TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/18 W156 2212959-1

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2212959-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Burgenländische Gebietskrankenkasse) vom 28.11.2018, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, vormals Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 28.11.2018, XXXX , Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von ? 2.300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für drei slowakische Staatsbürger zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 20.02.2018 erfolgten Betretung durch die Abgabenbehörde des Bundes auf der privaten Baustelle in XXXX XXXX , XXXX , sei festgestellt worden, dass für die genannten Personen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.11.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und habe alle drei Männer, die bei ihr gearbeitet hätten, nachträglich bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Sie bitte auf Verzicht oder Milderung und Reduktion des Beitragszuschlages.

3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 09.01.2019 von der ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W229 zugeteilt.

4. Mit Schreiben vom 01.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin der Vorlagebericht der ÖGK zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.042020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 am 04.05.20120 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 20.02.2018 wurde im Zuge einer Kontrolle durch die Abgabenbehörde des Bundes auf der privaten Baustelle in XXXX XXXX , XXXX , die slowakischen Staatsbürger XXXX , VSNR XXXX (in Folge Erstbetretener), XXXX , VSNR XXXX (In Folge Zweitbetretener) und XXXX VSNR XXXX (in Folge Drittebetretener), bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin (Stemmen von Stromleitungskanälen und Montage einer Wärmepumpe) angetroffen, ohne dass diese genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Betretenen waren seit dem 19.02.2018, 14:00 Uhr, bei der Beschwerdeführerin beschäftigt Sie wurden mittels Papiermeldung, einlangend am 26.02.2018, für den Zeitraum 19.02.2018 bis 22.02.2018 bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet.

Die Beschwerdeführerin stellte das verwendete Material, erteilte die Arbeitsanweisungen, kontrollierte die Arbeiten und übernahm die Haftung für allfällige Schäden.

Die Betretenen sind mit der Beschwerdeführerin nicht verwandt. Der Erstbetretener ist ein Bekannter der Beschwerdeführerin, der Zweitbetretene der Vater des Erstbetretenen und der Drittbetretene der Beschwerdeführerin unbekannt. Ein besonderes Naheverhältnis konnte nicht festgestellt werden.

Entgelt wurde nicht vereinbart.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK.

Die Tätigkeit der genannten Person für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes ist nicht strittig.

Die Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergab sich auch aufgrund der sich im Akt befindlichen umfassenden Ermittlungsunterlagen in freier Beweiswürdigung. Die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage, nämlich, dass die Betretenen im Zeitpunkt der Betretung für die Beschwerdeführerin Arbeitsleistungen erbrachte, wobei diese nicht vor deren Arbeitsantritt zur ÖGK angemeldet war, ist unstrittig.

Dass der Erstbetretene ein Bekannter der Beschwerdeführerin von früher ist, der Zweitbetretene dessen Vater und der Drittbetretene der Beschwerdeführerin unbekannt ist ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der ÖGK und den Abgabebehörden im Rahmen der Betretung.

Ein über Bekanntschaft hinausgehendes Naheverhältnis wurde nicht substantiiert dargelegt und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal mehr vorgebracht. Ein solches konnte auch nicht festgestellt werden, insbesondere als die Beschwerdeführerin nicht einmal Angaben zur beruflichen Tätigkeit der Betretenen in der Slowakei machen konnte. Bei einer engen freundschaftlichen Beziehung wäre dies zumindest in Bezug auf den Zweitbetretenen zu erwarten gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf ? 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf

? 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf ? 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Betretenen unbestritten.

Die Beschwerdeführerin machte im erstinstanzlichen Verfahren als atypische Umstände das Vorliegen von unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten geltend.

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kann eine spezifische Bindung zwischen den Betretenen und der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Selbst wenn man von einer konkludenten Vereinbarung der Unentgeltlichkeit ausgeht, hält diese der Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht stand. Die Beschwerdeführerin hat die freundschaftlichen Bande zwischen ihr und den Betretenen nicht näher konkretisiert, ehemalige Kontakte allein reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses wohl nicht aus. Die Beschwerdeführerin gab an, mit dem Erstbetretenen von früher bekannt zu sein. Ein weiterer ist der Vater des Erstbetretenen und der Drittbetretene der Beschwerdeführerin nicht bekannt, so dass unklar ist, aus welchen Gründen sich diese beiden zu Gefälligkeitsdiensten ihr gegenüber hätte bereit erklären sollen. Spezifische Bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen wurden nicht als erwiesen angenommen; es bestand daher auch kein Grund, das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten anzunehmen (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).

Auch die Verbindung des Erstbetretenen zum Ehemann der Beschwerdeführerin, der vorgeblich ebenso aus Freundschaft für diesen früher unentgeltlich tätig gewesen sein soll, vermag daran nichts zu ändern (siehe dazu VwGH 26.01.2012, 2009/09/0286, zur Unerheblichkeit "indirekter Freundschaftsdienste" mwN).

Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen ein Naheverhältnis glaubhaft zu machen, das darlegen kann, dass die drei Betretenen kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin erbracht haben. Zudem kann die Dauer der beabsichtigen Tätigkeit im Ausmaß von vier Tagen und dies jeweils zu acht Stunden nicht als kurzfristig anzusehen.

Im Übrigen gilt im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip, das heißt es ist von jenem Entgelt auszugehen, auf das ein Rechtsanspruch besteht (siehe § 49 Abs. 1 ASVG).

Dass die Beschwerdeführerin das Material bestellte, Arbeitsanweisungen gab und die Arbeiten kontrollierte wurde von dieser nicht bestritten, sodass der ÖGK nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese von einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausging.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die ÖGK hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es - unbestritten - unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 ? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 ?. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 ? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer verspäteten Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0099).

Im vorliegenden Fall wurde die Meldung von drei Dienstnehmern unterlassen und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Meldung erfolgt. Da somit mehr als zwei Dienstnehmer verspätet angemeldet wurden, sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht erfüllt.

Sofern die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ihre finanziellen Belastungen hinweist und um eine Minderung des Beitragszuschlages ersucht, ist festzuhalten, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz gem. S 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG zur Gänze entfallen kann. Kriterien für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles sind weder im Gesetzestext noch in den Materialien zu finden. In Betracht käme, dass die verspätete Anmeldung vernachlässigbare Folgen nach sich zieht oder die Vorschreibung eines Beitragszuschlages die Dienstgeberin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse belasten würde. Aus der Systematik des Gesetzes folgt, dass jedenfalls die Voraussetzungen des vorletzten Satzes des S 113 Abs. 2 ASVG erfüllt sein und zusätzliche Umstände hinzutreten müssen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141, ZAS 2016/4). Da wie bereits ausgeführt, keine "unbedeutenden Folgen" im Sinne des S 113 Abs. 2 ASVG vorliegen, kann der Teilbetrag ebenso wenig aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" entfallen.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2212959.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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