RS OGH 2024/6/27 11Os59/20s; 13Os67/21h; 13Os69/22d; 14Os108/22x; 12Os49/24h

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Veröffentlicht am 07.07.2020
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Rechtssatz

Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist.Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd Paragraph 466, Absatz eins, StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133227

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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