TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/31 I409 2228542-1

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 2228542-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Senegal, vertreten durch die „Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ und durch die „Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH“ in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Jänner 2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2020, zu Recht erkannt:

A)

Der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 6. April 1998 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater verdächtigt worden sei, Angehöriger einer Rebellengruppe zu sein, und deshalb verhaftet worden sei. Auch hätten Polizisten versucht, den Beschwerdeführer zu verhaften, da er selbst ebenfalls verdächtigt worden sei, ein Rebell zu sein, jedoch hätte er sich seiner Verhaftung widersetzen und fliehen können.

Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit 12. Juli 2007 rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Beschwerdeführer stellte am 8. Oktober 2019 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er unter der Rubrik „Fluchtgrund“ Folgendes an:

„Der Fluchtgrund von damals bleibt aufrecht. Mein Vater hatte damals Probleme mit der Regierung. Ich habe heute ebenfalls Probleme wegen meines Familiennamens. Ich würde gerne zurückkehren, aber es ist dort sehr gefährlich für mich. Im Jahr 2017 wurden im Senegal sehr viele Leute getötet. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe.“

Am 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er hierbei Folgendes an:

„F (Frage): Ihr vorheriges Asylverfahren wurde bereits mit 12. Juli 2007 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Hat sich an Ihrer Situation etwas geändert?

A (Antwort): Es ist gefährlich dort, ich hatte politische Probleme wegen meinem Namen. Ich bin nicht glücklich darüber, wenn mir jemand sagt ich soll gehen. Wenn es besser wird würde ich gehen. Nochmals befragt gebe ich an, dass sich für mich nichts im Senegal geändert hat.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen und wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen:

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatsangehöriger des Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und gibt an, sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben zu bekennen. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Goudomp im Landesteil Casamance, wo er sechs Jahre eine Koranschule besucht und Berufserfahrung als Ziegelbrenner, Landwirt und Tischler gesammelt hat. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Er verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter lebt nach wie vor im Senegal, darüber hinaus hat er einen Bruder, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Spätestens am 6. April 1998 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein. Seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz mit 12. Juli 2007 hielt er sich – bis zu seiner verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantragstellung am 8. Oktober 1999 - illegal in Österreich auf.

Er ging in Österreich – abgesehen von Arbeitstätigkeiten während seiner Inhaftierungen – seit dem Jahr 2000 zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht auf. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt dreizehnmal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt:

1.       Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 10. März 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

2.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

3.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen des (teils versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

4.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

5.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27. November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

6.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

7.       Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

8.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des (teils gewerbsmäßigen) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

9.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des (teils gewerbsmäßigen) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

10.      Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

11.      Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10. September 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des (teils versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter, siebenter und achter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

12.      Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

13.      Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB sowie wegen schwerer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Senegal aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Er wird im Fall seiner Rückkehr in den Senegal also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage im Senegal:

Zur Lage im Senegal werden folgende Feststellungen getroffen:

„Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vgl. AA28.6.2019a). Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019). Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%), gefolgt von dem "systemfeindlichen" Abgeordneten Ousmane Sonko (15,67%) (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; JA 28.2.2019), danach kamen Issa Sall (4,07%) und Madické Niang (1,48%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23 % (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; FES3.2019). Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet (BAMF 4.3.2019). Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 („Plan Sénégal Emergent“), in dessen Rahmenvor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektorangezogen werden sollen (AA 28.6.2019). Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor (BAMF 4.3.2019). Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a). Befürchtungen, Präsident Sall würde omnipotent und könne ohne Rücksicht auf demokratische Abläufe durchregieren, können jedoch entkräftet werden. Die Ankündigung Salls, das Amt des Premierministers nun erneut abzuschaffen, ist der wiederholte Versuch, die senegalesische Verwaltung produktiver und effizienter arbeiten zu lassen. Der Präsident wird die Kabinettssitzungen wie bisher selbst leiten und zukünftig überdies das Regierungshandeln direktbeaufsichtigen. Für Sall ist dies ein mitunter riskantes Unterfangen, da ausschließlich er für Erfolge und Misserfolge des Regierungshandels verantwortlich sein wird und eine mangelnde Effizienz nicht einem Premierminister vorwerfen lassen kann. In einer vollen Präsidialdemokratie wird jedoch das eigentlich schwache Parlament zudem gestärkt. Der Präsident wird zukünftig nichtmehr das Parlament auflösen können und wird den mündlichen und schriftlichen Fragen der Abgeordneten zum Regierungshandeln eine direkte Antwort zukommen lassen müssen (KAS4.2019). Am 6.4.2019, verkündete der damalige Premierminister Mahammed Boun Abdallah Dionne, die Funktion des Regierungschefs mittelfristig abzuschaffen (JA 6.4.2019; vgl. KAS 42019). Bei näherer Betrachtung wird sich jedoch mit dem Verschwinden dieser begehrten Position nicht viel ändern. In den letzten 59 Jahren (und unter drei Verfassungen) hatte der Senegalfünfzehn Ministerpräsidenten. Keiner von ihnen hat sich als unabhängig oder autonom vom Staatschef erwiesen (JA 14.4.2019; vgl. KAS 4.2019). Die Regierung spricht von "reinverwaltungstechnischen Änderungen" (ZO 5.5.2019). Generell lässt sich feststellen, dass Macky Sall in seiner zweiten Amtszeit einen deutlichen Schwerpunkt auf Effizienz vor politischem Kalkül zu legen scheint. Durch die Konzentration der Ministerien auf konkrete Fachbereiche soll eine effiziente Arbeitsweise nach der Devise „fast-track“ erreicht werden (KAS 4.2019). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.5.2019).Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.5.2019). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition „Benno Bokk Yakaa“ von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse „Wattu Senegaal“ des ehemaligen Präsidenten Wade und „Manko Taxawou Senegaal“ des (inhaftierten)Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen ebenfalls ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent, die Wahlbeteiligung lag bei ca. 54% (AA 6.5.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.6.2019): Senegal, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 10.1.2020

-AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020-BAMF

-        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.3.2019

-        BBC - BBC News Africa (28.2.2019): Les résultats de la présidentielle au Sénégal ce jeudi, https://www.bbc.com/afrique/region-47397693, Zugriff 21.3.2019-DP

-        Die Presse (25.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall in erster Runde wiedergewählt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5585245/Senegals-Praesident-Macky-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt?from=suche.intern.portal, Zugriff 21.3.2019

-        DS - der Standard (25.2.2019): Senegals Präsident Sall in erster Runde wiedergewählt, https://derstandard.at/2000098529670/Senegals-Praesident-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt, Zugriff 21.3.2019-DW

-        Deutsche Welle (24.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall strebt weitere Amtszeit an, https://www.dw.com/de/senegals-pr%C3%A4sident-macky-sall-strebt-weitere-amtszeit-an/a-47662572, Zugriff 21.3.2019

-        FES - Friedrich Ebert Stiftung (3.2019): Stabil verankert; Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Senegal ist wenig überraschend, http://library.fes.de/pdf-files/iez/15259.pdf, Zugriff 21.3.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2020

-        JA - Jeune Afrique (6.4.2019): Senegal: Macky Sall souhaite diriger le pays en se passant de Premier ministre, https://www.jeuneafrique.com/759847/politique/senegal-macky-sall-souhaite-diriger-le-pays-en-se-passant-de-premier-ministre/, Zugriff 16.5.2019

-        JA - Jeune Afrique (14.4.2019):Macky Sall, cinq ans de solitude, https://www.jeuneafrique.com/mag/762623/politique/edito-macky-sall-cinq-ans-de-solitude/,Zugriff 16.5.2019

-        JA - Jeune Afrique (28.2.2019): Présidentielle au Sénégal : Macky Sall réélu au premier tour, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/742561/politique/presidentielle-au-senegal-macky-sall-reelu-au-premier-tour-selon-les-resultats-provisoires/, Zugriff 21.3.2019

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.2019): Ist Senegal bald „on the fast-track“?, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009675/b5eb44b1-50af-9125-9d10-c64a15e28bcd.pdf, Zugriff 10.1.2020

-        RFI - Radio France Internationale Afrique (28.2.2019): Sénégal: l'opposition «rejette fermement» les résultats de l'élection présidentielle, http://www.rfi.fr/afrique/20190228-senegal-opposition-rejette-fermement-resultats-election-presidentielle, Zugriff 21.3.2019-SD

-        Sueddeutsche.de (25.2.2019): Wahlsieg im Eiltempo, https://www.sueddeutsche.de/politik/senegal-wahlsieg-im-eiltempo-1.4344654, Zugriff 21.3.2019-ZO - Zeit Online (5.5.2019): Senegal schafft Amt des Ministerpräsidenten ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/senegal-westafrika-ministerpraesident-abgeschafft-macky-sall, Zugriff 9.1.2020

Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 9.1.2020).Der Senegal hat auf Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeitseines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 9.1.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD9.1.2020; vgl. AA 9.1.2020, EDA 9.1.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (9.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 9.1.2020

-        DF - der Farang.com (19.11.2019): Senegal fordert im Kampf gegen Terrorismus offensiveres UN-Mandat, https://der-farang.com/de/pages/senegal-fordert-im-kampf-gegen-terrorismus-offensiveres-un-mandat, Zugriff 10.1.2020

-        DA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2020): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 9.1.2020

-        FD - France Diplomatie (9.1.2020): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 9.1.2020- ZO - Zeit Online (19.11.2019): Trotz Bundeswehr-Einsatz: Islamismus, Dürre und Hunger: Der Sahelzone droht die Krise, https://www.zeit.de/news/2019-11/19/islamismus-duerre-und-hunger-der-sahelzone-droht-die-krise, Zugriff 10.1.2020

Konflikt in der Casamance 

Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 28.6.2019). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird (AA 28.6.2019a; vgl. AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt und Präsident Sall hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt (AA 6.5.2019). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.5.2019). Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien. Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 6.5.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 9.1.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (9.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 9.1.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vgl. AA 6.5.2019). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA6.5.2019). Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 9.2019a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 6.5.2019).Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind (AA 6.5.2019). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 6.5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 6.5.2019). Die Rechte der Angeklagten werden beeinträchtigt durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft (USDOS13.3.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2020- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 9.1.2020

Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Criminal Investigation Department (DIC) ist für die Untersuchung von Polizei-Missbräuchen zuständig (USDOS 13.4.2019). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 6.5.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 9.1.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist verfassungsrechtlich untersagt und strafbar. Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 6.5.2019). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Die Abteilung zur Untersuchung von Missbräuchen innerhalb der Polizei ist ineffizient (USDOS 13.3.2019). Amnesty International sowie Menschenrechtsorganisationen in Senegal kritisierten immer wieder die Verhörmethoden des Criminal Investigation Department (DIC). Amnesty International verweist in seinem Bericht auf Fälle von Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft, teilweise mit Todesfolge, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Die bisherige Regierung stufte sie als Einzelfälle ein. Die EU teilte diese Einschätzung. Seit 2015 wurden keine diesbezüglichen Fälle mehr bekannt (AA 6.5.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 9.1.2020

Korruption

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 9.2019a). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Zwei Monate später wurde der Präsident der Behörde entlassen, und diese hat seitdem keinen Bericht mehr veröffentlicht (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 9.1.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen Senegalesen (AA 6.5.2019). Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre. Das Mindestalter für selektive Wehrpflicht ist 20 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes ist zwei Jahre. Seit 2008 können auch Frauen Militärdienst leisten (CIA6.12.2019). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden seit Jahren keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Es gibt weder ein Recht auf Wehrdienstverweigerung noch einen Wehrersatzdienst (AA 6.5.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        CIA - Central Inelligence Agency (6.12.2019): The World Factbook - Senegal, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sg.html, Zugriff 9.1.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 9.2019a). Die Menschenrechtslage ist weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert(AA 6.5.2019).Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;-Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;-Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich-Zusatzprotokoll;-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende-Behandlung oder Strafe;-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);-Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.-Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU)ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt überbürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.5.2019 ).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 13.3.2019, vgl. AA6.5.2019). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vgl. AA 6.5.2019; vgl. FH 4.2.2019). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oderinhaftiert (FH4.2.2019). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2018 bezüglich der Pressefreiheitweltweit vom Rang 58 auf den 50. Rang hoch gestuft (AA 6.5.2019); obwohl die Pressefreiheitdurch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH4.2.2019).Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personenunter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.5.2019). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 13.3.2019vgl. AA 6.5.2019) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 13.3.2019). Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ9.2019a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008221.html, Zugriff 10.1.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 9.1.2020

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und mangelnder Hygiene sowie dem Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (USDOS13.3.2019; vgl AA 6.5.2019, FH 4.2.2019). Nachdem mehrere Häftlinge durch Hungerstreik gegen die schlechten Haftbedingungen protestiert hatten, erhöhte die Regierung den täglichen Satz für die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung von 450 F CFA auf nun1.100 F CFA (ca. 1,68 Euro). Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte. Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Der ehemalige Justizminister Sidiki Kaba hatte die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Als Teil der Reform ist die Einrichtung von landesweit vier zusätzlichen Strafgerichtskammern vorgesehen, die zu einer Verkürzung der Dauer der Untersuchungshaft beitragen soll. Ebenso ist die Einführung elektronischer Fußfesseln angekündigt, um die Zahl der Untersuchungshäftlinge zu reduzieren (AA6.5.2019). Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben Gefängnissein Dakar und in der Casamance besucht (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008221.html, Zugriff 10.1.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 8.1.2020

Todesstrafe

Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 6.5.2019). Gemäß AI gehört Senegal somit zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe gänzlich abgeschafft haben (AI 10.4.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 9.1.2020

Religionsfreiheit

Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 4% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 21.7.2019, vgl. GIZ 12.2019b). Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 21.7.2019). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 21.7.2019; vgl. AA 6.5.2019). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert (AA 6.5.2019). Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landesanstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen (AA 6.5.2019). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christenklagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft (GIZ 12.2019b).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 9.1.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 9.1.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (21.7.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html, Zugriff 9.1.2020

Ethnische Minderheiten

Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in den Städten zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie „eingeheiratete“ Mitglieder verschiedener Ethnien, wobei bestimmte Ethnien wie die Fulbe (Peulhs) den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 12.2019b).Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen (AA6.5.2019). Die meisten senegalesischen Ethnien (eine Ausnahme sind etwa die Diolas in der Casamance) waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Diese tatsächliche Unterteilung existiert heute nicht mehr, eine starke soziale Stratifizierung ist jedoch bis heute in der Gesellschaft zu spüren und die alten Kastenkategorien beeinflussen Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen (GIZ 12.2019b). Das Kastensystem ist in vielen ethnischen Gruppen des Senegals noch immer weit verbreitet. Personen aus den unteren Kasten sind in der Beschäftigung diskriminiert (FH 4.2.2019). Man wurde in diese Kasten hineingeboren, eine soziale Mobilität war unmöglich. Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstandentgegen gebracht (GIZ 12.2019b).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 8.1.2020

-        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008221.html, Zugriff 10.1.2020- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 8.1.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Das Familienrecht stammt aus dem Jahr 1973 und benachteiligt Frauen immer noch in einigen Bereichen, wie z.B. bei Scheidung und Sorgerecht, räumt ihnen aber dennoch wesentlich mehr Rechte als das traditionelle Recht ein. 2003 gab es einen Vorstoß einer islamischen Vereinigung (CIRCOF), parallel dazu ein Scharia-basiertes Familienrecht einzuführen, das für die muslimische Bevölkerung gelten sollte. Diesem Vorhaben, das sicherlich zu einer gewissen Spaltung der Gesellschaft geführt hätte, war jedoch kein Erfolg beschieden. Doch auch was das geltende Rechtangeht, kennen viele Frauen ihre Rechte nicht oder wagen es nicht, sie gegen die Widerstände der Familie oder des sozialen Verbands durchzusetzen (GIZ 12.2019b).Die Verfassung gewährleistet in Artikel 7 die Gleichstellung von Mann und Frau. Artikel 18 und 19der Verfassung verbieten die Verheiratung der Frau ohne deren Einwilligung und garantieren ihr das Recht auf eigenes Vermögen und auf dessen selbständige Verwaltung. Jedoch unterliegen die Grundrechte der Frauen einigen schwerwiegenden Beschränkungen (AA 6.5.2019). Traditionelle Bräuche und lokale Erbschaftsregeln schränken die Möglichkeiten von Frauen ein, Eigentum zu erwerben (FH 4.2.2019). Vor allem Druck religiöser Führer verhindert seit 1972 eine Weiterentwicklung des senegalesischen Familienrechtsbuchs, dessen Art. 152 dem Mann die Stellung des Familienoberhaupts („Chef de la famille“) sowie das Aufenthaltsbestimmungsrechtsüber die Frau und gemeinsame Kinder einräumt (AA 6.5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts Mitte 2013 wird die senegalesische Staatsbürgerschaftauch durch die Mutter vererbt. In der Praxis ist die Stellung der Frau relativ stark. Vor allem in Dakar wächst die Zahl gut ausgebildeter Frauen, die wichtige Positionen in Regierung, Justiz oder Parlament innehaben. Frauen wurden in herausgehobene Ministerposten berufen. Von September2013 bis Juli 2014 war Aminata Touré als erste Frau Senegals Premierministerin. Im 2017gewählten Parlament sind 42% der Abgeordneten Frauen. Eine faktische Benachteiligung der Frauen ergibt sich dennoch vor allem aus der mangelnden Ausbildung (allgemeine Analphabetenquote ca. 50%; bei Frauen ca. 70%) und einer auf die Rolle in der Familie als Hausfrau beschränkten Erziehung (AA 6.5.2019). Vergewaltigung ist verboten, das Strafmaß ist fünf bis zehn Jahre Haft. Die gesetzlichen Bestimmungen werden jedoch selten umgesetzt, und Vergewaltigungen sind weit verbreitet (USDOS 13.3.2019). Nach Angaben einiger Nichtregierungsorganisationen steigt die Anzahl der Vergewaltigungen, wobei die Möglichkeit zur strafrechtlichen Verfolgung für Frauen beschränkt ist (AA 6.5.2019). Häusliche Gewalt ist verboten, das Strafmaß, wenn bleibende Verletzungen resultieren, ist zehn bis 20 Jahre Haft. Das Gesetzt wird jedoch nicht durchgesetzt. Die Polizeimischt sich in innerfamiliäre Angelegenheiten nicht ein (USDOS 13.3.2019). Frauenorganisationen beklagen in den ländlichen Gebieten häusliche Gewalt gegen Frauen, für die sie u.a. die Polygamie verantwortlich machen. Zwangsheirat, besonders bei Minderjährigen, ist trotz Verbots auf dem Lande verbreitet. Die Polizei schreitet bei häuslicher Gewalt normalerweise nicht ein und kommt ihrer Schutzverantwortung nicht nach. Die Opfer erstatten selten Anzeige und die Strafen für häusliche Gewalt sind milde. Die staatlichen Stellen haben begonnen, durch die Einstellung weiblicher Beamter in Polizei und Justiz diesem Missstand entgegen zu wirken. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als strafrechtlicher Tatbestand geahndet (AA 6.5.2019). Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 1999 gesetzlich verboten, wird aber von einigen Ethnien immer noch praktiziert. Laut UNICEF (2015) sind 26% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren betroffen. Aufgrund staatlicher Maßnahmen und einer über die Zivilgesellschaft vermittelten sozialen Mobilisierung kann inzwischen von einer graduellen Reduzierung der Zahl der betroffenen Mädchen ausgegangen werden. Die NGO TOSTAN gibt an, von 5.000 Gemeinden hätten 760 die Praxis offiziell beendet. Die Durchsetzung eines angestrebten vollständigen Verbots stößt immer wieder auf (religiös motivierten) Widerstand. Erwachsene und/oder verheiratete Frauen/Mädchenhaben keine Genitalverstümmelung gegen ihren Willen zu befürchten (AA 6.5.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 8.1.2020

-        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008221.html, Zugriff 10.1.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 8.1.202013

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen, auch unter Erwachsenen, werden nach dem senegalesischen Strafgesetz mit Haft- und/oder Bußgeldstrafen geahndet. Das entsprechende Gesetz wurde in letzter Zeit mehrfach angewendet (AA 8.1.5.2020). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie die Demonstration von Homosexualität in der Öffentlichkeit sind strafbar (Art. 319 Strafgesetzbuch) (AA 6.5.2019). Das Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahre Haft und Geldstrafen, das Gesetz wird jedoch selten angewendet (USDOS 13.3.2019). Der Einfluss muslimischer Führer sowie ein immer noch breiter gesellschaftlicher Konsens verhindern bisher einen gesellschaftlichen Diskurs über die Abschaffung dieses Gesetzes. Im August 2015 wurden sieben junge Männer, die nach Presseberichten „auf frischer Tat gestellt“ wurden, zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. Seither sind keine Verurteilungen mehr bekannt geworden (AA 6.5.2019). Neben der strafrechtlichen Verfolgung gibt es Berichte über Diskriminierung Homosexueller durch das öffentliche Gesundheitswesen, nach denen sie von staatlichen AIDS-Vorsorgeprogrammen ausgeschlossen worden seien. Sonstige Diskriminierungen von Homosexuellen oder Transvestiten durch staatliche Strukturen sind nicht bekannt. Die Regierung tut sich angesichts der gesellschaftlich weit verbreiteten Vorurteile schwer im Umgang mit Homosexualität. Anlässlich der Anhörung Senegals im UN-Menschenrechtsrat im November 2018 betonte der senegalesische Justizminister, dass die sexuelle Orientierung per se nicht überprüft und bestraft würde sondern dass nur widernatürliche Handlungen gemäß Strafgesetzbuch verboten seien. Aufgrund der im Land vorherrschenden Vorstellungen sei Senegal jedoch noch nicht bereit, Homosexualität zu legalisieren (AA 6.5.2019). Außerdem werden LGBTI Personen durch nicht-staatliche Akteure in der Öffentlichkeit sowie im familiären Rahmen diskriminiert (AA 6.5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011501/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_06.05.2019.pdf, Zugriff 8.1.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (8.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/senegalsicherheit/208190, Zugriff 8.1.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004187.html, Zugriff 8.1.2020

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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