Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 2022, GZ 33 Hv 24/22t-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 2022, GZ 33 Hv 24/22t-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung meldete der Angeklagte durch seinen Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und (erkennbar auch) gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 43 S 23).
[3] Mit an das Landesgericht Innsbruck – wenngleich zur Aktenzahl der Staatsanwaltschaft – adressiertem, selbst verfasstem Schreiben vom 28. April 2022 erklärte der Angeklagte, dass er „[m]it dem Urteil am 26. 04. 22 einverstanden“ sei und es „nach 2 Tage Bedenkzeit“ „annehmen werde“ (ON 45).
[4] Über gerichtlichen Auftrag (ON 45) teilte der Verteidiger am 5. Mai 2022 mit, dass „das Schreiben des Angeklagten vom 28. 04. 2022, bei der (unzuständigen) Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangt am 03. 05. 2022, nicht als Rechtsmittelverzicht oder Zurückziehung einer Rechtsmittelanmeldung zu verstehen“ sei. Er ziehe die angemeldeten Rechtsmittel nicht zurück (ON 46).
[5] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 17. Mai 2022 (Anhang an ON 44) brachte dieser am 23. Mai 2022 eine „Ausführung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (Strafe + PB-Anspruch)“ ein (ON 48).
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Erklärung des Angeklagten (ON 45) ist – ihrem unmissverständlichen Inhalt nach – ein Verzicht auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.
[7] Ein rechtswirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945).
[8] Im Fall einander widersprechender Erklärungen (hier) des Angeklagten und seines Verteidigers gilt grundsätzlich jene des Angeklagten (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StPO). § 57 Abs 2 letzter Satz StPO, der (als Ausnahme hiezu) die Wirkungslosigkeit eines „nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem“ abgegebenen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten normiert, ist auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung abgegebene Erklärungen des Angeklagten zu reduzieren (RIS-Justiz RS0133227). [8] Im Fall einander widersprechender Erklärungen (hier) des Angeklagten und seines Verteidigers gilt grundsätzlich jene des Angeklagten (Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz StPO, der (als Ausnahme hiezu) die Wirkungslosigkeit eines „nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem“ abgegebenen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten normiert, ist auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung abgegebene Erklärungen des Angeklagten zu reduzieren (RIS-Justiz RS0133227).
[9] Davon ausgehend ist der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht rechtswirksam und (demzufolge) unwiderruflich (vgl jüngst 13 Os 67/21h). [9] Davon ausgehend ist der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht rechtswirksam und (demzufolge) unwiderruflich vergleiche jüngst 13 Os 67/21h).
[10] Die dennoch ausgeführten Rechtsmittel wurden somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO und § 294 Abs 4 erster Satz StPO). [10] Die dennoch ausgeführten Rechtsmittel wurden somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO und Paragraph 294, Absatz 4, erster Satz StPO).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO und § 296 Abs 1 und 2 iVm § 294 Abs 4 erster Satz StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO und Paragraph 296, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, erster Satz StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E136109European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00069.22D.0907.000Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
07.04.2023