TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 L504 2218004-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

L504 2218004-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

"[...]

Mit 01.06.2016 erfolgte die Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland. Dabei gaben Sie an, dass Sie nach Belgien reisen wollten.

Mit 03.06.2016 wurden sie nach Österreich überstellt.

Die niederschriftliche Befragung vor der PI Wals-Siezenheim vom 04.06.2016 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.

"Ich bin damit nicht einverstanden und stelle in Österreich keinen Asylantrag. Ich möchte nach Belgien weiterreisen, da meine Verlobt namens XXXX . Der Vater von meiner Verlobten ist mein Onkel. Trotzdem möchte ich Sie heiraten."

Mit 04.06.2016 wurde Ihnen schriftlich die beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ausgehändigt. IFA 1117552106-160781169, übergeben am 04.06.2016 um 15:50.

Lt. Eurodac-Abgleich waren Sie am 22.02.2016 in Griechenland, am 28 u. 29.05.2016 in Ungarn aufhältig.

Am 05.06.2016 haben Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus den Palästinensischen Autonomiegebiete - Gazastreifen zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Die niederschriftliche Befragung vor dem PAZ Salzburg vom 06.06.2016 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.

Bei dieser Gelegenheit gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an:

"Ich habe Probleme mit den Milzen von Hamas. Ich bin dort nicht sicher, habe keine Arbeit und keine Zukunft in Gaza."

Zur Rückkehrbefürchtung gaben Sie folgendes an:

"Ich habe Angst um mein Leben."

Das Dublin-Verfahren mit Ungarn verlief ergebnislos.

Am 19.12.2017 wurde gegen Sie die Untersuchungshaft verhängt. LG Innsbruck, Zahl XXXX , wegen § 15 StGB (Versuch) § 75 StGB (Mord) , §218 (1a) (Geschlechtssphäre) StGB.

Mit 28.12.2017 haben Sie das Aufenthaltsrecht in Österreich verloren. IFA 16-1117552106/160788546, da Sie in Untersuchungshaft waren.

Mit 28.12.2017 wurde das Asylverfahren ausgesetzt bis ein Gerichtsurteil erging.

Mit 06.06.2018 erfolgte von der Staatsanwaltschaft Innsbruck, GZ XXXX , dass es zu einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG gibt.

Mit 01.07.2018 wurde durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck, GZ XXXX die Anklageschrift eingebracht. § 15 StGB, § 75 StGB, § 218 (1a) StGB; § 27 (1) SMG.

Mit 27.07.2018 wurde die Behörde verständigt, dass die Hauptverhandlung am 09.10.2018 erfolgt.

Urteil des Landesgerichts Innsbruck, vom 09.10.2018, Zahl XXXX Schuldig des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren.

Sie wurden in der Justizanstalt XXXX am 24.01.2018 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Arabisch und einer von der zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"....................

[...]

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie eine Krankheit die in Ihrer Heimat nicht behandelbar ist?

A: Nein.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Meine Angaben waren richtig. Es war ein Dolmetscher anwesend und es wurde mir rückübersetzt bevor ich das Protokoll unterzeichnete.

[...]

Erklärung: Sie haben am 05.06.2016 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 06.06.2016 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Die Situation war in Ordnung.

F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung?

A: Es gab keine Probleme bei der Befragung.

Datenaufnahme:

[...]

Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz):

XXXX .,

XXXX )

Dokumente:

1x Personalausweis Nr. XXXX

1x Beiblatt zum Personalausweis

1x Geburtsurkunde

Verwandte im Herkunftsland:

Vater XXXX

geboren am geb. 1955

Adresse XXXX .,

Mutter XXXX

geboren am ca. 58 Jahre alt

Adresse XXXX ,

Anmerkung

Brüder

XXXX , ca. 33

XXXX , ca. 31

XXXX , ca. 23

Schestern:

XXXX , ca 37

XXXX , ca 33

XXXX , ca 32

XXXX , ca 28

XXXX , ca. 25

Verwandte außerhalb des Heimatlandes:

XXXX , ca. 36 - lebt in den Arabischen Emiraten

Eine Tante befindet sich in Jordanien, ein Cousine in Deutschland.

F: Haben Sie jemanden in Belgien, da Sie nach Belgien reisen wollten?

A: Ich habe eine Verwandte, der wollte ich einen Heiratsantrag machen.

Schulausbildung:

F: Von wann bis wann gingen Sie in die Schule?

A: Ich war zuerst im Kindergarten, mit 7 Jahren habe ich mit der Schule begonnen.

Von 1994 bis 2003 in die Grundschule in Gaza

Von 2004 bis 2007 Berufsbildende höhere Schule in Gaza

Von 2008 bis 2011 Berufsbildende höhere Schule in Gaza

F: Was für einen Beruf haben Sie in der Heimat erlernt?

A: Ich habe keinen Beruf erlernt.

Sonstige Ausbildungen:

Keine

A: Ich habe keine sonstige Ausbildung in der Heimat.

Militärdienst:

Nein

Sprachen:

arabisch

türkisch

deutsch

englisch

Wort und Schrift:

arabisch

englisch

F: Können Sie israelisch?

A: Nur ganz wenig. Mein Vater arbeitet in Israel, daher kann er israelisch, ich nicht.

F: Wie kommt es, dass Sie türkisch sprechen?

A: Ich war ca. ein Jahr und vier Monate in der Türkei.

F: Wann waren Sie in der Türkei?

A: Von 21.01.2015 bis April 2016 war ich in der Türkei.

F: Wie sind Sie in die Türkei gereist?

A: Ich hatte ein Visa und einen Reisepass. Ich bin über Rafah nach Kairo und weiter nach Istanbul mit dem Flugzeug.

Beruflicher Werdegang:

F: Was haben Sie in der Heimat gearbeitet?

A: In einem XXXX und transportierten diesen zu verschiedenen Ortschaften.

F: Was haben Sie in der Türkei gearbeitet?

A: Ich war in der Montage tätig und wir haben Aufzüge montiert.

F: Waren Sie in der Türkei legal angestellt?

A: Ich war illegal dort tätig.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in Gaza geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich habe noch Kontakt zu meinen Eltern. Meine Eltern sind derzeit bei meinem Bruder in den Emiraten. Mein Vater hat ein Haus in dem wir aufgewachsen sind. In diesem Haus leben noch Geschwister von mir. Mein Vater arbeitete in Israel und war Tischler von Beruf. Seit 2000 arbeitet er nicht mehr wegen der Grenzprobleme, aber hat ca. 30 Jahre in Israel gearbeitet.

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: Wir lebten im Lager, ich habe vier Kriege erlebt, 2008, 2010, 2012 und 2014. Es war sehr schwer dort. Es gibt nur 4 Stunden am Tag Strom, es gibt keine Arbeit. Die Leute Leben von dem, was Sie von der UNRWA bekommen.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ja, meine Geschwister leben noch in der Heimat.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Nein.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Nein, ich kann nicht mehr in die Heimat zurück, wenn ich in Europa nicht bleiben kann würde ich in die Türkei zurückgehen.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Ja.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?

A: Ja.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Am 21.01.2015 bis April 2016 war ich in der Türkei. Von der Türkei mit einem Boot nach Griechenland. Weiter nach Athen nach Mazedonien, weiter Serbien, Ungarn und nach Österreich.

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Nach dem Krieg 2014 habe ich den Entschluss dazu gefasst.

F: Was ist mit Ihrem Reisepass geschehen, Sie sagten, Sie hätten ihn verloren?

A: Am Fluchtweg viel mein Pass in einen Fluss, dabei löste er sich, bzw. das Foto auf. Auf dem Weg war eine Frau mit dabei, der habe ich meinen Pass gegeben.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Alles in allem ca. 6-7.000 Euro.

F: Woher haben Sie das Geld?

A: Teilweise von meiner Familie und durch meine Arbeit.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Mit meinem Reisepass, dann illegal ohne Dokumente.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Ich wollte nach Belgien und konnte nicht mehr weiterreisen, da mir die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Österreich ist Europa für mich.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

Angaben vor der Polizei am 06.06.2016:

"Ich habe Probleme mit den Milzen von Hamas. Ich bin dort nicht sicher, habe keine Arbeit und keine Zukunft in Gaza."

Am 04.06.2016 - Ich stelle keinen Asylantrag in Österreich, ich möchte nach Belgien weiterreisen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Ich bin in der Heimat nicht vorbestraft. Ich bin nur in Österreich vorbestraft und befinde mich derzeit in Haft.

Ich habe auch kein Strafrechtsdelikt in der Heimat begangen, nur in Österreich wurde ich straffällig.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Ich war für die FATAH Bewegung. Ich war aber kein Mitglied, ich sympathisierte mit Ihnen.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Ja. Ich wurde verdächtigt mit den Behörden in Ramallah, Westjordan, in Kontakt gewesen wäre und mit ihnen sympathisierte hätte.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Das sind Gruppen von Menschen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal ausweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden und deshalb verfolgt werden. Gehören Sie zu einer solchen Gruppe, und hätten Sie deswegen Probleme?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich und mein Onkel wurden von den HAMAS-Milzen verfolgt. Uns wurde vorgeworfen den Behörden in Ramallah die Lage in Gaza mitgeteilt zu haben.

An einem Freitag, nach dem Gebet, wurden ich und mein Onkel entführt. Wir wurden in einen Rettungswagen entführt worden. Die Personen die uns entführten gehören zur HAMAS, mein Onkel wurde 20 Tage und ich drei Tage festgehalten. Nach unserer Entlassung

Nach unserer Entlassung im Krieg 2014 wurde ich und meinem Onkel nicht mehr erlaubt das Haus zu verlassen. Wir konnten so nicht weiterleben, mein Onkel ist nach Ramallah geflüchtet und ich habe das Land verlassen.

(Ende der freien Erzählung)

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Die Hamas ist die Regierung in Gaza?

A: Es ist eine Mafia-Regierung.

F: Reisten Sie von Gaza aus nach Ramallah?

A: Nein.

F: Sei waren also Nie in der Westbank oder in Ramallah?

A: Nein.

F: Wie kommt man von Gaza nach Ramallah?

A: Über IRIS - Israel und man benötigt eine Genehmigung, die man von Israel erhält.

F: Benötigt man dazu einen Reisepass?

A: Nein, man stellt einen Antrag und bekommt einen Genehmigung. Es gibt Genehmigung für einmal, bzw. wenn man im Krankenhaus in Ramallah ist, bekommt man die Genehmigung für länger ausgestellt.

F: Ihr Onkel lebt jetzt im palästinensischen Gebiet der Westbank in Ramallah?

A: Ja.

F: Ihr Onkel ist wie Sie Palästinenser und kann sich ohne Probleme in Ramallah niederlassen?

A: Er arbeitet in Ramallah bei den Behörden.

F: Bei was für einer Behörde arbeitet Ihr Onkel?

A: Bei der Sicherheit im Finanzministerium.

F: Was kann ich mir unter Sicherheit vorstellen?

A: Er gehört dem Innenministerium an, es gibt die Polizei für die Sicherheit und für Prävention und er gehört der Prävention an.

F: Wann fand die Entführung an Ihnen und Ihrem Onkel statt?

A: Da war am 02.01.2013 nach der Feier von Silvester und auch die Gründung der PLO.

F: Wie fand Ihre Entlassung statt?

A: Ich konnte drei Tage nichts sehen, nach drei Tagen wurde ich entlassen.

Neuerliche Frage: Wie fand die Entlassung statt?

A: Ich wusste nicht wo ich festgehalten wurde. Ich wurde in einem geschlossenen Auto transportiert. Abgesetzt wurde ich in der Nähe der Universität Al AZHAR.

F: Was geschah in den Drei Tagen Ihrer Anhaltung / Entführung?

A: Ich wurde befragt.

F: Was wurden Sie befragt?

A: Sie fragten mich nach Telefonnummern über welche ich die Informationen nach Ramallah gesendet habe.

F: Haben Sie auch Informationen an jemanden weitergegeben?

A: Nein. Es ging nur darum, dass ich einen guten Kontakt zu meinen Onkel hatte.

F: Nachdem Ihr Onkel freigelassen wurde, sprachen Sie mit Ihm?

A: Ja.

F: Mussten Sie in ein Krankenhaus nachdem Sie drei Tage in Haft / Entführt wurden?

A: Ich wurde geschlagen, aber ich musste nicht in das Krankenhaus.

F: Sprach Ihr Onkel dann davon, dass er nach Ramallah ziehen möchte, oder wie ging er mit der Situation, dass er 20 Tage festgehalten wurde um?

A: Ihm wurde im Gaza alles verboten und er hat sich entschlossen nach Ramallah zu gehen.

F: Wann ging Ihr Onkel nach Ramallah?

A: Zwei Monate bevor ich Gaza verlassen habe.

F: Wann fand der Krieg 2014 statt?

A: Es waren 52 Tage.

F: Sie sagten auch, dass Sie in der Zeit das Haus hätten nicht verlassen dürfen.

A: Maskierte Männer haben diesen Zettel nach Hause gebracht. Das war zu Kriegsbeginn.

F: War Ihr Onkel schon in Ramallah zu dieser Zeit, als Sie nicht das Haus verlassen durften?

A: Mein Onkel war zu dieser Zeit noch in Gaza und danach hat er Gaza verlassen.

F: Hat Ihr Onkel nie gesagt, geh mit mir nach Ramallah.

A: Ich darf nicht, da ich keine Genehmigung von den Behörden erhalten. Mein Onkel ist über einen anderen Weg nach Ramallah. Mein Onkel ist nach Ägypten, dann nach Jordanien und weiter nach Ramallah. Mein Onkel wollte nicht über IRIS, da vorher die Hamas einen Kontrollpunkt hat.

F: Sie benötigen von Israel eine Genehmigung?

A: Ja.

F: Benötigen Sie eine Genehmigung von Westbank das Sie als Palästinenser dort leben wollen, da Sie von der Hamas in Gaza verfolgt werden?

A: In der Westbank gibt es mehrere Kontrollpunkte von Israel, wenn ich Kontrolliert würde, würden mich die Israelis sofort nach Gaza zurücksenden.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Mir würde vorgeworfen werde, dass ich ein Spion wäre. Spione werden sofort ermordet.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Es gibt bei uns nur die Hamas. Die Hamas hat Gaza unter Kontrolle, da sie Waffen haben.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich darf nicht woanders hinziehen.

F: Sind Sie registrierter Flüchtling bei der UNRWA?

A: Jede Familie hat eine Versorgungskarte.

F: Erlauben Sie uns, bei der UNRWA Ihre Daten anzufragen?

A: Ja.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich bescheid. Aber jetzt bin ich im Gefängnis und kenne die Situation nicht so genau.

Anmerkung: Vorlage LIB GAZA v. 12.09.2018 und LIB Westbank v. 05.02.2016.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Im Juni 2016

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Seit Juni 2016

F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich bin in der JA-Innsbruck. Ich arbeite in der Küche.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich bin in der JA-Innsbruck.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

[...]

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

[...]

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Anmerkung: Änderung Seite 6 - Krieg von 2016 wird auf 2014 geändert. (Datenfehler)

(F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Nach dem Krieg 2014 habe ich den Entschluss dazu gefasst.)

Änderung Seite 7 - Milizen von Mamas - geändert auf - der Hamas (Schreibfehler)

(Angaben vor der Polizei am 06.06.2016:

"Ich habe Probleme mit den Milzen der Hamas. Ich bin dort nicht sicher, habe keine Arbeit und keine Zukunft in Gaza.")

A: Ansonsten war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

[...]

Aufgrund Ihres gesteigerten Fluchtvorbringens wurde an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage übermittelt.

Die Beantwortung der Anfrage langte am 15.03.2019 bei der erkennenden Behörde ein.

[...]"

Die bP verzichtete beim Bundesamt auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten mit der Begründung, dass ihr die Lage im Gaza hinreichend bekannt ist.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt wie folgt entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2016 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete - Gazastreifen) abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete - Gazastreifen) zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein

- auf die Dauer von 8 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.

VIII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben und ua. eine Verhandlung beantragt.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 5. Juni 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Bei dieser erschien die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit dem Vertreter von der ARGE Rechtsberatung. Das Bundesamt ist der Verhandlung ferngeblieben.

Aus der Verhandlungsschrift werden nachfolgende wesentliche Teile dargestellt:

"[...]

Sie haben in der Beschwerde eine Verhandlung beim BVwG beantragt. Was möchten Sie hier noch vorbringen?

Ich möchte sagen, dass ich nicht zurückgehen kann.

Soz. Umfeld im Hks.:

Beim Bundesamt haben Sie am 24.01.2018 Angaben über Familienangehörige (Eltern, Geschwister) und deren Aufenthaltsort im Gaza gemacht (AS 320). Leben diese noch immer dort?

Ja.

Wie finanzieren diese im Gaza ihr Leben?

Von der UNO bekommen sie Unterstützung.

Ad I:

Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden.

Der Gazastreifen ist unter dem Einfluss von Hamaz. Ich werde befragt und bestraft, weil ich in ein EU-Land gekommen bin. Wenn es Konflikte oder Krieg gibt, dann darf ich das Haus nicht verlassen. Es kommen maskierte Männer zu mir und sagen mir, dass ich das Haus während einer Demonstration, Konflikt oder einem Krieg nicht verlassen darf. Die Strafen dort sind sehr hoch, entweder ich werde getötet oder ich werde gefoltert. Außerdem werde ich eingesperrt. Sie werden mich beschuldigen, dass ich Spion bin und für eine Seite arbeite. Oder wahrscheinlich für Israel.

Vorhalte / Fragen:

Sie wurden 2016 ursprünglich in Deutschland bei der illegalen Einreise betreten und nach Österreich zurückgewiesen. In Österreich stellten sie zuerst am 04.06.2016 keinen Asylantrag. Dies mit dem Hinweis, dass Sie nach Belgien zu ihrer Verlobten reisen wollen. In Österreich seien sie nur zur Durchreise aufhältig.

Warum stellten Sie am nächsten Tag dann doch den Asylantrag?

Ich konnte mein Ziel nicht weitermachen. Am Ende dachte ich mir, dass ich sowieso schon in Europa bin, dann bleibe ich in Österreich.

Sie haben angegeben, dass sie im Februar 2014 mit einem Pkw aus dem Gaza ausgereist sind (AS 71). Weiters haben Sie angegeben, dass Sie "freiwillig" erstmals dann am 05.06.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten. Wieso haben Sie erst über 2 Jahre nach Ihrer Ausreise "freiwillig" einen Asylantrag gestellt?

Ich bin mit Reisepass in der Türkei eingereist. Dort habe ich gearbeitet, ich blieb fast ein Jahr und 4 Monate dort. Ich habe das Geld gespart und meine Eltern unterstützten mich, dann bin ich nach Europa gekommen.

Nach Rückübersetzung gibt P an: Ich bin genau am 21.01.2014 ausgereist, jetzt fällt es mir wieder ein.

Warum haben sie die Türkei verlassen?

Das Leben in der Türkei ist sehr schwer. Den Lohn, den ich erhalten habe, war sehr wenig. Ich musste sehr sparsam leben, damit ich mir das Geld sparen konnte und mir die Reise nach Europa finanzieren konnte.

Haben Sie in der Türkei bei den dortigen Behörden oder bei UNHCR um Schutz angesucht?

Nein.

Warum nicht?

Die Mehrheit in der Türkei sind Moslembrüder. Für mich war es nicht angenehm, dass ich dort bleibe.

Sie sind auch Moslem.

Die Moslembrüder ist eine Gruppe. Es stimmt, ich bin Moslem. Aber wenn man nicht genau das macht, was sie verlangen, dann sind sie gegen dich.

Ad II.:

Waren Sie vor der Ausreise in Ihrem Herkunftsstaat in der Lage ihren Lebensunterhalt zu sichern? Wenn ja, wie?

Ich war als Arbeiter in einer Betonfirma.

Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung?

Nein.

Keine Äußerung des BFV.

RI erörtert die ergänzend durchgeführten Ereignisrecherchen zum Gaza:

OCHA, Occupied Palestinian Territora, 7.-20.05.2019;

Ereignisrecherche zu Gaza via Google news, Stichwort "Gaza", Suchzeitraum "der letzte Monat", Abfrage am 03.06.2019

Zusammenfassend ergibt sich daraus nach vorläufiger Einschätzung des BVwG, dass es in den vergangen Monaten im Grenzstreifen zw. Gaza und Israel vereinzelt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen insbesondere zw. Demonstranten auf Gaza Seite und israelischen Sicherheitskräften auf deren Seite mit Opfern kam. Dass dadurch aktuell die Zivilbevölkerung im Gaza, die sich nicht daran aktiv beteiligt und den Ort der Auseinandersetzung meidet, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden realen Gefahr ausgesetzt wäre, dadurch einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, kann nicht festgestellt werden.

Mein Problem ist nicht mit den Demonstranten, die sich an der Grenze zu Israel sammeln, sondern mein Problem ist mit der Hamaz, mit den Moslembrüdern. Außerdem, wenn ich zurückdenke, als ich dort gelebt habe, wurde ich dauernd beschuldigt, dass ich Informationen zur anderen Seite gebracht habe. Wer weiß, wenn ich dortgeblieben wäre, vielleicht hätten sie ein Embargo gemacht und ich hätte das Haus nicht verlassen dürfen.

Privat-Familienleben / Integration:

Sie wurden beim Bundesamt am 24,01.2018 zu ihren familiären und privaten Anknüpfungspunkten, gemeint ist hier insbesondere auch ihre Integration, befragt. Haben sich seit dieser Einvernahme Änderungen, gemeint sind insbesondere positive Integrationserfolge ergeben, die Sie heute darlegen möchten?

Ich habe zuerst das Integrationsseminar gemacht, davon habe ich eine Bestätigung. Ich habe einen Deutschkurs besucht, aber die Prüfung habe ich nicht gemacht. Nach meiner Haft werde ich die A1 und A2 Deutschprüfung machen.

BFV: Ich möchte etwas zu den Länderfeststellungen vorbringen.

Stellungnahme BFV: Die Länderfeststellungen des Bescheides des BFA stellen für den gegenständlichen Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar, da sie zur entscheidungsrelevanten Konfliktlage zwischen Hamaz und Fatieh keine Informationen enthalten. Diesbezüglich wird verwiesen auf die Berichte im Beschwerdeschriftsatz.

[...]"

Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 06.06.2019 hat die Vertretung der bP schriftlich die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnis beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Da dem BVwG - im Gegensatz zum Bundesamt - selbst keine nationalen, mit Lichtbild versehenen Identitätsdokumente im Original vorlagen, kann mangels Überprüfbarkeit und unter Berücksichtigung der notorisch hohen Fälschungsrate von derartigen Identitätsdokumenten, seitens des BVwG dazu keine eigene Feststellung getroffen werden.

Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Palästinenser und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Sie ist staatenlos und stammt aus dem Palästinensischen Gebiet-Gaza.

Sie ist bei UNRWA als Flüchtling registriert.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist im Gaza geboren und absolvierte dort zw. 1994 bis 2011 ihre Schulbildung. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war im Gaza zuletzt im Baugewerbe erwerbstätig wodurch sie ihr Leben finanzieren und Ersparnisse anlegen konnte.

Sie wohnte vor ihrer Ausreise im Gaza im Haus der Eltern im Flüchtlingslager XXXX .

Das Flüchtlingslager XXXX befindet sich im Zentrum des Gazastreifens, südlich des Lagers XXXX . Es wurde 1949 gegründet und ist eines der kleineren Lager in Gaza, sowohl in Bezug auf die Größe als auch die Bevölkerung.

In XXXX leben ca. 32000 Flüchtlinge. Infrastruktur: fünf Schulgebäude beherbergen insgesamt acht Schulen; ein mit dem Flüchtlingslager XXXX geteiltes Lebensmittelverteilungszentrum; ein Gesundheitszentrum; ein Area Relief und Social Services Office; ein Büro für Instandhaltung und Hygiene.

Als Hauptprobleme bezeichnet UNRWA in diesem Camp Armut, hohe Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot, Mangel an ausreichender Stromversorgung, Verbesserung der Infrastruktur und des Lagers; Überbelegung und Platzmangel prägen das XXXX . Schutzhütten werden in unmittelbarer Nähe gebaut, und es mangelt allgemein an Erholungs- und Sozialräumen. In vielen Fällen mussten die Bewohner ihre Unterkünfte um zusätzliche Stockwerke erweitern, um ihre Familien unterzubringen, in einigen Fällen ohne angemessene Gestaltung. Viele leben unter minderwertigen Bedingungen. Quelle: https://www.unrwa.org/ XXXX

1.3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Im Gaza leben die Eltern, 3 Brüder sowie 5 Schwestern. Sie finanzieren ihr Leben auch durch Unterstützung von URNWA. Der Vater war in Israel erwerbstätig. Ein Bruder lebt in den Arabischen Emiraten.

Die Familie der bP verfügt im Camp XXXX über ein Haus, welches auch aktuell von Familienangehörigen bewohnt wird. Das Verhältnis zu ihrer Familie ist nicht zerrüttet. Sie wurde von diesen auch bei der Ausreise und in der Türkei finanziell unterstützt. Die bP war in der Lage die Schlepperkosten von ca. 6000 bis 7000 Euro im Gaza durch eigene Erwerbstätigkeit und durch finanzielle Zuwendung der Eltern zu finanzieren. Sie hatte im Gaza vor der Ausreise Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung. Es kam nicht hervor, dass dies nicht auch im Falle der Rückkehr gegeben sein könnte. Sie lebte vor der Ausreise im Haus der Eltern.

Die bP verfügt im Gaza auch über Freunde und Bekannte, zu denen sie weiterhin Kontakt hat.

1.4. Ausreisemodalitäten

Es kann mangels konkreter Angaben und dem Umstand, dass der Reisepass im Verfahren nicht vorlag, nicht festgestellt werden auf welche Art und Weise sie den Gaza verlassen hat. Die bP gab an, dass sie im Jänner oder Februar 2014 den Gaza mit dem Pkw verlassen hat und in die Türkei mit ihrem palästinensischen Reisepass legal mit türkischem Visum eingereist ist.

Die bP lebte ca. 16 Monate in der Türkei und war dort erwerbstätig. Bei den türkischen Behörden oder bei UNHCR suchte sie nicht um Schutz an. Die Türkei verließ sie, weil sie das dortige Leben als "schwer" erachtete. Der Lohn war ihr zu gering und sie musste sehr sparsam leben, damit sie sich die Weiterreise nach Europa leisten konnte.

Die bP reiste in weiterer Folge mit Unterstützung von Schleppern über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Deutschland, wo sie am 01.06.2014 beim Grenzübergang Saalbrücke bei deutschen Polizeibeamten ohne gültige Reisedokumente vorstellig wurde. Sie gab dort an, dass sie über Deutschland nach Belgien reisen wollte. Von Deutschland erfolgte eine formale Einreiseverweigerung.

Am 3. Juni 2016 wurde die beschwerdeführende Partei von der deutschen Polizei durch eine österreichische Polizeibesatzung im Rahmen einer Zurückschiebung übernommen. Von dieser wurde festgestellt, dass sie sich rechtswidrig im österr. Bundesgebiet aufhält und wurde in das Polizeianhaltezentrum in Salzburg verbracht.

Gegenüber der Polizei stellte sie bei dieser Gelegenheit ausdrücklich keinen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Konsultation des Bundesamtes teilte dieses mit, dass gegen die beschwerdeführende Partei die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt ist. Die beschwerdeführende Partei wurde sodann noch am 4. Juni 2016 aus dem Polizeianhaltezentrum mit einem behördlichen Schreiben entlassen und wurde ihr mitgeteilt, dass eine Anzeige gemäß § 120 FPG wegen rechtswidrigem Aufenthalt erstattet wird.

Aus der polizeilichen Einvernahme vom 04.06.2016 ergibt sich, dass sie nach Belehrung bzw. Manuduktion darüber, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befindet und nicht in Österreich verbleiben darf sowie, dass sie in das Einreiseland Ungarn zurückgeschoben werde, an, dass sie damit nicht einverstanden ist und sie in Österreich aber trotzdem keinen Asylantrag stellt. Sie möchte nämlich nach Belgien weiterreisen, da ihre Verlobte dort lebt. Sie möchte dort diese Frau heiraten.

Am 6. Juni 2016 stellte die beschwerdeführende Partei nun doch verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Stadtpolizeikommando Salzburg.

Sie gab im Verfahren an, dass sie freiwillig erstmals hier in Österreich - mehr als 2 Jahre nach dem Verlassen des Gaza - einen solchen Antrag stellen möchte.

Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, dass sie diesen auf der Reise verloren hat.

1.5. Gesundheitszustand

Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich

Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes:

Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 31.05.2016 über Ungarn kommend in das Bundesgebiet.

Erst am 06.06.2016 stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte ab diesem Zeitpunkt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich:

Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt.

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren / Grad der Integration

Deutschkenntnisse sind nur im geringfügigen Ausmaß gegeben und erreichen nach Ansicht des BVwG nicht das Niveau von A1 gem. den GER für Sprachen.

Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) kam nicht hervor. Die bP lebt von staatlichen Leistungen.

Am 19.12.2017 wurde über die bP wegen Verdacht des versuchten Mordes die Untersuchungshaft verhängt und befindet sich seither in der Justizanstalt.

Erhebliche private Anknüpfungspunkte wurden vor ihr weder beim Bundesamt, noch in der Beschwerde und auch nicht in der Verhandlung vorgebracht.

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die beschwerdeführende Partei ist im Gaza geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich in der Herkunftsregion - im Gegensatz zu Österreich - problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben dort verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Familienangehörige leben dort nach wie vor und hat sie auch zu Freunden und Bekannten noch Kontakt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als vom Gaza als entwurzelt zu betrachten wäre.

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint eine Vormerkung wegen rk. gerichtlicher Verurteilung gem. § 87 StGB [Absichtlich schwere Körperverletzung] auf. Tatzeit war der 17.12.2017 und wurde sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monate verurteilt.

Aus der Anklageschrift und dem Urteil des Geschworenensenates ergibt sich Folgendes:

Die beschwerdeführende Partei hielt sich in den frühen Morgenstunden des 17. Dezember 2017 mit ihren Begleitern und anderen Personen im genannten Lokal auf. Es wurde ihr zur Last gelegt, dass es zu Kontakt im Bereich der Schultern bei einer dort tanzenden Frau gekommen ist. Diese hat sodann gespürt, dass ihr die beschwerdeführende Partei mit seiner Hand in den Schritt griff. Es war ein gezielter fester Griff in den Scheidenbereich oberhalb der Bekleidung. Die Frau hat sich dagegen gewehrt. Die Frau hat dies ihrem Freund mitgeteilt. Der Freund ist sodann zur beschwerdeführende Partei gegangen und hat ihr gegenüber geäußert, "wenn du nochmals meine Freundin angreifst, dann bekommst du es mit mir zu tun". Die beschwerdeführende Partei hat sodann dem Freund einen Stoß versetzt und es kam zum Einschreiten des Securitypersonals. Diese haben den Beschwerdeführer aus dem Lokal verwiesen. Dieser hat bis zur Sperrstunde den Eingangsbereich vor dem Lokal nicht verlassen und hat sich dort in Begleitung von weiteren Personen befunden. Es hat eine rege Diskussion zwischen der beschwerdeführenden Partei und seinen Begleitern stattgefunden.

Gegen 6:00 Uhr hat die Frau mit ihrem Freund das Lokal verlassen. Diese wurde neuerlich vor dem Lokal von der beschwerdeführenden Partei attackiert. Sie hat der Frau einen Stoß gegen den rechten Unterschenkel versetzt. Es kam in weiterer Folge zu einer Rangelei zwischen diesen beiden Gruppen an der auch die beschwerdeführende Partei aktiv beteiligt gewesen war. Die bP wurde auch von mehreren Personen festgehalten, insbesondere an den Handgelenken. Zu diesem Zeitpunkt hat die beschwerdeführende Partei bereits in der linken Hand einen Gegenstand gehalten. Im Zuge der weiteren Auseinandersetzung hat die beschwerdeführende Partei mit dem in der Hand befindlichen Gegenstand zweimal in einem großen Bogen von links unten mit der linken Hand ausgeholt und äußerst wuchtig zweimal in Richtung des Oberkörpers des Freundes der Frau zugestochen. Erst kurze Zeit später hat die verletzte Person die Schnitte in ihrer Jacke und die blutende Wunde im Bereich der Brust bemerkt. Die beschwerdeführende Partei hat kurz den Tatort verlassen, ist jedoch dann nochmals zurückgekehrt und es ist zu neuerlichen Schubsern zwischen den Begleitern des Geschädigten und der beschwerdeführenden Partei gekommen. Die beschwerdeführende Partei wurde und ca. 6:35 Uhr von der Polizei ein Nahbereich des Tatortes festgenommen. An ihrer Kleidung und Händen konnten Blutspuren festgestellt werden. Ein Messer konnte nicht aufgefunden werden, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die Tatwaffe zwischenzeitig entsorgt wurde. Der Geschädigte musste noch in der Nacht notoperiert werden. Er erlitt eine ca. 11 cm lange Schnittverletzung an der rechten Brustkorbvorderseite, und wurde der Brustmuskel bis auf die Brustwand vollständig durchtrennt. Die Verletzung ist aufgrund scharfer Gewalteinwirkung entstanden und entsprach einer ausgedehnten Schnittverletzung. Als Tatwerkzeug kam ein Messer grundsätzlich infrage. Die Schnittbewegung musste mit entsprechender Wucht durchgeführt worden sein.

Auf der von der Polizei sichergestellten Videoaufzeichnung war erkennbar, dass die beschwerdeführende Partei die Bewegung mit seinem linken Arm durchführte.

Laut Gutachten muss im vorliegenden Fall von einem glücklichen Zufall ausgegangen werden, dass der Brustkorb durch die Stiche nicht geöffnet worden war, was mit lebensgefährlichen Komplikationen wie Verletzungen von Lunge oder Herz, Einblutungen oder Luftansammlung in der Brusthöhle mit Lungenkollaps einhergehen kann. Aus gerichtsmedizinischer Sicht war die vorliegende Verletzung daher auf eine Weise zugefügt worden, mit der Lebensgefahr verbunden ist.

Aus dem Video war ein erhebliches Aggressionspotenzial der beschwerdeführende Partei zu entnehmen. Weiters ist ein zweimaliges zurückkehren der beschwerdeführenden Partei, nachdem sie dem Geschädigten bereits diese massive Verletzung zugefügt hat zu erkennen. All dies spricht keinesfalls für das von der beschwerdeführende Partei behauptete ängstliche Verhalten.

In der Gerichtsverhandlung vor dem Geschworenensenat wurde letztlich erkannt, dass die beschwerdeführende Partei schuldig ist, dass sie am 17.12.2017 dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 absichtlich zugefügt hat, indem sie diesem mit einem Messer eine derart massive Stich-und Schnittverletzung im Bereich der rechten Brustseite zufügte, sodass dieser eine 11 cm lange Schnittverletzung im Bereich des rechten Brustkorbes mit Durchtrennung von etwa zwei Drittel des rechten großen Brustmuskels erlitt. Er hat hierdurch begangen das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 StGB. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die Vorhaftzeit wurde auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich weiters, dass als mildernd gewertet wurde, dass die beschwerdeführende Partei bisher unbescholten war, die verminderte Disposition-und Diskretionsfähigkeit aufgrund des Alkohol-und Drogenkonsums sowie das Mitverschulden in Form einer Provokation durch das Opfer. Erschwerend jedoch war die zweifache Qualifikation der Körperverletzung.

Zur Verhandlung beim BVwG wurde die bP aus der Justizanstalt vorgeführt.

Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG auf Anfrage nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt des Bundesamtes.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die bP ist rechtswidrig in das Bundesgebiet am 31.03.2016 eingereist, wurde am 03.06.20 von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben und war bis 06.06.2016 rechtswidrig aufhältig.

Die beschwerdeführende Partei verletzte - trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt und dem BVwG ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.

Verfahrensdauer:

Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.

1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation:

Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft erachteten ausreisekausalen Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Gaza, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

Aus den Angaben der bP ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Dies ergibt sich auch nicht aus der amtswegigen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat

Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es wurde von ihr weder beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren konkret und substantiiert dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr nicht mehr ihre Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte.

Sie behauptete nicht, dass im Falle der Rückkehr auf Grund der allgemeinen Versorgungslage eine persönliche, relevante Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben wäre. Dies kann auch amtswegig auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.

1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Quelle: die im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.03.2019 enthaltenen Feststellungen zum Gaza auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 12.09.2018

1. POLITISCHE LAGE

Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 6.8.2018). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (PUN 2018). Am 29.11.2012 erhielt Palästina den Status als beobachtendes Mitglied bei der UNO. [...]

Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO - Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA - Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (ZO 30.11.2012).

Nach dem Erdrutschsieg von Hamas [Anm.: im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden diese Auseinandersetzungen im Juni 2007 im Gazastreifen, als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 8.2018a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und das von Fatah kontrollierte Westjordanland. Am 23.4.2014 einigten sich Hamas und Fatah erneut auf die Bildung einer Einheitsregierung. Am 2.6.2014 wurde dann die 17-köpfige Einheitsregie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten