TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 L507 2146941-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

L507 2146941-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. 64745302/161014018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde am 27.10.1995 bei der ÖB Ankara von seiner Mutter ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Bezugnahme auf den in Österreich niedergelassenen Vater zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt.

Diese Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Jänner 1996 erteilt und war er in der Folge ab April 1996 bei seinen Angehörigen in Graz gemeldet.

Weitere Aufenthaltstitel wurden dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit vom 21.11.1996 bis 20.11.1998, vom 01.12.1998 bis 09.03.2000, vom 10.03.2000 bis 18.08.2001 sowie unbefristet ab 04.07.2001 erteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde erstmals am 04.10.2000 eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der vorsätzlichen Körperverletzung erstattet.

Am 22.06.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der geschlechtlichen Nötigung erstattet.

Am 30.11.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des versuchten Ladendiebstahls erstattet.

Am 22.02.2002 wurde gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Ladendiebstahls erstattet.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 29.05.2002, rechtskräftig mit 26.11.2002, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 und 202 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Am 24.04.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des versuchten Ladendiebstahls erstattet.

Am 14.05.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der Körperverletzung erstattet.

Am 11.08.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Einbruchsdiebstahls erstattet.

Am 30.08.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts nach § 27 Abs. 1 SMG erstattet.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.09.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 03.03.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Raufhandels und der Körperverletzung erstattet.

Am 05.05.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der schweren Körperverletzung erstattet.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 25.05.2004, rechtskräftig mit 01.06.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 TS verurteilt.

Am 11.07.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der Körperverletzung erstattet.

Am 06.09.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Diebstahls erstattet.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 04.10.2004, rechtskräftig mit 07.10.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Am 26.04.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Diebstahls und der Hehlerei erstattet.

Am 15.07.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Diebstahls erstattet.

Am 27.11.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der Unterschlagung erstattet.

Mit Urteil des BG Graz vom 18.10.2006, rechtskräftig mit 24.10.2006, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 TS verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 22.08.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzig Monaten verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde diese gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe vom OLG Graz auf vier Jahre angehoben.

2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.04.2008, Zl. 1-1015225/FR/08, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dieses Aufenthaltsverbot wurde mit den bisherigen zahlreichen Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer sowie den mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des Urteils des LG für Strafsachen Graz vom 22.08.2007 im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, begründet.

Zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten habe und sich bis dato legal im Bundesgebiet aufhalte. Dem Vater und den Geschwistern des Beschwerdeführers sei die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, die Mutter sei noch türkische Staatsangehörige und zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer habe nach Beendigung der Pflichtschule in Österreich zunächst eine Lehre begonnen, welche er jedoch nach fünf Monaten abgebrochen habe. In weiterer Folge habe er bis 2005 diverse Hilfsarbeitertätigkeiten angenommen und sei seither keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Gelebt habe der Beschwerdeführer bis zuletzt bei seinen Eltern, welche ihn unterstützten.

In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe der Tatbestand des

§ 60 Abs. 1 FPG erfüllt sei und damit ein Aufenthaltsverbot von 10 Jahren erlassen werden könne. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zur Verhinderung strafbarer Handlungen und sohin zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Weiteren wurde auf die Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild eingegangen. Die Entwicklung des Beschwerdeführers zeige, dass die gegen ihn verhängten gerichtlichen Vorstrafen keine positiven Wirkungen entfalteten. Das dem Beschwerdeführer offenbar innewohnende kriminelle Potential habe sich demgegenüber weiter entfaltet und sei er letztlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mit Urteil vom 22.08.2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Aufgrund der kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der Wiederholungsgefahr und der Verwerflichkeit der Suchtgiftkriminalität würden die öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Zwar sei auch auf den langjährigen Aufenthalt und die soziale Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen und komme es durch das Aufenthaltsverbot zweifelsfrei zu einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal dessen Eltern und Geschwister in Österreich leben. Es konnte aber auch keine berufliche Integration erkannt werden und werde die soziale Komponente durch die begangenen Straftaten wesentlich beeinträchtigt. Die Bindung zur Familie sei deshalb relativiert, da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig sei und der Kontakt auch durch Besuche der Familie im Ausland aufrechterhalten werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe auch eine völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Den geminderten privaten und familiären Interessen stünden demnach im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Dies vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer in Gewinnerzielungsabsicht Suchtgift in einer großen Menge, nämlich einer solchen, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und damit eine Gefahr für Leib und Leben in besonderen Maße herbeiführt, in Verkehr gesetzt hat. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei damit gerechtfertigt und absolut notwendig. Die Dauer entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen mit einem allfälligen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers gerechnet werden könne.

3. Die gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des UVS für die Steiermark vom 26.03.2009, Zl. 26.20-4/2008-12, rechtskräftig mit 03.04.2009, abgewiesen.

Festgehalten wurde in diesem Bescheid, dass dem Beschwerdeführer zwar der

§ 86 Abs. 1 FPG zugutekäme, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig sei, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei und dieses Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies sei jedoch aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz gegeben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welcher dadurch gegeben sei, dass er nicht mehr mit den Eltern und Geschwistern zusammenleben könne, sei zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderen, insbesondere der körperlichen Integrität, dringend geboten.

4. Der Beschwerdeführer hat während des Strafvollzuges einen Antrag gemäß § 133a StVG (Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und beabsichtigter Ausreise) gestellt, diesen aber in weiterer Folge zurückgezogen, da er in der Türkei keine Bezugsadresse habe und Österreich nicht verlassen wolle.

5. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines Freiganges während der Haft am 28.03.2011 nicht in die Haftanstalt zurückgekehrt. Nach erfolgtem Aufgriff des Beschwerdeführers am 01.04.2011 verbüßte er seine restliche Strafhaft bis 09.06.2011.

Mit 22.06.2011 meldete sich der Beschwerdeführer wieder am Wohnsitz seines Vaters an.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Hinterlegung am zuständigen Postamt mit 11.07.2011 eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise übermittelt.

Er wurde von der Polizei im Rahmen von Erhebungen im August 2011 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen.

Er verursachte am 12.09.2011 mit dem PKW seiner nunmehrigen Ehegattin bzw. damaligen Freundin einen Verkehrsunfall. Er war dabei ohne gültigen Führerschein unterwegs.

Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht freiwillig nachgekommen war, wurde per 19.09.2011 gegen ihn ein Festnahmeauftrag zur Durchsetzung des bestehenden Aufenthaltsverbots im Wege einer Abschiebung in die Türkei erlassen.

Trotz mehrfacher behördlicher Überprüfungen konnte der Beschwerdeführer aber weder an seiner Wohnanschrift noch an der seiner Freundin angetroffen werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit 07.11.2011 amtswegig von der Wohnanschrift seines Vaters abgemeldet.

Am 21.09.2011 erstattete der Vater der Freundin des Beschwerdeführers eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der gefährlichen Drohung.

In der Folge wurden behördliche Maßnahmen zur zwangsweisen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gesetzt.

Am 26.10.2011 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Fahrzeugkontrolle als Beifahrer seiner Freundin festgenommen. Die Freundin gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer wegen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich nach Köln reisen und sich dort ein neues Leben aufbauen wollte. Der Beschwerdeführer gab ebenso an in Köln ein neues Leben beginnen zu wollen, da er aufgrund des Aufenthaltsverbotes schon seit ca. einem Monat Österreich verlassen hätte sollen.

6. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Graz vom 27.10.2011, an den Beschwerdeführer mit 27.10.2011 zugestellt, die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2011 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

7. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.11.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes beantragt, wobei dieser Antrag im Wesentlichen wie folgt begründet war:

Der Beschwerdeführer habe nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Er habe zwischenzeitig in der Türkei am 24.06.2013 die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen. Dieser Ehe entstamme auch eine gemeinsame Tochter. Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und gehe die Ehegattin hier einer Beschäftigung nach. Im Falle der Aufhebung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes würde dieser nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn als Familienangehöriger zusammen mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind an der Wohnadresse der Gattin leben können. Gerade die Tochter benötige in ihrem Fortkommen die Anwesenheit des Vaters. Eine weitere Trennung der Tochter vom Vater würde deren Wohl erheblich gefährden. Der Beschwerdeführer weise eine günstige Zukunftsprognose auf, dies sowohl in fremdenpolizeilicher als auch strafrechtlicher Hinsicht. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt und bestünde kein Grund mehr zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder strafbare Handlungen setzen werde. Alle Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes 2008 geführt hätten, seien zwischenzeitig weggefallen. Durch die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes werde gravierend in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen.

Als Nachweise vorgelegt wurden eine Heiratsurkunde vom 24.06.2013, die Geburtsurkunde der Tochter vom 24.07.2013, Staatsbürgerschaftsnachweise und Meldebestätigungen der Tochter und der Ehegattin, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe zugunsten der Tochter, Gehaltsbestätigungen der Ehegattin von August bis Oktober 2014, eine türkische Strafregisterbescheinigung des Beschwerdeführers über seine Unbescholtenheit in der Türkei samt Übersetzung sowie eine Einstellungszusage eines österreichischen Bauunternehmens vom 11.11.2014 zugunsten des Beschwerdeführers für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet.

8. Mit Schreiben des BFA vom 28.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zur vorläufigen Rechtsansicht des BFA, dass keine Veranlassung zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bestehe, einzubringen.

Hingewiesen wurde unter einem darauf, dass der in der früheren Entscheidung des UVS über die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer erwähnte Nachweis über die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie durch den Beschwerdeführer vorzulegen sei.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.12.2014 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Es bestünde kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werden würde. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien sechs Jahre vergangen und habe sich der Beschwerdeführer ausführlich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen auseinandergesetzt. Er habe sich seitdem auch wohl verhalten und sei ihm zugute zu halten, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe. Wie bereits im Antrag ausgeführt wurde, habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und entstamme der Ehe ein Kind, welches die Anwesenheit des Vaters benötige. Sollte die Tochter gezwungen sein, ohne Vater aufzuwachsen, sei mit erheblichen psychischen und physischen Problemen zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei eine Anti-Aggressionstherapie absolviert und werde er die Bestätigung dafür nachreichen. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Der Ehegattin und der Tochter sei es nur einmal jährlich möglich den Beschwerdeführer in der Türkei zu besuchen und sei gerade die Tochter nach einem Besuch bei der Rückkehr in psychische Mitleidenschaft gezogen. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei der Aufrechterhaltung und Verfestigung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dienlich. Sämtliche Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 geführt hätten, seien zwischenzeitlich weggefallen. Dem Beschwerdeführer sei seine Verantwortung als Familienvater bewusst. Vergleichbare Fälle würden dokumentieren, dass die entsprechenden Aufenthaltsverbote aufgehoben wurden, sodass im Falle der abschlägigen Entscheidung von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Fremden untereinander auszugehen sei.

Am 21.01.2015 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ein Attest eines türkischen Facharztes für Psychiatrie vom 05.01.2015 samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

Bestätigt wurde darin, dass "der geistige Zustand des Beschwerdeführers in Ordnung sei und kein pathologisches Merkmal festgestellt werden konnte". Aus der Sicht des Arztes bestünden keine Bedenken, dass "der Beschwerdeführer sein Leben nicht mit Gattin und Kind führen könne".

9. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizei Graz vom 30.04.2008 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Das BFA stellte in der Entscheidungsbegründung fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich seit dem Alter von 15 Jahren mehrfach straffällig und auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Insbesondere in den begangenen Delikten des Drogenhandels habe sich die von ihm ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten manifestiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle neben der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch eine massive Gefährdung der Volksgesundheit dar. Die Weiterentwicklung der kriminellen Energie des Beschwerdeführers trotz bereits erfolgter gerichtlicher Verurteilungen lasse die Behörde von der Annahme ausgehen, dass von der Person des Beschwerdeführers weiterhin eine besondere Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehe. Das gravierende delinquente Verhalten des Beschwerdeführers über einen langen Zeitraum hinweg führe zum Schluss, dass seine persönliche Einstellung zu rechtlich geschützten Werten keine positive Zukunftsprognose vor Ablauf des festgesetzten Endes des Aufenthaltsverbotes zuließe. Dabei gelange auch zur Berücksichtigung, dass es im Hinblick auf die in Österreich lebenden Familienmitglieder durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers komme. Er sei zwischenzeitlich verheiratet und Vater eines Kindes geworden. Auch scheine im türkischen Strafregister keine Vormerkung auf. Schon der UVS sei im Zuge des Berufungsverfahrens aber zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren angemessen war. Im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befunden. Er sei nicht freiwillig ausgereist, sondern habe er sich vielmehr bereits einmal im Rahmen eines Freiganges der Haft entzogen und habe er zudem versucht sich der Abschiebung zu entziehen. Eine Bestätigung über die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie sei bisher nicht vorgelegt worden und sei auch zu den sonstigen Lebensbedingungen in der Türkei nichts vorgebracht worden. Die vorgelegte Bestätigung über eine psychiatrische Untersuchung vom 05.01.2015 belege keinesfalls die behauptete Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie. Den im Attest angeführten Umständen könne auch kein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung entnommen werden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass im gg. Fall die Umstände, aufgrund derer das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, zwischenzeitig nicht weggefallen seien und auch die Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere seiner Familiensituation, eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht bedingen würden. Die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers seien noch nicht getilgt und könne daher der Kriterienkatalog des § 53 Abs. 3 FPG als Maßstab herangezogen werden. Im konkreten Fall sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer in nachhaltiger Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen habe und sein Verhalten nicht nur eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte, sondern auch geeignet war, die Volksgesundheit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nachhaltig zu beeinträchtigen, und gehe gerade vom gewerbsmäßigen in den Verkehr bringen von großen Mengen Suchtgift eine immense Gefahr für Leben und Gesundheit einer nicht überschaubaren Personenanzahl einher. Das Aufenthaltsverbot sei aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden besonderen Gefährlichkeit für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden und sei letztlich seit der - zwangsweisen - Durchführung der Ausreise eben erst ein Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten vergangen. Dieser Zeitraum sei zu kurz, um von einem Wohlverhalten seiner Person im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Im Hinblick auf den erst etwas mehr als dreijährigen Aufenthalt in der Heimat trete auch der vorgelegte Strafregisterauszug aus der Heimat in den Hintergrund.

Dass es durch das bestehende Aufenthaltsverbot zu einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kommt, sei unbestritten. Dieser Umstand sei jedoch bereits im Hinblick auf die damals aktenkundigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. im Rahmen der dagegen eingebrachten Berufung berücksichtigt worden. Dabei sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Insofern der Beschwerdeführer während des aufrechten Aufenthaltsverbotes seine familiären Bindungen ausbaute und diese nun geltend machte, sei ihm entgegen zu halten, dass diese Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Beschwerdeführer keinesfalls mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechnen habe dürfen. Ausgehend davon würden auch die im Übrigen bloß behaupteten bzw. allfällige zukünftige psychische Belastungen des minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stehe zudem auch eine völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Die Behörde sei daher bei der Abwägung der Interessen zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die neue familiäre Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer habe auch - außer der bloßen Behauptung, er habe sich mit der strafbaren Handlung auseinandergesetzt - keine Begründung dafür geliefert, worauf sich das geltend gemachte zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers stützen könnte, was wiederum die Behörde zu einer positiven Entscheidung veranlassen könnte. Die bloße Eheschließung, die Geburt eines Kindes sowie der etwas mehr als dreijährige straffreie Aufenthalt im Heimatland alleine seien nach Ansicht der Behörde nicht geeignet, im Hinblick auf die dokumentierten Straftaten nunmehr von einer positiven Zukunftsprognose zu sprechen. Gerade die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit einhergehende besondere Wiederholungsgefahr bedinge ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Hintanhaltung der davon ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und seien demgegenüber die Gründe, die zur Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht weggefallen.

Schließlich wurde festgehalten, dass eventuelle private Umstände oder Verhältnisse, insbesondere im gegenständlichen Falle jene, welche zu einem Zeitpunkt geschaffen wurden, zu dem der Beschwerdeführer nicht mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechnen durfte (die Eheschließung, die Geburt des gemeinsamen Kindes, die Einstellungszusage) für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt des Antragstellers nach wie vor eine Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt) nicht maßgeblich seien. Aus diesem Grund sei die Ansicht zu vertreten, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt - und gemessen an der Intention des Gesetzgebers - absolut notwendig sei. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen war.

10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 03.07.2015, Zl. L502 2103521-1/4E, gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass ein positiver Gesinnungswandel auf Seiten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung nicht erkennbar gewesen sei, zumal er sich anlässlich eines Freiganges gegen Ende der Haftstrafe dem weiteren Strafvollzug entziehen habe wollen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer der gegen ihn verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat nachgekommen und habe sich demgegenüber den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen.

Zum Wohlverhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in der Türkei im Hinblick auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei dem diesbezüglichen Vorbringen nichts Substantiiertes zu entnehmen gewesen. Die bloße unbelegte Behauptung, dass beim Beschwerdeführer ein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten sei, habe nicht mal ansatzweise durch entsprechende Nachweise oder substantiiertes Vorbringen glaubhaft gemacht werden können. Auch sei dem vorgelegten fachärztlichen Attest nichts Maßgebliches zu entnehmen gewesen. Vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit und der jahrelangen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers bedürfe es eines substantiellen Vorbringens zugunsten des Beschwerdeführers, das zur Annahme führen könnte, dass eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Suchtgiftkriminalität des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei. Ein solches Vorbringen seien der Beschwerdeführer und dessen damaliger Vertreter aber schuldig geblieben und hätte sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen des Vertreters erschöpft.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer eingegangene Ehe und die darauffolgende der Geburt eines ehelichen Kindes zwar eine Änderung der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes bestehenden Umstände darstellen würde, weshalb durch das Aufenthaltsverbot in dieses Recht eingegriffen werden würde. Die Eheschließung und die Geburt des gemeinsamen Kindes hätten aber zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin einen stichhaltigen Grund zur Annahme gehabt hätten, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich vor Ablauf des Aufenthaltsverbotes möglich gewesen wäre. Das gemeinsame Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seinem Kind würden sich lediglich auf sporadische Besuche in der Türkei reduzieren, weshalb die bloße Behauptung, dass die Tochter des Beschwerdeführers vom fehlenden Zusammenleben bzw. Kontakt mit dem Vater "psychisch und physisch" in Mitleidenschaft gezogen sei, nicht nachvollzogen werden könne. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Aufrechterhaltung des bisherigen Kontaktes bis zum Auflauf des gültigen Aufenthaltsverbotes durch weitere Besuche und unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel möglich und sei diese Situation vom Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

11. Am 07.07.2016 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich einen (gegenständlichen) Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beim BFA ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass seit der Erlassung des zehnjährigen Aufenthaltsverbotes mehr als acht Jahre vergangen seien. Der Beschwerdeführer sei seit dem 24.06.2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Der Ehe entstamme auch eine minderjährige Tochter.

Die lang andauernde Trennung der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem Vater beeinträchtige das Kindeswohl maßgeblich. Diesbezüglich sei auf das beiliegende psychologische Gutachten des Sachverständigen Dr. [] vom 04.07.2016 zu verweisen, wonach im Gutachten festgehalten werde, dass nicht auszuschließen sei, dass sich bei einem weiteren längeren Fernbleiben des Kindesvaters Entwicklungsdefizite oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen würden, die das Kindeswohl maßgeblich beeinträchtigen könnten. Das aufrechte Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer greife zweifelsfrei, zumindest aus kinderpsychologischer Sicht, maßgeblich in das Privat- und Familienleben ein. Die wenigen Kontakte der minderjährigen Tochter zu ihrem Vater im Jahr seien mit Sicherheit nicht ausreichend, eine störungsfreie Entwicklung der Minderjährigen gewährleisten zu können. Laut dem Sachverständigen zeige sich bei der Kindesmutter eine stabile berufliche Situation, die insbesondere auch dem Kindesvater die Möglichkeit biete, sich beruflich zu integrieren, sofern das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben werde. Nach Auffassung des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Kindesvater weder Suchtgiften zuspreche, noch andere Verhaltensauffälligkeiten aufweise, die eine schlechte oder negative Zukunftsprognose erklären könnten.

Sämtliche Gründe, die im Jahr 2008 zur Erlassung des Auftragsverbotes geführt hätten, seien zwischenzeitig weggefallen. Der Beschwerdeführer weise eine günstige Zukunftsprognose aus.

Diesem Antrag war das psychologische Gutachten des Mag. Dr. XXXX vom 04.07.2016 angeschlossen, das sich auf eine psychologische Untersuchung der Ehegattin und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers am 27.06.2016 stützt.

Darin gab der Sachverständige folgende Stellungnahme ab:

"Die 3,6 jährige mj. XXXX ist das eheliche Kind von Frau XXXX und Herrn XXXX . Der Kindesvater lebt seit seinem aufrechten Aufenthaltsverbot seit dem Jahr 2011 in der Türkei, wo er in den Sommermonaten als Animateur in Antalya in einem Hotel tätig ist, der mit ? 300,-- entlohnt wird.

Die Kindesmutter hielt auch nach dem Aufenthaltsverbot und der Abschiebung an der Beziehung mit dem Kindesvater fest, im Gegenteil versuchte sie einige Monate in der Türkei zu leben, heiratete auch im Jahr 2013 Herrn [], in weiterer Folge bekamen sie dann im Jahr 2013 ein gemeinsames Kind.

Mit der Geburt des Kindes blieben die Kontakte von der Kindesmutter mit dem Kind zu Herrn [] aufrecht, wenngleich sich dann ab dem Jahr 2014 der Kontakt in der Türkei einschränkte, weil sie aufgrund der finanziellen Situation eine 100-prozentige Tätigkeit als Postbedienstete annehmen musste. Durch die Lebenssituation der Kindesmutter mit ihrer Tochter in Graz wendete sich bzw. reduzierte sich der Kontakt zum Kindesvater auf fünf Wochen pro Jahr.

Soweit sich dies nun aus der Anamnese mit der Kindesmutter und der Verhaltensbeobachtung der Minderjährigen herauslesen lässt, zeigt sich die Kindesmutter als Hauptbezugsperson, wobei auch der Kindesvater trotz des wenigen Kontakts auch Hauptbezugsperson sein dürfte, weil zu beiden Elternteilen auf jeden Fall eine emotionale positive Bindung besteht. Folgt man den Ausführungen der Kindesmutter und berücksichtigt ohnedies die bestehenden Voraussetzungen bei der Beurteilung des Kindeswohls, so ist der Wille des Kindes bei beiden Elternteilen leben zu wollen, wobei sich naturgemäß mit dem Eintritt in den Kindergarten die Bindung zu den Elternteilen im Normalfall verstärkt.

Im Fall der mj. [] Zeigen sich jedoch schon deutliche Schwierigkeiten, zumal nur ein Kontakt von fünf Wochen zum Kindesvater pro Jahr besteht bzw. täglich per Telefon oder via Skype oder ähnliche Medien.

Wenn sich nun heute die mj. [] In jeder Hinsicht normgerecht entwickelt zeigt, durchschnittlich sozial angepasst wirkt, ihrem Alter entsprechend kognitive Leistungen aufweist, so ist nicht auszuschließen, dass sich bei einem weiteren längeren Fernbleiben des Kindesvaters Entwicklungsdefizite oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die das Kindeswohl maßgeblich beeinträchtigen können. Folgt man den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beurteilung des Kindeswohls so ist das aufrechte Aufenthaltsverbot des Kindesvaters zweifelsfrei zumindest aus kinderpsychologischer Sicht ein maßgeblicher Eingriff in das Privat-und Familienleben. Die wenigen Kontakte der Minderjährigen zu ihrem Vater im Jahr sind damit mit Sicherheit nicht ausreichend eine störungsfreie Entwicklung der Minderjährigen gewährleisten zu können.

Berücksichtigt man darüber hinaus eine allfällige fremdenrechtliche Zukunftsprognose, so kann natürlich nur auf die Rahmenbedingungen bei der Familie [] eingegangen werden. Hier zeigt sich auf jeden Fall eine stabile berufliche Situation vor allem bei der Kindesmutter und eine Möglichkeit einer beruflichen Integration des Kindesvaters bei seinem Vater als Bauhelfer.

Betreffend die Persönlichkeitskonstellation des Herrn [] und seinem Verhalten seit der Entlassung aus der Haft ist auf jeden Fall eine Veränderung eingetreten, wenn der Kindesvater unter schlechtesten finanziellen Bedingungen zumindest in den Sommermonaten im Bereich des Tourismus einer ordentlichen geregelten Tätigkeit nachgeht.

Darüber hinaus ist aufgrund des genannten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Kindesvater weder Suchtgiften zuspricht noch andere Verhaltensauffälligkeiten aufweist, die eine schlechte oder negative Zukunftsprognose erklären könnten.

Die Begutachtung des Kindesvaters zeigt sich zusammengefasst aufgrund der bestehenden Situation des aufrechten Aufenthaltsverbotes keine realistische Möglichkeit, dass die Familie in irgendeiner Art und Weise zusammenleben kann. Dadurch besteht auf jeden Fall bei der Minderjährigen eine Tendenz zu psychischen Auffälligkeiten wie z.B. eine Bindungsstörung mit Trennungsangst oder andere emotionalen Auffälligkeiten, so dass das bestehende Aufenthaltsverbot des Kindesvaters in Österreich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entwicklungsförderlich und daher nicht zum Wohl des Kindes ist."

12. Mit Schreiben des BFA vom 13.09.2016 wurde der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen Nachweise in Vorlage zu bringen, aus denen Gründen hervorgehen, um von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgehen zu können bzw. eine positive Zukunftsprognose anzunehmen. Hingewiesen wurde darauf, dass das in Vorlage gebrachte Sachverständigengutachten für sich alleine betrachtet nach Ansicht des BFA nicht geeignet sei, den Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - darzulegen.

In der schriftlichen Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.09.2016 wurde unter anderem ausgeführt, dass seit der letzten Entscheidung des BFA (17.02.2015) mehr als eineinhalb Jahre vergangen seien, in der der Beschwerdeführer weiterhin sein Wohlverhalten in seinem Heimatland dokumentiert habe. Der Beschwerdeführer gehe in der Türkei weiterhin in Antalya einer Beschäftigung als Animateur nach. Wesentlich sei im gegenständlichen Fall die Tatsache, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers mit diesem keinen Kontakt mehr pflegen, dies in Anbetracht dessen, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und der Ehe auch ein gemeinsames Kind entstamme. Der Beschwerdeführer verfüge sohin in seinem Heimatland über keine entsprechenden familiären Bande. Er sei allein in einem Hotel in Antalya, in welchem er beschäftigt sei, untergebracht.

Die langandauernde Trennung der minderjährigen Tochter zu ihrem Vater beeinträchtige zweifelsohne das Kindeswohl maßgeblich. Im Verfahren sei ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten eines renommierten Sachverständigen zur Vorlage gebracht worden, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose aufweise. Zu bedenken sei, dass seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch knapp achteinhalb Jahre vergangen seien, sodass unter Zusammenschau dieser Tatsachen, insbesondere auch unter Zugrundelegung des im Verfahren vorgelegten Gutachtens, sowie den Ausführungen im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls davon auszugehen sei, dass sämtliche Gründe, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 geführt hätten, zwischenzeitig weggefallen seien.

Entgegen der Auffassung des BFA sei das nachvollziehbare und schlüssige Sachverständigengutachten selbst geeignet darzulegen, dass eben im gegenständlichen Fall bei Aufhebung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes keinesfalls von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei.

Nochmals sei mit Entschiedenheit darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Antrag zweifelsohne im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sei. Bei Aufhebung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes werde dieser nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen, um zusammen mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen und in weiterer Folge auch einer geregelten Beschäftigung nachgehen.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.01.2017, Zl. 64745302/161014018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.04.2008, Zl. 1-1015225/FR/08, erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

"[...]

- zu Ihrer Person:

Sie sind türkischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest.

Über Sie wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.4.2008,

Zahl 1-1015225/FR/08, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassenen.

In Vollziehung dieser Maßnahme wurden sie am 31.10.2011 abgeschoben.

- zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie ehelichten am 24.6.2013 vor dem Standesamt XXXX /Türkei die österreichische Staatsbürgerin XXXX , verehelichte XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX in Graz geboren. Seit Ihrer Abschiebung im Oktober 2011 wird das gemeinsame Familienleben durch die Besuche Ihrer Gattin und Ihrer Tochter in der Türkei aufrechterhalten.

- zu den seinerzeitigen Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes:

Während Ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich sind Sie bereits im Alter von 15 Jahren mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch diesbezüglich gerichtlich verurteilt worden. Letztlich wurden Sie wegen der Begehung von Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. In den von Ihnen dabei begangenen Delikten des Drogenhandels manifestierte sich die von Ihnen ausgehend Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten und stellte Ihr Verhalten neben der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine massive Gefährdung der Volksgesundheit dar. Insbesondere die Weiterentwicklung Ihrer kriminellen Energie trotz bereits erfolgte gerichtlicher Maßnahmen, ließ die Behörde davon ausgehen, dass von Ihrer Person eine besondere Gefährdung der öffentlichen Interessen ausgeht. Ihr schwerdelinquentes und über einen langen Zeitraum hinaus aufrechtgehaltenes Verhalten ließ Aufschluss über Ihre persönliche Einstellung zu rechtlich geschützten Werten geben, sodass keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose vor Ablauf der festgesetzten Befristung des Aufenthaltsverbotes ausgegangen werden konnte. Dabei gelangte auch bereits zur Berücksichtigung, dass es sich im Hinblick auf Ihre in Österreich lebenden Familienmitglieder bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes um einen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben in Österreich handelte. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens kam der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zum Ergebnis, dass aufgrund der von Ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem Schutz der Gesundheit und der Moral, bzw. der Rechte und Freiheit anderer im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren jedenfalls angezeigt erscheint.

- zur Entwicklung Ihrer persönlichen Situation seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (30.4.2008) bzw. dem Eintritt der Rechtskraft (3.4.2009) befanden Sie sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Karlau.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.3.2010 - mit welchem Sie über die allfällige Beabsichtigung der Anwendung der Schubhaft informiert wurden - gaben Sie zu verstehen, Österreich nicht verlassen zu wollen.

Während eines Freiganges aus der Justizanstalt waren Sie am 28.3.2011 nicht in die Haftanstalt zurückgekehrt. Erst ab dem 1.4.2011 verbüßten Sie wieder Ihre Reststrafe.

Von der Anwendung der Schubhaft wurde schließlich nach Beendigung der Gerichtshaft Abstand genommen und Sie mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 22.6.2011 über Ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert. Nachdem Sie es unterlassen hatten, Ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen, wurde seitens der Bundespolizeidirektion Graz am 19.9.2011 ein behördlicher Festnahmeauftrag zur Durchführung Ihrer Abschiebung erlassen. Zahlreiche Überprüfungen und Durchsuchungen an Hauptwohnsitz sowie Überprüfungen an der Adresse Ihrer damaligen Freundin - Ihrer nunmehrigen Ehegattin - verliefen negativ. Erst im Zuge einer von Organen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich am 26.10.2011 auf der A9 Pyhrnautobahn Fahrtrichtung Wels durchgeführten Fahrzeugkontrolle konnten Sie als Beifahrer im von Ihrer Freundin gelenkten Pkw aufgrund des behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Graz eingeliefert werden, wo in weiterer Folge am 27.10.2011 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie verhängt wurde. Am 31.10.2011 wurden Sie schließlich auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

Seither halten Sie sich laut Aktenlage nicht mehr in Österreich auf.

Am 24.6.2013 ehelichten Sie in der Türkei vor dem Standesamt XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX und wurde am XXXX die gemeinsame Tochter XXXX geboren.

Zu Ihren sonstigen Lebensumständen seit Ihrer Abschiebung in die Türkei im Oktober 2011 wurde von Ihnen lediglich geltend gemacht, dass Sie sich seither wohlverhalten hätten und in Analya als Animateur in einem Hotel beschäftigt seien. Nachweise dafür sind Sie der Behörde trotz Aufforderung schuldig geblieben."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:

"- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht für die bescheiderlassende Behörde aufgrund der Aktenlage fest.

- betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , verehelichte XXXX , sowie die Geburt der gemeinsamen Tochter XXXX lässt sich anhand der Aktenlage feststellen.

- betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Aufenthaltsverbot:

Die Gründe, die zur Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes geführt haben, sind dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.4.2008, Zl. 1-1015225/FR/08, dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26.3.2009,

GZ. UVS 26.20-4/2008/12, darüber hinaus dem österreichischen Strafregisterauszug vom 21.7.2016 bzw. 11.1.2017 entnommen.

- betreffend die Feststellungen zur Entwicklung Ihrer persönlichen Situation seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes:

Die Feststellungen, welche die Entwicklung Ihrer persönlichen Situation seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufzeigen, beruhen auf Ihre eigenen Angaben in der Antragsbegründung samt der vorlegten Beweismittel, der ergänzenden Stellungnahme sowie auf die Aktenlage."

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde wie folgt ausgeführt:

"[...]

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist somit der Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, sodass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre.

Ebenso können wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen.

In Ihrem Fall kann vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, nach wie vor nicht ausgegangen werden.

Die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden rechtskräftigen Verurteilungen sind laut Strafregisterauszug vom 21.7.2016 bzw. 11.1.2017 noch nicht getilgt und können daher noch immer als Tatsache im Kriterienkatalog des § 53 Abs. 3 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung voraussichtlich erst mit 22.2.2033 eintreten.

Im konkreten Fall ist nach wie vor zu betonen, dass Sie keinesfalls wegen der Begehung von Bagatelldelikten verurteilt worden sind, sondern in nachhaltiger Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen haben und stellte Ihr Verhalten nicht nur eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, sondern war auch geeignet die Volksgesundheit im Sinne des Art. 8 (2)EMRK nachhaltig zu beeinträchtigen. Wie bereits vom BVwG in seiner Entscheidung vom 3.7.2015, zu GZ L502 2103521-1/4E, festgehalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefahr für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und billigt der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit derart delinquenten Personen.

Im vorliegenden Fall fällt - wie bereits im 2015 behandelten Verfahren festgehalten - nach wie vor zu Ihrem Nachteil erheblich ins Gewicht, dass Sie nach Entlassung aus der Strafhaft Ihrer Ausreiseverpflichtung keinesfalls freiwillig nachgekommen sind, sondern Ihre zwangsweise Außerlandesbringung durch die Behörde durchgeführt werden musste. In fremdenrechtlicher Hinsicht kann diesbezüglich nach wie vor nicht mit einem Wohlverhalten argumentiert werden.

Dass es durch das bestehende Aufenthaltsverbot zu einem fortgesetzten Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben kommt, ist unbestritten. Wie bereits durch das BVwG in seiner Entscheidung vom 3.7.2015 festgehalten, sind die Einschränkungen, welche das Aufenthaltsverbot mit sich bringt, aufgrund der delinquenten Handlungsweise im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick auf das vorgelegte psychologische Gutachten vom 4.7.2016, Mag. Dr. XXXX , ist festzuhalten, dass die mj. XXXX dzt. vier Jahre alt ist. Das Aufenthaltsverbot ist mit einer Gültigkeit bis 3.4.2019 befristet. Daraus folgt, dass die Minderjährige zum Zeitpunkt des 3.4.2019 sechs Jahre alt sein wird.

Die Minderjährige wurde 2013 in Österreich geboren - somit zu einem Zeitpunkt, als Sie sich bereits nach Ihrer Abschiebung im Jahre 2011 wieder in Ihrem Herkunftsstaat befanden. Ein gemeinsames Familienleben mit Ihrer Tochter hat bislang im Bundesgebiet nie stattgefunden und wurde lediglich oder vor allem durch Besuche Ihrer Ehegattin und Ihrer Tochter in der Türkei gepflogen. Dem Gutachten ist in diesem Zusammenhang auf Seite 6 zu entnehmen, dass sich die Minderjährige in jeder Hinsicht normgerecht entwickelt zeigt, durchschnittlich sozial angepasst wirkt und ihrem Alter entsprechend kognitive Leistungen ausweist. Wenn darüber hinaus vom Gutachter angeführt wird, es "ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich bei einem weiteren längeren Fernbleiben des Kindesvaters Entwicklungsdefizite oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die das Kindeswohl maßgeblich beeinträchtigen können", so ergibt sich für die Behörde daraus, dass sich das Gutachten hier lediglich - im Gegensatz zum tatsächlich festgestellten Entwicklungsstadium des Kindes trotz schwieriger Familienkonstellation - auf Vermutungen stützt.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes lediglich noch etwas mehr als zwei Jahre anhält, erscheint es im Hinblick auf die von Ihnen dokumentierte Delinquenz und des Umstandes, dass nie ein gemeinsames Familienleben mit Ihrer Tochter stattgefunden hat, durchaus zumutbar, das Familienleben auch die nächsten zwei Jahre wie bisher durch Besuche in der Türkei aufrecht zu halten. Nach Ablauf der Gültigkeit und legal erfolgter Einreise durch Erfüllung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bleibt es Ihnen auch unbehalten auf die Entwicklung Ihres dann sechsjährigen Kindes ausreichend Einfluss zu nehmen, um allfällige Defizite in der Entwicklung hintanzuhalten.

Das vorgelegte Gutachten war im Rahmen der freien Beweiswürdigung dahingehend in Zweifel zu ziehen, wenn darin davon gesprochen wird, der Kindesvater spräche weder Suchtgiften zu, noch weise er andere Verhaltensauffälligkeiten auf, die eine schlechte oder negative Zukunftsprognose erklären könnten. Die Zweifel ergeben sich daraus, da Sie sich der Aktenlagen entsprechend in Ihrem Heimatland befinden und dem Gutachten nicht entnommen werden kann, dass sich der Gutachter und Sie persönlich begegnet wären, um so dem Gutachter eine persönliche Einschätzung/Befundung Ihrer Person zu ermöglichen. Das Gutachten stützt sich in diesem Zusammenhang offensichtlich lediglich auf die Angaben der Ehegattin/Kindesmutter, welche zusätzlich nicht durch Beweismittel untermauert wurden.

Nach wie vor haben Sie es auch unterlassen, der Behörde glaubhaft nachzuweisen, wie sich Ihre Lebensumstände bislang verändert hätten, was die Behörde allenfalls veranlassen hätte könnten, von einem Wohlverhalten und somit einer positiven Zukunftsprognose in Ihrem Falle auszugehen. Die undokumentierten Angaben über Ihre Berufstätigkeit in der Türkei sowie der Hinweis auf die zwischenzeitlich vergangene Zeit innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Aufenthaltsverbotes alleine scheinen diesbezüglich nicht geeignet.

Ihren Angaben, wonach Ihre Familienmitglieder in der Türkei aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt des gemeinsamen Kindes keinen Kontakt mehr mit Ihnen pflegen, ist entgegenzuhalten, dass es Ihnen jedoch offensichtlich seit Ihrer Rückkehr in die Türkei im Jahre 2011 trotzdem gelungen ist, den Bezug zu Ihrem Heimatland wiederzufinden und dabei in keine ausweglose Situation geraten sind. Sie sind zudem erwachsen, grundsätzlich arbeitsfähig und haben auch keine schwerwiegende Erkrankung oder dgl. geltend gemacht, welche auf ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sozialer Hinsicht Rückschlüsse ziehen ließe.

Die Behörde gelangte bei der Abwägung der Interessenlagen somit zur Auffassung, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme seit Entscheidung durch das BVwG am 3.7.2015, GZ. L502 2103521-1/4E, auf Ihre (nicht neue) familiäre Lebenssituation keinesfalls schwerer wiegen, als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Aus diesem Grund wird auch die Ansicht vertreten, dass der Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben nach wie vor gerechtfertigt und - gemessen an der Intention des Gesetzgebers - absolut notwendig ist.

Aus Sicht der Behörde ist die Aufrechterhaltung des bisherigen Kontaktes mit Ihren Familienangehörigen bis zum Ablauf der Gültigkeit im Jahr 2019 wie sich bislang gezeigt hat durchaus möglich und auch weiterhin zumutbar. Im Hinblick auf das von Ihnen während Ihres Aufenthaltes in Österreich dokumentierten Verhalten ist Ihre private Situation - welche eben auch erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu welchem Sie nicht mit der Aufhebung der Maßnahme rechnen durften - sind die sich daraus zweifellos ergebenden Einschränkungen von Ihnen in zumutbarer Weise in Kauf zu nehmen.

Wie bereits angeführt stehen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der dabei einhergehenden besonderen Wiederholungsgefahr, die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber, sodass die bescheiderlassende Behörde zusammenfassend an ihrer Auffassung festhält, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nach wie vor eine Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde und deshalb die Gründe, die zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht weggefallen sind.

Es wird schließlich festgestellt, dass eventuelle private Umstände oder Verhältnisse - insbesondere wie in Ihrem Falle jene, welche zu einem Zeitpunkt geschaffen wurden, zu dem Sie nicht mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechnen durften für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt des Antragstellers nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt) nicht wesentlich sind.

Ihrem nachvollziehbaren, persönlichen Interesse an einer Rückkehr nach Österreich stehen weiterhin die durch Ihre während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet dokumentierten Straftaten, welche in gravierender Weise die maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit (Verhinderung von Straftaten insbesondere bei Suchtgiftdelikten) beeinträchtigen, gegenüber.

Zusammenfassend ergeben sich für die bescheiderlassende Behörde keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass aktuell eine für Sie günstige Verhaltens- und Zukunftsprognose gegeben ist, welche eine vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bewirken können. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag abzuweisen."

14. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die mit 31.01.2017 datierte fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Aufenthaltsverbotes lediglich noch zwei Jahre anhalten würden und es vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter ein gemeinsames Familienleben nie geführt habe, durchaus zumutbar sei, das Familienleben auch für die nächsten zwei Jahre wie bisher durch Besuche in der Türkei aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 24.06.2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und sei die gemeinsame Tochter am 21.01.2013 geboren worden.

Aus dem im Verfahren vorgelegten psychologischen Gutachten sei jedenfalls zu entnehmen, dass die stetige Trennung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter jedenfalls das Wohl des Kindes zukünftig schädigen würde, sodass jedenfalls unter Zugrundelegung des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens das Aufenthaltsverbot jedenfalls aufzuheben sei, zumal auch keine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliege. Kurzfristige Besuch in der Türkei könnten jedenfalls ein aufrechtes Familienleben und die notwendige stetige Anwesenheit des Vaters bei seiner Tochter, sowie seiner Ehegattin nicht hintanstellen.

Wie bereits im Verfahren ausführlich dargelegt, sei der Beschwerdeführer geläutert und habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt. Seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien knapp neun Jahre vergangen, sodass jedenfalls die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde nicht nachvollziehbar seien und sich als Formalbegründung darstellen würden, die den entsprechenden Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 AVG nicht gerecht werden können. Dem angefochtenen Bescheid sei in einer nachvollziehbaren Art und Weise nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgegangen sei, um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen auf die entsprechende positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers näher einzugehen.

Gegenständliche Entscheidung greife jedenfalls vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Für den Beschwerdeführer sei es überhaupt nicht ersichtlich, worin die Interessenabwägung der erstinstanzlichen Behörde bestanden habe; es sei ohne irgendwelche relevanten Feststellungen, somit ohne Einräumung eines Ermessens, also willkürlich, der angefochtene Bescheid erlassen worden. Die erstinstanzliche Behörde habe kein Ermessen ausgeübt, sodass die Entscheidung willkürlich getroffen worden sei und somit nicht den Erfordernissen des Art. 8 EMRK gerecht werde. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht sei dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen sei, eine auf Art. 8 EMRK widersprechende Rechtsvorschrift beruhe oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Form angewendet habe. Ein solcher Fall liege in der gegenständlichen Beschwerde vor.

Der Beschwerdeführer könne bei Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes um Erteilung eines Auftragstitels über die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ansuchen und hätte aufgrund des Rechtsanspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sodann auch die Möglichkeit zusammen mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind ein homogenes Ehe- und Familienleben in Österreich zu führen und auch einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen stelle sich auch das bisher abgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft war. Der Erlassung eines Bescheides habe regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Das Ermittlungsverfahren sei jedoch keineswegs so zu gestalten, dass lediglich Beweise aufzunehmen seien, welche von den Parteien angeboten werden. Für das Ermittlungsverfahren würden die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit gelten. Nur ein nach den Bestimmungen der §§ 37 bsi 55 AVG durchgeführtes Ermittlungsverfahren vermöge die Grundlage für eine einwandfreie Entscheidung zu bilden. Die Partei im Verwaltungsverfahren habe zwar nicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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