TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 96/20/0543

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §52;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des L in Traiskirchen, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Mai 1996, Zl. St 109/96, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. Jänner 1996, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. August 1994 auf Dauer untersagt, die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition auszuüben, und die ihm vom Landratsamt Landshut ausgestellte Waffenbesitzkarte sei dem Beschwerdeführer entzogen worden. Dieser Maßnahme liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 29. April 1994 am Grenzübergang Neuhaus aus Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, wobei während der Einreisekontrolle festgestellt worden sei, daß er in seinem Fahrzeug Schußwaffen und Munition mitführe. Auf die Frage des Zollbeamten nach dem Zweck dieser Waffen hätte der Beschwerdeführer geantwortet, diese zu benötigen, um damit auf Polizisten zu schießen. Diese und ähnliche Äußerungen habe er im weiteren Verlauf der Einreisekontrolle wiederholt. Da der Beschwerdeführer einen psychisch verwirrten Eindruck gemacht habe und im Hinblick auf seine Äußerungen seien die Waffen, die Munition und die Waffenbesitzkarte sichergestellt und an die Staatsanwaltschaft Passau übersandt worden. Ferner sei das Polizeipräsidium München von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden, welches daraufhin die Sicherstellung der in der Wohnung des Beschwerdeführers (in München) verwahrten Waffen zur Gefahrenabwehr veranlaßt habe. In dieser Angelegenheit habe der Beschwerdeführer dann jeweils am 9. und 11. Mai 1994 beim Polizeipräsidium München vorgesprochen und hier über staatliche Verfolgung durch das "unnötige Vorgehen" der Polizei geklagt. Auf den Einwand eines Polizeibeamten, er habe die polizeilichen Maßnahmen durch seine Bemerkung, auf Polizeibeamte schießen zu wollen, selbst ausgelöst, habe er gemeint, daß dies schon noch sein könne und ob der Polizeibeamte den "Kohlhaas" kenne.

Am 28. August 1995 sei der Beschwerdeführer am Grenzübergang Bad Füssing bei der dortigen Grenzpolizeiinspektion wegen der versuchten illegalen Einfuhr von Munition vorläufig festgenommen worden. In einer mitgeführten Aktentasche seien Patronen aufgefunden und sichergestellt worden. Eine Wohnungsdurchsuchung in der Münchner Wohnung des Beschwerdeführers sei negativ verlaufen. Wie er angeführt habe, habe er vergessen, die aufgefundene Munition nach Schießübungen in Österreich aus seiner Tasche zu nehmen.

Mit Mandatsbescheid vom 15. September 1995 habe die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. In weiterer Folge sei bei ihm über Auftrag des Bezirksgerichtes Ried eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, die unter anderem damit begründet worden sei, daß der Beschwerdeführer als Waffennarr bekannt sei und als gemeingefährlich gelte. Bei der Hausdurchsuchung seien zwei Karabiner, zwei ältere Militärgewehre und ein Kleinkalibergewehr sowie mehrere hundert Schuß Gewehr- bzw. Pistolenmunition sichergestellt worden.

Schon zuvor sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Raab vom 7. Februar 1991 für schuldig erkannt worden, mit einem Schistock gegen die rechte Kopfseite von Rosa D. geschlagen zu haben, wodurch diese eine Prellung der rechten Ohrmuschel, verbunden mit einer Schwellung, erlitten habe. Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sei der Beschwerdeführer zu einer auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Dem Vorfall liege ein Streit des Beschwerdeführers mit seiner Grundnachbarin zugrunde, wobei sich aus der Urteilsbegründung ergebe, daß er am 10. August 1990 ein Anwesen in Zell a.d.Pram gekauft habe und es am 29. August 1990, also nicht einmal drei Wochen später, zu der der Verurteilung zugrundeliegenden tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Nachbarin gekommen sei, die ihrerseits wegen des Vergehens nach § 125 StGB im Zusammenhang mit diesem Vorfall bestraft worden sei. Im Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen das Strafurteil eingebrachte Berufung habe das Kreisgericht Ried unter anderem ausgeführt (Seite 4 der Urteilsbegründung), der Beschwerdeführer hätte auf das Berufungsgericht den Eindruck eines eher rechthaberischen Menschen gemacht, dem der Einsatz eines Schistockes als Waffe gegen den Kopf einer Frau als angemessen erscheine. Es bedürfe der Bestrafung, um ihn von weiteren Versuchen der Konfliktregelung durch Tätlichkeiten abzuhalten.

Dem gegen ihn erlassenen Waffenverbot setze der Beschwerdeführer die ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie entgegen, wonach er kein psychisch Kranker sei. Er sei, wie viele Altmünchner, etwas eigenbrötlerisch und kauzig und würde zu "Valentinaden" neigen, mit denen er offenbar besonders bei Behörden anecken würde. Der Beschwerdeführer sei aber weder für sich noch für andere eine Gefahr und es bestehe kein Grund, ihm die an der bayrisch-österreichischen Grenze abgenommenen Schußwaffen nicht wieder auszuhändigen. Ein ausführliches nervenfachärztliches Gutachten könne erstellt werden, doch müsse der Gutachter dazu von Amts wegen aufgefordert werden, damit nicht der Beschwerdeführer die Kosten für das Gutachten tragen müsse.

Die nicht erfolgte Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und weiter ausgeführt, seine Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten seien nicht ernst gemeint gewesen. Bei einer persönlichen Vorsprache könne der Sachverhalt erörtert werden.

Die belangte Behörde vermöge in mehrfach abgegebenen Äußerungen, auf Polizeibeamte zu schießen, keine "Valentinaden" zuerkennen, noch dazu, wenn der Beschwerdeführer, wie durch die Verurteilung durch das Bezirksgericht Raab erwiesen sei, zu Aggressionshandlungen neige und überdies waffengesetzliche Bestimmungen, auch wenn es sich um solche der Bundesrepublik Deutschland handle, offenbar nicht beachte. Eine ähnliche Auffassung zu seinen angeblichen Scherzäußerungen habe offenbar auch das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München gehabt, indem es dem Beschwerdeführer den Besitz von Schußwaffen und Munition verboten und seine Waffenbesitzkarte entzogen habe. Gerade einer Münchner Behörde werde es zugemutet werden können, zwischen "Valentinaden" eines "Altmünchners" einerseits und Äußerungen andererseits unterscheiden zu können, denen durchaus eine Tatausführung folgen könnte.

Davon, daß der Beschwerdeführer psychisch krank sei, gehe auch die belangte Behörde nicht aus, sodaß ihr die Einholung bzw. Ergänzung des vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigengutachtens (gemeint: bzw. des von ihm vorgelegten Attestes) entbehrlich erscheine. In Anbetracht der gegen den Beschwerdeführer sprechenden Fakten sei auch seine persönliche Einvernahme nicht mehr erforderlich.

Bei Personen, die sich - mehrmals - dahingehend äußerten, mit Schußwaffen gegen andere vorzugehen, die weiters bereits ein aggressives Verhalten gezeigt hätten, sich rechthaberisch gebärdeten und dabei offenbar die Grenzen, die der Selbsthilfe gesetzt seien, nicht mehr erkennen würden, und die sich über waffenpolizeiliche Bestimmungen hinwegsetzten, sei die Annahme gerechtfertigt, daß diese Personen durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen - wären sie im Besitz solcher - Leben oder Gesundheit von anderen Menschen gefährden könnten. Aufgrund des zwingenden Gesetzesauftrags des § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes sei über den Beschwerdeführer daher das Waffenverbot zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er 1991 strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er einer Nachbarin einen Schistock gegen den Kopf schlug und sie dadurch verletzte. Er stellt auch nicht in Abrede, daß das Berufungsgericht damals zu der Ansicht gelangte, der Beschwerdeführer mache den Eindruck eines eher rechthaberischen Menschen, dem der Einsatz eines Schistockes als Waffe gegen den Kopf einer Frau als angemessen erscheine, weshalb es einer Bestrafung des Beschwerdeführers bedürfe, um ihn von weiteren Versuchen der Konfliktregelung durch Tätlichkeiten abzuhalten. In bezug auf diese Elemente in der Begründung des Berufungsurteils meint der Beschwerdeführer jedoch, sie hätten ihm vor ihrer Verwertung im angefochtenen Bescheid zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs gesondert vorgehalten werden müssen und er hätte dann darlegen können, daß er keinesfalls rechthaberisch sei. Im übrigen versucht der Beschwerdeführer - ungeachtet der Tatsache seiner Verurteilung und der auch diesbezüglich klaren Ausführungen auf Seite 4 des Berufungsurteils - den Gedanken ins Spiel zu bringen, er hätte sich damals in einer notwehrähnlichen Situation befunden und es habe sich, wie es in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid an einer Stelle heißt, beim Schlag mit dem Schistock um eine "maßhaltende Verteidigung" gehandelt. Der Vorfall liege aber auch schon zu lange zurück, um noch von Bedeutung zu sein.

Dem zuletzt wiedergegebenen Argument ist entgegenzuhalten, daß zwar in bezug auf die erwähnte Verurteilung die fünfjährige Tilgungsfrist in der Zeit zwischen der Genehmigung und der Zustellung des angefochtenen Bescheides ablief und der Tilgung derartiger Verurteilungen bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes auch Bedeutung zukommt (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0044, und vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026), getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Verhaltensweisen in die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes aber dessen ungeachtet einzubeziehen sind und zur Begründung des Waffenverbotes jedenfalls dann beizutragen vermögen, wenn seither - wie im vorliegenden Fall - weitere besorgniserregende Tatsachen hinzugetreten sind. Was die Einräumung des Parteiengehörs anlangt, so war dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 23. Oktober 1995 schon von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht worden, daß in den Strafakt Einsicht genommen worden und die Verurteilung des Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Februar 1991 (Bezirksgericht Raab) und 3. Juni 1991 (Kreisgericht Ried im Innkreis) festgestellt worden sei. Einzelheiten in den Begründungen dieser dem Beschwerdeführer bekannten Urteile brauchten ihm ebenso wenig gesondert vorgehalten zu werden wie es erforderlich ist, den Parteien eines Verfahrens vor der Erlassung eines Bescheides die ins Auge gefaßte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten rechtlichen Schlußfolgerungen bekanntzugeben und den Parteien die Möglichkeit zu deren Erörterung zu geben (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 611, wiedergegebene Rechtsprechung). Wenn der Beschwerdeführer den mit dem Schistock gegen den Kopf seiner Nachbarin geführten Schlag im vorliegenden Verfahren in der Berufung als "maßhaltende Verteidigung" hinstellte, so findet die Annahme der belangten Behörde, er gebärde sich rechthaberisch und erkenne dabei offenbar die der Selbsthilfe gesetzten Grenzen nicht mehr, in bezug auf seine mangelnde Einsichtsfähigkeit auch in dieser rechtfertigenden Haltung Deckung. Die Beschwerde zeigt daher auch die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, vom Vorwurf des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG 1986 (betreffend den Besitz von Faustfeuerwaffen vor dem Vorfall am 29. April 1994) sei er mit Urteil vom 19. April 1995 rechtskräftig freigesprochen worden. Dem kommt keine Bedeutung zu, weil dieser - im erstinstanzlichen Bescheid erwähnte - Freispruch keinen der Vorwürfe betrifft, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat.

Zu den Vorfällen an der österreichisch-deutschen Grenze am 29. April 1994 und am 28. August 1995 und zu seinem Verhalten während des waffenrechtlichen Verfahrens in Deutschland führt der Beschwerdeführer - wie schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - aus, die am 29. April 1994 gefallene Äußerung, er brauche die Waffen, um damit auf Polizisten zu schießen, sei nicht ernst gemeint gewesen und seine persönliche Einvernahme im Verwaltungsverfahren würde dies ergeben haben. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch geltend, es sei "von Mensch zu Mensch die Auffassung über Humor verschieden".

Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, wenn sie die nicht nur einmal unbedacht gefallene, sondern im Zuge der Amtshandlung am 29. April 1994 in gleicher und ähnlicher Weise wiederholte Äußerung des Beschwerdeführers, der im Zuge des waffenrechtlichen Verfahrens noch Klagen über "staatliche Verfolgung", eine bagatellisierende Bezugnahme auf die ihm vorgeworfene Äußerung und ein Hinweis auf "den Kohlhaas" folgten, nicht unter dem Gesichtspunkt unterschiedlicher "Auffassungen über Humor" zum Ausgangspunkt weiterer Untersuchungen machte. In diesem Zusammenhang ist vielmehr hervorzuheben, daß § 12 Abs. 1 WaffG 1986 der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen dient und nicht voraussetzt, daß eine solche Verwendung schon stattgefunden hat oder auch nur ernstlich angedroht wurde. Es genügt, daß bestimmte Tatsachen - auch anderer Art - die Annahme rechtfertigen, der Betroffene "könnte" durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Welche Tatsachen diesen Anforderungen genügen, ist eine Rechtsfrage, weshalb dem in der Beschwerde breit ausgeführten Standpunkt, nach Vorlage eines ärztlichen Attestes über seine Ungefährlichkeit hätte auch über den als gesund erachteten Beschwerdeführer nur mehr nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Waffenverbot verhängt werden dürfen, nicht zu folgen ist. Bei Anlegung des nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabes kann der belangten Behörde in rechtlicher Hinsicht aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von ihr festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit bereits als ausreichend wertete, um darauf die Annahme zu gründen, der Beschwerdeführer könnte, wenn er im Besitz von Waffen bliebe, durch deren mißbräuchliche Verwendung eine der im § 12 Abs. 1 WaffG 1986 beschriebenen Gefahren herbeiführen.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200543.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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