TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/11 2000/11/0072

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 Z1 idF 1996/788;
WehrG 1990 §36a Abs3 Z2 litb idF 1996/788;
ZDG 1986 §14 Abs1 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. Martin Prokopp und Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Februar 2000, Zl. 807.197/1-2.7/00, betreffend Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der im Jahr 1981 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1998/99 die 8. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums und legte im Juni 1999 die Reifeprüfung ab. Seit Herbst 1999 studiert er an der Universität Wien Medizin. Er wurde am 19. November 1999 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Am selben Tag stellte er den Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes bis zum Jahr 2006.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 36a Abs. 3 Wehrgesetz 1990 - WG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Jahres der Stellung, also am 1. Jänner 1999, noch nicht in einer Hochschulausbildung gestanden, die er nunmehr zur Begründung seines Aufschiebungsantrages heranziehe. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 36a Abs. 3 Z. 1 WG lägen daher nicht vor. Es seien aber auch die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 Z. 2 leg. cit. nicht erfüllt, weil die in lit. a dieser Gesetzesstelle genannte Jahresfrist noch nicht verstrichen sei und außerdem die Unterbrechung des Studiums noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne der lit. b dieser Gesetzesstelle darstelle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

§ 36a Abs. 3 WG in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788/1996, lautet wie folgt:

"(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2. a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Wird die Stellung nach Z. 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag."

Erklärtes Ziel der Änderung der Bestimmungen über den Aufschub des Zivildienstes und des Grundwehrdienstes durch die ZDG-Novelle 1996 war eine Beschränkung der Aufschubmöglichkeit zum Zweck der möglichst raschen "Umsetzung der nach Abschluss des Stellungsverfahrens vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung". Dem lag die Überlegung zugrunde, dass die Dienstleistung im Alter der Stellungspflicht dem Betreffenden leichter falle als in späteren Jahren, etwa nach Abschluss eines Hochschulstudiums (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZDG-Novelle 1996, 458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP, 14 und 17).

Mit dieser aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der in der Schul- und der Hochschulausbildung eine einheitliche Ausbildung erblickt, nicht zu vereinbaren. § 36a Abs. 3 Z.1 WG kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des § 36a Abs. 3 Z. 1 WG mit § 14 Abs. 1 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher ("... bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung ...") zum Ausdruck kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0082).

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 36a Abs. 3 Z. 2 WG stützen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Voraussetzung nach lit. a dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer darf zufolge § 35 Abs. 1 vierter Satz WG der Einberufungsbefehl erst ab 19. Mai 2000 zugestellt werden, sodass die Einberufung zu einem innerhalb der Jahresfrist des § 36a Abs. 3 Z. 2 lit. a WG gelegenen Termin ohne Weiteres möglich ist.

Im Übrigen ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, worin ein "bedeutender Nachteil" im Sinne des § 36a Abs. 3 Z. 2 lit. b WG gelegen sein soll. Die durch die Unterbrechung des Hochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte zeitliche Verzögerung allein begründet keinen derartigen Nachteil (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0183, und das oben zitierte Erkenntnis vom 24. August 1999).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 11. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110072.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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