TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 96/21/0486

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §19;
KFG 1967 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des SF, geboren am 8. November 1959, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. April 1996, Zl. St 131/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hält sich - laut Akteninhalt und Beschwerde - seit 1989 überwiegend legal im Bundesgebiet der Republik Österreich auf und geht hier einer Beschäftigung nach.

Mit Straferkenntnissen vom 2. Dezember 1991 (in zwei Fällen), 29. Juni 1992 und 27. April 1994 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 jeweils rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 und einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG rechtskräftig bestraft.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 1. September 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je S 55,-- verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG schon durch die viermaligen Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG 1967 erfüllt sei. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zähle zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, weshalb nicht nur die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Lichte des § 19 FrG dringend geboten sei. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er besitze die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen, sei entgegenzuhalten, daß er beim ersten Antreten (in Österreich) die Führerscheinprüfung nicht bestanden habe. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht und sei am 24. Jänner 1995 auf die Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen bei Begehung weiterer strafbarer Handlungen hingewiesen worden. Dennoch sei er daraufhin neuerlich straffällig geworden.

Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei zu kurz, um von einer vollständigen Integration ausgehen zu können. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes würden wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde wertete die Verstöße des Beschwerdeführers gegen § 64 Abs. 1 KFG 1967 zutreffend jeweils als schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG und nahm ebenso zutreffend aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen wegen dieser Übertretungen den genannten Tatbestand als verwirklicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/21/0447, uva.). Ihre weitere Ansicht, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet unter Berücksichtigung auch des weiteren verwaltungsstrafrechtlichen und des gerichtlich strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer mußte sich jedenfalls ab der zweiten Beanstandung wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein im klaren sein, daß er mit seinem Verhalten gegen die österreichische Rechtsordnung verstößt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0422). Seinem Vorbringen, er erfülle sehr wohl die tatsächlichen Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß gerade das Nichtbestehen der österreichischen Führerscheinprüfung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers beim Lenken eines Kraftfahrzeuges entstehen läßt. Das Gewicht des Fehlverhaltens wird dadurch verstärkt, daß der Beschwerdeführer trotz einer fremdenpolizeilichen Verwarnung ein strafbares Verhalten setzte. (Nicht zu berücksichtigen ist die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 1. Juli 1997 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon vier Monate unbedingt.)

Unter Berücksichtigung der andauernden Mißachtung einer wichtigen Bestimmung der österreichischen Rechtsordnung im kraftfahrrechtlichen Bereich und der Mißachtung der körperlichen Integrität anderer trotz einer vorangegangenen Verwarnung erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als dringend geboten.

Bei der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG steht dem dargelegten öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine nur verhältnismäßig schwach ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers in Österreich entgegen, welche aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1989 und seiner Beschäftigung abzuleiten ist. Familiäre oder stärkere private Beziehungen im Bundesgebiet zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Zutreffend gelangte die belangte Behörde somit zur Ansicht, daß das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210486.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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