TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/16 I401 2232534-1

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs6
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §60 Abs1
FPG §60 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2232534-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 29.05.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX

, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 23.01.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2010 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2002, mit dem dessen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. zulässig ist, abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.04.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2010 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen.

Nach seiner am 16.04.2012 erfolgten zweiten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wurde von der Landespolizeidirektion Steiermark mit Bescheid vom 08.01.2013 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs nach einem Rechtsmittelverfahren mit 13.05.2013 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, welchen er am 10.08.2015 zurücknahm.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig am 17.08.2015 eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 FPG, gültig zuletzt bis 17.06.2019, ausgestellt.

Am 05.06.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.05.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass das Vorliegen eines Einreiseverbotes nicht zwingend zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen müsse. Zu berücksichtigen seien die zwischenzeitlich stattgefundenen Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes geeignet wären, ein anderes Ergebnis wahrscheinlich herbeizuführen. Das Bundesamt habe den über zehn Jahre andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers, das Zusammenleben mit der Kernfamilie in Österreich und die Unbescholtenheit seit 2013 nicht ausreichend gewürdigt. Außerdem wäre das Bundesamt angehalten gewesen, den Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 dahingehend zu belehren, dass er einen Antrag nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hätte stellen sollen. Dies ergebe sich aus den dem Antrag beigelegten Beweismittel.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der soeben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Nachstehend werden folgende maßgebliche Feststellungen hervorgehoben:

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 13.05.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Mit zweitem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.04.2012 wurde er rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Mit drittem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.07.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit viertem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Bis 17.06.2019 war der Beschwerdeführer in Besitz einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 FPG.

Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, ging er keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und die hervorgehobenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie den ergänzend eingeholten aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und Strafregister sowie einem Versicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ überschriebene § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Zu beachten ist, dass gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.

Eine solche Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot besteht gegen den Beschwerdeführer - wie festgestellt - seit 13.05.2013. Er hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen, sodass sie nach wie vor aufrecht und durchsetzbar ist. Der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist somit erfüllt und war dem Beschwerdeführer schon deshalb kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen.

Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach eine zuvor erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos werde, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt werde, wenn es zwischenzeitlich Änderungen im Privat- und Familienleben des Fremden gegeben habe, welche im Rahmen der vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Verhängung des Einreiseverbotes ein anderes Ergebnis wahrscheinlich herbeizuführen geeignet wären. Das Bundesamt hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers diese Änderungen miteinbeziehen müssen.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 - im Gegensatz zur Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - keine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 MRK vorzunehmen ist (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0543).

Auch abgesehen vom Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, weil aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 „weiterhin vorliegen“ (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war (nur) bis 17.06.2019 gelduldet. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter aus: „Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen.“

In einer darauf basierenden späteren Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof außerdem fest, dass aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen (VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).

Ob die Voraussetzungen weiter vorliegen, muss an dieser Stelle nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.04.2012 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG konnte dem Beschwerdeführer somit wegen des Versagungsgrundes der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit. nicht erteilt werden.

Der Vollständigkeit halber ist noch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach das Bundesamt den Beschwerdeführer aufgrund der dem Antrag beigefügten Beweismittel dahingehend hätte manuduzieren müssen, dass er einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG hätte stellen sollen:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war für das Bundesamt aus dem Antrag und den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, dass sein Begehren in Wirklichkeit auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gerichtet war.

Zum einen verwendete der Beschwerdeführer ein vorgedrucktes Antragsformular und kreuzte unmissverständlich an, einen Erstantrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG“ stellen zu wollen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG gestellt, diesen aber in der Folge zurückgenommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, auch angesichts des Umstands, dass er bei den Antragstellungen einen divergierenden formularmäßigen Vordruck verwendet hat, die Unterschiede in den (subjektiven und objektiven) Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Aufenthaltstitel nach § 55 und nach § 57 AsylG bekannt waren und sind.

Außerdem stellte er den gegenständlichen Antrag am 05.06.2019, somit etwa zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Karte für Geduldete, und steht ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 an sich in direktem Zusammenhang mit einer Duldung und dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel tatsächlich nach § 57 AsylG 2005, und nicht einen solchen nach § 55 AsylG stellen wollte.

Der unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Manuduktionspflicht ins Treffen geführte § 58 Abs. 6 AsylG 2005 lautet:

„Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“

Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung, nämlich durch das Ankreuzen des Feldes „gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG“, der bisherigen Antragstellungen und Verfahren, der vorangegangenen Ausstellung von Duldungskarten und den dem gegenständlichen Antrag beigelegten Unterlagen, wie dem „Krankenversicherungsbeleg f. grundversorgte Personen“, der nigerianischen Geburtsurkunde in Kopie, der unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehenden Einstellungszusage, der Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines E-Reisepasses infolge der Nichterfüllung der Anforderungen durch den Beschwerdeführer, dem mit der GWS m.b.H. abgeschlossenen Mietvertrag und der Bestätigung über die mit sehr gut bestandene Deutschprüfung A2 im Juni 2015, musste das Bundesamt nicht annehmen, dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorlägen, sondern auf einen anderen Aufenthaltstitel (aus Gründen des Art. 8 EMRK) nach § 55 AsylG gerichtet war.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insbesondere in dem Umstand zu sehen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht und der Beschwerdeführer überdies wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Diese Umstände ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich und sind als solche unbestritten. Vor diesem Hintergrund hätte die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. die Befragung des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen können. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, dass bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 57 AsylG keine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die oben zitierten Entscheidungen stützen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Duldung Einreiseverbot Haft Haftstrafe Interessenabwägung Karte für Geduldete Manuduktionspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Verbrechen Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2232534.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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