RS OGH 2020/6/18 30Ds2/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2020
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Norm

DSt §1 Abs1 zweiter Fall

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und Z 4, § 934 ABGB) nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 30 Ds 2/19a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
    Beisatz: Hier: Vorschlag der Abtretung einer gegenüber einem Ungenannten aus ungenanntem Grund in ungewisser Höhe angeblich bestehenden Forderung, deren Existenz dem Anwalt von einem ungenannten Informanten bekanntgegeben worden sei. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133243

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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