TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 I407 2213154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §92
FPG §92 Abs1
FPG §92 Abs3
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §147 Abs2
StGB §148
StGB §165
StGB §223 Abs2
StGB §224
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2213154-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 33614508/180470613, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.05.1996, Zl. 4.344.254/18-III/13/96 wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2.       Am 10.06.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX ua. wegen des Verbrechens des schweren Betruges rechtskräftig verurteilt.

3.       Nach denselben Straftatbeständen wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2011 erneut durch das Landesgericht XXXX rechtskräftig verurteilt.

4.       Am 22.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX ua. wegen des Verbrechens der Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt.

5.       Mit 18.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte.

6.       Mit Schreiben vom 08.10.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer darüber, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7.       Der Beschwerdeführer erstattete die entsprechende Stellungnahme noch am selben Tag und führte darin zusammengefasst aus, dass seine Verurteilungen in keiner Verbindung mit dem Ausland stehen würden und zudem keine Versagungsgründe für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses vorliegen würden.

8.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose für ein weiteres Wohlverhalten gestellt werden könne und daher die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen war.

9.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2019 durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Straftat im Jahre 2015 gesetzestreu verhalten habe und dies von der belangten Behörde im Rahmen der Prognosebeurteilung nicht ausreichend gewürdigt wurde.

10.     Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.05.1996, Zl. 4.344.254/18-III/13/96 wurde ihm der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 10.06.2009 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie §§ 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 24.03.2011 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie §§ 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 22.09.2015 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 165 Abs. 2 erster Fall iVm Abs. 4 erster Fall, 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2015 wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen eines anderen, bzw. aus mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen eines anderen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, herrühren, teils an sich gebracht, teils versucht hat, an sich zu bringen, wobei er die Tat in Bezug auf einen € 50.000,-- übersteigenden Wert begangen habe, indem er unter Verwendung von Falschidentitäten bei diversen Bankfilialen in XXXX Konten eröffnete und die darauf eingegangenen, aus Betrugsstraftaten eines unbekannten Täters in Belgien erlangten Geldbeträge in einer Gesamthöhe von € 210.000,-- bei verschiedenen Bankfilialen/Bankomaten teils behoben, teils zu beheben versucht hat. Weiters hat er falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, wobei er die Tathandlungen in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, begangen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, durch Einsichtnahme in das Strafregister sowie in das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX . Es sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass dazu geben könnten, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Akteninhalts anzuzweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

§ 92 Abs. 3 FPG lautet:

Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z1 bis 4 und abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

§ 94 FPG lautet:

"(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Versagung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers spruchgemäß auf § 92 Abs. 1 FPG, wobei in der Begründung auf § 92 Abs. 1 Z 5 verwiesen wird.

Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).

In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist.

Wenn nun in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Straftat im Jahr 2015 nicht erneut straffällig geworden sei und die Behörde diesem Verhalten maßgebliche Bedeutung zumessen hätte müssen, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bis zum 13.03.2018 seine Freiheitsstrafe verbüßte und ein etwaiges Wohlverhalten jedenfalls erst nach diesem Zeitpunkt entscheidungsrelevant sei kann. Dies entspricht auch dem Gesetzeswortlaut des § 92 Abs. 3 FPG, wonach „bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten […] außer Betracht zu bleiben haben“. Demzufolge ergibt sich bei Außerachtlassen der Haftzeit ein Zeitraum ohne erneute Straffälligkeit von knapp über zwei Jahren, sodass demnach jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist. Der belangten Behörde ist daher beizutreten, insoweit sie diesen Zeitraum als zu kurz befindet, um daraus einen positiven Schluss ziehen zu können.

In seiner Stellungnahme vom 08.10.2018 bringt der Beschwerdeführer vor, dass keine Verurteilung, Anzeige etc. gegen ihn vorläge, welche in Verbindung mit dem Ausland stünde. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, da sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX zweifelsfrei die Komplizeneigenschaft mit einem belgischen Täter ergibt.

Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe eine unrichtige Prognose erstellt, ist ihm zu erwidern, dass er in der Beschwerde keine Umstände aufzeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204).

In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer vorangehend in einem zeitlichen Naheverhältnis im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurde und dieser Verurteilung ein unmittelbarer Auslandsbezug zu Grunde liegt, eine Tatwiederholung nicht auszuschließen ist und von einer Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist. Die belangte Behörde ist nach Durchführung einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose richtigerweise vom Vorliegen eines Versagungsgrundes ausgegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Angesichts der Tatsache, dass auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben und wurde eine solche überdies auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtverhalten AntragstellerIn Haft Haftstrafe Konventionsreisepass Nachvollziehbarkeit negative Beurteilung Prognoseentscheidung schwere Straftat schwerer Betrug Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Verbrechen Vorstrafe Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2213154.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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