TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/14 W215 1226725-2

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1

Spruch

W215 1226725-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zahl
555902004-200020926, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antrag auf internationalen Schutz, welche nach illegaler Einreise des Beschwerdeführers am 09.09.2001 unter andern bzw. ähnlichen Namen und mit anderem Geburtsdatum in Österreich gestellt wurde, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zahl C10 226725-0/2008/5E, rechtskräftig abgewiesen.

Am 07.01.2020 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Im Formular wurde ausgefüllt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ verfüge und in Besitz eines gültigen Reisepasses, ausgestellt von der Botschaft Afghanistans in Wien am XXXX , besitzt, welcher bis XXXX gültig ist. Der Beschwerdeführer benötige einen österreichischen Fremdenpass für „Beruflich + Kind besuchen“ (Anmerkung: wörtliches Zitat). Im erstinstanzlichen Akt finden sich die Kopien des von der Botschaft Afghanistans in Wien ausgestellten Reisepasses und eine Rot-Weiß-Rot Karte plus des Beschwerdeführers, ausgestellt vom XXXX .

Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen 14 Tagen eine schriftliche Bestätigung vorzulegen aus der hervorgeht, dass er von der Botschaft Afghanistans in Wien kein Reisedokument aufgestellt bekommt; ansonsten werde sein Antrag abgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit gegenständlichem Bescheid vom 29.01.2020, Zahl 555902004-200020926, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ab.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 31.01.2020, wurden fristgerecht am 25.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass dem Antrag stattzugeben gewesen wäre, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen afghanischen Reisepass zu erhalten, da er die dafür erforderlichen Dokumente, insbesondere eine Original Tazkira (Geburtsurkunde), die vom Innenministerium in Kabul ausgestellt werde, nicht habe und auch nicht erlangen könne. Es sei dem Beschwerdeführer „aufgrund der Änderung der Ausstellungspraxis von Reisepässen nicht möglich, einen afghanischen Reisepass von seiner Botschaft zu erhalten. Der BF hat eine dreieinhalbjährige Tochter in XXXX , die er regelmäßig besuchten möchte [..] Hinzu kommt, das der BF auch aus beruflichen Gründen regelmäßig nach XXXX fahren muss...“ Der Beschwerde lag die Kopie einer Zeitbestätigung der Botschaft Afghanistans in Wien bei, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX in der Botschaft aufgehalten hat, um konsularische Angelegenheiten zu erledigen.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 02.03.2020 langte am 05.03.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.03.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, in welcher ersucht wurde die konkreten Voraussetzungen für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses in der Botschaft Afghanistans in Wien zu ermitteln.

In einem Email vom 22.05.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Erledigung seiner Beschwerde.

Mit Email vom 29.06.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Vater an COVID-19 verstorben, Familienmitglieder krank, der Beschwerdeführer arbeitslos sei und noch nie Sozialhilfe bezogen habe.

Am 08.07.2020 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger Afghanistans.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz, welche am 09.09.2001 gestellt wurde, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zahl
C10 226725-0/2008/5E, rechtskräftig abgewiesen.

3. Am 07.01.2020 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Im Formular wurde ausgefüllt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ verfüge und in Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses, ausgestellt von der Botschaft Afghanistans in Wien am XXXX , besitzt, welcher bis XXXX gültig ist. Der Beschwerdeführer benötige einen österreichischen Fremdenpass für „Beruflich + Kind besuchen“ (Anmerkung: wörtliches Zitat). Im erstinstanzlichen Akt finden sich die Kopien des von der Botschaft Afghanistans in Wien ausgestellten Reisepasses und eine Rot-Weiß-Rot Karte plus des Beschwerdeführers, ausgestellt vom XXXX .

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 29.01.2020, Zahl 555902004-200020926, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß
§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG ab.

Der Beschwerdeführer hat eine Verlängerung der am XXXX abgelaufenen Rot-Weiß-Rot Karte plus beantragt; darüber wurde bis dato noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.), ergibt sich aus seinem Reisepass, ausgestellt von der Botschaft Afghanistans in Wien am XXXX .

2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (siehe Feststellungen 2. und 3.) beruhen auf dem Inhalt der Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und des Asylgerichtshofes.

Dass der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner am XXXX abgelaufenen
Rot-weiß-Rot - Karte plus bereits beantragt hat, darüber aber bis dato noch nicht entschieden wurde (siehe Feststellungen 3.), ergibt sich aus einem im Beschwerdeakt einliegenden Auszug einer Anfrage beim Zentralen Fremdenregister vom heutigen Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gegenstand dieser Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht abgewiesen hat.

1. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 88 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, werde Aufenthaltstitel erteilt als Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt.

Gemäß § 45 Abs. 1 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1.         die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.         das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im
§ 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.092010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2009, 2007/18/0659, eröffnet Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2008, 2007/18/0601, sowie vom 06.09.2007, 2005/18/0505).

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2020 ein Verbesserungsauftrag zugestellt worden war, in welchem ihm aufgetragen wurde, entweder eine Botschaftsbestätigung oder sonstige Unterlage vorzulegen, aus denen hervorgeht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist sich ein afghanisches Reisedokument zu beschaffen. Diese Aufforderung war der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Da er somit nicht in der Lage war dazulegen, warum er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, zumal er in Besitz eines gültigen Reisepasses, ausgestellt von der Botschaft Afghanistans in Wien am XXXX , ist bzw. nach Auskunft der afghanischen Botschaft in Wien Personen, welche eine original Tazkira vorlegen, ein afghanischer Reisepass ausgestellt wird, wurde dem Antrag nicht stattgegeben.

Im Beschwerdeverfahren wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer keinen afghanischen Reisepass besorgen könne, da er die dafür erforderlichen Dokumente, insbesondere eine Original Tazkira (Geburtsurkunde), die vom Innenministerium in Kabul ausgestellt werde, nicht erlangen könne. Es sei dem Beschwerdeführer „aufgrund der Änderung der Ausstellungspraxis von Reisepässen nicht möglich, einen afghanischen Reisepass von seiner Botschaft zu erhalten. Der BF hat eine dreieinhalbjährige Tochter in XXXX , die er regelmäßig besuchten möchte [..] Hinzu kommt, das der BF auch aus beruflichen Gründen regelmäßig nach XXXX fahren muss...“ Der Beschwerde lag zwar die Kopie einer Zeitbestätigung der Botschaft Afghanistans in Wien bei, aus dieser geht aber nur hervor, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX in der Botschaft aufgehalten hat, um konsularische Angelegenheiten zu erledigen.

Wie der Anfragebeantwortung des Staatendokumentation vom 08.07.2020, XXXX , die sich auf eine Anfrage bei der Botschaft Afghanistans in Wien stützt, zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer zur Erlangung eines neuen Reisepasses seine afghanische Tazkira vorzulegen.

Eine Tazkira ist ein zumeist handbeschriebenes, loses Blatt aus dünnem Papier mit angeheftetem Foto und diversen Stempeln, dient afghanischen Staatsangehörigen oftmals als Ersatz für eine Geburtsurkunde und als Identitätsnachweis. Sie stellt einen Nachweis des Familienstammbaumes dar und beinhaltet Informationen über den Geburts- und Wohnort, den Beruf und Angaben zu Familienangehörigen.

Die Vorlage der Tazkira war auch für den vom Beschwerdeführer von der Botschaft Afghanistans in Wien am XXXX ausgestellten Reisepass nötig. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, dass bzw. warum er seine Tazkira nicht (ein zweites Mal), wie auch schon für seine letzte Reisepassausstellung am XXXX , bei der Botschaft Afghanistans in Wien, vorlegt.

Da der Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ist spruchgemäß zu entscheiden ist.

In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424, jeweils mwN). Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, und es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß
§ 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte. Dem Entfall der Verhandlung steht weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Im vorliegenden Fall konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012
(BFA-VG), abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer nach mehr als achtzehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und Ausfolgung von Rot-Weiß-Rot - Karten plus die Deutsche Sprache versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerden 2. wiedergegeben.

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.1226725.2.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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