RS OGH 2020/8/11 4Ob109/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2020
beobachten
merken

Norm

ABGB §164 Abs1
ABGB §224

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in §  149 Abs 1 aF ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen  – verwiesen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vermögensverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133259

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten