TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 W129 2230540-1

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §16 Abs1
StudFG §20 Abs1
StudFG §48
StudFG §51
StudFG §52c
StudFG §6 Z3
UG §78

Spruch

W129 2230540-1/2E

W129 2230572-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von Mag. XXXX gegen die beiden Bescheide des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 07.02.2020, DokNr. 449312401 (betreffend Rückzahlungsverpflichtung) sowie DokNr. 449312501 (betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe) zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer absolvierte am 29.05.2018 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Linz und wurde am 04.06.2018 an derselben Universität zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zugelassen.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer ab Juli 2018 bis (inkl.) Februar 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von 1.177 Euro für dieses Studium bewilligt. Er bezog in der Folge im genannten Zeitraum durchgehend Studienbeihilfe im genannten Ausmaß.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Mail der Studienbeihilfenbehörde vom 19.03.2019 darauf hingewiesen, dass der für den Weiterbezug ab dem Sommersemester 2019 notwendige Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 12 ECTS (oder 6 Wochenstunden) noch nicht übermittelt worden sei.

Der Beschwerdeführer teilte am selben Tag mit, er sei erst am Ende des Sommersemesters 2018 zum Doktoratsstudium zugelassen worden. Er habe noch keine Lehrveranstaltungen belegen können, nur wenige Lehrveranstaltungen seien verpflichtend.

Ebenfalls am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Studienbeihilfenbehörde darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Rechtslage bis zum 15.05.2019 Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS (3 Wochenstunden) zum Ausschluss der Rückzahlung oder im Ausmaß von 12 ECTS (6 Wochenstunden) zum Nachweis des günstigen Studienerfolges bzw. für den Weiterbezug im Sommersemester 2019 vorlegen müsse.

4a. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 21.05.2019 (Dok.Nr. 436409801) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe (im Zeitraum Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/20) mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Studienerfolgsnachweis aus dem Doktoratsstudium über 12 ECTS (6 Semesterstunden) vorgelegt habe.

4b. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, in welcher er sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, dass er zwar bereits im Juni 2018 zum Doktoratsstudium zugelassen worden sei, jedoch in den restlichen Wochen des Sommersemesters 2018 und in der lehrveranstaltungsfreien Zeit keine Prüfungen absolvieren konnte. Daher sei für ihn das Wintersemester 2018/19 eigentlich das erste Semester seines Doktoratsstudiums. Auch habe er bereits Lehrveranstaltungen im Zweitstudium (Aufbaustudium Medizinrecht) absolviert, diese könnten jedoch erst nach Abschluss einer Dissertationsvereinbarung eingetragen werden. Die Suche nach einem Betreuer für die Dissertation stelle eine "immense Herausforderung" dar und sei in zwei Semestern nicht zu schaffen.

Seinem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis der Universität Linz im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS bei.

Nach ergangenem Verbesserungsauftrag legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2019 einen Studienerfolgsnachweis auch über die im Aufbaustudium Medizinrecht absolvierten Prüfungen vor und teilte mit, er könne erst im Herbst 2019 ein Dissertationskolloquium bei Prof. XXXX absolvieren; erst danach könne eine Dissertationsvereinbarung abgeschlossen werden.

4c. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 14.08.2019, Zl. 438655601, wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.05.2019 erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und der Bescheid vom 21.05.2019 bestätigt.

Da die Zulassung zum Doktoratsstudium bereits seit Sommersemester 2018 bestehe, sei das Wintersemester 2018/19 das zweite Semester des Doktoratsstudiums. Nach den gesetzlichen Vorschriften hätte der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis bis zum 15.05.2019 im Ausmaß von 12 ECTS (6 Semesterstunden) zu erbringen gehabt. Hinsichtlich der geltend gemachten Prüfungen aus dem Aufbaustudium Medizinrecht sei bis dato (noch) keine Anerkennung für das Doktoratsstudium erfolgt. Daher liege kein günstiger Studienerfolg vor.

4d. Mit aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2020, Dok.Nr. 449312501, wurde der den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe abweisende Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 21.05.2019 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zum Doktoratsstudium bereits seit Sommersemester 2018 bestehe. Daher sei das Wintersemester 2018/19 das zweite Semester des Doktoratsstudiums. Nach den gesetzlichen Vorschriften hätte der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis bis zum 15.05.2019 im Ausmaß von 12 ECTS (6 Semesterstunden) zu erbringen gehabt. Hinsichtlich der geltend gemachten Prüfungen aus dem Aufbaustudium Medizinrecht sei bis dato (noch) keine Anerkennung für das Doktoratsstudium erfolgt. Daher liege kein günstiger Studienerfolg vor.

Der Bescheid wurde am 11.02.2020 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer zugestellt.

5a. Parallel zum unter Punkt 4 dargestellten Verwaltungsverfahren forderte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, mit Bescheid vom 03.06.2019, Zl. 436831301, die vom Beschwerdeführer in den ersten beiden Semestern seines Doktoratsstudiums bezogene Studienbeihilfe in der Gesamthöhe von 9.416,00 Euro binnen Frist von vier Wochen zurück.

Der Beschwerdeführer habe auch den zum Ausschluss der Rückzahlung erforderlichen halben günstigen Erfolg im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden nicht erbracht.

5b. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, in welcher er sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, dass er sich im Wintersemester 2018/19 im ersten (und nicht zweiten) Semester seines Doktoratsstudiums befunden habe. Er habe ausreichend Lehrveranstaltungen im Zweitstudium (Aufbaustudium Medizinrecht) absolviert, doch könnten diese erst nach Abschluss einer Dissertationsvereinbarung eingetragen werden. Darüber hinaus sei die Suche nach einem Dissertationsbetreuer eine "immense Herausforderung" und in zwei Semestern nahezu nicht zu schaffen. Zudem sei er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt.

5c. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 21.08.2019, Zl. 438891601, wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.06.2019 erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und der Bescheid vom 03.06.2019 bestätigt.

Da die Zulassung zum Doktoratsstudium bereits seit Sommersemester 2018 bestehe, sei das Wintersemester 2018/19 das zweite Semester des Doktoratsstudiums. Nach den gesetzlichen Vorschriften hätte der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden vorzulegen gehabt (halber günstiger Studienerfolg). Hinsichtlich der geltend gemachten Prüfungen aus dem Aufbaustudium Medizinrecht sei bis dato (noch) keine Anerkennung für das Doktoratsstudium erfolgt. Daher liege kein günstiger bzw. halber günstiger Studienerfolg vor.

5d. Am 30.10.2019 fand ein Telefonat der zuständigen Sachbearbeiterin mit dem Beschwerdeführer statt. Dieser bestätigte, noch keine Anrechnungen erhalten zu haben. Er würde sich in den nächsten zwei Wochen melden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Aufhebung der Rückforderung erfolgen könne, wenn er bis 15.12.2020 den (vollen) günstigen Studienerfolg im Ausmaß von 12 ECTS (6 Wochenstunden) erreicht habe. Auch eine Stundung für drei Monate wäre "sicher machbar".

Bis 27.11.2019 erfolgte keine Reaktion durch den Beschwerdeführer, die Referentin hinterließ am 22.11. und am 27.11.2019 eine Nachricht auf der Sprachbox des Beschwerdeführers.

5e. Mit aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2020, Dok.Nr. 449312401, wurde der eine Rückzahlungsverpflichtung im Gesamtausmaß von 9.416,00 Euro festlegende Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 21.08.2019 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zum Doktoratsstudium bereits seit Sommersemester 2018 bestehe. Daher sei das Wintersemester 2018/19 das zweite Semester des Doktoratsstudiums. Nach den gesetzlichen Vorschriften hätte der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden vorzulegen gehabt (halber günstiger Studienerfolg). Hinsichtlich der geltend gemachten Prüfungen aus dem Aufbaustudium Medizinrecht sei bis dato (noch) keine Anerkennung für das Doktoratsstudium erfolgt. Daher liege kein günstiger bzw. halber günstiger Studienerfolg vor.

Der Bescheid wurde am 11.02.2020 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 10.03.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde - sowohl gegen den unter 4d. als auch gegen den unter 5e. angeführten Bescheid.

Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte es dahingehend, dass das Studienförderungsgesetz an die Curricula der Universitäten angepasst werden sollte. Er sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung verletzt. Zudem habe er die ausbezahlte Studienbeihilfe gutgläubig verbraucht. Eine Rückzahlung sei eine unverhältnismäßige Härte und gefährde seinen Lebensunterhalt.

7. Mit Begleitschreiben vom 17.04.2020, eingelangt am 27.04.2020, leitete die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer absolvierte am 29.05.2018 das Diplomstudium an der Universität Linz und wurde am 04.06.2018 an derselben Universität zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zugelassen.

Neben dem Doktoratsstudium ist der Beschwerdeführer seit 03.09.2018 auch zum Universitätslehrgang "Aufbaustudium Medizinrecht" zugelassen.

1.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer ab Juli 2018 bis (inkl.) Februar 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von 1.177 Euro für dieses Studium bewilligt. Er bezog in der Folge im genannten Zeitraum durchgehend Studienbeihilfe im genannten Ausmaß (insgesamt somit 9.416,00 Euro).

Der Bescheid beinhaltet den mit "Achtung" eingeleiteten Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 15.05.2019 einen Studienerfolgsnachweis vorlegen müsse.

1.3. Am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Studienbeihilfenbehörde darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Rechtslage bis zum 15.05.2019 Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS (3 Wochenstunden) zum Ausschluss der Rückzahlung oder im Ausmaß von 12 ECTS (6 Wochenstunden) zum Nachweis des günstigen Studienerfolges bzw. für den Weiterbezug im Sommersemester 2019 vorlegen müsse.

1.4. Im Rahmen des Doktoratsstudiums absolvierte der Beschwerdeführer am 19.10.2018 die Lehrveranstaltung "Wissenschaftliche Arbeitstechniken" (PS, 2 SSt., 4 ECTS, Note: sehr gut) und am 20.08.2019 die Lehrveranstaltung "Methoden und Theorien geschlechtssensibler Rechtswissenschaft" (SE, 1 SSt., 2 ECTS, Note: gut).

Im Rahmen des Universitätslehrganges "Aufbaustudium Medizinrecht" absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum 07.09.2018 bis 03.07.2020 Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 22,5 ECTS.

Eine etwaige Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem Universitätslehrgang für das Doktoratsstudium wurde bis dato nicht vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen über die Studienerfolge des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.

Dass eine etwaige Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem Universitätslehrgang für das Doktoratsstudium bis dato nicht erfolgte, ergibt sich zweifelsfrei aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt (Aktenvermerk über ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefonat am 30.10.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerden

3.2. Gemäß § 6 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

3.3. Gemäß § 16 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

3.4. Gemäß § 20 Abs 1 Z 5 und 6 StudFG ist an Universitäten der Nachweis des günstigen Studienerfolges im Rahmen des Doktoratsstudiums im folgenden Ausmaß zu erbringen: Nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.

3.5 Nach § 48 StudFG sind (ua.) Doktoratsstudierende, die in den ersten beiden Semestern des Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Zum Ausschluss einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung ist wenigstens das halbe Stundenausmaß jenes Studienerfolges zu belegen, welcher für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert wird. Wird nicht einmal der halbe Erfolgsnachweis vorgelegt, so hat der Doktoratsstudierende nach § 51 Abs 1 Z 5 StudFG den gesamten Betrag der Studienbeihilfe rückzuerstatten.

3.6. Das System der Studienbeihilfe stellt hinsichtlich der Beurteilung der Anspruchsdauer ausschließlich auf die Semester der Zulassung ab (§ 3 Abs 5 StudFG); in diesem Sinne ist es irrelevant, zu welchem konkreten Datum in diesem Semester die Zulassung erfolgte oder ob es in diesem Semester faktische Hindernisse im Prüfungsbetrieb gab (so auch AB 1054 BlgNR, 20.GP, 2). Da der Beschwerdeführer im Juni 2018 zum Doktoratsstudium zugelassen wurde (und im übrigen auch in den Monaten Juli und August 2018 Studienbeihilfe bezog), ist das Sommersemester 2018 zweifelsfrei als erstes und das Wintersemester 2018/19 als zweites Semester des Doktoratsstudiums zu erachten.

3.7. Im Sinne des § 16 Abs 2 iVm § 39 Abs 2 StudFG hätte der Beschwerdeführer bis zum Ende der Antragsfrist des dritten Semesters, somit bis zum 15.05.2019, einen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 12 ECTS (6 Semesterstunden) für den Weiterbezug der Studienbeihilfe bzw. einen "halben" Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 6 ECTS (3 Semesterstunden) für den Ausschluss der Rückzahlung der erhaltenen Studienbeihilfe vorlegen müssen.

3.8. Der Beschwerdeführer belegte vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei lediglich eine einzige Prüfungsleistung, die vor dem 15.05.2019 erfolgte, konkret eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 4 ECTS (2 Semesterstunden). Die zweite Prüfungsleistung (2 ECTS, 1 Semesterstunde), die dem Doktoratsstudium zuzurechnen ist, datiert hingegen (erst) mit 20.08.2019.

Somit konnte der Beschwerdeführer weder den "halben" Studienerfolgsnachweis zwecks Ausschluss der Rückzahlung der erhaltenen Studienbeihilfe noch den Studienerfolgsnachweis im vollen Ausmaß zwecks Weiterbezug der Studienbeihilfe vorlegen.

3.9. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum andere Prüfungsleistungen - konkret im Rahmen des Universitätslehrganges Medizinrecht - erbracht habe, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde Folge zu leisten: Solange keine Anerkennung dieser Prüfungsleistungen iSd § 78 UG 2002 für das geförderte Doktoratsstudium erfolgt, können diese Prüfungsleistungen auch nicht für den gesetzlich erforderlichen Studienerfolgsnachweis herangezogen werden, da § 20 Abs 1 StudFG zweifelsfrei von Pflicht- und Wahlfächern (des geförderten Studiums) spricht. Die bloße Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungen, die in einer anderen Studienrichtung oder in einem anderen Zusammenhang abgelegt wurden, reicht jedenfalls nicht dazu aus, beim Studienerfolgsnachweis berücksichtigt zu werden.

Die Studienbeihilfenbehörde hat den Beschwerdeführer mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen, dennoch wurde seitens des Beschwerdeführers kein Anerkennungsbescheid vorgelegt.

3.10. Die seitens des Beschwerdeführers mehrfach getätigten Hinweise auf - behauptete - faktische oder rechtliche Hindernisse bei der Durchführung seines Doktoratsstudiums oder bei der Anerkennung seiner im Universitätslehrgang Medizinrecht erbrachten Studienleistungen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen:

3.10.1 Nach § 6 des Curriculums des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Linz (MBl Universität Linz 22.06.2018, 26. Stück, Nr. 269) sind zur wissenschaftlichen Vertiefung folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:

1. ein Proseminar "Wissenschaftliche Arbeitstechnik" im Umfang von 4 ECTS-Punkten;

2. ein Seminar aus dem Dissertationsfach (§ 8 Abs 2) im Umfang von 4 ECTS-Punkten;

3. ein Seminar "Methoden und Theorien geschlechtssensibler Rechtswissenschaft" im Umfang von 2 ECTS-Punkten; sowie

4. Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS-Punkten nach Wahl des/der Studierenden (...).

Zweifelsfrei sind die Lehrveranstaltungen "Wissenschaftliche Arbeitstechnik" und "Methoden und Theorien geschlechtssensibler Rechtswissenschaft" als fächerübergreifend zu erachten, zumal der Beschwerdeführer auch beide Lehrveranstaltungen ohne Übernahme eines bestimmten Dissertationsthemas in einem bestimmten Dissertationsfach absolvieren konnte (die zweite Lehrveranstaltung jedoch erst nach Ablauf der Nachweisfrist im Sinne des § 16 Abs 2 iVm § 39 Abs 2 StudFG - somit erst nach dem 15.05.2019). Alleine durch eine frühere bzw. fristgerechte Absolvierung der Lehrveranstaltung "Methoden und Theorien geschlechtssensibler Rechtswissenschaft" hätte der Beschwerdeführer zumindest den "halben" Studienerfolgsnachweis zwecks Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung erbracht.

3.10.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 6 Abs 1 letzter Satz des Curriculums hinsichtlich des "Seminars aus dem Dissertationsfach" sowie der "Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS-Punkten nach Wahl des/der Studierenden" tatsächlich eine "Nähe zum Dissertationsfach" vorsieht. Allerdings ist diese "Nähe zum Dissertationsfach" bereits durch jenes Dissertationsvorhaben festgelegt, welches am Beginn des Doktoratsstudiums im Rahmen des Dissertationskolloquiums nach § 4 des Doktoratscurriculums an der Universität Linz zu präsentieren ist.

3.10.3. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete "immense Herausforderung" bei der Suche nach einer geeigneten Betreuerin oder einem geeigneten Betreuer für seine Dissertation kann nicht nachvollzogen werden. Zum einen sieht sowohl das öffentlich-rechtliche (§ 165 Abs 1 Z 3 sowie § 172 Abs 1 Z 3 BDG) als auch das kollektivvertragliche Dienstrecht (§ 25 Abs 2 Z 3 sowie § 27 Abs 7 Z 3 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten) eine ausdrückliche Verpflichtung des entsprechend qualifizierten wissenschaftlichen Universitätspersonals vor, zum anderen ermöglicht § 37 Abs 1 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Linz (MBl. Universität Linz, 20.06.2018, 25. Stück, Nr. 251) die Zuweisung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das studienrechtlich zuständige Organ, wenn das vom Studenten vorgeschlagene Thema zwar zur Bearbeitung geeignet ist, aber nicht zur Betreuung angenommen wird.

3.11. Darüber hinaus können etwaige Verzögerungen, außergewöhnliche Umstände oder faktische Hindernisse im Studienbetrieb nach § 19 StudFG lediglich zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen führen, sie entbinden mangels Rechtsgrundlage jedoch nicht von der Verpflichtung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges (vgl. VwGH 28.04.1081, 81/07/0029; BVwG 21.03.2016, W129 2120701-1).

3.12. Soweit der Beschwerdeführer das Grundrecht auf Eigentum bzw. auf Bildung bzw. eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die beiden angefochtenen Bescheide geltend macht, ist zunächst insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, Zl. B 3260/05-7, zu verweisen, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein System bestehen, welches die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet. Gerade im genannten Anlassfall ging es zudem um die Verfassungskonformität einer Rückzahlungsverpflichtung aufgrund fehlenden Studienerfolges. Auch in der Entscheidung vom 13.06.1983, B 53/81, erblickte der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Eigentumsrechtes im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung einer erhaltenen und verbrauchten Studienbeihilfe aufgrund des Eintritts eines gesetzlichen Rückzahlungstatbestandes.

Auch hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfGH 04.12.2008, Zl. G78/08, zur Verneinung der Gleichheitswidrigkeit des § 52b StudFG über die Verpflichtung der Rückzahlung eines Studienabschluss-Stipendiums).

3.13. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, in Art 2 des 1. ZProtMRK sowie in Art 14 GRC verankerte Grundrecht auf Bildung räumt zwar ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang, nicht aber auf voraussetzungslosen Zugang zu einem Universitätsstudium ein, eine sachliche und verhältnismäßige Einschränkung zB durch Aufnahmsprüfungen oder Studienbeiträge ist zulässig (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11.Aufl.,2015, Rz 1492 mwN). Wenn jedoch bereits eine unmittelbare - sachliche und verhältnismäßige - Einschränkung zulässig ist, so muss dies umso mehr für eine indirekte Einschränkung durch eine sachliche und verhältnismäßige Verknüpfung der Förderungswürdigkeit von Studierenden mit deren Studienerfolg gelten (in diesem Sinne auch VfGH 06.06.2006, Zl. B 3260/05-7). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann keinesfalls gesagt werden, dass ein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 12 ECTS (für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe) oder 6 ECTS (für den Ausschluss einer Rückzahlungsverpflichtung) nach zwei Semestern unsachlich oder unverhältnismäßig wäre, da der Gesetzgeber von einem Jahresarbeitspensum eines Studierenden im Ausmaß von 1500 Echtstunden ausgeht und diesem Jahresarbeitspensum 60 ECTS-Punkte zuteilt (§ 54 Abs 2 UG). Für den Weiterbezug von Studienbeihilfe hätte der Beschwerdeführer somit zwanzig Prozent und für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gerade einmal zehn Prozent dieses Jahresarbeitspensums durch entsprechende Studienerfolgsnachweise belegen müssen.

3.14. Auch die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des gutgläubigen Verbrauchs der empfangenen Beihilfe können nicht nachvollzogen werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Studienförderungsrecht keine Rechtsgrundlage für einen Einwand kennt, wonach der gutgläubige Verbrauch der erhaltenen Beihilfe einer Rückforderung entgegen steht. Auch hat der Gesetzgeber bewusst auf eine solche Regelung verzichtet (vgl. RV 473 BlgNR 18.GP, 39: "Die Begünstigungsgründe bei der Rückzahlung sind taxativ aufgezählt. Ein gänzliches Absehen von einer Rückforderung ist demnach bei Verwirklichung eines Rückzahlungstatbestandes nicht vorgesehen. Weder der gutgläubige Verbrauch noch Krankheit schließen eine Rückzahlungsverpflichtung aus.")

Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht umgekehrt klar hervor, dass die Gewährung von Studienbeihilfe nur nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Voraussetzungen erfolgt, wozu auch der Nachweis eines entsprechenden Studienerfolges zählt. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich im Zuerkennungsbescheid vom 03.07.2018 hingewiesen (Feststellungen Punkt 1.2.).

Wie sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen haben, baut das Studienförderungsrecht auf ein System des "Vertrauensvorschusses" auf: die antragstellende Person erhält zunächst - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - eine Förderung und hat nach Ablauf des geförderten Zeitraums einen entsprechenden Studienerfolg nachzuweisen; diesem "Vertrauensvorschuss" steht in sachlicher Weise das Risiko des Beihilfenempfängers gegenüber, die Beihilfe bei Nichterfüllung eines bestimmten Studienerfolges nicht mehr weiterbeziehen zu können oder bei Nichterfüllung des "halben" Studienerfolges sogar rückerstatten zu müssen (VfGH 06.06.2006, B 3260/05-7; vgl. auch VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301: "Das durch § 51 Abs.1 Z 5 StudFG 1992 sanktionierte Erfordernis der Erbringung eines Nachweises über den günstigen Studienerfolg ist ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen.").

Somit bleibt der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte gutgläubige Verbrauch der erhaltenen Beihilfe ohne Auswirkungen auf den von der belangten Behörde festgestellten Rückforderungsanspruch.

3.15. Somit hat die belangte Behörde die ihr vorgelegten Entscheidungen zu Recht bestätigt und rechtskonform (a) mit Bescheid vom 07.02.2020, Dok.Nr. 449312501, über die Abweisung des Antrages auf (weitere) Gewährung einer Studienbeihilfe sowie (b) mit Bescheid vom - ebenfalls - 07.02.2020, Dok.Nr. 449312401, über die Rückzahlungsverpflichtung im Gesamtausmaß von 9.416,00 Euro abgesprochen.

Die beiden - uno actu - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerden sind daher abzuweisen.

3.16. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichende Studienerfolgsnachweise für den Weiterbezug der Studienbeihilfe bzw. für den Ausschluss der Rückzahlung vorgelegt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.17 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Ferner ergeht die Abweisung der Beschwerde in Anlehnung an die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Vorlage entsprechender Studienerfolgsnachweise zum Weiterbezug sowie zum Ausschluss einer Rückzahlungsverpflichtung. Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Doktoratsstudium günstiger Studienerfolg gutgläubiger Verbrauch Rückzahlungsverpflichtung Studienbeihilfe Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe Studienbeihilfenbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2230540.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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