TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W129 2185658-1

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §12
PrivSchG §17 Abs1
PrivSchG §18 Abs1
PrivSchG §19 Abs1
PrivSchG §21 Abs1

Spruch

W129 2185658-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule XXXX , vertreten durch ETHOS Legal, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 12.12.2017, BMB-14.132/0006-Präs. 12/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Privatschule XXXX in XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 1993/94 mit XXXX auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

2. Mit Schreiben vom 14.06.2017 stellte der XXXX einen Subventionsantrag gemäß § 21 Privatschulgesetz iVm § 19 Abs. 1 leg cit, in eventu iVm § 19 Abs. 3 leg cit für das laufende und das kommende Schuljahr auf Beistellung von 19 Planstellen. Zusätzlich wird eine weitere Planstelle für die Schulleitung beantragt.

3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zl. BMB-14.132/0006-Präs. 12/2017, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 PrivSchG fallen würden, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Aus dem in § 21 Abs. 1 PrivSchG verwendeten Begriff "öffentliche Schulen gleicher Art" ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung gemäß dieser Bestimmung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß § 21 PrivSchG nicht subventioniert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Als solche könne sie daher nicht gemäß § 21 PrivSchG subventioniert werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichsten aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig sei. Bereits aus einer systematischen Interpretation sei ersichtlich, dass § 21 PrivSchG auf sämtliche nicht-konfessionellen Privatschulen und nicht lediglich auf Privatschulen, die "gleicher Art" wie öffentliche Schulen seien, anwendbar sei.

Da sämtliche Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 PrivSchG erfüllt seien, wäre dem Subventionsantrag stattzugeben gewesen.

Weiters erachte sich der beschwerdeführende Verein durch die Bestimmungen der §§ 17 bis 21 PrivSchG in folgenden, verfassungsrechtlich gewährleiteten Rechten verletzt:

- Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG

- Verbot der Diskriminierung gemäß Art 14 EMRK iVm

- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 1 1. ZP EMRK

- Recht auf Bildung gemäß Art 2 des 1. ZP zur EMRK

- Bestimmtheitsgebot gemäß Art 18 B-VG

- in den Grundrechten der EU-GRC, insb. Im Religionsfreiheit gemäß Art 10 GRC, im Recht auf Bildung gemäß Art 14 GRC, in der und im Recht auf Nichtdiskriminierung gemäß Art 21 GRC.

5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, wo der Akt am 08.02.2018 einlangte.

6. Mit Beschluss vom 18.05.2018 wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die zur Zl. E 809/2018-3 protokollierte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, W224 2164606-1/2E, ausgesetzt.

7. Der beschwerdeführende Verein stellte mit Schreiben vom 06.07.2018 und 20.12.2018 die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschluss vom 18.05.2018 aufheben und das Beschwerdeverfahren fortsetzen.

8. Mit Schreiben vom 14.03.2019 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt.

9. Mit Beschluss vom 18.03.2019 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

10. In weiterer Folge wurde ein Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG gestellt.

11. Mit Beschluss vom 30.04.2019 des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.

12. Mit Schreiben vom 07.08.2019 stellte der beschwerdeführende Verein die Anregung an den Verfassungsgerichtshof, er möge die Anlasswirkung des Verfahrens zu E 809/2018-13 (Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E) von Amts wegen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdehnen.

13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G 152/2019-9, wurde die Wortfolge "gleicher Art und" in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 10.10.2019, E 809/2018, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der XXXX ist Schulerhalter der Privatschule XXXX welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 1993/94 mit XXXX auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden (§ 17 Abs. 2 PrivSchG).

3.2. Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

3.3. Nach § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund für nicht-konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

3.4. Die Privatschule des beschwerdeführenden Vereins ist unstrittig eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, also eine Privatschule ohne geregelte Schulartbezeichnung. Die gegenständliche Privatschule entspricht somit nicht einer im SchOG angeführten Schulart. Das der Privatschule zugrundeliegende Organisationsstatut wurde der zuständigen Behörde vom Schulerhalter der Privatschule zwecks Genehmigung vorgelegt und auch genehmigt. Die Entscheidung, dass die Privatschule eine solche mit eigenem Organisationsstatut sei und somit keiner im SchOG angeführten Schulart entsprechen solle, traf der Schulerhalter.

3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er die Subventionierung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig macht, dass eine Privatschule als eine Schule im Sinne des II. Hauptstückes des SchOG geführt wird (vgl. dazu VfGH 10.10.2019, G 152/2019).

Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; § 18 Abs. 1 PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). Nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut können vom Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht erfasst werden, weil es keine öffentlichen Schulen gleicher Art gibt.

3.6. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht-konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 1. ZPEMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1368, FN 1c) zum Abschnitt IV PrivSchG mit Verweis auf VwGH 28.3.2002, 95/10/0265; siehe auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.2.1990, B 1590/88, wonach der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (?Belgische Sprachenfälle', 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff.)" mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.

3.7. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G152/2019, hinzuweisen, diese lautet auszugsweise wie folgt:

"2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen tatsächlich ungleich behandeln. Diese Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt:

2.2.1. Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, BGBl. II 2/1934, als auch nach Artikel II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, BGBl. 272/1962, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962, BGBl. 289/1972, geändert wurde, deutlich.

2.2.2. Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 2 1. ZPEMRK iVm Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet seien und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten würden (EKMR 6.9.1995, Fall Verein gemeinsam Lernen, Appl. 23.419/94; VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).

2.2.3. Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Art. 15 StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivatschulG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.

2.2.4. Ebenso überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in § 21 PrivatschulG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen.

3. Die mit der Wortfolge ?gleicher Art und' in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG einhergehende Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen und nicht-konfessionellen Privatschulen untereinander ist daher sachlich gerechtfertigt und verstößt sohin nicht gegen den Gleichheitssatz."

3.8. Weiters wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 10.10.2019, E 809/2018, hingewiesen, in der er die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt hat: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der beschwerdeführende Verein nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Erfolgsaussichten nichtkonfessionelle Privatschule Personalaufwand Privatschule sachlicher Grund Subventionen Ungleichbehandlung VfGH völkerrechtliche Verpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2185658.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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