TE Bvwg Beschluss 2019/12/27 L525 2226786-1

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L525 2226786-1/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zl. 570702900/191092789, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes Zöchling, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.11.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Antrag wurde zunächst durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.11.2011 nicht stattgegeben und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan angeordnet, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.4.2012 nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Beschwerdeführer brachte am 25.10.2019 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2019 und am 17.12.2019 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 17.12.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

Die Verwaltungsakten langten am 20.12.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 10.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und führte zu seinen Ausreisegründen an, er und seine Familie würden der schiitischen Glaubensrichtung angehören. Die Dorfbewohner hätten sie immer wieder zur Konversion aufgefordert. Zwei Mal im Jahr gäbe es eine Versammlung, was zu Reiberein mit den sunnitischen Glaubensanhängern geführt habe. Das letzte Mal sei es deswegen 2008 zu einem Übergriff auf den Beschwerdeführer und dessen Familie gekommen. Dabei sei auf das Haus geschossen worden und seien sie mit Stöcken verprügelt worden. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 16.11.2011 ab und verfügte die Abschiebung nach Pakistan.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 23.4.2012, Zl. E12 423.017-1/2011-7E die gegen den negativen Bescheid gerichtete Beschwerde vollinhaltlich ab. Der Asylgerichtshof führte beweiswürdigend mit näherer Begründung aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Asylantrag zunächst in der Erstbefragung am 25.10.2019 damit, dass seine alten Gründe noch aufrecht seien. Als er in Pakistan zur Religionsschule gegangen sei, hätten ihn die Lehrer auf den Dschihad vorbereitet. Er hasse die Religion. Die Kinder würden nach Kaschmir geschickt werden. Eine weitere Befragung verweigerte der Beschwerdeführer mit den Worten "Ich scheiße auf das Interview."

Der Beschwerdeführer wurde dann am 19.11.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe zwei weitschichtig Verwandte mütterlicherseits in Österreich, mit denen er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Er bekomme nicht regelmäßig Geld, er arbeite als Zeitungsverteiler, wenn er Geld brauche, dann frage er seine Verwandten. Er lebe in Österreich mit zwei Freunden zusammen. Er lebe seit acht Jahren in Österreich und verdiene sein Geld als Zeitungszusteller. Er habe mit seiner Mutter Kontakt in Pakistan, sie würden alle ein bis zwei Monate miteinander telefonieren. Sein Bruder und seine Schwester würden in Pakistan leben. Er sei kein Mitglied in einem Verein, er gehe in die Disko und trinke sehr gerne Alkohol. Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, er habe aber neue Probleme. Er könne nicht zurückkehren, da in Pakistan Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten bestehen würden. Er sei Schiite. Er möge keine Religionen. Seine Mutter sage, er solle nicht zurückkehren, sonst würde er in die Probleme seines (toten) Vaters und seines Bruders involviert und auch umgebracht. Er könne Beweismittel vorlegen, wenn man ihm etwas Zeit gäbe. Befragt ob er noch weitere Gründe habe, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte als Kind unter Depressionen gelitten und sei als Kind in eine religiöse Schule geschickt worden und sei ihm gesagt worden, er solle gegen die Amerikaner kämpfen. ER sei einmal zum Kämpfen mit seinem Freund, dies sei im Jahr 2010 gewesen. Er sei auch im Gebrauch von Waffen ausgebildet und wie man Selbstmordjacken benutzen könne. Im November 2011 sei er nach Österreich kommen und hätte hier studieren wollen, aber dort sei ein Anführer gewesen, der wollte, dass er wieder in den Dschihad gehe. Er habe dann das Land verlassen. Befragt, warum er dies nicht bereits vorher angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei sehr müde gewesen im Jahr 2011. Er habe nicht klar denken können. Sein Leben sei in Gefahr. Er leide darunter, dass er sein ganzes Leben sinnlos verbracht hätte, er hätte studieren wollen und etwas werden wollen.

Der Beschwerdefürer wurde am 4.12.2019 in der EAST West durch eine Ärztin untersucht, die in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2019 zum Ergebnis kam, dass beim Beschwerdeführer keine suizidale Einengung erkennbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2019 abermals niederschriftlich einvernommen. Zum Vorhalt der belangten Behörde, die Ärztin hätte nicht feststellen können, dass er krank sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei psychisch krank, dies könne die Ärztin nicht feststellen. Er selbst sei aber kein Arzt. Zu den Länderberichten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, was Menschrechte und Freundlichkeit betreffe, gäbe es nicht einmal ein Prozent davon in Österreich bzw. Europa. Man werde von Österreich bzw. Europa nicht unterstützt. Er werde zur UNO gehen. Daraufhin begann der Beschwerdeführer wiederum die Anwesenden zu beschimpfen und zu beleidigen und hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer meinte "Asyl ist Scheisse. Lass mich in Ruhe. Alles Scheisse. 8 Jahre Scheisse" (Anm.: Fehler im Original). Der Beschwerdeführer verweigerte wiederum die Unterschrift.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 17.12.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung wie zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben. Aufgrund der Feststellungen zum Herkunftsland in Verbindung mit dem nunmehrigen Vorbringen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschriebene Bedrohung droht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF lautet auszugsweise:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.4.2012, Zl. E12 423.017-1/2011-7E verfügte Ausweisung nach Pakistan immer noch aufrecht, zumal der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachkam und weiterhin im Bundesgebiet verweilte.

Wie bereits oben dargestellt hält der Beschwerdeführer seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren weitestgehend aufrecht. Zum nunmehr "neu" erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, dass er gegen die Amerikaner in den Dschihad ziehe, hielt die belangte Behörde nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer sich auf angebliche Vorfälle bezieht, die bereits im ersten Verfahren vorlagen, zumal der Beschwerdeführer dabei über angebliche Sacherhalte sprach, die sich zugetragen haben sollen, als er noch in Pakistan gewesen sei. Darüber hinaus zeigt die belangte Behörde aber auch nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer mit dem nunmehrigen Vorbringen, er sei im Kashmir kämpfen gewesen, sich massiv in Widerspruch stellt zu den Angaben aus dem ersten Asylverfahren im Jahr 2011, wo er eine Zeit im Kashmir (oder eine Ausbildung zum Kämpfer an einer ohnehin nicht näher bezeichneten Religionsschule, Amn. des Gerichtes) eben mit keinem Wort erwähnte. Soweit der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2019 auf Streitereien zwischen seiner Familie und anderen bzw. den Problemen seines Vaters und seines Bruders vorbringt, so sei darauf verwiesen, dass er sich damit erkennbar auf die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Streitigkeiten bezieht. Der Asylgerichtshof stellte bereits im ersten Verfahren fest, dass eine generelle Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit seitens des pakistanischen Sicherheitsapparates in solchen Verfahren nicht erkennbar ist und trat der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auch im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ein neues Tatsachenvorbringen, das einen wesentlich geänderten Sachverhalt begründen würde, wurde auch mit dem nunmehrigen Vorbringen nicht erstattet. Das nunmehr "neu" erstattete Vorbringen erweist sich im Sinne einer Grobprüfung als von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 23.4.2012 mitumfasst. Darüber hinaus erlaubt sich das erkennende Gericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in keiner seiner Einvernahmen eine konkrete Bedrohung schilderte bzw. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat. Wie aus dem Akt bzw. dem IZR ersichtlich, ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ohne weitere Probleme möglich, zumal bereits einmal die Zustimmung der pakistanischen Botschaft zur Rückübernahme erteilt wurde.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2226786.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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