TE Bvwg Beschluss 2020/4/2 W128 2178940-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

BDG 1979 §137 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W128 2178940-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 04.10.2017, Zl. BMB-304/0004-Präs.4a/2017:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.03.2017 die bescheidmäßige Feststellung der Bewertung ihres Arbeitsplatzes als Leiterin den Referates B in der Amtsdirektion des Landesschulrates für Kärnten (nunmehr Bildungsdirektion für Kärnten). Sie führte dazu aus, dass ihr Arbeitsplatz aufgrund von Kombinationen mit anderen Tätigkeiten nicht mit ähnlichen Arbeitsplätzen in anderen Landesschulräten gleich bewertet sein müsse.

2. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 (A2/4) zu bewerten sei. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 vom Bundeskanzleramt mit A2/4 bewertet worden sei. Aus der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung sei lediglich eine Änderung der Tätigkeit bei der Approbation bzw. bei der Erstellung von Bescheiden für das Referat erkennbar. Dies führe zu keiner Aufwertung, da der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in seiner Struktur und Identität mit der Richtverwendung gleichartig sei.

3. Mit dem (irrtümlich mit 24.11.2011 datierten) am 28.11.2017 eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird ausgeführt, dass nach der Bewertung durch das Bundeskanzleramt die Anforderungen auf ihrem Arbeitsplatz gestiegen seien. Dies habe der Umfang der Kontroll- und Prüfaufgaben hinsichtlich der Schuldaten und den Umfang der Beratungs- und Betreuungstätigkeiten, hinsichtlich der Dateneingaben in den einzelnen Unterrichts- und Abrechnungsdateien, betroffen. Weiters sei die Approbationsbefugnis bei der Erstellung von Bescheiden hinzugekommen. Die Behörde habe die bekämpfte Entscheidung getroffen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen und habe den notwendigen Sachverhalt weder erhoben noch festgestellt. Auch habe sie es unterlassen den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin tauglich und nachvollziehbar mit jenem der zitierten Richtverwendung gegenüberzustellen. Die allgemein gehaltene (aus einschlägigen Gutachten des Bundeskanzleramtes zitierte) Begründung könne kein Sachverständigengutachten ersetzen.

4. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Bildungsdirektion für Kärnten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bekleidete sie den Arbeitsplatz als Leiterin des Referates B (Stellen-ID 12002165).

Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt, insbesondere der einen Vergleich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mit den in der Anlage 1 zum BDG angeführten Richtverwendungen ermöglicht, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme des Verfahrensganges - konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 137 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF, sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 137 Abs. 4 BDG 1979 sind

1. der betreffende Arbeitsplatz und

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen, wenn durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben ist.

3.2.2. In Ansehung der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes kommt es auf den nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage tatsächlich bestehenden Zustand an. Auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand kommt es ebenso wenig an wie auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand, wobei allerdings einer Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich herrschende Situation zukommen kann. Eine (gesetzliche) Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Maßgebend für das Vorliegen eines Weisungsrechtes ist nicht, ob ein solches in der Arbeitsplatzbeschreibung Erwähnung findet, sondern vielmehr, ob ein solches erteilt wurde (siehe VwGH vom 24.02.2006, 2005/12/0032).

Ausführungen, wonach es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankäme, sind unzutreffend. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (siehe VwGH vom 29.03.2012, 2011/12/0145).

3.2.3. Im vorliegenden Fall kann alleine auf Grundlage der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht beurteilt werden, ob der von der Beschwerdeführerin besetzte Arbeitsplatz ident mit jenem ist, der im Jahr 2008 bewertet wurde. Dies umso mehr als die unmittelbare Dienstbehörde der Beschwerdeführerin der belangten Behörde aktenkundig mitgeteilt hat, dass sich die Tätigkeiten geändert haben. Außer Acht gelassen wurde von der belangten Behörde dabei insbesondere ein im Akt befindliches Email des Landesschulratsdirektors vom 30.03.2017, in welchem dieser mitteilt, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin nicht nur das Programm PM-UPIS beinhalte, sondern auch stabstellenmäßig den wichtigen Bereich des Personalressourcencontrollings abdecke. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beinhalte auch "A-wertige" Aufgaben, wie den First-Level-Support und die Schulung von Administratoren in Administratoren-Lehrgängen.

Ebenso wenig wurde ein Schreiben des Landesschulrates vom 17.04.2015 gewürdigt, wonach eine höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin den Erfordernissen des Tätigkeitsprofiles entspreche.

Dessen ungeachtet ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen und stützt sich alleine auf die ihr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, die dem Vorbringen nach strittig sind.

3.2.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen den nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage tatsächlich bestehenden Zustand des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu erheben und hat sich alleine auf die Arbeitsplatzbeschreibungen beschränkt.

Unter diesem Gesichtspunkt wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, welche konkreten Arbeitsplatzaufgaben die Beschwerdeführerin verrichtet. Anschließend werden - nach Gewährung des Parteiengehörs und Würdigung der aufgenommenen Beweise - diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein und wird gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen ist, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, wobei der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0132; 28.04.2008, 2005/12/0148; 01.03.2012, 2011/12/0149; 20.05.2008, 2005/12/0218; 25.04.2003, 2001/12/0195) entscheidend sind.

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen seitens der belangten Behörde nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Im Hinblick auf das durchzuführende Ermittlungsverfahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzbewertung Begründungsmangel Begründungspflicht Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2178940.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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