TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W122 2230656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §67
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs3

Spruch

W122 2230656-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 27.04.2020, GZ.: P982822/33-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2020 (1) betreffend Aufschub des Grundwehrdienstes zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bisheriges Verfahren

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 22.04.2016 ein Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab XXXX zugestellt. Dieser Einberufungsbefehl wurde mehrmals abgeändert, zuletzt mit Bescheid vom 10.01.2020 auf den Einberufungstermin 04.05.2020. Dabei wurde nach Erlassung des letzten Abänderungsbescheides festgestellt, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neuerlich geändert hat.

Mit Antrag vom 22.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer den nochmaligen Aufschub seines Dienstes als GWD-Arzt vom 04.05.2020 auf Jänner 2021. Er legte ein Schreiben des Uniklinikums Salzburg bei, wonach der Beschwerdeführer sein Doktorat im Rahmen des PhD-Forschungsprogrammes der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität bis 31.12.2020 absolviere. Es werde darum gebeten, den Beschwerdeführer bis dahin freizustellen, sodass dieses durch Fördergelder finanzierte Projekt baldigst abgeschlossen werden könne.

2. Bescheid

Mit Bescheid vom 27.04.2020 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 abgewiesen.

Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage, dass der Aufschub bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden dürfe, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollende. Der Beschwerdeführer habe sein 28.Lebensjahr am 30.09.2019 vollendet, weshalb eine Bewilligung eines Antrages des Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers über den 15. September 2019 hinaus kraft Gesetzes unzulässig sei. Daher seien die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WG 2001 nicht mehr erfüllt.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 28.04.2020 Beschwerde, bat abermals um Aufschub bis zum letztmöglichen Termin des Jahres 2020 in eventu einen letztmaligen bis März/April 2021. Er begründete dies dahingehend, dass ihm mündlich mitgeteilt worden sei, dass eine kurzfristig spätere Einberufung möglich sei, wenn er seine begonnene Hochschulausbildung (PhD) nicht in der Mindeststudienzeit abschließen werde.

Durch diese Einberufung würde sowohl der Beschwerdeführer als auch seine bereits seit 2016 laufende Ausbildung einen massiven Nachteil erleiden und die bereits finanzierten Projekte in Gefahr gestellt werden.

Der Beschwerde wurden Dokumente seiner wissenschaftlichen Betreuer und beruflich Vorgesetzten beigefügt. In diesen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unabkömmlich sei, weil er ab Mai im Zuge des Rotationsrades fix als Assistenzarzt für die Pränatalmedizin und Geburtenabteilung mit insgesamt sechs Mitarbeitern eingeteilt worden sei und diesbezüglich aufgrund der Urlaubszeit im Sommer, des Mutterschutzes dreier Kolleginnen, des Rotationsprinzips des Nachtdienstes und der Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Patientenversorgung durch das ärztliche Personal während der Corona-Pandemie in einer unterbesetzten Abteilung die Anwesenheit des Beschwerdeführers unerlässlich sei.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 04.05.2020 einlangten, zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Einberufungsbefehl vom 22.04.2016 wurde der Beschwerdeführer ab XXXX zum Grundwehrdienst einberufen.

Die rechtskräftig verfügte Einberufung zum Antritt des Grundwehrdienstes wurde durch mehrere Bescheide (zuletzt am 10.01.2020) gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 WG 2001 von der belangten Behörde im Ergebnis auf das Antrittsdatum 04.05.2020 abgeändert.

Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2016 das PhD-Programm der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität begonnen.

Die Dauer dieses Doktorat ist bis 31.12.2020 angesetzt.

Am 30.09.2019 vollendete der Beschwerdeführer sein 28.Lebensjahr.

Während der Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten ab 04.05.2020 kann der Beschwerdeführer sein Phd-Programm für ein Semester unterbrechen. Der Beschwerdeführer wird durch die Ableistung des Grundwehrdienstes jedenfalls nicht mehr als ein Semester zusätzlich zur Zeit der Unterbrechung verlieren.

Der Beschwerdeführer kann sich für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes von seinem Studium beurlauben lassen. Danach wird der Beschwerdeführer sein Studium ordnungsgemäß ohne wesentliche zeitliche Einbußen fortsetzen und beenden können.

Der Abschluss des Studiums erfolgt nicht wesentlich später, als er bei Leistung des Präsenzdienstes vor Beginn des Studiums erfolgt wäre.

Dem Beschwerdeführer erwachsen durch die Ableistung des Präsenzdienstes keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile.

Es konnten auch keine sonstigen Gründe für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer sein 28.Lebensjahr am 30.09.2019 vollendet hat, ergibt aus der Anführung seines Geburtsdatums, an dessen Richtigkeit im Verfahren keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine länger als ein Jahr andauernde Unterbrechung des Studiums stattfinden würde. Dies würde im Hinblick auf die Möglichkeit sich für die Ableistung des Grundwehrdienstes vom Studium beurlauben zu lassen auch der gängigen Praxis widersprechen.

Er konnte auch keine weiteren berücksichtigungswürdigen Gründe ins Treffen führen, welche bei Unterbrechung des Studiums und Ableistung des Grundwehrdienstes schlagend werden würden, wie z.B. einen Verlust des Studienplatzes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und es konnte daher von einer Verhandlung Abstand genommen und eine Sachentscheidung getroffen werden.

3.2.

Zu A)

§ 26 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. 146/2001 idgF, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) ...

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen (gemeint wohl: "begonnenen") Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

§ 67 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, lautet:

"Beurlaubung

§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder

3. Schwangerschaft oder

4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder

5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig."

3.3. § 26 Abs. 3 WG 2001 geht eindeutig davon aus, dass ein Aufschub auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen ist. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

Da der Beschwerdeführer im Jahr 2019 das 28.Lebensjahr vollendete, war ein Aufschub nur mehr bis zum 15.09.2019 möglich. Daher war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.

Für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Grundwehrdienst nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen war und er die Hochschulausbildung bereits begonnen hat.

Der Beschwerdeführer wurde jüngst am 10.01.2020 rechtswirksam für den 04.05.2020 einberufen.

Gemessen an § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 wäre der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn der Beschwerdeführer nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurde und er durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Ursprünglich war der Beschwerdeführer zu einem Termin innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen, welcher jedoch auf einen späteren Termin abgeändert wurde. Da im Ergebnis der Beschwerdeführer nunmehr nicht zu einem innerhalb eines Jahres gelegenen Termin zum Präsenzdienst einberufen wurde, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Antritt zum Grundwehrdienst am 04.05.2020 und die damit verbundene Unterbrechung seines Studiums einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.

Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Wehrpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Wie bereits festgestellt, muss der Beschwerdeführer bei Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten sein Studium an der Universität lediglich für ein Semester unterbrechen. Im Hinblick auf die Möglichkeit sich für diesen Zeitraum gemäß § 67 UG 2002 beurlauben zu lassen sind dadurch - abgesehen von dem vertretbaren Zeitverlust eines Semesters - keine nachteiligen Folgen an die Unterbrechung des Studiums geknüpft, welche einen bedeutenden Nachteil iSd § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 darstellen würden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, dass er im Rahmen seiner Ausbildung und Betreuung der finanzierten wissenschaftlichen Projekte vollständig in die Patientenbetreuung integriert sei, bringt im gegenständlichen Fall bei einer Unterbrechung des Studiums aufgrund obiger Ausführungen nicht einmal einen bedeutenden Nachteil mit sich und bietet auch keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer berücksichtigungswürdiger Auswirkungen, die vorgebracht wurden. Daher konnte in dieser Unterbrechung auch nicht das Vorliegen einer außerordentlichen Härte erblickt werden.

Im vorliegenden Fall waren auch keine Gründe, für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte zu erblicken und es ist die Beschwerde auch gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, worin ein "bedeutender Nachteil" im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 sonst gelegen sein soll. Die durch die Unterbrechung des Hochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte zeitliche Verzögerung allein begründet keinen derartigen Nachteil (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0183; 24.08.1999, 99/11/0082; 11.04.2000, Zl. 2000/11/0072).

3.4. Ein Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 2 WG wäre nur zulässig, wenn in einer Unterbrechung der vor der rechtswirksam verfügten Einberufung begonnenen weiterführenden Ausbildung eine "außerordentliche Härte" erblickt werden könnte.

Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall weder die Unterbrechung des Studiums noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile aufgrund obiger Ausführungen nicht einmal einen bedeutenden Nachteil mit sich bringen, konnte in dieser Unterbrechung der bereits vor der Einberufung begonnenen weiterführenden Ausbildung auch nicht das Vorliegen einer außerordentlichen Härte erblickt werden.

3.5. Da im vorliegenden Fall keine Gründe, für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte erblickt werden konnten, ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus wurden keine amtswegig zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen verfahrensgegenständlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte für einen gerechtfertigten Aufschub des Grundwehrdienstes in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 3 WG 2001 eindeutig gelöst ist.

Schlagworte

Altersgrenze Aufschub Aufschub des Antritts Aufschubantrag außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Beurlaubung Doktoratsstudium Einberufung Einberufungsbefehl Fördermittel öffentliche Interessen Wehrdienst Wehrpflicht wirtschaftlicher Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2230656.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten