TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 I415 2228652-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §18 Abs6
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §129
StGB §130 ersterFall
StGB §229
StGB §241e
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2228652-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2020, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes am 12.08.2019 (am selben Tag in Rechtskraft erwachsen) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, die er aktuell in einer Justizanstalt verbüßt.

2.       Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2019 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt und seinen Bindungen in Österreich zu beantworten. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme mit Schreiben vom 10.10.2019.

3.       Mit angefochtenem Bescheid vom 16.01.2020 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar geringe familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe, sein Aufenthalt aber aufgrund seiner mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch in dieser Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
4.         Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde vom 10.02.2020. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben; in eventu das erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren sowie eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, welche ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine Lebensumstände in einer Gesamtschau zu würdigen. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens wurde vorgebracht, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers sowie er selbst seit frühester Kindheit in Österreich aufhältig sei und er weder über einen Wohnsitz in Bulgarien verfügen würde noch der bulgarischen Sprache mächtig sei.

5.       Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11.02.2020 (eingelangt am 17.02.2020) vor.

6.       Am 19.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer wurde in der bulgarischen Stadt Haskovo geboren. Er ist kinderlos, ledig, bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Identität steht fest.

Seit spätestens Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Ausbildung)“ mit Gültigkeit bis 27.05.2023. Seit seiner erstmaligen meldebehördlichen Registrierung am 06.10.2008 war der Beschwerdeführer abwechselnd in einer Reihe von betreuten Wohneinrichtungen und Justizanstalten gemeldet. Er genoss in Österreich eine neunjährige Schulbildung und hat in Haft zumindest zwei Lehren (eine zum XXXX und eine zum XXXX) begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt damit über keine Berufsausbildung und ging auch ansonsten nie einer legalen Beschäftigung nach und bezog von 14.09.2017 bis 12.10.2017 und von 13.04.2019 bis 03.07.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über geringe familiäre Bindungen in Form seiner Mutter, seiner Schwester und seines Bruders, wobei gerade hinsichtlich der Mutter und des Bruders kein Familienleben im engeren Sinn festgestellt werden kann. Soziale, berufliche oder kulturelle Verbindungen zu Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und zumindest rudimentär Bulgarisch.

Der Beschwerdeführer hat sich erstmals im Alter von 14 Jahren einen Gesetzesverstoß zuschulden kommen lassen. Von einem im Jahr 2014 gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde im Jänner 2015 wieder Abstand genommen. Diesbezüglich blieb es bei einer "Abmahnung" und der Information, dass der Beschwerdeführer bei weiteren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Ebenso verhielt es sich im Jahr 2016.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft; er wurde im Bundesgebiet sechs Mal im Zeitraum vom 11.12.2014 bis 12.08.2019 zu in Summe 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, immer basierend auf derselben schädlichen Neigung:

01) LG XXXX vom 11.12.2014 RK 16.12.2014

§ 135 (1) StGB

§ 241e (3) StGB

§§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

§ 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 17.09.2014

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG XXXX RK 16.12.2014

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 06.02.2015

zu LG XXXX RK 16.12.2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 10.08.2016

02) LG XXXX vom 06.02.2015 RK 10.02.2015

§§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

§ 229 (1) StGB

§ 241e (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 04.01.2015

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 12.04.2019

zu LG XXXX RK 10.02.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 03.04.2015

LG XXXX vom 08.04.2015

zu LG XXXX RK 10.02.2015

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 10.07.2015

03) LG XXXX vom 10.07.2015 RK 10.07.2015

§§ 127, 130 1. Fall StGB

§ 241e (3) StGB

§ 135 (1) StGB

§ 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 21.05.2015

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 12.04.2019

zu LG XXXX RK 10.07.2015

zu LG XXXX RK 10.02.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.05.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 08.04.2016

zu LG XXXX RK 10.07.2015

zu LG XXXX RK 10.02.2015

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG XXXX vom 25.05.2016

zu LG XXXX RK 10.07.2015

zu LG XXXX RK 10.02.2015

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 10.08.2016

zu LG XXXX RK 10.07.2015

zu LG XXXX RK 10.02.2015

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 21.11.2016

zu LG XXXX RK 10.07.2015

zu LG XXXX RK 10.02.2015

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 06.12.2017

04) LG XXXX vom 10.08.2016 RK 17.08.2016

§ 229 (1) StGB

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 12.07.2016

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 12.07.2017

zu LG XXXX RK 17.08.2016

zu LG XXXX RK 16.12.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 13.09.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG WR.NEUSTADT 044 BE 143/2017h vom 04.09.2017

zu LG XXXX RK 17.08.2016

zu LG XXXX RK 16.12.2014

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 06.12.2017

zu LG XXXX RK 17.08.2016

zu LG XXXX RK 16.12.2014

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 12.08.2019

Der Beschwerdeführer wurde hierbei wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Bei den Strafzumessungsgründen weiterte das LG das Geständnis und die Sicherstellung der Beute als mildernd, hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig der A. B. Fremde bewegliche Sachen, und zwar deren Handtasche samt Inhalt mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er die Tasche, die das Opfer neben sich abgestellt hatte, unbemerkt an sich nahm und flüchtete; eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, nämlich die Jahreskarte für die W. L. der A. B., die sich in der genannten Handtasche befand.

05) LG XXXX vom 06.12.2017 RK 06.12.2017

§§ 127, 130 (1) StGB § 15 StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 13.10.2017

Freiheitsstrafe 12 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 13.10.2018

Der Beschwerdeführer wurde hierbei wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Landesgericht das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die sichergestellte Beute als mildernd, hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2017 fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der Berufsfeuerwehr wegnehmen, sich zueignen und durch die Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte. Mit Ausnahme eines Faktums blieb es beim Versuch, weil der Beschwerdeführer beim Durchsuchen des Spindraumes von einem Berufsfeuerwehrmann gestellt wurde. Er wollte gegen den ihn anzuhalten trachtenden Feuerwehrmann Gewalt anwenden und hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch die Gewaltanwendung seine weitere Anhaltung und Duldung seiner Flucht zu erzwingen. Der Beschwerdeführer hielt es überdies ernstlich für möglich und fand sich damit ab, C. F. am Körper zu verletzen. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, sich durch wiederholte Diebstähle auch in Zukunft für längere Zeit ein nicht nur geringfügiges fortlaufendes Einkommen in einem durchschnittlich monatlich EUR 400,- übersteigenden Betrag zu verschaffen, zumal er erst am 10.08.2016 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt wurde und am 13.09.2017, sohin einen Monat vor der neuerlichen einschlägigen Tatbegehung, aus der Haft zu dieser Strafsache entlassen wurde.

6) LG XXXX vom 12.08.2019 RK 12.08.2019

§ 229 (1) StGB

§ 148a (1,2) 1. Fall StGB § 15 StGB

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB

§ 241e (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 12.07.2019

Freiheitsstrafe 15 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Bei seiner letzten Verurteilung vom 12.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt. Dabei wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2019 gewerbsmäßig näher genannte fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 1310,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, näher angeführten Personen weggenommen hat; weiters am 11.07.2019 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich mehrere Mitgliedskarten, einen Reisepass, einen Personalausweis, eine Sozialversicherungskarte und einen Führerschein jeweils lautend auf P.L., mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt; am 11.07.2019 sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich vier Kredit-und eine Bankomatkarte des P. L., mit dem Vorsatz, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde verschafft; gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, P. L. dadurch, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, am Vermögen geschädigt bzw. versucht zu schädigen, indem er in 21 Angriffen mit den unter näher genannten angeführten Kreditkartenzahlungen für Waren in einem Gesamtwert von EUR 541,59 tätigte.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, zur Aufenthaltsbewilligung, zum Familienstand und zur Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seine Identität steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines bulgarischen Reisepasses fest (AS 527).

Seinen Aussagen zufolge hält sich der Beschwerdeführer seit seinem achten Lebensjahr – und damit seit 2008 – in Österreich auf; dies deckt sich auch mit dem ZMR; auch die Sozialarbeiterin einer näher genannten Regionalstelle des Amtes für Jugend und Familie – Soziale Arbeit mit Familien geht in ihrer Stellungnahme als Kinder- und Jugendhilfeträger im Jänner 2015 betreffend das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Dezember 2008 aus (AS 221). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint der bulgarischen Sprache nicht mächtig zu sein, so ist es nicht nachvollziehbar, wieso er nicht zumindest über rudimentäre Bulgarischkenntnisse verfügen sollte. Davon ist aufgrund seines zumindest achtjährigen Aufenthalts in Bulgarien jedenfalls auszugehen. So ist es auch wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer – zumindest in seiner Kindheit – mit seiner bulgarischen Mutter nicht vorwiegend auf Bulgarisch verständigt hat.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, den insgesamt sechs einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Zeitraum vom 11.12.2014 bis 12.08.2019 zu in Summe 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe immer basierend auf derselben schädlichen Neigung, den Haftaufenthalten, dem Fehlen von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten außer jenen im Rahmen der Lehre sowie den Bezügen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das ZMR, den AJ-WEB Auszug sowie das Strafregister der Republik Österreich).

Dass gegen den Beschwerdeführer seitens des BFA wiederholt aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden und es teilweise bei einer Abmahnung unter Androhung von fremdenrechtlichen Maßnahmen gekommen ist, ergibt sich aus dem Akt (AS 205, 299, 331, 393).

Die Feststellungen betreffend der Strafbemessungsgründe der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Strafurteil.

Die Feststellungen zur Schulbildung und zum Bestehen von familiären Bindungen in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.10.2019 sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020.

Die Feststellung, dass gerade hinsichtlich der Mutter und des Bruders keine vertiefte familiäre Beziehung besteht, ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren. Er war im Rahmen seiner Stellungnahme weder in der Lage deren Adressen noch deren Geburtsdaten anzugeben. Würde eine enge familiäre Bindung vorliegen wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, diese elementaren Daten seiner nächsten Verwandten zu nennen, oder diese zumindest einem solchen Rahmen, wie ihn eine vorbereitete Stellungnahme darstellt, in Erfahrung zu bringen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich annähernd durchgängig entweder in betreuten Wohneinrichtungen oder in Justizanstalten aufhältig war, lässt nicht auf eine Nahbeziehung zur Kernfamilie schließen. Familiären Kontakt hält der Beschwerdeführer am ehesten noch mit seiner Schwester, welche ihn zumindest während seiner Inhaftierung in der JA XXXX besucht hat, ab September in der JA XXXX dann nicht mehr, so der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur fehlenden sozialen, beruflichen oder kulturellen Verbindung zu Österreich beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im Rahmen der Beschwerde nur soweit entgegengetreten wurde, als dass der Beschwerdeführer einen Pflichtschulabschluss vorzuweisen hat und während seiner Haft zwei Lehren, einmal zum XXXX und einmal zum XXXX , begonnen hat. Der Beginn von Ausbildungsverhältnissen während des Verbüßens von unbedingten Haftstrafen ist nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht geeignet, eine maßgebliche berufliche Verfestigung in Österreich zu begründen, insbesondere auch weil er diese nach der Haft nicht abgeschlossen hat. Zur sozialen und kulturellen Verbindung ist festzuhalten, dass Ansätze von solchen aufgrund der langen Aufenthaltsdauer wohl gegeben sein mögen, diese aber durch die wiederholte und massive Straffälligkeit entscheidend relativiert werden. Überdies blieb die Beschwerde in Bekämpfung der diesbezüglich getroffenen Feststellungen völlig unsubstantiiert.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass seitens der Behörde eine Betrachtung seines bisherigen Gesamtverhaltens vorzunehmen gewesen und nicht allein aufgrund der sechsmaligen Verurteilung und unter Vernachlässigung aller positiven Aspekte zu entscheiden gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass dem nicht beigetreten werden kann, zumal das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers über die Dauer der letzten sechs Jahre geradezu ausschließlich in Straffälligkeiten bestand. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner erstmaligen Verurteilung 2014 strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist, eignet sich ob seines jungen Lebensalters nicht, eine mangelnde Beweiswürdigung der Behörde zu begründen.

Sohin kann eine Verletzung der der belangten Behörde auferlegten Pflichten seitens dieser nicht erkannt werden. Vielmehr wurde unter Wahrung des Parteiengehörs und unter Beachtung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen eine hinreichende Ermittlung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde bewirkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde war aus den folgenden Gründen abzuweisen:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheides vom 16.01.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren, und demnach ein auf die nach § 67 Abs. 2 FPG höchstzulässige Aufenthaltsverbotsdauer, befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, ist der Beschwerdeführer doch bereits im Alter von acht Jahren im Jahr 2008 nach Österreich gekommen, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des FPG nach § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG zur Anwendung.

Gegen den iSv § 9 Abs. 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt einschlägig straffällig. Er wurde im Bundesgebiet insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Erstmals wurde der Beschwerdeführer als Vierzehnjähriger im Dezember 2014 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Jugendstraftat), bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Es wurde im Februar 2015 die verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im August 2016 die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe widerrufen. Mit nächstem Strafrechtsurteil von Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt (Jugendstraftat), wobei im Juli 2015 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde. Mit nächstem Urteil von Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Jugendstraftat), wobei im Mai 2016 die Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Freiheitsstrafe am 21.05.2016, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Bewährungshilfe angeordnet wurde, und im Dezember 2017 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe wieder widerrufen wurde. Es folgte eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers von August 2016 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei im September 2017 die Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Freiheitsstrafe am 13.09.2017, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Bewährungshilfe angeordnet wurde, und im August 2019 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe wieder widerrufen wurde. Mit Strafrechtsurteil von Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Letztmalig wurde der Beschwerdeführer im August 2019 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dabei wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB.

Der Zeitraum zwischen den jeweiligen Entlassungen aus der Haft und der erneuten Begehung gleichgelagerter Straftaten betrug jeweils nur wenige, beschäftigungslose Monate. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg mehrere Vermögensdelikte begangen hat, spricht jedenfalls für die grundsätzliche Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Vermögensstraftaten in wirtschaftlicher Notsituation.

In Gesamtbetrachtung kann aufgrund im Zeitraum von Juni 2014 bis August 2019 zahlreich begangener (gewerbsmäßiger) Diebstähle und seiner damit gezeigten Bereitschaft zu wiederholten Vermögensstraftaten in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit und wirtschaftlicher Notsituation zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls von keiner positiven Zukunftsprognose und bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von weiteren (Vermögens-)Straftaten und einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden.

Die kriminellen Machenschaften des Beschwerdeführers in Österreich führten zum vom BFA mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 20.01.2020 gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von zehn Jahren befristet erlassenen Aufenthaltsverbot.

Bereits in den Jahren 2014 und 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet, weil der Beschwerdeführer mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Es blieb da jedoch bei einer bloßen "Abmahnung" und der Information, dass der Beschwerdeführer bei weiteren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der Werdegang des Beschwerdeführers zu Beginn mit einem Gesetzeskonflikt des Beschwerdeführers im Alter von 14 Jahren, weswegen in den Jahren 2014 und 2016 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden war, konnte den Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht von der Begehung weiterer – allesamt einschlägiger – Straftaten abhalten. Damit steht fest, dass den Beschwerdeführer offensichtlich auch behördliche "Strafmaßnahmen" nicht von Verstößen gegen österreichische Rechtsvorschriften abhalten konnten.

Bei der Prüfung einer vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgehenden Gefährdung war jedoch nicht nur sein strafrechtliches, sondern sein Gesamtverhalten zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ging abgesehen von seiner Arbeit während seiner Strafhaft im Bundesgebiet zudem keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch ansonsten hat er keine bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdige Integrationsschritte gesetzt.

Das nachhaltige gegen österreichische Rechtsvorschriften im Bundesgebiet vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtliche Verhalten kann nicht zu einer positiven Zukunftsprognose führen, weshalb bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einer nachhaltigen maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG auszugehen ist.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit dem Grunde nach zulässig. Zu prüfen war, ob einem Aufenthaltsverbot familiäre oder private Interessen entgegenstehen.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausgeführt wurde, bestehen zwar familiäre Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich, diese sind aufgrund der geringen Intensität jedoch nicht geeignet, die schwerwiegenden Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund der massiven Straffälligkeit entscheidend zu relativieren.

Da der Beschwerdeführer sein Jugend- und Erwachsenenleben bisher ausschließlich mit der Verbüßung von Freiheitsstrafen einerseits und der Begehung neuer Straftaten andererseits verbracht hat, ist im Ergebnis und im Sinne einer Gefährdungsprognose im konkreten Einzelfall auch die Bemessung des erlassenen Aufenthaltsverbotes mit der Höchstdauer von zehn Jahren gerechtfertigt. Im Sinne einer Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers fällt eine Gefährdungsprognose ungünstig für ihn aus und ist jedenfalls davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Österreich erneut gleichgelagerte Straftaten wie bisher begehen wird, woraus sich die geforderte nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.

Im Ergebnis und vor dem Hintergrund der zu Beginn zitierten VwGH-Judikatur erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegend somit als rechtmäßig und verhältnismäßig und richtig bemessen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des Beschwerdeführers befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wegen des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers war dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenunterdrückung Vergehen Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2228652.1.01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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