Norm
DSt §1 Abs1 zweiter FallRechtssatz
Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und Z 4, § 934 ABGB) nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133243Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021