TE OGH 2018/11/21 6Ob204/18w

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** E*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. J***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. August 2018, GZ 6 R 54/18g-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 5. Februar 2018, GZ 208 C 10/17g-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen gaben dem auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers weitgehend statt, das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Mit Beschluss vom 9. 10. 2018 wies das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs samt der (ordentlichen) Revision zurück.

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die „in eventu“ erhobene außerordentliche Revision der Beklagten vor.

Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger kreditschädigender Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger/Antragsteller vorzunehmen (7 Ob 1515/85; jüngst 6 Ob 230/16s; 6 Ob 53/17p); in diesem Fall hat auch das Zweitinstanzgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (6 Ob 145/12k; 6 Ob 194/09z; 6 Ob 230/16s). Dies gilt auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren (3 Ob 154/11k).

2. Im Hinblick auf die Bewertung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nach § 502 Abs 3 ZPO die Revision
– außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Einen solchen Antrag hat die Beklagte (primär) erhoben, das Berufungsgericht hat ihn jedoch zurückgewiesen, woran auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist.

3. Über die gemeinsam mit diesem Antrag und der ordentlichen Revision in eventu erhobene außerordentliche Revision ist nicht (nochmals) zu entscheiden. Einer solchen Vorgehensweise stünden die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts, der Grundsatz der Einmaligkeit eines jeden Rechtsmittels und der klare Wortlaut des § 502 Abs 3 ZPO entgegen, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision – auch nach einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO – für nicht zulässig erklärt hat. Über die Revision der Beklagten wurde bereits rechtskräftig entschieden. Ein unerledigtes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte, liegt nicht vor (3 Ob 96/08a).

Textnummer

E123534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00204.18W.1121.000

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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