TE Vfgh Erkenntnis 2014/2/26 A11/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

L2400 Gemeindebedienstete
L2001 Personalvertretung

Norm

B-VG Art21 Abs2
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG-Nov BGBl 350/1981 ArtIII Abs1
ArbVG §33, §34, §73 Abs3
Tir Gemeinde-PersonalvertretungsG §37
Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 §55 lita
Tir LandesbeamtenG 1998 §2 litc
GehG 1956 §13b Abs1

Leitsatz

Stattgabe der Klage des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Gemeinde Innsbruck stehenden, der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Klägers auf Auszahlung der vom Monatsbezug einbehaltenen Betriebsratsumlage; Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Einbehaltung; keine Anwendbarkeit des ArbVG angesichts des vom Tiroler Landesgesetzgeber erlassenen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes; keine Verjährung des Anspruches

Spruch

Die Gemeinde Innsbruck ist schuldig, dem Kläger zuhanden seines Rechtsvertreters den Betrag von € 247,80 samt 4 % Zinsen seit 27. August 2013 (Klagseinbringung) sowie die mit € 425,86 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Klage und Vorverfahren

1. Der Kläger steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Innsbruck (im Folgenden: die beklagte Partei); er ist der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG (im Folgenden: IKB-AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Gestützt auf Art137 B-VG begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von € 247,80 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung sowie den Ersatz der verzeichneten Prozesskosten zuhanden seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die beklagte Partei habe ohne gesetzliche Grundlage im Zeitraum von 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2013 den Betrag von € 247,80 vom Gehalt des Klägers als "Personalvertretungsumlage" einbehalten. Eine Personalvertretungsumlage sei allerdings weder im Tir. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl 51/1990, noch sonst gesetzlich festgelegt. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl 22/1974, über die Betriebsratsumlage sei wiederum auf Grund Art21 B-VG auf Bedienstete der Gemeinden nicht anwendbar. Eine Anwendbarkeit des ArbVG ergebe sich auch nicht aus ArtIII Abs1 BGBl 350/1981, weil der Tiroler Landesgesetzgeber das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz beschlossen habe. Die Einbehaltung sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt und habe zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der beklagten Partei geführt. Der Anspruch sei weder vor einem ordentlichen Gericht noch vor einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, weshalb die Klage gemäß Art137 B-VG zulässig sei.

2. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage beantragt wird. Dem geltend gemachten Anspruch wird im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten:

Die beklagte Partei habe zwar tatsächlich seit dem Jahr 1994 vom jeweiligen Monatsbezug des Klägers eine Geldsumme als Betriebsratsumlage einbehalten. Die Klage gemäß Art137 B-VG sei aber mangels Passivlegitimation der beklagten Partei unzulässig, da sie die als Betriebsratsumlage einbehaltenen Beträge an den Betriebsratsfonds der IKB-AG abgeführt habe und über diese folglich nicht mehr verfüge. Der geltend gemachte Anspruch sei vielmehr gegenüber dem Betriebsratsfonds geltend zu machen, und zwar gemäß §50 Abs1 Z2 ArbVG (gemeint wohl: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz [ASGG], BGBl 104/1985, idF BGBl I 77/2007) im ordentlichen Rechtsweg. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet: Die Gesetzgebungskompetenz der Länder in Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden gemäß Art21 Abs2 B-VG erstrecke sich nicht auf Betriebe, die nach privatrechtlichen Grundsätzen organisiert seien und auf deren Geschäftsführung die öffentliche Hand auch keinen inhaltlich bestimmenden Einfluss ausübe. Im Hinblick auf öffentlich Bedienstete in diesen Betrieben erfolge zwar die Vertretung hinsichtlich der dienstvertraglichen und besoldungsrechtlichen Stellung durch die Personalvertretung, hinsichtlich der "Betriebsinterna" aber durch den Betriebsrat. Der Kläger sei "wenigstens partiell" Dienstnehmer der IKB-AG, eines Betriebes iSd §34 ArbVG; gemäß §73 ArbVG habe die beklagte Partei als Arbeitgeberin die – 1996 wirksam beschlossene – Betriebsratsumlage vom Gehalt einzubehalten (gehabt). Der Kläger habe außerdem keine der seit 1995 erfolgten Betriebsratswahlen angefochten, sondern vielmehr für die Einhebung der Betriebsratsumlage gestimmt und mehrmals die durch die Betriebsratsumlage finanzierten Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen beansprucht.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. ArtIII Abs1 BGBl 350/1981 lautet wie folgt:

"Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Art21 Abs2 B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist."

2. Die §§33 und 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl 22/1974, idF BGBl I 138/2003, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"II. TEIL

Betriebsverfassung

[…]

Geltungsbereich

§33. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.

(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht

[…]

2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;

[…]

Betriebsbegriff

§34. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

[…]"

3. Die §§1 und 37 Tir. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl 51/1990, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen.

8. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Personalvertretung der Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck

§37

(1) An die Stelle der Zentralpersonalvertretung nach §5 Abs1 litd treten folgende Organe:

a) die Zentralpersonalvertretung I für alle Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten nach litb,

b) die Zentralpersonalvertretung II für die auf Grund des Gesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl Nr 12/1994, der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und

c) der Hauptausschuß.

[…]

(2) Die Bediensteten nach Abs1 litb sind nur für die Zentralpersonalvertretung II wahlberechtigt. Hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung II gilt §7 Abs4 und 5 sinngemäß. Der Zentralpersonalvertretung II obliegt die Ausübung aller Befugnisse der Personalvertretung nach §12 gegenüber dem Dienstgeber, soweit sie nicht nach Abs6 dem Hauptausschuß obliegt.

(3) Die Bediensteten nach Abs1 litb bilden eine Bedienstetenversammlung. Die Bedienstetenversammlung ist ein Organ der Personalvertretung im Sinne des §5. Für die Bedienstetenversammlung gilt §6 sinngemäß.

[…]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Klage

Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht: Dem Kläger gebührt auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei ein Bezug, der hinsichtlich seiner Höhe ziffernmäßig feststeht. Von diesem Bezug hält die beklagte Partei einen Teil als Betriebsratsumlage ein. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Ausbezahlung dieser Beträge (und nicht etwa die Entscheidung über die Gebührlichkeit des besoldungsrechtlichen Anspruches, vgl. VfSlg 3259/1957 sowie zuletzt etwa VfSlg 18.649/2008 mwN). Der Anspruch auf Ausbezahlung der Bezüge ist öffentlich-rechtlicher Natur, über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der klagsweise geltend gemachte Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft.

Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die Klage ist begründet.

2.2. Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Kläger steht seit 1. Jänner 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Seit 1994 ist der Kläger auf Grundlage des Tir. Gesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl 12/1994, der IKB-AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die beklagte Partei hat u.a. in dem vom Kläger relevierten Zeitraum (1.5.2010 bis 31.7.2013) von dessen Bezug eine Betriebsratsumlage in der Höhe von zusammengerechnet € 247,80 einbehalten und an den Betriebsratsfonds der IKB-AG abgeführt. Auf Antrag des Klägers vom 9. April 2013 (in seiner jetzigen, hinsichtlich des Zeitraumes eingeschränkten Form urgiert am 26. Juni 2013) auf Rückerstattung teilte die Bürgermeisterin der Gemeinde Innsbruck im Wesentlichen mit, dass dem Begehren des Klägers mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden könne, weil die Einbehaltung der "Personalvertretungs- (Betriebsratsumlage)" auf Grund eines näher bezeichneten Beschlusses des Betriebsrates iVm §73 ArbVG erfolgt sei.

Diese Sachverhaltsfeststellung gründet – im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch – insbesondere auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Kläger behauptete Tatsache der Einbehaltung bestimmter Beträge von den Monatsbezügen des Klägers durch die beklagte Partei sowie des Zeitraumes ihrer Einbehaltung wurde von der beklagten Partei in der Gegenschrift ausdrücklich zugestanden und bedarf keines weiteren Beweises (vgl. §266 Abs1 ZPO). Die Höhe der einbehaltenen Beträge wurde vom Kläger glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt und von der beklagten Partei nicht bestritten. Der Verfassungsgerichtshof erachtet daher die vom Kläger behauptete Höhe des geltend gemachten Anspruches als erwiesen (vgl. die §§177, 178, 239 und 267 ZPO).

2.3. Die Einbehaltung (von Teilen) öffentlich-rechtlicher Bezüge ist nur zulässig, wenn es hiefür eine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. VfSlg 9477/1982, 18.649/2008). Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann §73 Abs3 ArbVG im vorliegenden Fall nicht als solche gesetzliche Grundlage dienen: Gemäß Art21 B-VG fällt nämlich die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden (Gemeindeverbände), und zwar auch jener, die – wie der Kläger – in Betrieben tätig sind (vgl. zum Begriff "Betrieb" iSd Art21 Abs2 B-VG VfSlg 16.733/2002), in die Zuständigkeit der Länder. Eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG auf Bedienstete der Gemeinden (Gemeindeverbände) kommt nur nach Maßgabe des ArtIII Abs1 BGBl 350/1981 in Frage, also dann, wenn noch keine vom betreffenden Land erlassene Regelung dieser Angelegenheiten in Kraft getreten ist. In allen anderen Fällen – wie dem hier vorliegenden, in dem das vom betreffenden (Tiroler) Landesgesetzgeber erlassene Gemeinde-Personalvertretungsgesetz in Kraft steht – scheidet eine Anwendung der Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG als Folge einer verfassungskonformen Auslegung des §33 ArbVG aus (vgl. OGH 2.12.1987, 9 ObA90/87; 26.8.2009, 9 ObA151/08h; 29.8.2011, 9 ObA110/10g; weiters Gahleitner, in: Cerny ua. [Hrsg.], Arbeitsverfassungsrecht, §33 ArbVG, Anm. 1; Rebhahn/Kietaibl, in: Tomandl [Hrsg.], Arbeitsverfassungsgesetz, §33 ArbVG, Rz 3; Windisch-Graetz, in: Neumayr/Reissner [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, §33 ArbVG, Rz 3). Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf ein – behaupteterweise – "wenigstens partielles" Dienstverhältnis des Klägers zur IKB-AG stützen, da sie insoweit, sollte ein solches Dienstverhältnis tatsächlich begründet worden sein, nicht als Arbeitgeberin im Sinne des §73 Abs3 ArbVG anzusehen wäre. Die Einbehaltung der Betriebsratsumlage durch die beklagte Partei erfolgte daher ohne gesetzliche Grundlage und war folglich rechtswidrig.

Soweit die beklagte Partei gegen dieses Ergebnis einwendet, es würde "praktisch einen sehr weitreichenden Ausschluss der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bedeuten, was im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes wiederum erhebliche Bedenken aufwerfe", ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläut. zur RV 427 BlgNR 15. GP, 10) dem Postulat eines einheitlichen Personalvertretungsrechts für Bedienstete der Gemeinden (Gemeindeverbände) den Vorrang vor dem bis dahin maßgebenden Grundsatz der Einheitlichkeit des Betriebsverfassungsrechts gegeben hat. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die – nach den Gesetzesmaterialien unzweifelhafte – Funktion des Art21 Abs2 B-VG darin besteht, unter Vermeidung von Überschneidungen die Bund und Ländern auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts je zukommenden Gesetzgebungskompetenzen klar abzugrenzen (VfSlg 16.733/2002). Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener (Landes- oder Bundes-)Gesetzgeber zueinander ausschließt (vgl. zB VfSlg 14.783/1997, 14.846/1997, 16.843/2003, 19.202/2010).

2.4. Der Anspruch ist auch nicht verjährt: Gemäß §55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz, LGBl 40/1956, idF LGBl 116/2013, iVm §2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998, LGBl 65, idF LGBl 112/2013, iVm §13b Abs1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54, idF BGBl 318/1973, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die – wie Monatsbezüge – unmittelbar nach dem Gesetz zustehen, beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des konkreten Anspruchs (VwGH 11.5.1994, 94/12/0046 ua.; 19.9.2003, 2003/12/0002; 28.1.2004, 2000/12/0215; 22.4.2009, 2008/12/0072; 30.6.2010, 2010/12/0082). Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge entstand jeweils zum Monatsersten (vgl. §55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm §2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm §7 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl 396/1975), im vorliegenden Fall also am 1. Mai 2010 bzw. später. Der Kläger hat den Anspruch am 9. April 2013 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht; seit diesem Tag ist die Verjährung des Anspruches gemäß §55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm §2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm §13b Abs4 Gehaltsgesetz 1956 gehemmt (vgl. dazu VwSlg. 10.303 A/1980; VwGH 18.3.1992, 91/12/0125; 4.7.2001, 99/12/0022; 25.9.2002, 2000/12/0165; 23.11.2011, 2011/12/0005; 4.9.2012, 2012/12/0010).

2.5. Dem Kläger ist daher von der beklagten Partei ein Betrag in der begehrten Höhe zurückzuerstatten. Stattzugeben ist auch dem – nicht bestrittenen – Zinsbegehren ab dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt der Klagseinbringung (vgl. VfSlg 18.649/2008 mwN).

IV. Ergebnis

1. Der geltend gemachte Anspruch besteht dem Grunde und der Höhe nach zu Recht; der Klage ist daher stattzugeben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO. In den zugesprochenen Kosten sind 60 % Einheitssatz (§23 Abs3 RATG), Umsatzsteuer in Höhe von € 30,98 und der Ersatz der Eingabengebühr (€ 240,–) enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Gemeindebedienstete, Personalvertretung, Arbeitsverfassung, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Kompetenz Bund - Länder, Auslegung verfassungskonforme, Bundesstaatsprinzip, Dienstrecht, Bezüge, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:A11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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