TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/25 405-6/186/1/2-2020

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §352 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg (belangte Behörde) vom 23.03.2020, Zahl xx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Angefochtener Bescheid und Beschwerdevorbringen:

1. Der Spruch des über Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 352 Abs 8 GewO erlassenen (angefochtenen) Bescheides lautet wie folgt:

„Die Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 2a, 5027 Salzburg stellt zu Folge des Antrages von Herrn AB AA, AE, AC AD, vom 14.02.2020 gemäß § 352 Abs. 8 GewO 1994 i.d.g.F. fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses der Meisterprüfung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger mangels positiver Absolvierung der fachlich-praktischen Prüfung (Modul 1) vom 04.02.2020 und der fachlich-schriftlichen Prüfung (Modul 3) vom 03.02.2020, welche in Beachtung und Einhaltung der mit Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 07.05.2018 normierten Prüfungsordnung, abgehalten wurde, und mangels Nachweis, dass die gemäß § 14 der Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 07.05.2018 geforderte Ausbilderprüfung (Modul 4) abgelegt wurde, nicht erfüllt wurden.“

Begründend führt die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, der Beschwerdeführer sei am 03.02.2020 zur fachlich-schriftlichen Prüfung (Modul 3), am 04.02.2020 zur fachlich praktischen Prüfung (Modul 1) und am 06.02.2020 zur fachlich-mündlichen Prüfung (Modul 2) der Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angetreten. Die ordnungsgemäß zusammengesetzte Prüfungskommission habe das Prüfungsergebnis im Modul 1B der fachlich-praktischen Prüfung negativ beurteilt. Somit sei die fachlich-praktische Prüfung (Modul 1) nur teilweise bestanden worden. Die fachlich-mündliche Prüfung (Modul 2) sei am 06.02.2020 erfolgreich abgelegt worden. Die fachlich-schriftliche Prüfung (Modul 3) habe der Beschwerdeführer nur teilweise (hinsichtlich der Gegenstände „Fachkunde“ und „Fachrechnen“) positiv absolviert. Das Prüfungsergebnis im Gegenstand „Fachkalkulation“ sei negativ beurteilt worden. Somit sei die fachlich-schriftliche Prüfung (Modul 3) nur teilweise bestanden worden. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger im Sinne des § 352 Abs 8

GewO nicht vor, sodass der angefochtene Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Ausweis über die positive Absolvierung der Ausbilderprüfung (Modul 4) beigebracht.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde trägt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, im Modul 3 der Meisterprüfung sei im Gegenstand „Fachkalkulation“ der Einreichplan einer Schule der Stadt Wien im Maßstab 1:100 inklusive einer Legende als Angabe vorgegeben gewesen. Diese Art der Angabe sei nachweislich nicht Inhalt des von ihm absolvierten WIFI-Vorbereitungskurses gewesen. Sämtliche Musterbeispiele im Vorbereitungskurs hätten sich grundlegend von der Art der Angaben in der Meisterprüfung unterschieden.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Kalkulation (gemeint wohl: im negativ beurteilten Gegenstand „Fachkalkulation“ des Moduls 3) in der Summe über cirka zwei Stunden erstreckt und eine höhere Anzahl von Tabellenblättern und Maßnahmen erfordert habe, sehe er „die Notwendigkeit, als Entscheidungsgrundlage für eine positive Beurteilung sämtliche Rechenschritte nachzuvollziehen“, um sich ein Bild machen zu können, „ob die Voraussetzungen vorlagen, die Prüfung objektiv inhaltlich und qualitativ bewerten zu können“. Laut Mitteilung der Prüfungskommission habe für die Kommission lediglich das Endergebnis gezählt und seien sämtliche zusätzlichen Aufgaben nicht in die Endbewertung eingeflossen.

Im Modul 1 der Meisterprüfung sei der Teil B im Gegenstand „Praxis“ von der Prüfungskommission als „nicht meisterlich und unstrukturiert“ beurteilt worden. Diese subjektive Entscheidung sei zu hinterfragen. Dies insbesondere deshalb, weil er die mündliche Fachprüfung mit gutem Erfolg abgeschlossen habe.

Der Beschwerdeführer monierte zudem „wesentliche Verfahrensverstöße“ bei der Durchführung der Prüfung. So habe die Prüfungskommission mehrmals versucht, durch manipulative Fragestellungen Prüfungskandidaten in ihren Tätigkeiten und Ausführungen zu verunsichern. Er habe den Arbeitsauftrag gehabt, die Grundreinigung des WC im Penthouse A durchzuführen. Darauf seien auch seine Vorbereitungen ausgerichtet gewesen. Kurzfristig sei ihm jedoch ein völlig anderer Raum zur Durchführung der Arbeiten zugewiesen worden, welcher auch ein anderes Interieur aufgewiesen habe. Sämtliche Endabnahmen seien ohne ihn und ohne mit ihm Rücksprache zu halten durchgeführt worden. Die persönliche Begrüßung der Prüfungskommission bei der mündlichen Prüfung („Herr Doktor, die Fensterreinigung am Dienstag hat wohl nicht geklappt“) sehe er als persönlichen Angriff und als Diskriminierung.

Abschließend beantragte er, die „Nachvollziehbarkeit der Kalkulation“ zu überprüfen, die „Nachvollziehbarkeit der praktischen Aufgaben“ durchzuführen und die „Nachvollziehbarkeit der ordnungsgemäßen Einsetzung der Mitglieder der Prüfungskommission“ gemäß § 351 Abs 1 GewO 1994 durchzuführen.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

1. Der Beschwerdeführer trat am 03.02.2020 zur fachlich-schriftlichen Prüfung (Modul 3), am 04.02.2020 zur fachlich-praktischen Prüfung (Modul 1) und am 06.02.2020 zur fachlich-mündlichen Prüfung (Modul 2) der Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger an.

Von der Prüfungskommission wurde die Prüfung im Modul 1B der fachlich-praktischen Prüfung negativ beurteilt. Die fachlich-mündliche Prüfung (Modul 2) wurde am 06.02.2020 positiv absolviert. Die fachlich-schriftliche Prüfung (Modul 3) wurde in den Gegenständen „Fachkunde“ und „Fachrechnen“ positiv absolviert. Im Gegenstand „Fachkalkulation“ wurde die Prüfung negativ beurteilt.

Über eine positive Absolvierung der Ausbilderprüfung (Modul 4) hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt.

2. Fallbezogen war - vor dem Hintergrund des Antrages gemäß § 352 Abs 8 GewO - lediglich dieser festgestellte Sachverhalt entscheidungsrelevant. Der Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verfahrensakt; er wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

III.    Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

1. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO), des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und der Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger lauten (auszugsweise).

Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO):

Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten.

Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen

§ 351.

(1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungs-prüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben den Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.

(3) Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.

(5) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelleschriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.

(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikations-niveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungs-prüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.

(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungs-stelle darüber einen Bescheid zu erlassen.

(10) Bei der Durchführung der Prüfungen haben die Prüfungskandidaten ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch erfüllt werden können.

(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG):

Artikel I

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrens-gesetze nicht anzuwenden:

6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

§ 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, Teil A und Teil B.

(2) Der Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 348/1990 und im Lehrberuf Reinigungstechniker BGBl. II Nr. 126/2015 ersetzt.

Modul 1 Teil A

§ 5. (1) Es sind Arbeitsproben aus den folgenden Bereichen auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:

a) Bodenflächen,

b) Wandflächen,

c) Deckenflächen,

d) Glasflächen und/oder

e) Fassadenflächen.

Bei diesen Arbeitsproben handelt sich jeweils um manuelles und maschinelles Reinigen und Behandeln von verschiedenen Oberflächen, wie z.B. textile und elastische Oberflächen, Laminat, Holz, Stein, Glas, Metall.

(2) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 1 Stunde beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 2 Stunden dauern.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(4) Für die Bewertung der Arbeitsproben sind folgende Kriterien maßgebend:

a) fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,

b) fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte- und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel und

c) fachgerechte Arbeitsausführung im Sinne eines einwandfreien optischen Erscheinungsbildes nach fachgerechter Arbeitsausführung der Arbeitsproben.

Modul 1 Teil B

§ 6. (1) Die Prüfungskommission wählt eines oder mehrere der untenstehenden Gebäude oder Teile eines Gebäudes aus:

a) Büro- oder Verwaltungsgebäude,

b) Schule,

c) Krankenhaus oder Pflegeheim mit Bettenstation,

d) Reinraum,

e) Industriegebäude, Fertigungsgebäude, Werkstätte, Lebensmittelverarbeitende Betriebe,

f) Sport-, Freizeit- oder Wellnessanlage,

g) Veranstaltungszentrum,

h) historisches, denkmalgeschütztes Gebäude oder Denkmal,

i) Nah- und Fernreiseverkehrsmittel oder eine dazugehörige Einrichtung und/oder

j) Baustelle oder sonstige halbfertige Gebäude.

(2) Der Prüfungskandidat hat dafür ein praxisgerechtes Angebot an einen Kunden über eine gesamte Reinigungsleistung zu erstellen und in diesem Gebäude oder Gebäudeteil Arbeitsproben in Form einer branchenüblichen Musterreinigung durchzuführen. Das Angebot und die Arbeitsproben werden gemeinsam bewertet, wobei die folgenden meisterlichen Fertigkeiten ausschlaggebend sind:

a) Planung, welche insbesondere das Lesen eines Gebäudeplans, Bestimmen von Boden- Wand- und Deckenbelägen, Fachkalkulation und das Legen des Angebotes umfasst,

b) Organisation, welche insbesondere die Auswahl der Arbeitsmittel, der Maschinen und des Personals, Kenntnis der einschlägigen arbeitsrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen und der Vor- und Vollendungsarbeiten sowie die Zeitplanung umfasst und

c) Kenntnis von besonderen Anwendungstechniken und die Fähigkeit, diese durchführen zu können, wie die Reinigung insbesondere von anspruchsvollen Baulichkeiten oder Gebäudeflächen wie Denkmäler, Fassaden, Deckflächen oder Boden- und Wandbeläge aus Natur- und Kunststein.

(3) In ausgewählten Gebäude oder Gebäudeteil ist eines oder mehrere der folgenden Reinigungsverfahren durchzuführen:

a) Unterhaltsreinigung,

b) Baureinigung,

c) Zwischenreinigung,

d) Intensivreinigung und/oder

e) Grundreinigung.

(4) Das ausgewählte Reinigungsverfahren hat aus den folgenden Bereichen eine oder mehrere Arbeitsproben zu umfassen, die in Form eines manuellen und maschinellen Reinigens und Behandelns von verschiedenen Oberflächen, wie z.B. textile und elastische Oberflächen, Laminat, Holz, Stein, Glas, Kunststoff, Metall, durchzuführen sind:

a) Bodenflächen,

b) Wandflächen,

c) Deckenflächen,

d) Glasflächen und/oder

e) Fassadenflächen.

(5) Aus den folgenden Bereichen sind ein oder mehrere (Abs. 3) Arbeitsproben auszuwählen:

a) Reinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages,

b) Reinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages,

c) Anschleifen (Reinigen), Versiegeln, Ölen oder Wachsen eines Holzfußbodens,

d) Anschleifen (Reinigen), Polieren (Kristallisieren), Imprägnieren oder Beschichten eines Steinfußbodens,

e) Reinigung und Nachbehandeln von Doppelböden,

f) Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,

g) Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,

h) Reinigen und Desinfizieren von Gesundheitseinrichtungen,

i) Reinigen und Desinfizieren von Reinräumen,

j) Reinigen und Desinfizieren von Küchen und ähnlichen Einrichtungen,

k) Reinigen von verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,

l) Reinigen und Nachbehandeln einer Fassade,

m)Reinigen eines Glasdaches oder einer Industrieverglasung,

n) Reinigen und Nachbehandeln eines Denkmals,

o) Reinigung nach Wasser- oder Brandschäden,

p) Reinigen, Desinfizieren und Entkeimen von Wasserbehältnissen und Wasserrohren.

q) Reinigen und Desinfizieren einer Wellnessanlage oder eines Schwimmbadbereiches oder einer Freizeiteinrichtung,

r) Hydrophobierung von Oberflächen,

s) Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage,

t) Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,

u) Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,

v) Reinigen und Desinfizieren einer Entlüftungs- Klima- oder Dunstabzugsanlage,

w) Reinigen und Desinfizieren aller Oberflächen und gegebenenfalls der sanitären Einrichtungen eines Nah- oder Fernreiseverkehrsmittels und/oder

x) Reinigen einer Verkehrsfläche.

(6) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 4,5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 6 Stunden dauern.

(7) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 10. (1) Modul 3 besteht aus 3 Gegenständen.

Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

a) Fachkunde (min. 1 Stunde, max. 1,5 Stunden),

b) Fachkalkulation (min. 3 Stunden, max. 4 Stunden) und

c) Fachrechnen (min. 1 Stunde, max. 1,5 Stunden)

einzubeziehen.

(3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.

Fachkalkulation

§ 12. Der Gegenstand Fachkalkulation umfasst folgende Bereiche, wobei aus jedem einzelnen Bereich eine Aufgabe gestellt werden muss:

a) Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,

b) Erstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschinen und Geräten und

c) Berechnen von Personal- und Sachkosten, insbesondere an Hand des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in der jeweils geltenden Fassung.

2. Mit seinem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer im Ergebnis zum einen, dass die negative Beurteilung der Prüfungskommission im Gegenstand „Fachkalkulation“ (Modul 3) und im Modul 1B (fachlich-praktische Prüfung) unrichtig und nicht nachvollziehbar sei. Zum anderen moniert er, die Art der Prüfungsangaben sei nicht Inhalt des von ihm absolvierten WIFI-Vorbereitungskurses gewesen. Überdies behauptet er „wesentliche Verfahrensverstöße“ der Prüfungskommission bei der Durchführung der Prüfung. Damit wird im Ergebnis die inhaltliche Beurteilung von Prüfungsteilen sowie die Aufgabenstellung und Abwicklung der Prüfungsteile bekämpft.

3. Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Verfahren zunächst die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Meisterprüfungsstelle (als Behörde) in einem Verfahren gemäß § 352 Abs 8 GewO, das mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid abgeschlossen wurde, überhaupt berechtigt bzw verpflichtet war, die von der Prüfungskommission getroffene Prüfungsentscheidung inhaltlich und hinsichtlich der Prüfungsabwicklung nachzuprüfen und allenfalls ein anderes Prüfungsergebnis mit Bescheid festzustellen.

Erst eine Bejahung dieser Frage, würde eine weitere Sachverhaltsermittlung zur neuerlichen Prüfungsbeurteilung erfordern.

3.1. Die in Rede stehende Meisterprüfung im Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wurde gemäß § 351 GewO von einer Prüfungskommission durchgeführt und wurden die näher genannten Prüfungsteile von dieser inhaltlich negativ beurteilt.

Die Meisterprüfungsstelle war - gemäß § 352 Abs 5 GewO – zunächst nur ermächtigt, dem Beschwerdeführer das Ergebnis des schriftlichen Teils dieser Befähigungsprüfung schriftlich bekannt zu geben und hatte sie – gemäß § 352 Abs 8 erster Satz GewO - für jedes zuvor positiv absolvierte Modul der Prüfung eine Bestätigung auszustellen.

Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung war dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission – und nicht durch die Meisterprüfungsstelle - bekannt zu geben.

Weder der Meisterprüfung selbst, noch der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird in der GewO die rechtliche Qualität eines Bescheides zuerkannt.

Die Mitteilung eines (negativen) Prüfungsergebnisses ist somit als bloße Bekanntgabe eines von der Prüfungskommission erstatteten Gutachtens zu qualifizieren, das inhaltlich nicht bekämpft werden kann (vgl zB VwGH 10.09.2009, 2008/12/0174; 21.02.2001, 98/12/0073; 19.01.1994, 93/12/0325 uva).

3.2. Da vom Beschwerdeführer nicht sämtliche Module bzw alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden, konnte gemäß § 352 Abs 8 GewO kein Meisterprüfungszeugnis ausgestellt werden, sondern war die Meisterprüfungsstelle nach dieser Bestimmung - als Behörde - verpflichtet, über Verlangen des Prüfungskandidaten den angefochtenen (bekämpfbaren) Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 352 Abs 8 GewO war die Behörde jedoch nur ermächtigt, mit Bescheid festzustellen, dass nicht sämtliche Module bzw alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände der Meisterprüfung positiv absolviert wurden und dass deshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses nicht erfüllt sind. Diese bescheidmäßige Feststellung erfolgte in rechtsverbindlicher Form (mit normativer Wirkung) in einer auch für andere Behörden bindenden Weise. Sie unterscheidet sich somit in ihrer rechtlichen Qualität von einer bloßen Bekanntgabe einer Prüfungsentscheidung.

3.3. Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid gemäß § 352 Abs 8 GewO wurde weder ein Prüfungsergebnis bekannt gegeben, noch wurde über ein solches inhaltlich abgesprochen. Vielmehr war die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides - mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung - an die Entscheidung der Prüfungskommission gebunden.

Schon in Anbetracht des Umstandes, dass die Leistung bei einer abgelegten Prüfung für eine nachträgliche Beurteilung (wenn überhaupt) grundsätzlich nur begrenzt nachvollziehbar ist, muss die Beurteilung einer Prüfung den fachkundigen Prüfern vorbehalten bleiben und kommt der Prüfungsbeurteilung daher der Charakter eines Werturteiles der Prüfer zu (vgl auch VwGH 21.02.2001, 98/12/0073 mwN). Dies gilt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung auch für Befähigungs- oder Meisterprüfungen. Diesbezüglich wird weder in den gesetzlichen Bestimmungen, noch in der Rechtsprechung zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfungen differenziert.

Die in § 352 Abs 8 GewO eingeräumte Bescheidkompetenz ermächtigte die Meisterprüfungsstelle somit nicht, in diesem Verfahren eine (negative) Prüfungsentscheidung einer fachkundigen Prüfungskommission inhaltlich nachzuprüfen und allenfalls ein anderes (positives) Prüfungsergebnis mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid stellt somit in keiner Weise eine Prüfungsentscheidung dar.

Ein Beurteilungsspielraum war der Behörde fallbezogen nur insoweit eingeräumt, als sie zu prüfen hatte, ob bestimmte in der Prüfungsordnung angeführte Prüfungsgegenstände (etwa aufgrund der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Berücksichtigung einer besonderen Schulausbildung des Prüfungskandidaten) nicht zu absolvieren – und somit nicht vorgeschrieben - waren.

Dass er die (negativ beurteilten) Prüfungsteile gar nicht hätte absolvieren müssen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Prüfungsteile hätten entfallen können.

3.4. Einer inhaltlichen Nachprüfung des in Rede stehenden Prüfungsteiles der Befähigungsprüfung stand zudem die Bestimmung des Art I Abs 3 Z 6 EGVG entgegen, wonach - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind.

Den Bestimmungen der GewO kann nicht entnommen werden, dass dieser im EGVG normierte Ausschluss der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze (sohin auch der Bestimmungen des AVG über das Beweisverfahren) für die Durchführung von Befähigungsprüfungen keine Geltung hätte. Gemäß § 17 VwGVG gilt der Ausschluss auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

3.5. Insoweit der Beschwerdeführer die Aufgabenstellung moniert, die Überprüfung der „ordnungsgemäßen Einsetzung der Prüfungskommission“ verlangt und „wesentliche Verfahrensverstöße“ bei der Durchführung der Prüfung behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Verfahrensrichtigkeit einer Meisterprüfung - die sich vor dem dargestellten Hintergrund jedoch nicht auf den Inhalt der Prüfung beziehen kann (vgl dazu auch VwGH 22.11.2000, 98/12/0020 mwN) - gemäß § 352 Abs 11 GewO der Landeshauptmann zuständig ist. Somit ist diese Überprüfung nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemäß § 352 Abs 8 GewO.

Nur vom Landeshauptmann kann überprüft werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist bzw ob nachweisbare schwere Mängel bei der Aufgabenstellung oder der Abwicklung der Prüfung vorlagen. Bei Vorliegen derartiger schwerer Mängel kann eine Prüfung vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

Somit bietet § 352 Abs 11 GewO einen ausreichenden Rechtsschutz, um die negativen Rechtsfolgen einer mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung zu beseitigen, wenn der Prüfungsvorgang (und demnach auch das Gutachten) den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften nicht entsprochen hat (vgl dazu zB VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; 21.02.2001, 98/12/0073 mwN).

3.6. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil der Meisterprüfungsstelle eine Kompetenz zur inhaltlichen Nachprüfung einer von einer Prüfungskommission festgelegten Prüfungsentscheidung sowie eine Zuständigkeit zur Überprüfung der Prüfungsabwicklung und Aufgabenstellung in der GewO in keiner Weise eingeräumt ist. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung erfolgte mängelfrei.

4. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Entfall der (überdies nicht beantragten) mündlichen Verhandlung war gerechtfertigt, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der unbestrittenen Beweislage und der Beschränktheit der zu entscheidenden Rechtsfrage nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Dass für die näher bezeichneten Prüfungsteile der anzuwendenden Meisterprüfungsordnung keine positive Beurteilung der Prüfungskommission vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Meisterprüfungsstelle im Verfahren gemäß § 352 Abs 8 GewO rechtlich ermächtigt bzw verpflichtet ist, das von der Prüfungskommission festgestellte Prüfungsergebnis inhaltlich oder hinsichtlich der Prüfungsabwicklung nachzuprüfen und allenfalls abzuändern, war aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Prüfungsentscheidungen vorzunehmen, sodass eine mündliche Verhandlung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (vgl zB auch VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, 23.02.2006, 2003/16/0079; 28.02.2011, 2007/17/0193).

5. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, war die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage aufgrund der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Gutachtenstheorie“ von Prüfungen und nach den klaren Bestimmungen der GewO, des EGVG, des VwGVG und der Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zu lösen. Das Verwaltungsgericht ist dabei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Prüfungsentscheidung, Meisterprüfungskommission, Meisterprüfungsstelle, belangte Behörde, inhaltliche Nachprüfung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.6.186.1.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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