TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/22 W141 2228704-1

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

AlVG §19
AlVG §21
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2228704-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 21.11.2019 wurde gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und lit. b und § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2019 im Ausmaß von täglich € 8,54 gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2019, mit Geltendmachung 05.04.2019, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Ihm sei Arbeitslosengeld für 210 Tage zuerkannt worden.

Da diese Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte erfolgte, wäre zur Bemessung des Ausmaßes seines Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2017 aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen gewesen. Dieses Entgelt betrage — umgelegt auf einen Monat – € 498,85 * 1,016 (Aufwertungsfaktor) = € 506,83.

Die dem Beschwerdeführer bereits zuerkannte Beitragsgrundlage, mit Geltendmachung 08.02.2016 sei höher gewesen, als die aus dem Jahr 2017, daher wäre die garantierte Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Dieses Entgelt betrage —umgelegt auf ein Monat- € 519,48 * 1,017 (Aufwertungsfaktor) = € 528,31.

Daraus berechnet betrage das täglich gebührende Arbeitslosengeld € 8,54.

Am 01.09.2019 habe der Beschwerdeführer einen Fortbezug geltend gemacht. Da er keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, sei das Arbeitslosengeld nicht neu berechnet worden.

2.              Gegen diesen Bescheid richtete sich die, fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass der von der belangten Behörde angeführte Bemessungsgrundlagenschutz aufgrund des Erreichens des 45. Lebensjahres gemäß § 21 Abs. 8 AIVG bereits bei einem früheren Leistungsbezug hätte herangezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe am XXXX das 45. Lebensjahr vollendet und danach das erste Mal am 01.09.2013 Arbeitslosengeld beantragt, sodass er sich bereits mit diesem Antrag die Bemessungsgrundlage gesichert habe. Für seinen Antrag auf Arbeitslosengeld im Jahr 2013 habe das Jahr 2008 für die Bemessungsgrundlage herangezogen werden müssen. In diesem Jahr liege eine Beitragsgrundlage in Höhe von € 4.674,61 aufgrund seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der XXXX vor. Bei dieser Firma sei er 110 Tage beschäftigt gewesen, sodass auf ein Monatseinkommen umgerechnet eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.247,89 vorliege. Diese Bemessungsgrundlage sei höher als die aus dem Jahr 2016 und wäre diese somit für den Antrag ab 02.05.2019 heranzuziehen gewesen.

Die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer das 45. Lebensjahr bereits am XXXX vollendet habe und er sich daher bereits mit Antrag vom 01.09.2013 die Bemessungsgrundlage gesichert habe.

Die belangte Behörde sei daher angehalten die Korrektur der Leistungshöhe aufgrund des Bemessungsgrundlagenschutzes vorzunehmen und zu veranlassen, dass dem Beschwerdeführer der so entstandene Differenzbetrag nachbezahlt werde.

3.              Mit Bescheid vom 31.01.2020 wurde die Beschwerde vom 20.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

4.              Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die für die Bemessung herangezogene Grundlage aus dem Jahr 2017 sei und somit älter als ein Jahr. Eine Aufwertung gemäß § 108 Abs. 4 ASVG sei nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe das 45. Lebensjahr bereits vollendet und liege ein höheres monatliches Bruttoentgelt seit 2018 vor.

5.              Am 18.02.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.05.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 25.05.2020 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zuletzt war der Beschwerdeführer anwartschaftsbegründend von 04.04.2018 bis 03.04.2019 als Arbeiter bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und vollendete das 45. Lebensjahr am XXXX .

Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 18.01.2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer bezog vom 10.12.2012 bis 26.04.2013 mit Unterbrechungen Kursnebenkosten sowie vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 mit Unterbrechungen eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher mit der Bemessungsgrundlage von 2014 in Höhe von € 8.54 zuerkannt wurde und bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bis zum 17.02.2016.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2019 neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher in Erfüllung einer neuen Anwartschaft und nach einer Sperrfrist nach § 11 AlVG ab 02.05.2019 in Höhe von täglich € 8,54 für 210 Tage gewährt wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich ab 18.06.2019 vom Leistungsbezug ab.

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.09.2019 und wurde ihm Arbeitslosengeld für die 162 Resttage in Höhe von € 8,54 zuerkannt.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2019 den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über den Leistungsbezug.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum letzten vollversicherten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beruhen auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.06.2020.

Die Feststellungen zu den jeweiligen Anträgen und Leistungsbezügen ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf.

Dass der Beschwerdeführer erst am 08.02.2016 das erste Mal Arbeitslosengeld zuerkannt erhalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bezugsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid die Höhe des Arbeitslosengeldes von täglich
€ 8,54.

Gemäß § 19 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und

b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.

Gemäß § 19 Abs 2 AlVG ist der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

§ 21 Abs. 2 AlVG bestimmt, liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2a AlVG sind Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

Gemäß § 21 Abs. 2b AlVG sind Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Gemäß § 21 Abs. 6 AlVG ist eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

§ 21 Abs. 7 AlVG bestimmt, wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

§ 21 Abs. 8 AlVG bestimmt, hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Heranziehung der Jahresbeitragsgrundlage des Kalenderjahres 2014 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes, welches dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 21.11.2019 aufgrund seines Antrages vom 01.09.2019 zuerkannt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 1 2. Satz AlVG ist bei Geltendmachung nach dem 30. Juni für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen.

Gemäß § 21 Abs. 8 AlVG hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, ist auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

Gemäß § 21 Abs. 8 AlVG ist auf jenes Entgelt abzustellen, das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war (vgl. VwGH 11.07.2012, 2011/08/0363). Ein "Bemessungsgrundlagenschutz" iSd § 21 Abs. 8 AlVG gilt dann, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung aufnimmt und später erneut arbeitslos wird (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0253). Die Bestimmung hat den Zweck, dass diese älteren Arbeitnehmer bei Aufnahme einer geringer bezahlten Beschäftigung nicht ein Absinken ihrer Bemessungsgrundlage für einen allfälligen künftigen Arbeitslosengeldbezug befürchten müssen (VwGH 31.01.2008, 2007/08/0321).

Der Beschwerdeführer hat sein 45. Lebensjahr bereits 2001 vollendet.

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft am 05.04.2019 und wäre gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Bemessungsgrundlage des Jahres 2017 zur Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen. Eine Heranziehung der Bemessungsgrundlage des Jahres 2018, wie vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag gefordert, kommt aufgrund des klaren Wortlautes des
§ 21 Abs. 1 AlVG nicht in Betracht.

Da der Beschwerdeführer das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war zu prüfen ob gemäß § 21 Abs. 8 AIVG ein bereits für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt günstiger wäre.

Der Beschwerdeführer hatte erstmalig mit 08.02.2016 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt und in Folge auch bezogen. Für dessen Bemessung wurde die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Bemessungsgrundlage des Jahres 2014 herangezogen. Somit war die gespeicherte Bemessung des Jahres 2017 in Höhe von
€ 498,85 mit jener des Jahres 2014 in Höhe von € 519,48 zu vergleichen. Da jene aus 2014 höher als die des Jahres 2017 war, war diese für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 01.09.2013 kein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, sondern erfolgte die erste erfolgreiche Beantragung am 08.02.2016. Der Beschwerdeführer bezog ab 01.09.2019 ausschließlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes.

Der tägliche Arbeitslosengeldanspruch berechnet sich wie folgt:

monatl. Bemessungsgrundlage lt. HVB 2014: €        519,48

x Valorisierungsfaktor 1,017:    €        528,31

monatl. Bruttoeinkommen gemäß § 21 Abs. 1 AIVG: €        528,31

abzüglich sozialer Abgaben gern. § 21 Abs. 3 A1VG: €         94,96

abzüglich Einkommensteuer gern. § 21 Abs. 3 A1VG: €         0,00

ergibt netto:       €        433,35

davon 55 Prozent:      €        238,34

das sind täglich (238,34x12/365)    €         7,83

Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 7,83 somit unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz 2019 von täglich € 31,10 liegen würde, gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes 60 % des täglichen Nettoeinkommens.

Ermitteltes Nettoeinkommen    €        433,35

Davon 60 Prozent      €        260,01

Das sind täglich (260,01x12/365)    €         8,54

Das täglich gebührende Arbeitslosengeld beträgt daher € 8,54.

Mit der neuerlichen Beantragung von Arbeitslosengeld ab 01.09.2019 erfüllt der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft und war dem Beschwerdeführer daher die noch nicht konsumierten 162 Resttage Arbeitslosengeld gemäß § 19 Abs. 1 AlVG seines zuletzt erworbenen Anspruches anzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.  

Schlagworte

Arbeitslosengeld Beitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage Berechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2228704.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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