TE Bvwg Beschluss 2020/7/14 W237 1403876-5

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs2
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W237 1403876-5/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. 770648800-190699774:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG und § 7 Abs. 2 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des ihm zugekommenen Status des Asylberechtigten ein.

Mit Bescheid vom 11.11.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Sämtliche Spruchpunkte wurden im Bescheid näher begründet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste die persönliche postalische Zustellung dieses Bescheids an den Beschwerdeführer. Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Zustellers am 13.11.2019 wurde der Bescheid am 14.11.2019 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers für ihn hinterlegt und eine entsprechende Benachrichtigung an seinem Wohnsitz zurückgelassen.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge nur gegen Spruchpunkt VII. des genannten Bescheids mit Schriftsatz vom 26.11.2019 über seinen damaligen gewillkürten Rechtsanwalt eine näher begründete Beschwerde.

Am 12.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, seinem zur vollinhaltlichen Vertretung im weiteren Beschwerdeverfahren bevollmächtigten Rechtsberater und einem Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit unmittelbar nach Schluss der Verhandlung dem Beschwerdeführer verkündetem Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen das Einreiseverbot mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Am 14.02.2020 stellte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche er am 23.03.2020 erhielt.

1.3. Mit am 14.05.2020 zur Post gegebenem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des ihn betreffenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019. Unter einem erhob der Beschwerdeführer gegen die genannten Spruchpunkte die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Das Bundesamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 15.05.2020 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurück und ging dabei – neben weiteren Begründungssträngen – im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer sein Aufenthaltsstatus „spätestens ab dem 12.02.2020 bewusst“ gewesen sei, weshalb sich der am 13.05.2020 gestellte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erweise. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.07.2020 mit näherer Begründung als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Einleitung und dem Verlauf des Statusaberkennungsverfahrens vor der belangten Behörde sowie zum Inhalt der Spruchpunkte des Bescheids vom 11.11.2019 sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist der Zustellvorgang betreffend diesen Bescheid, der entsprechend dem im Verwaltungsakt aufliegen Rückschein festzustellen war.

2.2. Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt VII. des genannten Bescheids Beschwerde erhob, ergibt sich in erster Linie aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 26.11.2019, der lediglich „die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes VII“ behauptete und sich allein auf das Einreiseverbot bezog. Angesichts der Abfassung des Schriftsatzes durch den (damaligen) gewillkürten Rechtsanwalt – sohin einen rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers – sowie der klaren Beschwerdeausführungen nur zu dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme bestand kein Anlass, die Beschwerde auf andere Spruchpunkte des Bescheids vom 11.11.2019 bezogen zu lesen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeschriftsatzkopf und die abschließenden Anträge eine Einschränkung auf das Einreiseverbot nicht nannten. Selbst wenn sich daraus Zweifel am Umfang des Beschwerdewillens des Beschwerdeführers hätten ableiten lassen, wurden diese durch den nachfolgenden rechtsanwaltlichen Schriftsatz vom 11.12.2019 ausgeräumt: In diesem wurde nämlich (im Rahmen eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) in eindeutiger Weise nur das Einreiseverbot als Beschwerdegegenstand genannt. Für das Bundesverwaltungsgericht war spätestens damit klar, dass sich der Beschwerdewille nur gegen das Einreiseverbot richtete und das Beschwerdeverfahren darauf bezogen zu führen war.

Dies bestätigte sich in der Folge zudem in der am 12.02.2020 durchgeführten Verhandlung. In dieser wurde der für die Frage der Verhängung und allfälligen Bemessung des den Beschwerdeführer betreffenden Einreiseverbots relevante Sachverhalt ermittelt. Zu Verhandlungsbeginn legte der erkennende Richter dem Beschwerdeführer auch den Gegenstand der Verhandlung – nämlich ausschließlich das im Bescheid vom 11.11.2019 verhängte Einreiseverbot – dar; ebenso wurde ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit Fragen rechtlicher Natur zu stellen. Der Beschwerdeführer selbst bejahte schließlich sogar die in der Verhandlung gestellte Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob er wisse, dass sein Asylstatus bereits aberkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und er ausreisepflichtig sei. Auch seitens seines Rechtsvertreters kam keine Anregung, dass sich die Beschwerde gegen andere Spruchpunkte als das Einreiseverbot richten würde.

2.3. Die Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrags samt verbundener Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheids vom 11.11.2019 ist aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Absendekuvert ersichtlich. Die zum Wiedereinsetzungsantrag getroffenen Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts sind dem zu diesem Antrag geführten Verfahrensakt zu entnehmen (vgl. auch BVwG 13.07.2020, W237 1403876-4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019 betrug gemäß laut § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm § 7 Abs. 2 AsylG 2005 zwei Wochen, was auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids zutreffend angegeben wurde. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.

3.2. Der Bescheid vom 11.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 28.11.2019. Innerhalb dieser Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt VII. des genannten Bescheids Beschwerde (über welche das Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2020 auch bereits entschied).

Die erst am 14.05.2020 erhobene Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2020 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.07.2020 (rechtskräftig) als unbegründet ab.

3.3. Die gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheids vom 11.11.2019 erhobene Beschwerde vom 14.05.2020 ist somit als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.1403876.5.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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