitswachebeamtin als glaubwürdig und überzeugend erscheinen. So ist etwa in einem dieser Briefe davon die Rede, "dass es mich jedesmal überkommt, wenn ich dich vor mir sehe". Dass der Beschwerdeführer angesichts derartiger Geständnisse in seinem Brief auch die von der Zeugin P näher beschriebenen verbalen und körperlichen Übergriffe im Zeitraum November 1997 bis Jänner 1998 vorgenommen habe, kann auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht von der Hand gewiesen werden.

Der Beschwerdeführer vermag die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde somit nicht zu erschüttern.

Hinsichtlich der bekämpften Strafbemessung ist zu erwidern, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe bloß etwa 75 % seines Monatsbezuges erreicht und sich somit (nahe einer Geldbusse aber jedenfalls) im untersten Bereich einer Geldstrafe befindet. Die belangte Behörde hat zu Recht auf Aspekte der Generalprävention bei Dienstpflichtverletzungen mit sexueller Belästigung verwiesen. Die Behauptungen in der Beschwerde, es hätte ein Mitarbeitergespräch ausgereicht, eine Bestrafung des Beschwerdeführers sei nicht zu rechtfertigen und es seien keine dienstlichen Interessen verletzt worden, werden den vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht gerecht; diese Beschwerdeausführungen sind unzutreffend. Eine Bestrafung "in beträchtlicher Höhe" - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - ist jedenfalls nicht erfolgt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090152.X00

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten