TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/3 W255 2226913-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §25a
PG 1965 §40

Spruch

W255 2226913-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Professorin i.R., geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter JESCH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (ehemals: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) vom 10.10.2019, Zl. XXXX , betreffend das Gebühren des Kinderzurechnungsbetrages, gemäß § 25a iVm. § 40 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Ablauf des XXXX wurde die Beschwerdeführerin (BF) vom Landesschulrat für XXXX gemäß § 15 iVm. § 236b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in den Ruhestand versetzt.

1.2.    Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA, wenngleich nunmehr: BVAEB) vom 31.01.2013, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.09.2012 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.601,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 112,04 gebühre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3.    Mit – an die BVA gerichtetem – Schreiben vom 22.08.2019 begehrte die BF die Zuerkennung des Kinderzurechnungsbetrages für ihre Töchter XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX und übermittelte der BVA die Geburtsurkunden ihrer Töchter.

1.4.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVA vom 10.10.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF zusätzlich zu ihrem Ruhegenuss und der Nebengebührenlage ein Kinderzurechnungsbetrag für 2 Kinder nach § 25a PG in Höhe von EUR 74,16 monatlich gebühre. Gemäß § 40 PG gebühre die Auszahlung des Kinderzurechnungsbetrages unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.09.2016.

1.5.    Mit Schreiben vom 12.12.2019 erhob die BF gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die BVA nicht erst durch die Übermittlung der Geburtsurkunden ihrer Kinder am 22.08.2019 in der Lage gewesen sei, den ursprünglichen Berechnungsfehler zu korrigieren, sondern, dass diese Urkunden bereits dem Landesschulrat für XXXX bei der Berechnung der Pensionsansprüche der BF zur Verfügung gestanden wären. Bei der letzten Vorsprache der BF beim Landesschulrat für XXXX seien der BF Kopien der beiden Geburtsurkunden ihrer Kinder mit der Empfehlung ausgehändigt worden, diese nochmals an die BVA zu übermitteln. Dieser Empfehlung sei die BF am 22.08.2019 nachgekommen.

Insbesondere aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse habe die BF darauf vertrauen können und müssen, dass der Bescheid der BVA vom 31.01.2013 ungeachtet ihrer Bedenken richtig sei. Sie habe daher davon Abstand genommen, gegen den Pensionsbescheid vom 31.01.2013 Berufung zu erheben.

Die BF sei somit bereits seit Beginn ihres Pensionsbezuges (mit 01.09.2012) in ihren diesbezüglichen gesetzlichen Ansprüchen verkürzt worden.

In rechtlicher Hinsicht normiere § 40 Abs. 3 PG, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1494 ABGB anzuwenden seien. Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dieser 3-jährigen (kurzen) Verjährungszeit von Schadenersatzforderungen würden sich dahingehend zusammenfassen, dass sie ab demjenigen Zeitpunkt beginnen würde, in welchem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden, als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass dessen Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF anlässlich der Erlassung des Pensionsbescheides im Jahr 2013 die einigermaßen komplexen Berechnungsgrundlagen, insbesondere auch hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten der Kinderbetreuung und deren pensionsrechtlichen Auswirkungen nicht bekannt gewesen seien, habe sie darauf vertrauen können und müssen, dass die seitens der BVA auf der Grundlage der diesbezüglichen Berechnungen des Landesschulrates für XXXX berechneten und festgestellten Pensionsansprüche richtig berechnet worden seien, weshalb sie den Bescheid vom 31.01.2013 nicht bekämpft habe.

Der gegenständliche Bescheid werde daher in rechtlicher Hinsicht hinsichtlich seiner Entscheidung über den Eintritt der Verjährung für vor dem 01.09.2016 erworbene Ansprüche angefochten, da aufgrund des hier gegenständlichen Sachverhaltes eine Verjährung nicht eingetreten sei. Richtigerweise gebühre der BF der mit Bescheid vom 10.10.2019 festgestellt berichtigte Pensionsbezug seit Beginn ihrer Pensionsansprüche gemäß dem Bescheid vom 31.01.2013.


Die BF stelle daher den Antrag, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der darin enthaltene Ausspruch hinsichtlich einer Verjährung von Ansprüchen vor dem 01.09.2016 ersatzlos aufgehoben und festgestellt werde, dass die mit diesem Bescheid festgestellten Ansprüche der BF ab Zuerkennung ihrer Pensionsberechtigung durch den Bescheid vom 31.01.2013 zustehen.

1.6.    Am 23.12.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF hat zwei Töchter, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .

2.1.2.  Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hat die BF ihre Tochter XXXX tatsächlich und rechtlich erzogen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hat die BF ihre Tochter XXXX tatsächlich und rechtlich erzogen.

2.1.3.  Mit XXXX begann die BF ihr Dienstverhältnis zum Bund.

2.1.4.  Mit Ablauf des XXXX wurde die BF vom Landesschulrat für XXXX gemäß § 15 iVm. § 236b BDG in den Ruhestand versetzt.

2.1.5.  Mit Bescheid der BVA vom 31.01.2013, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.09.2012 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.601,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 112,04 gebührt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. In diesem Bescheid wurde nicht berücksichtigt, dass die BF zwei Töchter hat, für die sie vor dem Eintritt in ihr Dienstverhältnis zum Bund Kindererziehungszeiten im Ausmaß von insgesamt 52 Monaten erbracht hat.

2.1.6.  Mit – an die BVA gerichtetem – Schreiben vom 22.08.2019 begehrte die BF erstmals explizit die Zuerkennung des Kinderzurechnungsbetrages für ihre Töchter XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX und übermittelte der BVA die Geburtsurkunden ihrer Töchter.

2.1.7.  Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVA vom 10.10.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF zusätzlich zu ihrem Ruhegenuss und der Nebengebührenlage ein Kinderzurechnungsbetrag für 2 Kinder nach § 25a PG in Höhe von EUR 74,16 monatlich gebührt. Dies deshalb, da die BF ihr Dienstverhältnis zum Bund mit XXXX begonnen hat und vor diesem Zeitpunkt – konkret von XXXX bis XXXX hinsichtlich XXXX und von XXXX bis XXXX hinsichtlich XXXX – Kindererziehungszeiten („Zeiten, in denen die BF ihre Kinder tatsächlich und überwiegend erzogen hat“) im Ausmaß von 52 Monaten erbracht hat.

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde weiters festgestellt, dass der BF die Auszahlung des Kinderzurechnungsbetrages unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.09.2016 – nicht jedoch für den Zeitraum davor – gebührt.

2.1.8.  Gegen jenen Teil des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass der BF die Auszahlung des Kinderzurechnungsbetrages „nur“ rückwirkend mit 01.09.2016 – nicht jedoch für den Zeitraum von 01.09.2012 bis 31.08.2016 gebührt –, richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF.

2.2.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Es ist unstrittig, dass die genannten Bescheide erlassen wurden und die BF mit – an die BVA gerichtetem – Schreiben vom 22.08.2019 erstmals explizit die Zuerkennung des Kinderzurechnungsbetrages für ihre Töchter XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX begehrte, wenngleich die Geburtsurkunden ihrer Töchter dem Landesschulrat für XXXX bereits vor ihrer Versetzung in den Ruhestand vorgelegen waren.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 25a Abs. 1 PG gebührt dem Beamten zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1.         in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder
2.         in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.         Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und
2.         Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

[…]

Gemäß § 40 Abs. 1 PG verjähren der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

Gemäß § 40 Abs. 3 PG sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden.

§ 1480 ABGB lautet:

„Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.“

Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist zwischen der Verjährung des Gesamtanspruchs und der der Teilansprüche, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Der Einzelanspruch verjährt ab Fälligkeit – bzw ab objektiver Möglichkeit der Einforderung (ÖBA 1993, 658 mit Anm Graf) –, das Gesamtrecht ab Leistung der letzten Zahlung (Klang in Klang 602; Gschnitzer, AT 246). Ist das Gesamtrecht Wirkung eines fortdauernden, vom freien Willensentschluss des Verpflichteten abhängigen Zustandes, wie bei Kirchen- u Vereinsbeiträgen, verjährt das Gesamtrecht durch Zeitablauf nicht (SZ 34/37 = EvBl 1961/249 = JBl 1961, 471). Während das Gesamtrecht in 30 (gegenüber begünstigten Personen in 40) Jahren verjährt (EvBl 1989/56; SZ 67/32; ZAS 1996/4 mit Anm Brodil; SZ 67/202), beträgt die Verjährungsfrist für die einzelne Teilleistung (auch gegenüber begünstigten Personen, Klang in Klang 612; JBl 1961, 471 = EvBl 1961/249) drei Jahre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1480 ABGB, Rz 1).

Das Gesetz spricht nur von jährlich wiederkehrenden Leistungen, doch ist anerkannt, dass auch in kürzeren – nicht längeren! – Abständen periodisch wiederkehrende Teilleistungen, zB monatl fällige Leibrentenzahlungen, mag ihre Höhe auch nach einem voraus bestimmten Plan wechseln, SZ 30/58, darunterfallen (RZ 1967, 36; SZ 61/221 = EvBl 1989/56; ZVR 1994/40), nicht hingegen einmalige Zahlungen, ebensowenig Teilzahlungen (gemeine Raten), ds gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld, zB einer Darlehensschuld, zu zahlen sind (SZ 49/119; ÖBA 1989, 1219 = RdW 1989, 303; aA Eypeltauer, ÖJZ 1991, 228), worunter auch Ausgleichsraten fallen, SZ 15/6. Auch der Aufwertungsbetrag, resultierend aus einer Wertsicherungsklausel, verjährt wie die Darlehensschuld, SZ 34/106 (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1480 ABGB, Rz 2).

§ 1494 ABGB – Hemmung der Verjährung – lautet:

„§ 1494 (1) Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, so beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann.

(2) Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist. Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.

(3) Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als zwei Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden.“

§ 1497 ABGB – Unterbrechung der Verjährung – lautet:

„Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.“

In der Literatur und Judikatur zu § 40 PG wird auf § 13b GehG verwiesen.

Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Gemäß § 13 Abs. 4 GehG sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 29.6.2011, 2006/12/0020).

Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 PG 1965 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruht, oder ob er erst durch Bescheid begründet wird. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes ist kein materiell rechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar (vgl. in diesem Sinn Gebetsroiter-Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, S. 721, Anmerkung 2) (VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098).

Gemäß § 13b GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie Monatsbezüge - unmittelbar nach dem Gesetz zustehen, beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des konkreten Anspruchs (VwGH 11.05.1994, 94/12/0046 ua.; 19.09.2003, 2003/12/0002; 28.01.2004, 2000/12/0215; 22.04.2009, 2008/12/0072; 30.06.2010, 2010/12/0082). Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge entstand jeweils zum Monatsersten (vgl. § 55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm § 2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm § 7 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl 396/1975), im vorliegenden Fall also am 1. Mai 2010 bzw. später. Der Kläger hat den Anspruch am 9. April 2013 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht; seit diesem Tag ist die Verjährung des Anspruches gemäß §55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm §2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm §13b Abs4 Gehaltsgesetz 1956 gehemmt (VfGH 26.02.2014, A 11/2013; vgl. dazu VwSlg. 10.303 A/1980; VwGH 18.03.1992, 91/12/0125; 04.07.2001, 99/12/0022; 25.09.2002, 2000/12/0165; 23.11.2011, 2011/12/0005; 04.09.2012, 2012/12/0010).

Die Dienstbehörde ist nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (VfGH 26.02.2014, A 11/2013 vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043, vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN).

Die BF wurde mit Ablauf des XXXX vom Landesschulrat für XXXX gemäß § 15 iVm. § 236b BDG in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.09.2012 gebührt ihr ein Ruhegenuss. Mit 01.09.2012 entstand auch ihr Anspruch auf den Kinderzurechnungsbetrag.

Mit ihrem an die BVA gerichteten Schreiben vom 22.08.2019 hat die BF ihr Recht auf diesen Anspruch geltend gemacht.

Soweit sich die BF in ihrer Beschwerde darauf beruft, dass sie darauf vertrauen habe können und müssen, dass die BVA bereits 2013 ihre Ansprüche richtig berechnet und bescheidmäßig feststellt, weshalb es ihr – sinngemäß – nicht vorgeworfen werden könne, dass sie ihren Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag erst im August 2019 geltend mache, nachdem sie tatsächlich Kenntnis von der Rechtslage und der falschen Berechnung im Jahr 2013 gehabt habe, so ist dem zu entgegnen, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person der Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben die Frist hingegen nicht hinaus. Die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung war bereits mit 01.09.2012 gegeben. Ein rechtliches Hindernis lag nicht vor. Demnach geht auch der in der Beschwerde ausgeführte Verweis der BF auf die Rechtsprechung des OGH (beispielsweise 8 Ob A 56/08f) zur 3-jährigen Frist bei Schadenersatzansprüchen ins Leere.

Das Recht der BF auf den Kinderzurechnungsbetrag – auch für den Zeitraum vor 01.09.2016 – besteht, der Anspruch darauf im Hinblick auf den vor 01.09.2016 liegenden Zeitraum ist jedoch verjährt.

Die BVA hat zu Recht festgestellt, dass der BF die Auszahlung des Kinderzurechnungsbetrages unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.09.2016 (nicht jedoch für zuvor liegende Zeiträume) gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beamter Kindererziehungszeit Kinderzurechnungsbetrag Ruhegenuss Verjährung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2226913.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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