TE OGH 2020/8/31 6Ob101/20a

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, Dänemark, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.-Prof. Dr. P*****, 2. B***** Verein *****, beide *****, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2020, GZ 1 R 7/20m-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. November 2019, GZ 30 Cg 7/19k-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger/kreditschädigender Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger/Antragsteller vorzunehmen ist (7 Ob 1515/85; jüngst 6 Ob 230/16s; 6 Ob 53/17p; 6 Ob 204/18w). In diesem Fall hat auch das Zweitinstanzgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (6 Ob 145/12k; 6 Ob 194/09z; 6 Ob 230/16s), das bei der Bewertung grundsätzlich frei und nicht an die gemäß § 56 Abs 2 ZPO erfolgte Bewertung des Klägers/Antragstellers gebunden ist (1 Ob 580/91; 1 Ob 214/01d; 6 Ob 133/03g; 6 Ob 138/03t).

Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterlassen hat, wird es seine Entscheidung um einen solchen Ausspruch zu ergänzen haben (RS0114386). Sollte das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre die Revision des Klägers neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl jüngst 1 Ob 236/19s).

Textnummer

E129458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00101.20A.0831.000

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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