TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/11 I415 2231542-1

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Veröffentlicht am 11.06.2020
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Entscheidungsdatum

11.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2231542-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) wurde am 17.01.2020 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer unterrichtet.

2.       Mit Schreiben des BFA vom 23.01.2020, persönlich übernommen am 24.01.2020, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen 10 Tagen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.03.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

4.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 16.03.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5.       Am 14.04.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und durch die belangte Behörde zu seiner bevorstehenden Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Am 16.04.2020 wurde er in sein Heimatland abgeschoben.

6.       Gegen obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 26.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über familiäre Anbindungen in Form seines Vaters. Er bereue seine Tat sehr und werde sich künftig an die Gesetze halten. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. In diesem Zusammenhang sei dem BFA vorzuwerfen, dass es den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots reduzieren.

6.       Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.1996 in XXXX / Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.

Er reiste spätestens im Januar 2020 in das Bundesgebiet ein und ging von 08.01.2020 bis 13.01.2020 einer Beschäftigung als Arbeiter im Baugewerbe nach. Er verfügte im Bundesgebiet abgesehen von seinem Aufenthalt in einer Justizanstalt über keine behördliche Meldeadresse.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

In Österreich leben der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse. Ansonsten verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Seine Mutter und ein weiterer Bruder leben in Rumänien.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen wäre, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer spricht Rumänisch und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.03.2020, Zl. XXXX , wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und 5 Z 2 StGB zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirkung mit drei weiteren Mittätern (§ 12 StGB) in verabredeter Verbindung Nachgenannte am Körper verletzt hat, indem er ihnen Schläge und Tritte versetzte

I.       A.T., der dadurch einen mehrfach verschobenen Nasenbruch, einen Bruch des oberen Schneidezahns links, eine Kopfprellung, Rissquetschwunden am Scheitelbein links, am Hinterhaupt und auf der Oberlippe rechts, eine Aufschürfung auf der Stirn, eine Prellung mit Aufschürfung am rechten Unterarm sowie ein Hämatom der Bindehaut des Augapfels erlitt, somit, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Verletzung und eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Genannten herbeigeführt;

II.      A.H., der dadurch Prellungen der Rippen sowie Hämatome und Rissquetschwunden im Gesicht erlitt.

Bei der Strafbemessung mildernd wirkte sich das Geständnis, der bisherige tadellose Lebenswandel und eine Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum aus, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Fakten.

Er befand sich von 14.01.2020 bis 14.04.2020 in Strafhaft und wurde direkt im Anschluss in Schubhaft genommen und am 16.04.2020 in sein Heimatland abgeschoben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1.    Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2      Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.03.2020, denen auch im Zuge der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft. Daraus geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich während der Verbüßung seiner Haftstrafe behördlich gemeldet war.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und aufgrund der Tatsache, dass die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde auch in der Beschwerde unbestritten blieben, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Dies wird auch durch die kurzzeitige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Baugewerbe untermauert.

Weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich Hinweise auf das Vorliegen maßgeblicher privater und familiärer Beziehungen oder einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, ist auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Umstandes, dass der Vater und zwei Brüder des erwachsenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nur für wenige Monate im Bundesgebiet aufhielt und sich darüber hinaus den überwiegenden Großteil dieser Zeit in Strafhaft befand, kann nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden.

Rumänischkenntnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund seiner Herkunft anzunehmen. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass ihm das Schreiben des BFA zum Parteiengehör auf Deutsch übermittelt wurde und er somit keine Kenntnis des Inhaltes hatte, war festzustellen, dass er keine Deutschkenntnisse hat. Aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Antritt seiner Haftstrafe für wenige Tage einer Erwerbstätigkeit nachging.

In der Beschwerde wird moniert, das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 23.01.2020 eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme zu einem allfälligen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht wahrgenommen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach der sprach- und rechtsunkundige Beschwerdeführer das ihm übermittelte Parteiengehör nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Übersetzung derartiger Schriftstücke ist im AVG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle tatsächlicher Verständigungsschwierigkeiten an die Unterstützungsinstitutionen in der Strafvollzugsanstalt wenden können. Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes ankommt. Dennoch wurden (auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers) in der Beschwerde keine Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA zum nicht vorhandenen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Ergebnis in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und zu seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich basieren auf einem eingeholten Strafregisterauszug und dem vorliegenden Strafurteil vom 10.03.2020. Die Verbüßung der Haftstrafe ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt gemäß ZMR.

Die Feststellung zu der am 16.04.2020 erfolgten Abschiebung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1      Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I.)

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Rumäniens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)

Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Dem Beschwerdeführer kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Dieser Gefährdungsmaßstab ist im Falle des Beschwerdeführers, der mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.03.2020 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und 5 Z 2 StGB zu einer teilbedingten 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erfüllt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirkung mit drei weiteren Mittätern (§ 12 StGB) in verabredeter Verbindung Nachgenannte am Körper verletzt hat, indem er ihnen Schläge und Tritte versetzte

III.    A.T., der dadurch einen mehrfach verschobenen Nasenbruch, einen Bruch des oberen Schneidezahns links, eine Kopfprellung, Rissquetschwunden am Scheitelbein links, am Hinterhaupt und auf der Oberlippe rechts, eine Aufschürfung auf der Stirn, eine Prellung mit Aufschürfung am rechten Unterarm sowie ein Hämatom der Bindehaut des Augapfels erlitt, somit, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Verletzung und eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Genannten herbeigeführt;

IV.      A.H., der dadurch Prellungen der Rippen sowie Hämatome und Rissquetschwunden im Gesicht erlitt.

Bei der Strafbemessung mildernd wirkte sich das Geständnis, der bisherige tadellose Lebenswandel und eine Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum aus, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Fakten.

Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine massive Gewaltdelinquenz nur wenige Tage nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Der seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers (Januar 2020) vergangene Zeitraum führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat liegt nur wenige Monate zurück und er wurde erst vor kurzem aus dem Strafvollzug entlassen. Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit sowie seinen im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten positiven Gesinnungswandel erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht. Diese Maßnahme ist zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss. Auch dies ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer hielt sich erst ab Januar 2020 durchgehend in Österreich auf und verbrachte beinahe die gesamte Dauer seines Aufenthaltes hier in Haft. Nachweise für ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers oder Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegen nicht vor. Er war behördlich nie gemeldet, ging nur für wenige Tage einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hat keine Deutschkenntnisse. Der volljährige Beschwerdeführer machte im Zuge der Beschwerde geltend, dass sein Vater und zwei Brüder in Österreich leben würden, ohne jedoch ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes, zu behaupten.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Interesse an einem Verbleib in Österreich wird bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung insbesondere dadurch relativiert, dass allfällige Kontakte zu seiner in Österreich lebenden Familie durch die Anhaltung in Strafhaft bisher ohnehin stark eingeschränkt waren.

In Zusammenschau entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Demgegenüber bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Rumänien, wo noch seine Mutter und ein weiterer Bruder leben. Er ist dort aufgewachsen, kennt die Gepflogenheiten und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt.

Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit hinzunehmen.

Die zeitweilige Unmöglichkeit, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, ist trotz der familiären Bindungen zu seinen Geschwistern und seinem Vater angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung in Kauf zu nehmen. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot verbietet ihm nur den Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht aber in anderen EWR-Staaten. Er kann somit den Kontakt zu seinen Geschwistern und seinem Vater durch Telefonate, Briefe oder elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie durch Besuche in Rumänien oder in anderen Staaten, die nicht vom Aufenthaltsverbot umfasst sind, weiter aufrechterhalten.

Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten teilbedingten Haftstrafe von 24 Monaten und der evidenten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.

Die vom BFA verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelt, das Strafgericht den zur Verfügung stehenden Strafrahmen nur zu zwei Dritteln ausschöpfte und darüber hinaus nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängte; 20 Monate der 24-monatigen Freiheitsstrafe wurden unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Auch in Hinblick auf die bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Vater und zu seinen Geschwistern ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein dem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen.

Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf sechs Jahre herabzusetzen.

Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

3.2      Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

3.3      Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2231542.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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