TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 L515 2138614-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2138614-2/28E

L515 2138608-2/24E

L515 2138611-2/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vorher XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst Gem GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, 13 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.2 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.

I.2.2.1. Die bP1 brachte im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen vor, in Georgien einen Autoersatzteilhandel betrieben unter der Regierung von Saakaschwili auf Betreiben eines korrupten Finanzbeamten rechtswidrig enteignet worden zu sein. Er wäre auch fälschlich des Besitzes von Suchtmitteln beschuldigt und nach Zahlung einer hohen Summe zu einer verhältnismäßig geringen Strafe verurteilt worden.

Nach der Haftentlassung hätte sie die Rückgabe des Geschäfts betrieben, woraus sie erheblichen Repressalien bis hin zu schwersten Misshandlungen und einer neuerlichen Inhaftierung und neuerlichen Geldforderungen ausgesetzt gewesen. Als ein befreundeter Geschäftspartner von ihr, welche ebenfalls "enteignet" worden wäre, umgebracht wurde, hätte sie sich entschlossen, Georgien zu verlassen.

bP2 - bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband, wobei bP2 vorbrachte, ebenfalls misshandelt worden zu sein.

I.2.2.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

- Sie reisten vor dem 06.04.2015 in das Bundesgebiet ein.

- Sie stellten am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG durch die PI XXXX XXXX am 08.04.2015 machten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung, nachstehende Angaben:

Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich habe Geschäfte als Exporteur für Autoersatzteile betrieben. Personen, die bei der Regierung beschäftigt sind, haben mir im Jahre 2011 meine Waren abgenommen. Ich habe versucht über einen Rechtsanwalt gegen diese Personen vorzugehen. Mir wurde gedroht. Dreimal wurde ich von maskierten Personen zusammengeschlagen. Als mein Geschäftspartner Beso Chardiani ca 2 Wochen vor meiner Ausreise umgebracht worden ist, war ich gezwungen meine Heimat zu verlassen.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ich auch umgebracht werde. Zuletzt wurde ich so zusammengeschlagen. Wenn ich keine Hilfe bekommen hätte, wäre ich an den Folgen verstorben. Dies war vor etwa 2 Monaten. Falls Unterlagen erforderlich sind, kann ich sie mir von meiner Familie nachschicken lassen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.06.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

...

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

Ich hatte mein eigenes Geschäft in Tiflis. Ich habe Autoersatzteile für Autos verkauft. Ich habe die Teile aus der Türkei geholt. Ein gewisser XXXX von der XXXX hat die Teile beschlagnahmt. Das war 2012. Es wurde alles beschlagnahmt. Ende 2010 bis Jänner 2011 war ich im Gefängnis. Sie haben mich mit Marihuana verhaftet. Es war eine große Menge in meinem Auto. Es war eine große Packung. Ich sollte dafür lebenslang ins Gefängnis. Sie haben mir das bestimmt untergejubelt. Ich sollte eine Million Dollar Kaution bezahlen, sonst würde mein Geschäft beschlagnahmt werden. Ich habe versprochen 100.000 US-Dollar zu bezahlen und mein Geschäft abzugeben, damit ich freigelassen werde. Ich habe 5.000 Lari bezahlt und eine Haftstrafe von einem Jahr bedingt bekommen. Das Marihuana wurde auch beschlagnahmt. Im Jahr 2012 habe ich die letzte Zahlung geleistet. Ich lege Quittungen von den Steuerschulden von 2009-2012 vor. Ich lege meine Geschäftsbestätigung vor. Auf den Namen meiner Frau habe ich eine Autowerkstatt aufgemacht. Ich habe Schulden gemacht. Im Jahr 2012 kam die neue Regierung. Die haben versprochen, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Mein Freund ist Rechtsanwalt. Er hat beantragt, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Irgendwelche Leute haben mich angerufen. Das war Ende 2013. Sie haben nicht viel gesagt. Sie wollten Geld. Wir haben uns getroffen. Ich war mit meinem Kind im Hof spazieren und Sie haben mich mitgenommen. Ich musste mein Kind allein lassen. Sie haben mich zu einem See gebracht. Sie haben gesagt, ich solle mein Geschäft nichtmehr zurückfordern. Sie haben mir mit Gefängnis gedroht, oder sie hätten mich vielleicht verschwinden lassen. Ich habe mich auf die neue Regierung verlassen. Ich bin wieder zur Polizei gegangen und habe das angezeigt. Die Unbekannten haben mich auch geschlagen. Sie wollten nicht, dass ich mein Geschäft zurückbekomme. Ich habe von der Polizei verlangt, dass sie etwas gegen die Unbekannten unternehmen. Die Polizei hat mir gesagt, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat. Ich habe mich bei höheren Vorgesetzten der Polizei beschwert. Die haben mir auch gesagt, dass das aussichtslos ist. Dann wurde ich wieder von Unbekannten angerufen. Sie haben mir und meiner Familie gedroht. Ich habe meine Frau und mein Kind versteckt. 2014 im Sommer sind wieder Polizisten in meine Werkstatt gekommen. Sie haben mich auch geschlagen. Mir wurde wieder Drogenhandel vorgeworfen. Sie haben mir nicht gesagt, wer mich angezeigt hat. Es war kein Arbeitstag. Ich wollte eigentlich nur Inventur machen. Sie haben gesagt, dass ich nicht auf sie gehört hätte. Ich wurde wieder eingesperrt. Dieser XXXX kam zu mir ins Gefängnis. Er hat mich gewarnt. Er hat mir gesagt, dass ich mein Geschäft nicht zurückbekommen werde. Ich musste wieder 4000 Lari bezahlen. Das war meine Strafe. Ich habe dann gesagt, dass ich mein Geschäft nicht mehr zurückhaben möchte. Ich hatte auch einen Freund. Er hieß XXXX . Er hatte ein großes Geschäft. Er hatte einen künstlichen See. Der See wurde auch von den Behörden beschlagnahmt. Er wurde auch verhaftet. Wir wollten gemeinsam ein Geschäft aufziehen. Ich wurde sicher abgehört. XXXX wollte mich in Tiflis treffen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich mit Beso zusammenarbeite. Dann haben mich wieder Unbekannte geschlagen. Ich war sogar bewusstlos. Das war Ende Herbst 2015. Vorbeigehende Leute haben die Rettung gerufen. Ich war 3 Tage im Krankenhaus. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich ging dann nach Hause. Ich habe mich dann entschieden Georgien zu verlassen. Beso wurde umgebracht. Er wollte auch wieder sein Business zurück. Ich lege Befunde vor.

Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

Das waren meine Gründe.

Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

Diese Leute werden mich für 15 Jahre ins Gefängnis stecken. Oder Sie bringen mich um.

Wie und wo lebt Ihre Familie?

Sie sind bei meinen Schwiegereltern in einem Dorf. Das ist 6-7 Stunden mit dem Auto von Tiflis entfernt.

...

Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

Ich habe bei der Caritas einen Deutschkurs gemacht. Ich möchte hier auch mein Business machen. Sonst mache ich nichts.

Wurden Sie jemals straffällig?

Ja. Ich wollte trinken. Ich habe Champagner stehlen. Außerdem habe ich Parfum gestohlen ich habe das zurückgebracht.

...

Nach Rückübersetzung gebe ich an, dass die erste Beschlagnahme bereits 2011 erfolgte. Weiters haben die Anrufe 2013 angefangen und ich wurde bedroht. Als Beso getötet wurde, habe ich mich noch schneller entschlossen, Georgien zu verlassen.

...

- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und auch festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 18 BFA-VG aberkannt.

- Gegen diesen Bescheid erhoben Sie im Wege Ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde.

- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, Zahl L515 2138614-1/3E, L 515 2138608-1/3E und L515 2138611-1/3E, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am XXXX2019 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

...

LA: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Leiden Sie an Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen?

VP: Alles gut. Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und muss auch keine Medikamente einnehmen. Ich habe aber Hepatitis C. Mit dem Arzt ist besprochen, dass ich ab nächster Woche Medikamente nehmen werde, um dies zu heilen. Zur Hepatitis-Erkrankung habe ich keine Unterlagen. Ich wurde im Jahre 2015 am Kiefer operiert. Der Arzt hat gesagt, dass dies nochmals operiert werden muss. Einen Termin dafür gibt es noch nicht. Psychisch bin ich gesund.

...

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Mein georgischer Auslandspass wurde mir vom Schlepper abgenommen. Ein georgischer Personalausweis wurde mir von der Polizei abgenommen.

...

VP: Ich bin mit XXXX verehelicht. Wir haben das gemeinsame Kind XXXX .

09.10 - 09.15 Uhr Pause

LA: Haben Ihre Frau und das gemeinsame Kind eigene Flucht- und Asylgründe?

VP: Nein. Sie sind wegen mir geflüchtet. Ich bin zuerst gekommen und meine Frau ist mit dem Kind ca. ein Jahr später nachgekommen.

LA: Sie wurden bereits vom BFA einvernommen. Sind Ihre Flucht- und Asylgründe in dieser Einvernahme richtig? Nennen Sie nun nochmals Ihre Flucht- und Asylgründe. Lassen Sie sich ruhig Zeit im Rahmen einer freien Erzählung.

VP: Ja, ich wurde einvernommen. Alle meine Angaben dieser Einvernahme sind richtig. Ab dem Jahre 2009 habe ich in Tiflis ein Geschäft für Autoteile als Einzelunternehmer gehabt. Ich hatte vier Angestellte, weil ich vier Geschäftslokale in Tiflis hatte. Ich habe Autoteile, Teppiche, Sitzbezüge, Scheibenwischer, aus der Türkei importiert und verkauft. Auch Geschäfte haben Sachen bei mir gekauft. Es ist super gelaufen. Dann habe ich geheiratet. Dann gab es eine Konkurrenzfirma. Da hatte ich Probleme, weil diese Firma Kontakte zum Parlament usw. hatte. Sie wollten, dass ich das Geschäft schließe. Ich wollte darüber nicht einmal reden. Dann hat das Finanzamt Druck auf mich ausgeübt. Dieser Mann war XXXX von der XXXX . Ich weiß, dass er viele Geschäfte weggenommen hat. Er hat seine Finger auch in der Regierung gehabt. Er hat mir persönlich bei einem Treffen gesagt, dass ich selber aufhören sollte und dass sie mir mein Geschäft wegnehmen werden und ich ihnen mein Unternehmen schenken werde. Ich hatte auch ein Lager und sie wollten mir alle Teile wegnehmen. XXXX hat auch gesagt, dass sie einen Grund für meine Verhaftung finden werden. Sie haben mich im Jahre 2010 verhaftet. Sie haben mir eine große Menge Marihuana in meinem Auto untergejubelt. In der Zelle bei der Polizei kam XXXX und legte mir Unterlagen vor, die ich unterschreiben sollte. Er drohte mir auch mit 20jähriger oder lebenslanger Haft. Die Vereinbarung war so, dass ich mit dem Geschäft nichts mehr zu tun habe und nur mein Name beim Geschäft bleibt. Im Jahre 2011 wurde ich vom Gericht zu einer Zahlung von 5000 Lari mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren auf Bewährung verurteilt. 2012 kam eine neue Regierung. Ich habe angefangen, meine Sachen zurückzuholen. Ich habe einen Rechtsanwalt genommen. Sie haben davon erfahren. Ich habe sie getroffen und sie sagten, ich solle damit aufhören. Sie sind zu einer zweiten Besprechung gekommen und sagten, dass ich große Probleme bekommen werde, wenn ich nicht aufhöre. Bei beiden Treffen haben sie mich geschlagen. Dann habe ich ein Geschäft unter dem Namen meiner Frau aufgemacht. Dann haben sie mir Drogen im Geschäft untergejubelt. Ich wurde deshalb verhaftet. Mein Vater ist Schiedsrichter bei der UEFA. Dieser hat sich eingemischt. Mein Vater hat gesagt, dass ich aufhören soll. Einer meiner Geschäftspartner war auch in einer solchen Situation. Er gab aber nicht auf. Er war ein paar Jahre im Gefängnis und die neue Regierung hat ihn freigelassen. Er hat auch angefangen, sein Geschäft zurückzuholen. Er hat Unterlagen und Dokumente von mir gebraucht. Wir haben einen Geschäftsplan gemacht. Wir wollten Boxen für die Autoreparatur machen. Er hat gewonnen, weil er alles ins Gericht gebracht hat. XXXX und seine Kumpel und auch die Person, die meinem Freund das Geschäft weggenommen hat, sind zu mir gekommen. Ich war mit dem Kind vor der Wohnung spazieren. Ich brachte das Kind schnell in die Wohnung und ging wieder nach unten. Sie brachten mich mit einem Auto zu einem Friedhof. Dieser ist außerhalb von Tiflis. Dieser Friedhof ist am Berg, es ist ein fürchterlicher Platz. Ich wurde auf diesem Friedhof fast zu Tode geschlagen, lag über Nacht dort und wurde in der Früh von Personen gefunden. Ich wurde ins Spital gebracht. Nach einem Tag ging ich nach Hause, weil ich Angst hatte. Deshalb habe ich die Kieferprobleme. Sie haben herausgefunden, dass ich überlebt habe. 2015 haben sie meinen Freund umgebracht. Ich bin dann in die Türkei geflüchtet. Die türkischen Geschäftspartner haben mir nach Europa geholfen. Sie haben mich heimlich nach Georgien gebracht. Dort wurde ich in einem LKW versteckt. Zwei Tage und Nächte war ich auf diesem LKW. Dann stieg ich auf einen anderen um. Sie haben mir meinen Personalausweis in die Hand gedrückt und ich sollte die paar Kilometer nach XXXX gehen. Die Familie meines getöteten Freundes hat seine Seeliegenschaft im Werte von 4.000.000 USD wiederbekommen. Der Typ der XXXX ist hinter mir her und will mich umbringen. XXXX und seine Leute arbeiten normal weiter. Darum habe ich Österreich gebeten, mir Schutz zu geben. Ich habe nicht gewusst, dass ich in Österreich bin. Ich bin froh, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich weiß, dass Österreich die georgische Geschichte kennt. Die österreichische Polizei hat die georgische Polizei eingeschult.

LA: Haben Sie alle Flucht- und Asylgründe sagen können?

VP: Diese Leute sind eine starke Bande. Sie haben es bei der alten Regierung gemacht und machen es bei der neuen Regierung weiter. Sie werden mich auf alle Fälle umbringen. Ich habe alles sagen können. Wenn nicht für mich, möchte ich jedoch das Beste für meine Tochter, da sie eine gute Schülerin ist.

Ich kann zu meinen Angaben noch Unterlagen vorlegen.

...

LA: Können Sie zu XXXX , XXXX und andere Täter nähere Angaben machen?

VP: Er hatte einen Mercedes ML Jeep. Er hatte ein vierstöckiges Haus außerhalb von Tiflis. Drei oder vier Menschen hatte er immer bei sich. Sie waren auch bewaffnet. Er war mit Politikern zusammen und hat Leuten, die gearbeitet haben, das Geschäft weggenommen. Viele Menschen wurden von ihm ruiniert. Er war bei der XXXX .

LA: Können Sie zum Geschäft Ihrer Frau nähere Angaben machen?

VP: Es hatte keinen bestimmten Namen. Oben stand die Bezeichnung "XXXX". Die Adresse war XXXX XXXX.

LA: Wie ist der Name Ihres getöteten Freundes und Geschäftspartners?

VP: XXXX . Das war ca. zwei bis drei Wochen vor meiner Flucht 2015 vor seiner Haustüre. Die Adresse weiß ich nicht. Ich war zu diesem Zeitpunkt versteckt. Dies war im Fernsehen. Ein Mann mit einem Motorrad hat ihn erschossen und ist weggefahren, wie es im Fernsehen berichtet wurde.

LA: Wie oft wurden Sie verhaftet? Von wem? Wo und wie lange waren Sie in Haft?

VP: Zweimal von der Polizei. Im Dezember 2010 war ich zwei Tage in Untersuchungshaft bei der Polizeistation in Tiflis. Ende 2011 war ich zwei Tage bei der Polizei und zwei Tage im XXXX -Gefängnis. Die Haftgründe waren Drogen.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien?

VP: Mein Vater ist gerade im Krankenhaus. Sein Name ist XXXX . Sie haben auch meinen Vater nach mir gefragt. Ich werde umgebracht. Ich sollte vor Beso umgebracht werden.

...

LA: Haben Sie Angehörige und Verwandte in Georgien?

VP: Meinen Bruder XXXX , meinen Vater XXXX und meine Mutter XXXX . Alle wohnen in einer Eigentumswohnung in Tiflis. Die Adresse lautet XXXX . Mein Vater hat bei der georgischen Fußballföderation gearbeitet. Seit einem Monat nicht mehr. Er war Chef der Schiedsrichter in Georgien. Mein Bruder hat ein Geschäft. Es geht allen auch finanziell gut.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Ihrem Bruder?

VP: Ja, über Skype. Ca. einmal pro Monat.

..

LA: Sind Sie in Georgien im Besitze von Vermögenswerten (Liegenschaften, Bargeld, unbare Werte usw.)? Verfügen Sie über Vermögen?

VP: Ich habe unter meinem Namen nichts mehr. Meine Frau hat ein Wochenendhaus in XXXX . Ich habe noch ein Haus am Meer in XXXX . Es gehört mir und läuft aber auf den Namen meines Vaters. Ich bin nicht offiziell an einer Konditorei eines Freundes in Tiflis beteiligt. Am Geschäft meines Bruders halte ich auch noch 25 Prozent. XXXX , der Onkel meiner Frau, ist Unternehmer und Politiker. Er ist auch sehr reich.

LA: Wie weit ist Tiflis von XXXX und XXXX entfernt. Ihr Vater ist im Fußball bekannt. Sie und Ihre Frau besitzen Vermögenswerte. Es gibt einen Onkel. Ihre Probleme waren in Tiflis. Hätten oder können Sie nicht in XXXX oder XXXX mit Ihrer Familie leben?

VP: 360 km und 160 km. Sie haben so einen Hass auf mich. Sie werden auch meine Frau und mein Kind umbringen.

LA: Der kriminelle XXXX hat Ihnen schon alles genommen?

VP: Ich habe mein Wort nicht gehalten, weil ich Beso geholfen habe. XXXX würde mich nie in Ruhe lassen. Wenn ich daran denke, wie ich am Friedhof geschlagen wurde, bekomme ich Angst.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig oder gerichtlich verurteilt. Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden?

VP: Ich habe wegen Schwarzfahren insgesamt 2.000,-? Strafe bezahlt. Ich habe einmal eine Flasche Sekt beim Spar in Graz gestohlen.

...

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

VP: Ich möchte nur, dass sie mir glauben und helfen. Ich möchte hier arbeiten. Ich kann sofort mehrere Stellen beginnen, wenn ich die Erlaubnis habe. Ich habe das Fach Erdmessung studiert. Ich bin auch Bäcker. Ich kann auch Elektrik. Unter meiner Wohnung ist ein Waffengeschäft. Dort könne ich helfen. In der Nähe ist auch eine Baufirma. Auch dort könnte ich arbeiten. Ich würde in einem Restaurant, auf dem Bau und auch als Koch arbeiten können. Ich arbeite alles. Die Hauptsache ist, dass ich meine Familie versorgen kann. In der Pension, wo ich wohne, helfe ich.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

...

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf:

LG XXXX vom 20.10.2016 RK 25.10.2016

§ 164 (2) StGB

§ 127 StGB § 15 StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 31.05.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

..."

I.2.2.3. Die bB stellte eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Sitz in Tiflis), welcher vorerst in einem kurzen Antwortschreiben berichtete, dass seiner Einschätzung nach das Vorbringen der bP nicht verifiziert werden kann.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -unter Vermengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung und der Beweiswürdigung, wobei sich der erste Teil der Beweiswürdigung auf zusammengefasste Wiedergabe des Vorbringens der bP1 beschränkt- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Aus dem Erhebungsergebnis des BMI-Verbindungsbeamten ist zu entnehmen, dass XXXX am 28.03.2015 vor seinem Wohnhaus von zwei Auftragsmördern erschossen wurde und die beiden Tatverdächtigen vom Stadtgericht Tbilisi in Abwesenheit verurteilt wurden und international zur Fahndung ausgeschrieben sind.

Dies bedeutet, dass bereits innerhalb der Erstbefragung nach dem AsylG, die vorwiegend der Ermittlung der Fluchtroute dient, in Bezug auf den fluchtauslösenden Moment bzw. den Fluchtzeitpunkt erhebliche zeitliche Abweichungen erkennbar sind.

Bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt machten Sie auf Nachfragen sehr konkrete Angaben in Bezug auf Geschäftsstandorte, Namen von Angestellten und Ihren Verhaftungen.

Zu dem von Ihnen genannten XXXX ( XXXX ) konnten Sie jedoch nur vage Angaben machen, sodass durch den Verbindungsbeamten nur die Organisation der georgischen XXXX ermittelt werden konnte. In Bezug auf den angegebenen Namen XXXX konnten keine Ergebnisse erzielt werden.

Ihre Frau gab an, dass Sie mehrfach während Ihrer Schwangerschaft geschlagen worden sein sollen. Sie gab an, dass sich diese Vorgänge alle während dieser Zeit bewegten. Da Ihr Kind jedoch bereits im Jahr 2011 geboren wurde, widersprechen sich Ihre beiden Darstellungen diametral. Daher erscheinen Ihre diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft.

Weiters soll Ihre Frau telefonisch bedroht worden sein. Da Ihre Frau jedoch erst 8 Monate nach der behaupteten Drohung ausgereist ist, weil Sie noch die Jahresabrechnung abschließen wollte, kann auch hier kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Drohung und Ausreise festgestellt werden.

Ihren Ausführungen zufolge, dass Ihre gesamte Kernfamilie bedroht worden sein soll, ist es nicht logisch und menschlich nicht nachvollziehbar, dass nicht Ihre gesamte Familie zugleich oder zumindest zeitnah das Land verlassen hat.

In Zusammenschau Ihrer Angaben geht das Bundesamt davon aus, dass Sie selbst in Georgien wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Sie diesbezügliche Unterlagen bei der zweiten Einvernahme dem Bundesamt selbst vorlegten, und bedauerlicherweise mehrmals Opfer von unbekannten Straftätern im Sinne des Strafrechtes wurden.

Aus Ihren Einvernahmen sind Begriffe wie Bande, unbekannte Täter, Unbekannte, Konkurrenzfirma, Geschäft wegnehmen, Marihuana untergejubelt und diese Leute sind eine starke Bande ersichtlich.

Diese Angaben bestärken die Ansicht des Bundesamtes, dass in Ihrem Falle mögliche unbekannte Täter aus wirtschaftlichen Motiven gehandelt haben und Sie deshalb Opfer von erheblich strafrechtlich relevanten Sachverhalten wurden. Jedoch scheint der Schluss zulässig, dass diese Täter nicht aus Gründen der GFK gegen Sie vorgegangen sind. Sie gaben auch an, dass Sie bei der Polizei Anzeigen einschließlich Beschwerden erstattet und die Auskunft bekommen hätten, dass die Ausmittlung der Straftäter nicht sehr wahrscheinlich scheinen würde.

Sollten selbst Beamte des georgischen Staatsapparates gegen Sie strafrechtliche Taten verübt haben, kann noch nicht von einer staatlich organisierten oder tolerierten Verfolgung Ihrer Person aus Gründen der GFK ausgegangen werden, weil auch Beamte aus eigenem Antrieb Straftaten, in Ihrem Falle wahrscheinlich aus wirtschaftlichen Gründen, setzen können und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind.

Dazu ist aus dem Erhebungsergebnis des BMI-Verbindungsbeamten zu entnehmen, dass der von Ihnen angeführte Beso ein Gerichtsverfahren zur Wiedererlangung seines Vermögens gewonnen hat und auch der Mord an Beso offensichtlich von georgischen Behörden geklärt wurde und die flüchtigen Täter nachhaltig verfolgt werden.

Dies lässt den Schluss zu, dass der georgische Staat sehr wohl bestrebt ist, seiner Schutzpflicht nachzukommen.

..."

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -und zum Teil überschießende, weil nicht im Zusammenhang mit den bP und deren Vorbringen stehend- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

In Bezug auf die bP1 wurde gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG über den Verlust des Aufenthaltsrechts bescheidmäßig abgesprochen.

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Der Verlust des Aufenthaltsrecht in Bezug auf die bP1 wurde mit deren Delinquenz begründet.

I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Die bP gingen in der Beschwerde weiters davon aus, dass sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, weil in den angefochtenen Bescheiden nicht auf alle Bescheinigungsmittel eingegangen wurde. Ebenso sei der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erfragt worden. Die bB hätte die bP in den angefochtenen Bescheiden mit ihrer Auffassung, dass sie das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft erachtet, nicht überraschen dürfen. Die Länderfeststellungen würden sich als unvollständig und veraltet darstellen. Es könne im Lichte der Berichtslage nicht davon gesprochen werden, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, dies sich auf seinem Territorium befinden, vor Repressalien zu schützen.

Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Dies gelte im besonderen Maße für die bP3, welche über sehr geringe Bindungen zu Georgien verfügt und welcher das Verhalten der Eltern nicht im vollen Umfang zugerechnet werden kann. Ebenso widerspreche die Rückkehrentscheidung dem Kindeswohl der bP3.

Der Beschwerde sind verschiedene medizinische Unterlagen in Bezug auf die bP1 aus dem Zeitraum 2015 - 2019, des Besuchs der bP3 vom Klavierunterricht, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen der zuständigen Volksschule in Bezug, Bestätigungen über besuchte Deutschkurse in Bezug auf die bP1 und bP2, sowie verschiedene Empfehlungsschreiben beigelegt.

I.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

I.7. In weiterer Folge langte bei der bB die vollständige Anfragebeantwortung des bereits genannten Verbindungsbeamten des BMI ein. In dieser teilte er Folgendes mit (Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

"...

Die vom BFA- XXXX , Außenstelle XXXX gestellten in der Anfrage enthaltenen Fragen werden nachstehend beantwortet:

1. Männliche Person XXXX - Angehöriger der XXXX

* Abklärungen durch die vorhandenen offenen Quellen (Internet - Recherche nach Namen und Berufsstand) sowie in den mit GE-Bezug vorhandenen Internetseiten der in Georgien vorhandenen Medien und Foren der Social-Media haben zwei Hinweise auf Personen mit dem Familiennamen XXXX , Vorname XXXX ergeben. Einer der beiden ist laut Recherche in öffentlichen Quellen Vizebürgermeister der Gemeinde XXXX . Zum zweiten XXXX wird mitgeteilt:

* Überprüfungen bei der XXXX - lediglich in öffentlich zugänglichen Medien (Internet) haben zwar die Strukturen innerhalb der XXXX des XXXX ergeben, es sind aber weder bei den Führungskräften, noch bei den Leitern der einzelnen Abteilungen, hier im Besonderen die Ermittlungsabteilung - "Investigation Service" Hinweise auf die vom BF genannte Person vorhanden.

* Abklärungen über persönliche Kontakte des VB bei einem internationalen Experten aus Schweden, der als RTA (Resident Twinning Advisor) für ein von der EU-finanziertes Projekt mehr als 2 Jahre (bis Februar 2018) direkt beim/mit den Verantwortlichen der Ermittlungsabteilung des "Investigation Service" zusammengearbeitet hat, haben zur Person des XXXX im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei der XXXX keine Erkenntnisse gebracht. Dieser Name ist als Finanzermittler unbekannt.

* Es wurde jedoch festgestellt, dass ein XXXX über einen längeren Zeitraum im XXXX in verschiedenen Bereichen tätig war und auch im Zeitraum von 2007 - 2010 XXXX(unter dem XXXX) "XXXX" war. (siehe Anhang mit Informationen zu XXXX und links zu diversen Artikeln und CV des XXXX ).

* Im Jahr 2010 wurde er auch stellvertretender Finanzminister - genauere Angaben sind hier aber nicht bekannt.

* Seit 2010 (genauerer Zeitraum nicht angeführt) ist dieser XXXX als Partner der Firma XXXX angeführt.

2. Sämtliche Erkenntnisse zum Unternehmen "XXXX" mit den Standorten in XXXX, insbesondere in Bezug auf Suchtmittel.

* Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinen angeblichen Geschäften - Unternehmen XXXX und den weiteren Geschäften (Filialen) an den oben angeführten Adressen, sowie den übermittelten Unterlagen (Gewerbeschein, Steuererklärungen) darf mitgeteilt werden, dass

a. Der BF hat im Jahr 2009 einen Gewerbeschein als "Privatunternehmer" ohne besondere Geschäftsfelder angemeldet. Diese Vorgehensweise wird von sehr vielen Georgiern gegenüber einer tatsächlichen Firmenanmeldung (GmbH o.ä.) bevorzugt, da dadurch weniger Einschränkungen im Geschäftsfeld und vor allem in der Steuererklärung vorhanden sind.

b. Bezüglich der übermittelten Steuerunterlagen darf festgestellt werden, dass diese keine konkreten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit des BF darstellen, bzw. belegen. Die Steuererklärung eines jeden Georgiers - auch ohne Geschäftstätigkeit - sieht genauso aus.

c. Zu den angeführten Geschäften und den dazugehörenden Adressen wurde über das georgische Justizministerium eine entsprechende Anfrage gestellt. Hinsichtlich der Firmen kann mitgeteilt werden, dass es laut vorhandenen Aufzeichnungen der zuständigen Stellen keine Firmen mit dem Namen XXXX auf den XXXX registriert sind, weder eine Hauptfirma, noch Filialen an mehreren Standorten.

d. Seitens des Justizministeriums wurde weiteres mitgeteilt, dass eine Firma "XXXX auf eine XXXX registriert ist. Auch hier gibt es keine Hinweise auf XXXX als Geschäftsinhaber oder Teilhaber.

e. Vor Ort Überprüfungen der angegebenen Adressen der Geschäfte (Filialen) haben ergeben, dass es an den angegebenen Adressen wohl mehrere Firmen mit Autoteilen gibt, aber keine die Bezeichnung XXXX hatte/hat. Entsprechende LiBi von vorhandenen "Firmen" wurden angefertigt und sind diesem Bericht (Email) beigefügt). Zusätzlich darf angeführt werden, dass sich in diesem Bereich unzählige Firmen (Kleinstbetriebe - siehe LiBi) die mit Autoteilen handeln, angesiedelt haben.

3. Sämtliche Erkenntnisse in Bezug auf die Unternehmung "XXXX". Die Adresse war XXXX XXXX.

* Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem angeblichen Unternehmen XXXX an der vom BF angegebenen Adresse XXXX in Tiflis, kann mitgeteilt werden, dass nach vorliegenden Erkenntnissen des georgischen Justizministeriums weder eine Firma mit diesem Namen registriert ist, noch für die Ehegattin des BF eine solche Firma eingetragen ist. Die Ehegattin des BF hat ebenfalls ein Einzelunternehmen registriert. Konkrete Firmeneintragungen konnten nicht festgestellt werden.

* Die Überprüfungsversuche an der vorgegebenen Adresse XXXX in Tiflis sind ergebnislos geblieben. Eine Adresse mit dieser Hausnummer konnte nicht gefunden werden.

* Zu dieser Adresse, die auch in den vom BF übermittelten Unterlagen (Gerichtsurteil aus dem Jahre 2013) aufscheint, kann aufgrund des Urteils mitgeteilt werden, dass es sich bei der Adresse bzw. dem Unternehmen um eine sogenannte "Boxen für Autoreparatur" handelt. Laut vorgelegtem Gerichtsurteil wurde das SG in diesen Boxen "vorgefunden" und sichergestellt.

* Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsurteil, Aktenzahl No:XXXX vom 02.09.2013 wird mitgeteilt, dass im Urteil nicht nur der BF, sondern mit XXXX eine weitere Person als Mittäter angeführt ist und verurteilt wurde. Das Urteil führt auch an, dass es zwischen der Staatsanwaltschaft und den Tatverdächtigen zu einer "prozessualen Absprache" gekommen ist und aufgrund dieser dann ein entsprechendes Urteil erlassen wurde. Die beiden Tatverdächtigen wurden wegen Herstellung, Aufbewahrung und Konsum von Desomorphin (genannt "Krokodil") verurteilt.

* Zusätzliche Informationen zum BF

a. In seiner NS vom XXXX2019 gibt der BF bekannt, dass er von der georgischen Polizei im Jahr 2010 und 2011, jeweils wegen Drogenangelegenheiten verhaftet wurde. Vom Vorfall der sich am XXXX2013 ereignet und zu seiner und zur Verurteilung seines Komplizen XXXX im September 2013 geführt hat, wird seitens des BF nichts angeführt.

b. Der BF gibt in seinen Ausführungen an, dass der "XXXX" XXXX für diese Festnahmen und Verurteilungen verantwortlich ist, das vorliegende Urteil zeigt jedoch, dass die gesamte Amtshandlung von der örtlich zuständigen Polizei durchgeführt wurde und zudem der Mittäter XXXX bereits einige Tage vorher (XXXX) ebenfalls von der zuständigen Polizei wegen Drogenkonsums überprüft und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Laut Gerichtsurteil haben weitere "operative Maßnahmen" dann zum Sachverhalt vom XXXX2013 geführt.

c. Seitens des BF wurde in seiner NS vom XXXX2019 nichts von einer prozessualen Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erwähnt, ein Sachverhalt der, sollte entsprechender Druck auf den BF ausgeübt worden sein, nicht unbeachtet bleiben sollte. Durch eine entsprechende Zustimmung zu einer prozessualen Absprache darf in Georgien grundsätzlich von einem milderen Urteil ausgegangen werden. Sollte - wie vom BF angeführt - entsprechender Druck ausgeübt worden sein, wäre eine prozessuale Absprache eher auszuschließen.

d. Zu den angegebenen Drohungs- und Druckszenarien darf mitgeteilt werden, dass der BF laut vorliegenden Unterlagen am 04.11.2013 aufgrund eines Amnestiegesetzes begnadigt wurde und die Vorstrafe dabei zur Gänze getilgt wurde.

e. Bezüglich der vom BF angegebenen Wohnadresse in Georgien, darf mitgeteilt werden, dass auf sämtlichen offiziellen Schriftstücken die vom BF vorgelegt wurden die Wohnadresse mit Tiflis, XXXX, festgehalten ist. Bei einer Überprüfung in öffentlichen Quellen (Wählerregister) wird die Familie XXXX , inkl. des BF an der Adresse Tiflis, XXXX angeführt.

f. Abklärungen bei der Wohnadresse des BF haben ergeben, dass der BF nach wie vor bei seinem Vater, dem die Wohnung gehört, polizeilich gemeldet ist. Zusätzlich ist auch ein weiterer Sohn an dieser Adresse gemeldet. Der Vater gab an, solange der BF in Georgien war, er auch an dieser Adresse wohnhaft gewesen ist.

g. Der Vater teilte mit, dass er für seinen Sohn wegen dessen finanzieller Probleme die Wohnung bei einer Bank verpfändet hatte und damit Schulden seines Sohnes beglichen hat. Soweit bekannt hatte der Sohn Geschäftsschulden in der Höhe von mehr als 10.000.- USD. Zusätzlich wurde der Sohn bei Gericht im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe von USD 7.-8.000,00.- verurteilt.

h. Der Vater gab an von einem Geschäft seines Sohnes gewusst zu haben, weitere waren ihm nicht bekannt. Das Geschäft das sein Sohn vor ca 7-8 Jahren hatte (2011-2012) ist nach Erkenntnissen des Vaters nicht gut gegangen, der Sohn hatte dieses Geschäft für ca 2-3 Jahre. Den Lebensunterhalt konnte sein Sohn mit diesem Geschäft nicht bestreiten.

i. Die Probleme für seinen Sohn sind während der Zeit von Präsident Saakashvili entstanden, sein Sohn habe auch sonstige Probleme gehabt (auf SM gefragt gab der Vater keine Antwort).

j. Abklärungen im öffentlichen Wahlregister haben ergeben, dass XXXX nach wie vor an der angegebenen Wohnadresse gemeldet ist.

4. Sämtliche Erkenntnisse betreffend den Freund XXXX (Ermordung, Seeliegenschaft, Geschäftstätigkeit, kriminalpolizeiliche Erkenntnisse)

* Anmerkung VB: Schreibweise des als Freund angeführten XXXX differiert in den vorgefundenen öffentlichen Quellen, angewendete Schreibweise lautet XXXX, XXXX oder XXXX, keinesfalls aber XXXX .

* Über offene Quellen konnten entsprechende Informationen zum Vorfall um die Person XXXX festgestellt werden. Diese Informationen sind der Anfragebeantwortung (Email) als Beilage angefügt.

* Abklärungen betreffend der medialen Berichterstattung zur Person des XXXX haben keine Hinweise auf den BF ergeben.

* Tatverdächtige (ein Ukrainer und ein RF-Staatsbürger) zu diesem Mordfall konnten von den GEO-Behörden ausgemittelt werden, Festnahmen der beiden Männer sind nicht erfolgt. Laut Medienberichterstattung handelt es sich bei diesem Vorfall um einen Auftragsmord, der im Zusammenhang mit Liegenschaften und deren erzwungenen Verkauf (Gerichtsurteil zur Rückgabe) an eine politische Person aus dem Umfeld der Saakashvili-Regierung, zu sehen ist. Bei der vorhandenen Berichterstattung - die entsprechend medial aufbereitet war - ist von keinen weiteren Personen die als Betroffene gelten könnten die Rede. Hinweise auf eine tatsächliche Freundschaft zwischen dem BF und dem Opfer sind nicht erkennbar.

5. Sämtliche mögliche Informationen über XXXX , den Onkel der Ehefrau.

* Aufgrund der übermittelten Angaben zur XXXX konnten keinerlei Informationen zu dieser Person ausgemittelt werden. Wenn wie vom BF angegeben der Onkel seiner Frau ein Unternehmer und Politiker ist, wäre es in Georgien einfach diese Person "in öffentlichen Quellen" zu finden. Dies war mit diesem übermittelten Namen nicht der Fall.

...

Vorfall XXXX - Offene Quellen:

https://dfwatch.net/tag/XXXX

http://old.georgiatoday.ge/article_details.php?id=13472

http://www.messenger.com.ge/issues/3374_may_20_2015/3374_tea.html

http://www.messenger.com.ge/issues/3525_december_18_2015/3525_tea.html

http://agenda.ge/en/news/2016/1074

http://agenda.ge/en/news/2016/164

https://www.ambebi.ge/article/129438-xarzianebis-brzola-didi-konebistvis-da-mokluli-biznesmenis-piradi-da-biznes-cxovrebis-detalebi/

Zusammenfassung zu den oben angeführten Links:

Geschäftsmann Besik ( XXXX ) wurde am 28. März 2015 vor seinem Wohnhaus getötet. Er hatte zwei Kinder mit der Exfrau und danach hatte er eine andere Frau. Der Mord wurde als Auftragsmord klassifiziert und ist immer noch nicht aufgeklärt, die Ermittlungen werden wegen Feststellung des Motivs und des Auftraggebers fortgesetzt. Die Kinder der Getöteten hatten Verdacht, dass es möglich wäre, dass der Geschäftsmann von seiner zweiten Frau getötet wurde. ...

Der Geschäftsmann beschuldigte die frühere Regierung (SAAKASHVILIS Regierung) an der rechtwidrigen Festnahme, der zwangsweisen Beschlagnahme des Vermögens und an der Folter. Er wurde bald nach der Einleitung der Ermittlungen bezüglich Sache "Schildkrötensee" erschossen. ...

Nach der verbreiteten Information wurde die zwangsmäßige Abtretung des Vermögens am 20. April 2011 abgefertigt. XXXX hat das Gericht der ersten Instanz gewonnen, der Geschäftsmann drückte die Hoffnung aus, dass er das verlorene Vermögen zurückbekommen würde und an seiner Wegnahme beschuldigte er einen gewissen XXXX. ...

Der Geschäftsmann wurde im Februar 2011 wegen Suchtmittelverbrechen festgenommen. Aus dem Gefängnis wurde er erst 2012 freigelassen. Der Geschäftsmann behauptete, dass in diesem Zeitraum sein Vermögen auf andere Personen umgemeldet wurde. Das Gericht hat die Ermittlung der Sache von XXXX 2013 eingeleitet; es ging dabei um die Rückgabe der Anteile von "Schildkrötensee Kala" und "Schildkrötenseepalace". ...

Das Stadtgericht Tbilisi hat bezüglich der Sache - Auftragsmord des Geschäftsmanns XXXX zwei Personen XXXX (Anklage: Auftragsmord, rechtswidriger Erwerb, Aufbewahrung und Tragen der Schusswaffe und der Munition, illegaler Übertritt der georgischen staatlichen Grenze und Verwendung des gefälschten offiziellen Dokumentes) und XXXX(Anklage: Unterstützung bei dem Auftragsmord) zu 19-19 Jahren Haftstrafe in Abwesenheit verurteilt. Laut der vorhandenen Informationen sind die Beschuldigten 2 Monate früher aus Kiew in Tbilisi angekommen und haben angefangen den Auftrag in Erfüllung zu bringen. Am 28.03.2015 hat XXXX auf den Geschäftsmann dreimal, darunter einmal im Kopfbereich, geschossen. Der Beschuldigte ist mit dem Mofa von dem Tatort weggeflohen. Die Gerichtsverhandlungen haben ohne Teilnahme der Beschuldigten stattgefunden, weil sie Georgien verlassen haben, sie sind der internationalen Fahndung ausgesetzt. ...

XXXX - Infos:

https://dfwatch.net/two-former-officials-charged-with-extorting-business-shares-42384

Two former officials charged with extorting business shares

prosecutors_office_CropTbilisi, DFWatch - Prosecutor's Office of Georgia Thursday charged two former officials with torture and property appropriation of a businessman, who was murdered later.

Aleksandre Mukhadze, former director of notorious Gldani's No 8 Prison and Gori Military Hospital, and XXXX, former Deputy Culture Minister, are charged for torture of XXXX, an owner of a restaurant and some other facilities at the Turtle Lake in upscale Tbilisi suburb, and forcing him to property concession.

Statement of the Prosecutor's Office reads that XXXX ordered his friend Mukhadze to force the businessman to give up his and his family members' shares in business and transfer them to XXXX in 2011. At that time both, Mukhadze and XXXX, where active members of ruling United National Movement, while XXXX was serving his jail term in Gldani prison for a drug crime.

"In order to execute the assignment, Aleksandre Mukhadze ordered to place two inmates, administration trustees, in XXXXcell. The inmates had an assignment given directly by Aleksandre Mukhadze to force XXXX to give up the shares of Turtle Lake Kala Ltd and Turtle Lake Palace Ltd using any kind of methods.

"The mentioned persons have carried out psychological and physical pressure over XXXX for two weeks on an intensive basis. They were beating him, forcing him to give up the shares in favor of XXXX. The fact was also contributed by the prison staff according to Aleksandre Mukhadze's instructions.

"Under extreme pressure XXXX agreed to re-register his own restaurant, though as aim of XXXX torture was concession of business shares and not concession of the restaurant, the administrative trustee refused to accept the restaurant and requested the re-registration of XXXX business shares in favor of XXXX according to Aleksandre Mukhadze's assignment. Also, the administration trustee threatened XXXX to rape him in case of his disobedience," statement of the Prosecutor Office reads.

XXXX and Mukhadze face up to fifteen years in prison. Both left Georgia after Mikheil Saakashvili's party lost elections in 2012.

XXXX was pardoned in 2013 and began litigation against XXXX for his shares in Turtle Lake Ltds, and was murdered soon after victory in the court on March 28 of 2015 in Tbilisi. His family members believe his murder was ordered by XXXX. According to Prosecutor's Office and Interior Ministry, XXXX was murdered by two - XXXX, 30, citizen of Ukraine and Oleg Doyev, 42, citizen of Russian Federation.

XXXX used to be Deputy Culture Minister from 2007 to 2008. Earlier he worked as a chair of Sports Department at Tbilisi City Hall.

XXXX attracted interest of media during London Olympics in 2012, when judokas Ambako Avaliani and Betkil Shukvani accused him for pressure and threats. XXXX was a President of the Shooting Federation.

In January 8, 2014 Prosecutor's Office charged Mukhadze with abusing power for torturing of an inmate. Gldani prison under his leadership was notorious for torture and abuse of prisoners.

http://mediamonitoring.ge/MMS/index.php?action=news&npid=4278&lang=eng

The son and daughter of killed businessman XXXX have voiced accusations against the spouse of their father and family and demanded them to apologize to XXXX for slander. Mikheil Kardziani made a special statement for media today.

http://old.1tv.ge/en/news/view/124924.html

Prosecutor's Office launches criminal proceedings against XXXX and Aleksandre Mukhadze

Publish Time 2016-05-05 18:06:00

The Chief Prosecutor's Office of Georgia has launched criminal proceedings against XXXXand former Director of #2 Prison Aleksandre Mukhadze. The case refers to the fact of torturing businessman XXXX with the aim to deprive him from his own property.

XXXX family calls the allegations absurd and talks about political grounds.

As for the family members of Kakhrdizni, they say, that they were talking about the above mentioned version, even when businessman was alive.

https://www.georgianjournal.ge/news/index.php?option=com_content&view=article&id=30073%3Abusinessman- XXXX -shot-dead-in-tbilisi&catid=23%3Alaw-a-you&Itemid=23

Businessman XXXX shot dead in Tbilisi

28 March, 2015

Businessman XXXX shot dead in Tbilisi

Businessman XXXX was shot near his house in Tbilisi today. As the the doctors at the hospital where he was being treated, told his relatives, he died.

XXXX was the owner of the Turtle Lake complex. He was imprisoned during the National Movement's time in power.

The businessman had been alleging that XXXX, a National Movement representative, asked him a share in the Turtle Lake business; after refusing, he was detained.

XXXX addressed the prosecutor's office about regaining the Turtle Lake property after the new government came into power.

http://www.messenger.com.ge/issues/3340_march_31_2015/3340_gvanca.html

Prime minister addresses businessman's murder

By Gvantsa Gabekhadze

Tuesday, March 31

[The PM's press service appealed to people to refrain from making unfounded accusations in the course of the murder investigation]

[Friends of the late XXXX state that the murdered businessman wanted to join the Alliance of Patriots]

The Prime Minister's press service released a special statement with regard to the recent murder of businessman XXXX, who was shot dead at his flat a couple of days ago.

The PM offered condolences to his family and friends, and stressed that the case has attracted great public interest.

"These days, lots of comments have been made about the case on different television broadcasts. Former and current members of the government have been accused of their possible involvement in this case," the PM's statement reads.

The PM's press service urged everyone to submit concrete documents in the case of accusation, otherwise their accusation would be considered as purposefully discrediting the Georgian government and the prime minister.

"Hearing unjustified accusations is categorically unacceptable for the government, with the main priority being the restoration of justice."

The Chief Prosecutor's Office has launched an investigation into the pre-meditated murder case.

An abandoned motorbike presumably associated with the killer, was recovered shortly after the murder took place. It has been stated that the law-enforcers have already produced a sketch of the killer.

XXXXfamily members and friends accuse UNM member XXXX of the murder.

According to XXXX, XXXX was firm in his choice to struggle against the former authorities and regain past property seized by UNM officials.

Kvitsiani also stated that XXXX had decided to join the opposition Alliance of Patriots.

XXXX has denied this speculation, calling them unfounded.

Khardzinai was detained in 2011 under the UNM government for drug-related crimes.

However, XXXX stated that his arrest was because of his refusal to hand his Turtle Lake shares to XXXX.

XXXX spent almost two years in prison and experienced inhumane treatment there. He was released was by the Georgian Dream government.

XXXX sued the former authorities and was struggling to regain his property.

" XXXX "

Erster Link zeigt die ganze aktuelle Struktur des XXXX. Da steht der Ermittlungsdienst als eigenes Department und nicht als unterstellt dem Einkommensdienst:

https://www.mof.ge/en/4479

Zweiter Link zeigt die Struktur des Ermittlungsdienstes:

http://is.ge/en/4161

Punkt - XXXX , XXXX

Bei der Eingabe " XXXX " und XXXX konnte nichts gefunden werden. Danach wurde " XXXX " eingegeben, es konnten 2 Personen - ein XXXX - stellvertretender Bürgermeister der Munizipalität XXXX (entsprechend der Steuererklärung) und ein XXXX - verwaltender Partner der Firma "XXXX", der in Lebenslauf angegeben hat, dass er als stv. Finanzminister tätig war: http://XXXX.ge/en/about/partners/122- XXXX

Links, die bestätigen, dass XXXX bei XXXX und XXXX gearbeitet hat:

https://www.bag.ge/en/advocacy/ongoing-topics?n=147&i=7&m=2&y=

http://www.humanrights.ge/index.php?a=text&pid=8321&lang=eng

https://old.civil.ge/eng/article.php?id=22434

http://www.messenger.com.ge/issues/1947_september_24_2009/1947_iccg.html

Bezüglich Firma auf Namen der Ehefrau des XXXX - XXXX , PN: XXXX, ist als Privatunternehmerin seit XXXX2013, unter Adresse: XXXX registriert (Anhang-Web-Seite angehängt)

..."

I.8. Im September 2019 legten die bP eine notariell beglaubigte schriftliche Stellungnahme dar, wonach der Bruder und eine Freund der bP1 bestätigen, dass sie bei geschäftlichen Besprechungen zwischen der bP1 und Besik KHARDIZIANI anwesend waren. Das Beweimittel diene zur Bescheinigung, dass die bP1 das spätere Mordopfer tatsächlich kannte und mit ihm in Kontakt stand.

I.9.1. Für den 29.10.2019 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurden die bP umfassend manuduziert bzw. wurden sie vom bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar:

"...

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P1: Irgendeine Person bei der Befragung, ich habe ihn als XXXX bezeichnet, meine Frau als XXXX , das ist aber das gleic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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