TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 L527 2187850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L527 2187850-1/34E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 und 10.02.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheids richtet, wird sie mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I der Ausdruck "vom XXXX " durch den Ausdruck "vom XXXX " ersetzt wird.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs 1 Z 2, 58 Abs 2 iVm 55 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2187836-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (in der Folge auch: Kind 1; L527 2187848-1), XXXX (in der Folge auch: Kind 2; L527 2187844-1) und XXXX (in der Folge auch: Kind 3; L527 2187839-1) sind die gemeinsamen leiblichen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Sie alle reisten am XXXX mit einem Direktflug von Teheran nach Wien, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Ausreise aus dem Iran erfolgte legal, die Einreise in das Bundesgebiet illegal (Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums im Reisepass).

In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er habe ein- bis zweimal in der Woche mit seiner Gattin und seiner Tochter Hauskirchen besucht. Der Geheimdienst habe das mitbekommen und bei einer Veranstaltung, bei der der Beschwerdeführer und seine Familie nicht anwesend gewesen seien, die Hauskirche gestürmt. Bekannte haben ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Kirche kommen solle. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Familie bei seiner Schwester versteckt gehalten. Der Geheimdienst habe sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt und am Arbeitsplatz nachgeforscht. Auch nach seiner Gattin sei gesucht worden. Da im Iran die Konversion vom Islam zum Christentum mit der Todesstrafe bedroht sei, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, mit seiner Familie aus dem Iran zu flüchten.

In seiner Einvernahme am 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaats - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Er habe seelische Probleme gehabt. Ein Freund habe ihm empfohlen, eine Hauskirche zu besuchen. Er habe dann einen Priester getroffen, der ihn zu einem Treffen eingeladen habe. Nach Rücksprache mit seiner Frau sei er daraufhin mit dieser und seiner Tochter zu diesem Treffen gegangen. Seither interessiere er sich für das Christentum. Insgesamt sei er zweimal bei derartigen Treffen gewesen, seine Frau sei sehr oft dort gewesen. Das letzte Mal sei an einem Donnerstag gewesen. Sein Freund habe ihm an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass er niemanden kontaktieren solle und dass der Priester verhaftet worden sei. Der Freund habe unter anderem das Untertauchen empfohlen, doch der Beschwerdeführer habe die Aufforderung nicht ernst genommen und das Alltagsleben weitergeführt. Am darauffolgenden Dienstag, als er in der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm berichtet, dass zivile Beamte zuhause gewesen seien und nach ihm und seiner Frau gesucht haben. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin zu einem Militärkameraden nach XXXX gefahren. Dort haben sie sich zur Ausreise entschieden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe die Ausreise organisiert. Von XXXX sei der Beschwerdeführer mit Frau und Kindern nach XXXX gereist. Schließlich haben sie ohne Probleme den Iran mit dem Flugzeug von Teheran aus verlassen. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er Katholik werden möchte.

Am 23.01.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer nach § 223 Abs 2, § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen. Der Beschwerdeführer habe einen durch die Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums verfälschten iranischen Reisepass bei einer Passkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts auf ungehinderte Einreise in den Schengenraum gebraucht.

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Inhaltlich gleich entschied die Behörde über die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er zum Beweis seines Vorbringens namentlich und unter Angabe ladungsfähiger Adressen einen katholischen Pfarrer und den Leiter einer Taufgruppe anführte.

Mit Schreiben vom 19.04.2019 teilte der Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch dem Bundesverwaltungsgericht mit, den Beschwerdeführer zu vertreten, und legte Urkunden sowie eine allgemeine Stellungnahme vor.

Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2019 nach der Fortsetzung des Verfahrens erkundigt hatte, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 21.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf. Der Beschwerdeführer übermittelte äußerst kurzfristig, mit Schreiben vom 17.01.2020, Bescheinigungsmittel, eine Stellungnahme und Beweisanträge.

In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer, der im Beisein eines Vertreters des bevollmächtigten Vereins ZEIGE erschein, seine Ehegattin, das älteste der drei Kinder und die in der Beschwerde genannten Personen (als Zeugen) ein. Die mit Schreiben vom 17.01.2020 gestellten Beweisanträge zog der bevollmächtigte Vertreter im Namen des Beschwerdeführers und seiner Familie zurück. Auch ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil.

Am 10.02.2020 fand eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ergänzender Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin statt. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.

Im Anschluss an die Verhandlung am 10.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis in Bezug auf die Spruchpunkte I, II, und III des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten. Den Beschwerden der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers gab das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls statt und erkannte ihnen den Status des Asylberechtigten zu. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer im Familienverfahren den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, lagen wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht nicht vor.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.02.2020 die schriftliche Ausfertigung des Erkentnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

Da die Aktenseiten im Verwaltungsverfahrensakt des Beschwerdeführers nicht durchgängig korrekt nummeriert sind (vgl. die auf den Aktenseiten angegebenen Nummerierungen 125 bis 127), zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2018 unter Angabe der unten auf den Seiten der Niederschrift genannten Seitenzahlen, und zwar in folgender Form: EV [Einvernahme], S [Seite].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi in Wort und Schrift (Muttersprache); er hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Türken an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, römisch-katholisch.

Im Juni 2018 erlitt der Beschwerdeführer eine intrazerebrale Blutung. Im Juli 2018 erfolgte die mikrochirurgische Resektion einer arteriovenösen Malformation. Er leidet aber an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in der zentralen Südprovinz Fars, geboren. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule und zwei Jahre die Universität, Fachrichtung Heizungstechnik, in XXXX . Den Militärdienst leistete der Beschwerdeführer vollständig ab. Er war in seinem Herkunftsstaat berufstätig; vor der Ausreise arbeitete er in XXXX als Haustechniker/Elektriker im Spital der iranischen Ölgesellschaft.

Im Jahr 2005 schloss der Beschwerdeführer mit XXXX (L527 2187836-1) eine standesamtliche Ehe. Ein Jahr später war die traditionell-islamische Hochzeit. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin nach wie vor in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX , geb. XXXX , (L527 2187848-1), XXXX , geb. XXXX , (L527 2187844-1) und XXXX , geb. XXXX , (L527 2187839-1) sind die gemeinsamen leiblichen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in einem seiner Familie gehörenden Haus in XXXX . Die Mutter des Beschwerdeführers lebte und lebt ebenfalls in diesem Haus, in einer eigenen Wohnung. Der Lebensstandard des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran war gut.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht seit jeher eine ausgeprägte emotionale Bindung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den Kindern. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreuen die Kinder tatsächlich gemeinsam.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich einen Bruder und zwei Schwestern sowie seine Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers und ein Bruder verstarben vor fünf oder sechs Jahren. Der Beschwerdeführer hat ca. einmal wöchentlich mit seiner Mutter und gelegentlich auch mit den im Iran lebenden Geschwistern Kontakt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt seit ca. acht Jahren in Deutschland, eine weitere Schwester seit ca. neun Jahren in Belgien. Die beiden besuchen den Beschwerdeführer alle drei bis vier Monate in Österreich.

Am XXXX reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern mit einem Direktflug von Teheran nach Wien, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ebenso stellten seine Ehegattin und die Kinder Anträge auf internationalen Schutz; anders konnten sie keine rechtliche Grundlage für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet schaffen. Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder reisten legal unter Verwendung ihrer echten im Juni 2017 ausgestellten iranischen Reisepässe aus dem Iran aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein (Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums im Reisepass). Beim gegenwärtigen Aufenthalt in Österreich handelt es sich nicht um den ersten Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie. Der Beschwerdeführer war mit seiner Ehegattin und dem jüngsten seiner Kinder von XXXX bis XXXX unter Verwendung der iranischen Reisepässe in XXXX . Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und allen Kindern unter Verwendung der iranischen Reisepässe erneut in XXXX . Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und ihr ältestes Kind waren außerdem bereits in den XXXX .

Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.

Der Beschwerdeführer besuchte von 05.11.2018 bis 28.01.2019 60 von 90 Unterrichtseinheiten des Deutsch-Integrationskurses A2 (Teil 2 von 2) an der Volkshochschule XXXX , erfährt im Freundes-/Bekanntenkreis Unterstützung beim Deutschlernen und verfügt über Deutschkenntnisse, die eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache ermöglichen. Eine offizielle Deutschprüfung legte er bislang nicht ab. Der Beschwerdeführer schloss mit der "Pfarre XXXX " als "Arbeitgeber" einen Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit als technische Hilfskraft im Ausmaß von ca. 15 Wochenstunden und einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 800,--. Das Arbeitsverhältnis beginnt zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der katholischen Kirche in Österreich. Er nahm zunächst am Gemeinschaftsleben der katholischen Pfarrgemeinde XXXX teil und - seit einem Quartierwechsel - nimmt er seit August 2018 am Gemeinschaftsleben der katholischen Pfarrgemeinde XXXX , teil. Der Beschwerdeführer half bzw. hilft in der jeweiligen Pfarrgemeinde, etwa in der Taufgruppe (gemeinsam mit seiner Ehegattin insbesondere durch Dolmetschen), bei Möbeltransporten bei Umzügen von Familien, die im Pfarrwohnheim wohnen, beim Auf- und Abbau von Festen und indem er gemeinsam mit seiner Ehegattin die Weihnachtskrippe aufbaute. Abgesehen von der Mitgliedschaft in besagter Kirche und Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben sowie der Mithilfe in der Pfarrgemeinde ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und auch nicht (offiziell) ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.

Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seiner Ehegattin und seinen Kindern keine Angehörigen in Österreich. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch einige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Beschwerdeführer aus den Pfarrgemeinden kennt. Der Kontakt besteht hauptsächlich über die gemeinsame Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Mit einzelnen Freunden unterhält der Beschwerdeführer auch darüberhinausgehenden Kontakt, namentlich in Form von gegenseitigen privaten Besuchen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Freunde und Bekannte bescheinigen dem Beschwerdeführer in Empfehlungsschreiben, die sich mitunter auch oder vorwiegend auf andere Familienmitglieder beziehen, positive Eigenschaften wie Hilfsbereitschaft, Verlässlichkeit, Freundlichkeit, sowie gute Integration.

Am 23.01.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer nach § 223 Abs 2, § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen. Der Beschwerdeführer gebrauchte einen durch die Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums verfälschten iranischen Reisepass bei einer Passkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts auf ungehinderte Einreise in den Schengenraum.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Ehegattin des Beschwerdeführers und - in Anwendung der asylgesetzlichen Bestimmungen über das Familienverfahren - den gemeinsamen leiblichen minderjährigen Kindern mit am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnissen jeweils den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 fest, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht, dass sie sich aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt. Am Vorbringen der Ehegattin zum Ausreisegrund hatte das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, sodass es dieses Vorbringen seiner Entscheidung mit Verweis auf VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, (siehe unten unter 2.1.3.) nicht zugrunde legte.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:

1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft und wurde im Iran nie strafrechtlich verurteilt. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.

Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat er keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen besucht und war auch nicht Mitglied einer christlichen Gruppe in den sozialen Medien. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

1.2.1.2. Nach seiner Einreise nach Österreich fand der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2017 Zugang zur katholischen Pfarrgemeinde XXXX . Er besuchte dort regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. Ebenfalls zu dieser Zeit, im Dezember 2017, lernte der Beschwerdeführer über eine in der damaligen Unterkunft lebende Familie XXXX kennen. Dieser ist seit seiner Kindheit in der katholischen Pfarre XXXX und leitete gemeinsam mit dem dortigen Pfarrer von April/Mai 2016 bis Mitte 2019 die Taufgruppe. Anfang des Jahres 2018, jedenfalls erst nach der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2018, begann der Beschwerdeführer mit der Taufvorbereitung. Insbesondere besuchte er fortan die 14-tägigen Treffen der Taufgruppe der katholischen Pfarre XXXX ; er nahm dann auch fallweise am Gottesdienst in dieser Pfarre teil. Vor Beendigung der im Regelfall ca. einjährigen Taufvorbereitung wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2018, während eines Krankenhausaufenthalts, in einer so genannten "Nottaufe" römisch-katholisch getauft; seither ist er formell Mitglied der katholischen Kirche in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte auch nach der Taufe die Taufgruppe und wurde am XXXX 2018 gefirmt. Im August 2018 wechselte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in eine Unterkunft der Pfarre XXXX in der Ortsgemeinde XXXX . Seither nimmt der Beschwerdeführer ausschließlich am Gemeinschaftsleben der katholischen Pfarrgemeinde XXXX teil. Er besucht dort wöchentlich den in deutscher Sprache gehaltenen Sonntagsgottesdienst und den anschließenden "Pfarrkaffee", gelegentlich stattfindende Familienmessen, feiert religiöse Feste, nimmt an Ausflügen sowie sonstigen Aktivitäten teil und hilft, wie bereits unter 1.1. festgestellt. Der Beschwerdeführer unternahm im Freundeskreis eine Fußwallfahrt und besuchte in XXXX zwei bis vier Mal eine Bibelrunde.

Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des katholischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. Nach seiner Einreise hat er in den vergangenen Jahren zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich die unter 1.1. genannten Angehörigen, haben damit kein Problem und der Beschwerdeführer hätte von ihnen im Falle der Rückkehr nichts zu befürchten.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum (AS 311 ff, 325 f; OZ 10, 17, OZ 21, S 50). Den schriftlichen Eingaben vom 19.04.2019 (OZ 10) und vom 17.01.2020 (OZ 17) zufolge, auf die das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.1.8. noch näher eingehen wird, liege es zudem im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden in Kenntnis der christlichen Glaubenspraxis des Beschwerdeführers in Österreich seien. Damit und auch im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus der zentralen Südprovinz Fars, wo etwa seine Mutter nach wie vor ohne Probleme lebt.

1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer (und seine mit ihm ausgereisten Familienangehörigen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (bzw. haben). Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die - im Unterschied zum Beschwerdeführer - das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0376.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden - und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung ([§ 17 VwGVG in Verbindung mit] § 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Allfällige (vermeintliche) Einwendungen und behauptete falsche oder unvollständige Protokollierung von Angaben stehen dem, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch begründen wird, nicht entgegen.

Bereits die belangte Behörde zog die Niederschrift der Einvernahme der Ehegattin als Beweismittel im verwaltungsbehördlichen Verfahren des Beschwerdeführers heran (AS 226). Unter anderem diese Niederschrift wurde zudem mit Zustimmung aller Parteien zum Gegenstand der Verhandlung am 21.01.2020 und Inhalt der zugehörigen Niederschrift erklärt (OZ 21, S 7). Die gesamte Niederschrift der Verhandlung am 21.01.2020 wurde ferner ebenfalls mit Zustimmung aller Parteien zum Gegenstand der Verhandlung am 10.02.2020 und der zugehörigen Niederschrift erklärt (OZ 32, S 5 f).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin bestätigten mit ihrer jeweiligen Unterschrift, dass ihnen die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, sie keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen haben und dass sie alles verstanden haben (AS 51 f; AS 55 VA Ehegattin). Dasselbe gilt für die Niederschriften der Einvernahmen vor der belangten Behörde; es wurden keine Einwendungen erhoben; es sei alles richtig protokolliert worden (EV, S 15 f; AS 118 VA Ehegattin). Auch gegen die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben; der Beschwerdeführer machte nach der Rückübersetzung am 21.01.2020 zwei Anmerkungen, die nicht als Einwendungen im Sinne des § 14 Abs 3 AVG zu qualifizieren sind; Verständigungsschwierigkeiten gab es nicht (OZ 21, S 15 f, 34 f, 51 f, OZ 32, S 9, 10, 11).

Der Beschwerdeführer bestätigte zudem in der behördlichen Einvernahme, bislang im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Angesichts der Frage des Leiters der Einvernahme ist die Anmerkung des Beschwerdeführers, er sei mit seiner Tochter (Kind 3) nur einmal in der Hauskirche gewesen, nicht als Behauptung einer unrichtigen Protokollierung, sondern vielmehr als Korrektur der eigenen in der Erstbefragung gemachten Angaben zu betrachten. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dieser Besuch der Hauskirche mit dem Kind sei am 10.07.2017 in XXXX gewesen. Sonst habe alles gestimmt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete falsche Protokollierung des Geburtsdatums seiner Kinder und des Datums der Eheschließung betrifft zum einen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevante Aspekte (OZ 21, S 36). Zum anderen ist die Behauptung (teils) inhaltlich nicht nachvollziehbar, hatte der Beschwerdeführer doch lediglich Tag und Monat der Geburt eines seiner Kinder angegeben (EV, S 5). Diese Daten stimmen zudem mit dem von der Ehegattin genannten Geburtsdatum dieses Kindes überein (AS 107 VA Ehegattin); lediglich die in Klammer festgehaltenen Daten nach abendländischem Kalender weichen von dem ansonsten von diesem Kind geführten Tag und Monat der Geburt um einen Tag ab (24. XXXX statt sonst 25. XXXX ). Das in der Niederschrift protokollierte Hochzeitsdatum ist tatsächlich nicht korrekt (vgl. AS 106 VA Ehegattin; OZ 21, S 20); allerdings schien der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Jahr der Hochzeit korrekt anzugeben. Es ist nämlich nicht erklärbar, wie (irrtümlich) "1384/1385" (EV, S 5) hätte protokolliert werden sollen, hätte der Beschwerdeführer das Jahr der Hochzeit korrekt - nämlich mit 1383 - benannt. Fraglos entspricht das in der behördlichen Niederschrift protokollierte Datum der Ausreise aus dem Iran ( XXXX 1396 [ XXXX 2017]; EV, S 6) nicht dem Datum, das sich - ausgehend von einem Direktflug von Teheran nach Wien und der Ankunft am XXXX in Wien - als Ausreisedatum ergibt (vgl. insbesondere den unbedenklichen Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 29 ff, insbesondere AS 31; vgl. auch AS 45). Dass es insofern in der behördlichen Einvernahme zu einer falschen Protokollierung gekommen sein könnte, erscheint jedoch äußerst unwahrscheinlich. Denn der Beschwerdeführer nannte in anderem Zusammenhang in der behördlichen Einvernahme, nämlich in der freien Schilderung der Beweggründe für das Verlassen des Iran, den XXXX 1396 [ XXXX 2017] als jenen Tag, an dem er mit seiner Familie zum Flughafen in Teheran gefahren sei (EV, S 8). Naheliegend ist daher, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme das Datum der Ausreise aus dem Iran tatsächlich nicht korrekt angab und darüber mit einer Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinwegzutäuschen versuchte. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine falsche Protokollierung seiner Angaben in der behördlichen Einvernahme monierte (AS 305 ff). Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angezeigt. Auffällig ist außerdem, dass das von der Ehegattin in deren Einvernahme vor der Behörde genannte Ausreisedatum sowohl vom in der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers protokollierten Ausreisedatum als auch vom tatsächlichen Ausreisedatum abweicht (AS 108 VA Ehegattin). Die Ehegattin machte insofern keine falsche Protokollierung geltend (OZ 21, S 11).

Die Ehegattin habe, wie sie in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde aussagte, im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, es sei jedoch etwas falsch protokolliert worden. Es sei falsch protokolliert worden, dass sie ihr Kind jedes Mal in die Hauskirche mitgenommen habe. Tatsächlich habe sie ihr Kind nur beim ersten Besuch der Hauskirche mitgenommen. Richtig sei auch, dass sie selbst sei nur einmal in der Woche oder zweimal in zwei Wochen in der Hauskirche gewesen. Sonst stimme alles. (AS 104 VA Ehegattin) Dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, Bedenken an der Niederschrift der Erstbefragung hervorzurufen. In der Niederschrift wurde nämlich überhaupt nicht protokolliert, dass die Ehegattin stets in Begleitung ihres Kindes die Hauskirche besucht habe (AS 51 VA Ehegattin). Hinzukommt, dass die Ehegattin in der freien Schilderung der Beweggründe für das Verlassen des Iran gegenüber der Behörde - abweichend von den vermeintlichen Einwendungen - selbst angab, ihr Ehegatte, also der Beschwerdeführer, habe sie ein paar Mal in die Hauskirche begleitet, ansonsten sei sie alleine dort gewesen (AS 109 VA Ehegattin). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2020 bejahte die Ehegattin, dass sie bei der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme stets die Wahrheit gesagt habe. Widersprüchlich dazu gab sie - in der Folge danach befragt, ob sie etwas korrigieren möchte - an, dass sie das Datum ihres (angeblichen) letzten Hauskirchenbesuchs falsch angegeben habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie ein Datum genannt habe, welches ungefähr hinkomme. Im Übrigen behauptete die Ehegattin, dass einmal ein "zirka", das sie gesagt habe, nicht protokolliert worden sei. (OZ 21, S 11) Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptung der unvollständigen Protokollierung (man bedenke, dass zwischen der behördlichen Einvernahme und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Jahre liegen und die Ehegattin in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattete), vermag dieser Detailaspekt nichts an der grundsätzlichen Beweiskraft der Niederschrift zu ändern.

2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere AS 41, EV, S 2; OZ 21, S 35). Die Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers auf Grundlage mehrerer ihr - nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - im Original vorliegenden iranischen Dokumente (Reisepass, Militärausweis, Geburtsurkunde, Heiratsbuch) fest (AS 256). Den Reisepass qualifizierte die Landespolizeidirektion XXXX als echt (AS 41). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren großteils auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (insbesondere AS 41 ff, EV, S 2 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 21, S 35 ff), teils in Zusammenschau mit übereinstimmenden Angaben der Ehegattin (AS 43 ff, 104 ff VA Ehegattin; OZ 21, S 10 ff, 16 ff), mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 133 ff [Kopien der iranischen Dokumente], OZ 10 [Teilbesuchsbestätigung Deutsch-Integrationskurs A2, medizinische Unterlagen], OZ 15, 16, 17 [Empfehlungsschreiben], OZ 21, Beilage A [Arbeitsvorvertrag, Empfehlungsschreiben katholischer Pfarrer XXXX ]) sowie mit vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 31 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]; vgl. auch die entsprechenden Unterlagen betreffend die Ehegattin und die Kinder 2187836-1/26, 2187839-1/21, 2187844-1/22, 2187848-1/21), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

So ist zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzuhalten:

In der behördlichen Einvernahme am 19.01.2018 erklärte der Beschwerdeführer, gesund sowie arbeitsfähig zu sein und keine Medikamente zu nehmen (EV, S 2).

Dass er in der Folge, im Juni 2018, eine intrazerebrale Blutung erlitt und dass im Juli 2018 die mikrochirurgische Resektion einer arteriovenösen Malformation erfolgte, brachte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.04.2019 vor, der entsprechende medizinische Unterlagen angeschlossen waren (OZ 10). Neben dem Zustand nach der intrazerebralen Blutung und der mikrochirurgischen Resektion einer arteriovenösen Malformation wurden bei der Entlassung aus der stationären intensiven Neurorehabilitation im August 2018 eine Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel im Blut) sowie eine Thalassämie minor (heterozygot) diagnostiziert. Bei der Thalassämie minor (heterozygot) handelt es sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Rechtsvertreters (OZ 21, S 50) nicht um eine schwere Krankheit (vgl. https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/blut/beta-thalassaemie; https://www.gesundheit.gv.at/labor/laborwerte/genetische-diagnostik/beta-thalassaemie-mutationsanalyse, Thalassämie; https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/a-thalassaemie-202001, https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/b-thalassaemie-202002 [jeweils zuletzt abgerufen am 12.05.2020]). Die vorgesehene Medikation mit Levetiracetam war langsam abzusetzen und im Falle von Einschlafstörungen wurde die Einnahme von Zoldem empfohlen. Empfohlen wurden weiters eine Perimetrie-Kontrolle bei einem Facharzt für Augenheilkunde, körperliche Schonung für mindestens fünf Monate, keine Hitzeexposition und eine neurochirurgische Kontrolle am 24.08.2018. Im Entlassungsbericht aus der stationären neurologischen Rehabilitation vom Oktober 2018 wurden regelmäßige Kontrollen bei einem niedergelassenen Neurologen, weiterführendes kognitives Training sowie ophthalmologische Kontrolle empfohlen und die Weiterbetreuung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erbeten. Eine Dauermedikation war dezidiert nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Unterlagen gibt es nicht einmal Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leiden könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung auf, alle verfügbaren Beweismittel mitzubringen (OZ 13, 23), und ersuchte ihn darüber hinaus in der Ladung für die Verhandlung am 21.01.2020 um Mitwirkung im Verfahren: Der Beschwerdeführer sollte alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung geltend machen bzw. im Original vorlegen (OZ 13). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist dem Schreiben vom 17.01.2020 (OZ 17) lediglich der Hinweis auf ein Empfehlungsschreiben zu entnehmen, in dem die Verfasserin "auf die schwierige Situation der Familie nach der Gehirnoperation des Familienvaters" hinweise. Der Beschwerdeführer legte - selbst nachdem ihn der Richter in der Verhandlung am 17.01.2020 auf die Unterlagen aus dem Jahr 2018 angesprochen hatte - keine medizinischen Dokumente jüngeren Datums vor. Er habe keine aktuellen Befunde (OZ 21, S 37). Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, dass, wie der Beschwerdeführer behauptete (OZ 21, S 37), tatsächlich alle sechs Monate in einem Krankenhaus sein Kopf untersucht werde. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden bei einer derartigen Untersuchung in einem österreichischen Krankenhaus Befunde oder zumindest irgendwelche medizinischen Dokumente erstellt, an die der Betroffene auch gelangen kann. Hinzukommt, dass eine regelmäßige Untersuchung "des Kopfes" in einem Krankenhaus in den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 2018 nicht einmal empfohlen, geschweige denn für notwendig erachtet wurde. Schon nach den Angaben des Beschwerdeführers kann es durch den Fahrradunfall, der sich drei Monate vor der Verhandlung am 21.01.2020 ereignet haben soll, nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sein (OZ 21, S 37). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der sich nach den Unterlagen von Anfang August 2018 noch fünf Monate körperlich schonen sollte, im Herbst 2019 Fahrrad fuhr, spricht im Übrigen generell für eine positive gesundheitliche Entwicklung. Dass der Beschwerdeführer bei Bedarf eine Schmerztablette und einmal wöchentlich eine Beruhigungstablette nehme, indiziert (in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen und Erwägungen) auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung. Bemerkenswert ist auch insofern, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel, z. B. Rezeptkopien, vorlegte. Zudem erklärte der Beschwerdeführer sowohl am 21.01.2020 als auch am 10.02.2020, einvernahmefähig und arbeitsfähig zu sein (OZ 21, S 5, 37; OZ 32, S 4, 9).

Ungeachtet der unter 2.1.4. skizzierten rechtlichen Vorgaben wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet und/oder ernsthaft befürchtet, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - bewusst nicht-juristisch formuliert - gravierenden Problemen infolge seines Gesundheitszustands bzw. des Fehlens unabdingbarer medizinischer Versorgung ausgesetzt zu sein, schon in seinem eigenen Interesse von sich aus ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet und mit - in Österreich im Falle der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung verfügbaren - Bescheinigungsmitteln untermauert. Der Beschwerdeführer erstattete kein derartiges Vorbringen und legte auch keine aktuellen Bescheinigungsmittel betreffend seinen Gesundheitszustand vor. Das vom Beschwerdeführer geäußerte Interesse an einer "zeitnahen Fortsetzung" des Beschwerdeverfahrens (OZ 11) rechtfertigt die Annahme umso mehr, dass er - hätte er ein entsprechendes verfahrensrelevantes Vorbringen und/oder aktuelle Bescheinigungsmittel - ein solches erstattet bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte.

Somit gibt es auch weiterhin nicht einmal Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leiden könnte. Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellungen unter 1.2.2.1. sowie 1.2.2.4. und die dafür maßgeblichen detaillierten Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Iran im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 82 ff. Schließlich erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Iran und die damit verbundene Möglichkeit, von den Angehörigen (finanzielle) Unterstützung zu erfahren.

Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es - schon angesichts der bisherigen Erwägungen - keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch seinen gesundheitlichen Zustand, generell, in der Einvernahme vor der Behörde und/oder in den mündlichen Verhandlungen nicht dazu in der Lage (gewesen) sein könnte, adäquat am Verfahren und der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken sowie gestellte Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der behördlichen Einvernahme und der Verhandlungen seine Einvernahmefähigkeit (EV, S 2; OZ 21, S 5, OZ 32, S 4). Er machte auch nicht geltend, infolge seiner gesundheitlichen Verfassung außer Stande zu sein, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der (jüngeren) Vergangenheit zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang erneut, dass davon auszugehen ist, dass sich der - im Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatungsorganisation bzw. einen von ihm selbst gewählten Verein und dessen Organe vertretene - Beschwerdeführer im Falle des Vorliegens derartiger Umstände insbesondere angesichts des artikulierten Interesses an einer "zeitnahen Fortsetzung" des Verfahrens entsprechend geäußert und aktuelle Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte.

An der legalen Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Iran unter Verwendung der echten im Juni 2017 ausgestellten iranischen Reisepässe ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (AS 47, EV, S 6), der in den Akten enthaltenen Passkopien (AS 199; AS 136 VA Ehegattin; AS 33 ff VA Kind 1; AS 33 ff VA Kind 2; AS 41 ff VA Kind 3) und der Qualifikation der Pässe als "echt" (AS 41; AS 43 VA Ehegattin) nicht zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Das Datum der Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte trotz divergierender Angaben (vgl. bereits 2.2.) eindeutig festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist insbesondere auf den Inhalt des unbedenklichen Amtsvermerks der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hin (AS 29 ff, vgl. insbesondere AS 31). Dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste(n), steht angesichts der Verurteilung nach § 223 Abs 2, § 224 StGB durch das Landesgericht XXXX deswegen, weil der Beschwerdeführer einen durch die Anbringung eines falschen schwedischen Schengenvisums verfälschten iranischen Reisepass bei einer Passkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts auf ungehinderte Einreise in den Schengenraum gebraucht habe, außer Frage (AS 297 ff; OZ 31; vgl. auch AS 29 ff sowie 2187836-1/7 [Verurteilung der Ehegattin]). Es spricht gewiss nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser - danach befragt, ob er in Österreich straffällig geworden sei,- die Verurteilung nicht erwähnte. Erst nach entsprechendem Vorhalt durch den Richter räumte der Beschwerdeführer die Verurteilung ein (OZ 21, S 39). Der Beschwerdeführer schreckt sichtlich nicht davor zurück, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht wahrheitswidrige Angaben zu machen bzw. Fragen bewusst (vgl. die eingehende Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, OZ 21, S 6) nicht vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. (Zum Zeitpunkt der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 war der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verurteilt. Ein Aussageverweigerungsgrund gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 51 in Verbindung mit § 49 Abs 1 Z 1 AVG war somit keinesfalls gegeben.) Ähnlich hatte sich der Beschwerdeführer bereits gegenüber der belangten Behörde verhalten (EV, S 5 f). Dass der Aufenthalt in Österreich nicht der erste Auslandsaufenthalt sei, sagten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin übereinstimmend und unabhängig voneinander aus (EV, S 4; AS 106 VA Ehegattin, OZ 21, S 19). Die Einzelheiten zu den Aufenthalten in XXXX ergeben sich eindeutig aus den Eintragungen in den Pässen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Ein- und Ausreisestempel; AS 207 ff; AS 143 ff VA Ehegattin; AS 43 VA Kind 1; AS 41 VA Kind 2; AS 49 ff VA Kind 3). Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 41 ff).

Dass er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird, folgt daraus, dass der Beschwerdeführer kein gegenteiliges Vorbringen erstattete und auch keine gegenteiligen Unterlagen vorlegte. Der Beschwerdeführer legte überhaupt kein Zeugnis über eine (bestandene) Deutschprüfung vor. Dass er nicht erwerbstätig ist, ist überdies auch aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich (OZ 31). Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt lediglich einen Arbeitsvorvertrag (OZ 21, Beilage A). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild (OZ 21, S 37); der Beschwerdeführer legte eine unbedenkliche Bestätigung des Besuchs des Deutsch-Integrationskurses A2 (Teil 2 von 2) vor (OZ 10).

Hinsichtlich der Feststellungen zum Familienleben weist das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen auf Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie auf Ausführungen in insofern formal und inhaltlich unbedenklichen Empfehlungsschreiben hin (OZ 17, OZ 21, S 17 f, 38).

Die Feststellungen betreffend die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers abseits seiner Familie und betreffend sein übriges Privatleben in Österreich stützen sich auf seine insofern glaubhaften Angaben (OZ 21, S 38) sowie die ebenfalls insofern glaubhaften Angaben des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der einstigen Taufgruppe (OZ 21, Beilage Z 2, S 2 f) und auf insofern formal und inhaltlich unbedenkliche Bescheinigungsmittel (OZ 15, 16, 17 [Empfehlungsschreiben], OZ 21, Beilage A [Empfehlungsschreiben katholischer Pfarrer XXXX ], OZ 22 [Empfehlungsschreiben]). All dem ist nicht zu entnehmen, dass ein- oder wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse und/oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen bestünden. Worauf die Feststellungen zum Engagement des Beschwerdeführers in (Pfarren) der katholischen Kirche beruhen, wird das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.1.4. noch erörtern.

Zur festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltene Ausfertigung des Urteils (AS 297 ff) sowie auf den Eintrag im Strafregister der Republik Österreich (OZ 31).

Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerden der Familienangehörigen des Beschwerdeführers waren aufgrund des Inhalts der jeweiligen Verkündung vom 10.02.2020 zu treffen (OZ 21, S 13 ff).

2.4. Zur Feststellung "Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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