TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W170 2222486-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2222486-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde und auf Grund des Vorlageantrags von XXXX , vertreten durch 1. Rechtsanwalt Jürgen Stephan MERTENS und 2. Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 17.06.2014, Zl. Mag.Hb/SB, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 28.08.2014, Zl. Mag.Hb/SB, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 und §§ 4, 59 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Berechtigung des XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und ist XXXX aus der Ärzteliste zu streichen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im Spruch bezeichneten Bescheid in der Fassung der im Spruch bezeichneten Beschwerdevorentscheidung erfolgte Streichung des bisher in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen XXXX rechtmäßig ist oder nicht.

Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 16.09.2014 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt, das - der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, G 242/2018 folgend - mit Beschluss vom 30.06.2019 diese Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat.

Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12.08.2019, Zl. Mag.CK/SB, wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 19.08.2019 nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde am 02.03.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde und im Einvernehmen mit den Parteien die Verkündung der Entscheidung entfallen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde auf Grund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrags erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX hat in Wien im Zeitraum 12.12.2011 bis 17.12.2013 zumindest nachfolgende Sachen, die durch strafbare Handlungen anderer gegen fremdes Vermögen, nämlich durch (Einbruchs-)Diebstähle, Kreditkartenbetrug und betrügerischen Datenmissbrauch erlangt wurden und zum Teil originalverpackt und mit Preiszettel versehen waren, in einem zumindest ? 5.000 übersteigenden Wert gekauft und an sich gebracht, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig betrieb, indem er verhehlte Sachen teilweise gewinnbringend weiterverkaufte oder als Ersatzteile für seinen in einem Friseursalon untergebrachten Elektronikhandel verwendete:

1. Konvolut Wochen- und Monatskarten OEBB und Wiener Linien;

2. Lenovo Think Pad 4284-49G, R9-EF3W811/06;

3. Apple Mac Book Pro, C02F5TDPDH2G;

4. Notebook HP Mini 110, blau;

5. USB-Stick, Hack Turbo Power, rot;

6. USB-Stick TEVION G 1430651079;

7. USB-Stick DB Schenker 1GB, silber blau;

8. USB-Stick Power Run 64M;

9. USB-Stick DB Schenker, blau weiß;

10. Laptop Lenovo Think Pad X200 Tablet, Modell 7450W6S, R90905R0907;

11. Laptop Lenovo Think Pad X200, Modell 7458AZ1, L3AEH0B6812;

12. Laptop Toshiba Tecra M11-172, 4B031606H;

13. Notebook Acer TravelMate 5720G-302G16Mn, LXTMT0X139743085132000;

14. Mobiler Internetstick A1/Vodafone;

15. Festplatte Seagate SRD0SPO, NA5BON6P;

16. Mobiltelefon Nokia GSM E61i;

17. Mobiltelefon Sony Ericson K660i, BX9008R4UN;

18. Laptop Alienware 788F, 7R0GSM1;

19. Videokamera Samsung HMX-H300BP/EDC 75386VCB400020F samt Speicherkarte SDHC Lexar 16GB;

20. Digitalkamera Olympus VH-210, UQV030057 samt Tasche und Speicherkarte SDHC Samsung 32 GB;

21. Digitalkamera Fujifilm JX550, 2UN10996 samt Tasche und SD Karte Integral 2GB;

22. Digitalkamera Panasonic Lumix DMC-GX1, FT2CA002574;

23. Apple iPhone 4s, DNPH4B9LDTC0;

24. USB-Stick Integral;

25. drei Damenkappen;

26. Videokamera Canon XHA15S,894120510010 samt Tasche und Zubehör;

27. Camcorder Canon Legria HFG25, 633622002705;

28. schwarze Lederaktentasche Thierry Mugler samt Unterlagen;

29. Festplatte Freecom, schwarz samt USB-Kabel, 314540040200300;

30. Pelzmantel Waschbär;

31. Pelzmantel Gepard;

32. Mantel Phytonleder;

33. Bluetooth Mobile Speaker Bose, 058794922912321AE und

34 Fahrzeugschlüssel Audi/Schlüsselbund 4DO.837.231A.

Für diese Handlungen wurde XXXX mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.10.2017, 63 HV 24/16 h, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 12.11.2018, 132 Bs 87/18s, wegen der Begehung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Fall StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die oben dargestellten Waren erhielt XXXX im Ausgleich für ärztliche Dienste bzw. kaufte diese Waren unter Preis von (drogensüchtigen) Patienten an und besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zu seiner ärztlichen Tätigkeit.

XXXX übernimmt für das oben dargestellte Verbrechen der Hehlerei trotz rechtskräftiger Bestrafung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien nicht die Verantwortung für diese Taten, sondern bestreitet, dies getan zu haben, er bemühe sich um eine Wiederaufnahme.

1.2. Obwohl XXXX mit im März 2014 zugestelltem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.02.2014, Zl. MA 40 - GR - 78.284/2014, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, mit sofortiger Wirkung die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz wegen Gefahr im Verzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Wien zu Zl. 611 St 20/13v anhängigen Strafverfahrens - dieses endete mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.2019, 063 E Hv 24/16h am 23.04.2019 - untersagt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen wurde, hat dieser in der Wahlarztordination von XXXX in Wien 10., am 24.11.2014 die Patientin XXXX und am 02.12.2014 den Patienten XXXX untersucht und behandelt; diese Untersuchungen und Behandlungen stellen auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeiten dar, die unmittelbar am Menschen oder unmittelbar für den Menschen ausgeführt werden.

XXXX wurde wegen der Untersuchung und Behandlung der Patientin XXXX und des Patienten XXXX mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.05.2017, VGW-001/038/2222/2016-27, rechtskräftig bestraft.

XXXX übernimmt für die Untersuchung und Behandlung der Patientin XXXX und des Patienten XXXX trotz zum Behandlungszeitraum bestehender Untersagung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit trotz rechtskräftiger Bestrafung durch das Verwaltungsgericht Wien mit oben angeführtem Straferkenntnis nicht die Verantwortung für diese Tat sondern bestreitet, dies getan zu haben.

1.3. XXXX hat seinen Patienten XXXX (im Gutachten und in der Verhandlungsschrift z.T. XXXX ) auch im Zeitraum vom 18.10.2011 bis 18.12.2013 mit den Psychopharmaka Valium, Rivotril sowie den Schlafmitteln Ivadal, Zoldem, Halcion und Somnubene sowie zusätzlich Psychopax und dem Anxiolytikum Xanor, den Antidepressiva Venlafaxin und Mirtazapin, dem Neuroleptikum Quetiapin sowie den opiathaltigen Arzneimitteln Codidol, Tramadol und Mundidol behandelt.

Diese Verschreibungspraxis ist keine dem wissenschaftlichen Stand der Verschreibungspraxis entsprechende Methode, da man nach diesem wissenschaftlichen Stand versucht, den jeweiligen Patienten auf eine Substanz, also auf eine Monotherapie einzustellen; dies deshalb, da bei einer - wie durch die festgestellte Verschreibungspraxis gegebener - Polypragmasie (also das gleichzeitige Ausprobieren vieler Behandlungsmethoden und Arzneien) aus medizinischen Sicht nicht nachvollziehbar ist, welches Arzneimittel hilft oder welches nicht.

XXXX hat seinem Patienten XXXX im Zeitraum vom 31.10.2011 bis zum 18.12.2013 246 mal mindestens eine 10er Packung Ivadal verschrieben, das entspricht mindestens 2460 Tabletten für einen Zeitraum von 780 Tagen, also mehr als mindestens 3 Tabletten am Tag, obwohl aus medizinischer Sicht die Einnahme von mehr als einer Tablette am Tag nicht geboten ist. Die Verantwortung von XXXX , bei XXXX handle es sich um einen Arzt im Sudan, der von ihm in einem Monat die gesamte Jahresdosis verschrieben bekommen habe, ist ebenso nicht nachvollziehbar, wie die Verantwortung, dass er XXXX die Medikamente pro ordinatione verschrieben habe, weil dieser die Medikamente dann im Sudan weiterverschrieben habe.

XXXX hat somit noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Umstände nicht nachvollziehbar erklärt, sondern nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen aufgestellt.

XXXX hat nicht überprüft, was XXXX mit der mindestens dreifachen Menge der medizinisch indizierten Menge an Ivadal-Tabletten gemacht hat.

Ivadal ist bei Suchtgiftabhängigen ein beliebtes Produkt.

1.4. XXXX hat jedenfalls nach der vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz wegen Gefahr im Verzug mit im März 2014 zugestellten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.02.2014, Zl. MA 40 - GR - 78.284/2014, als Geschäftsführer eines Mietwagen- und Taxiunternehmens gearbeitet. In dieser Funktion wurde XXXX mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der LPD Wien

* vom 03.09.2019, Zl. VStV/919301488543/2019, wegen einer fehlenden PKW-Haftpflichtversicherung;

* vom 04.09.2019, Zl. VStV/919301088553/2019, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 18.09.2019, Zl. VStV/919301058930/2019, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 21.08.2019, Zl. VStV/919300908824/2019, wegen einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette an einem PKW;

* vom 20.05.2019, Zl. VStV/919300884096/2019, wegen einer fehlenden PKW-Haftpflichtversicherung;

* vom 23.10.2019, Zl. VStV/919300729221/2019, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 29.07.2019, Zl. VStV/919300667139/2019, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 11.09.2019, Zl. VStV/919300623604/2019, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 06.06.2019, Zl. VStV/919300538818/2019, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 14.10.2019, Zl. VStV/918301716355/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 21.03.2019, Zl. VStV/918301595420/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 03.01.2019, Zl. VStV/918301485181/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 16.01.2019, Zl. VStV/918301438715/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 25.04.2019, Zl. VStV/918301180689/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 04.04.2019, Zl. VStV/918301145897/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 22.11.2018, Zl. VStV/918301049251/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 13.11.2018, Zl. VStV/918301017423/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 16.11.2018, Zl. VStV/918300966208/2018, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft;

* vom 19.01.2018, Zl. VStV/917301667010/2017, wegen der verspäteten Ablieferung der Kennzeichentafel(n) und des Zulassungsscheins eines nicht mehr zugelassenen Fahrzeugs und

* vom 27.10.2016, Zl. VStV/916301572432/2016, wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft

rechtskräftig bestraft.

Diese verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen haben keinen Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit des XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. hinsichtlich der Tathandlungen der Hehlerei und hinsichtlich der diesbezüglichen rechtskräftigen Verurteilung ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.10.2017, 63 HV 24/16 h, dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 12.11.2018, 132 Bs 87/18s und der Strafregisterauskunft, in der die entsprechende Verurteilung eingetragen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die materielle Rechtskraft eines Schuldspruches eines Strafgerichts hinzuweisen, mit dem mit absoluter Wirkung (somit gegenüber jedermann) bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165).

Dass der Beschwerdeführer die verhehlten Gegenstände in Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit erhalten hat, ergibt sich aus seiner Verantwortung im Strafverfahren (siehe hiezu insbesondere die diesbezügliche Beweiswürdigung im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.10.2017, 63 HV 24/16 h, dem sich das Oberlandesgericht Wien in dessen Urteil vom 12.11.2018, 132 Bs 87/18s, anschloss sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Sitzung vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer. Sowohl die Urteile als auch die Sitzung des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer waren dem Beschwerdeführer bekannt, wurden im verfahrensgegenständlichen Bescheid dargestellt und sind somit Teil des Verfahrens. Die Urteile wurden darüber hinaus auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich thematisiert und besprochen, der Beschwerdeführer selbst hat sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in eine Erörterung der gegenständlichen Taten eingelassen, da er lediglich darüber gesprochen hat, die Taten nicht begangen zu haben und sich um eine Wiederaufnahme zu bemühen, worauf auch die Feststellung gründet, dass der Beschwerdeführer für das Verbrechen der Hehlerei trotz rechtskräftiger Bestrafung nicht die Verantwortung übernimmt.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 26.02.2014, Zl. MA 40 - GR - 78.284/2014, aus dem diesbezüglich in das Verfahren eingebrachten Bescheid sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er habe den Bescheid im März 2014 erhalten und gegen diesen kein Rechtsmittel ergriffen, die der Entscheidung als wahr unterstellt werden, da sie mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind; hinsichtlich der Dauer des Strafverfahrens, das bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. 611 St 20/13v geführt wurde, aus der Aktenlage sowie hinsichtlich der Untersuchung und Behandlung der Patientin XXXX und des Patienten XXXX sowie hinsichtlich der Feststellung, dass diese Untersuchungen und Behandlungen auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeiten darstellen, die unmittelbar am Menschen oder unmittelbar für den Menschen ausgeführt werden, aus dem rechtskräftigen Straferkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.05.2017, Gz. VGW-001/038/2222/2016-27. In diesem Straferkenntnis wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 19.01.2016, MBA 19-S 383/15, abgewiesen. Durch die Abweisung der Beschwerde wird der Spruch des Bescheides zum Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts erhoben, auch wenn die Begründung nicht mitübernommen wird (VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054). Daher ist der Spruch des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 19.01.2016, MBA 19-S 383/15, so zu behandeln, als wäre dieser der Spruch des Straferkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.05.2017, Gz. VGW-001/038/2222/2016-27. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit Erlassung rechtskräftig, aus deren materieller Rechtskraft folgt die Bindungswirkung der Entscheidung (VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045) auch in weiteren Verfahren (vergleiche etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258, hinsichtlich der Bindungswirkung eines Verwaltungsstraferkenntnisses im nachfolgenden Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung). Daher steht auf Grund des gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.05.2017, Gz. VGW-001/038/2222/2016-27, fest, dass der Beschwerdeführer die Patientin XXXX und den Patienten XXXX untersucht und behandelt hat und diese Untersuchungen und Behandlungen auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeiten darstellen, die unmittelbar am Menschen oder unmittelbar für den Menschen ausgeführt werden.

Hinsichtlich der rechtskräftigen Bestrafung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.05.2017, VGW-001/038/2222/2016-27, ist auf die Aktenlage, hinsichtlich der fehlenden Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsschrift, S. 26) zu verweisen.

2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3. ist im Wesentlichen - abgesehen von der Nachvollziehbarkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers - auf die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen XXXX (in Folge: Sachverständiger) zu verweisen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dieser allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und daher zweifelsohne geeignet ist, das gegenständliche Gutachten zu erstellen. Auch wurde eine Befangenheit weder vorgebracht noch ist diese amtswegig hervorgekommen.

Die Frage, ob die Verschreibungspraxis des Beschwerdeführers dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht, kann vom Bundesverwaltungsgericht mangels medizinischen Fachwissens nicht selbst ermittelt werden und handelt es sich dabei um eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist. Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Verwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Verwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihm selbst zu beurteilen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das bereits im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erstattete Gutachten zur Verschreibungspraxis des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweist, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und im Gutachten auch die Befundaufnahme sowie die dabei erfolgten Wahrnehmungen hinreichend dokumentiert werden. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau - durch Vorlage eines Gegengutachtens - entgegengetreten und konnte weder im Administrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, in Bezug auf die gegenständlichen Feststellungen dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun.

Die Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht war daher ebenso wenig notwendig und im Sinne von §§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, 17 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sich bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, auch unzulässig, da dieses Gutachten einerseits weitere Kosten und andererseits weiteren Zeitaufwand verursacht hätte und somit gegen die Prinzipien der Raschheit und Kostenersparnis verstoßen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung (siehe hiezu die rechtlichen Ausführungen unter 3.) im gegenständlichen Verfahren auf eine detaillierte Ermittlung der Verschreibungspraxis des Beschwerdeführers verzichtet, sodass die beantragte Ergänzung des Gutachtens nicht notwendig war. Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Gutachten bereits im Dezember 2014 erstattet wurde, sich allerdings nur mit zuvor erfolgten Verschreibungen beschäftigt und diesbezüglich nicht an Aktualität verlieren kann. Darüber hinaus wurde der Sachverständige in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt und war daher in der Lage, allfällige Änderungen des Standes der Wissenschaft darzutun (solche haben sich aber verfahrensrelevant nicht ergeben). Daher ist das Gutachten in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.- abgesehen von der Nachvollziehbarkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers - entscheidungsrelevant.

Die verschriebenen Medikamente und die Frequenz ihrer Verschreibung ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, diesem ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich der Frage, ob diese Verschreibungspraxis dem wissenschaftlichen Stand der Verschreibungspraxis entspricht und warum dies nicht der Fall ist, ist auf das Gutachten und die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen; der Beschwerdeführer hat sich im Wesentlichen nur hinsichtlich der Vielzahl der verschriebenen Schlafmittel gerechtfertigt, nicht aber hinsichtlich der Polypragmasie. Daher ist von den Feststellungen des Sachverständigen auszugehen.

Da der Sachverständige unwidersprochen angegeben hat, dass Ivadal nur in 10er und 30er Packungen vertrieben wird, ergibt sich aus dieser Feststellung und den festgestellten Verschreibungen die Mindestanzahl der verschriebenen Tabletten, aus den Feststellungen im Gutachten zu den Zeitpunkten der Verschreibungen der Zeitraum. Rechnerisch ergibt sich hier, dass dem Patienten im Schnitt mindestens mehr als 3 Tabletten pro Tag verschrieben wurden, unwidersprochen blieben die Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass aus medizinischer Sicht die Einnahme von mehr als einer Tablette am Tag nicht geboten ist.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, bei gegenständlichem Patienten handle es sich um einen Arzt im Sudan, der von ihm in einem Monat die gesamte Jahresdosis (siehe Verhandlungsschrift, S. 11) verschrieben bekommen hat, ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil diesem mehrmals in der Woche über die Dauer von mehr als zwei Jahren Rezepte für Ivadal ausgestellt wurden. Ebenso ist die Verantwortung, dass er diesem die Medikamente pro ordinatione verschrieben habe, weil dieser die Medikamente dann im Sudan weiter verschrieben habe, nicht nachvollziehbar, weil es sich hier um eine Schutzbehauptung handelt. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer am 09.04.2014 in Bezug auf diesen Patienten (dort nur als XXXX bezeichnet) ausgeführt hat (siehe S. 2 f des Protokolls der Sitzung), dass es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handle, als dieser Patient selbst Arzt sei und dem Beschwerdeführer seit gemeinsamen Studientagen bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe diesem die außergewöhnliche Menge an psychotropen Substanzen, insbesondere Schlafmittel verschrieben, weil diesem mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seinen beruflichen Hintergrund doch ein vergleichsweise erhöhtes Vertrauen auf eine zielführende Verwendung der Medikamente entgegenzubringen gewesen sei. Auch habe sich dieser in persönlichen Schwierigkeiten befunden und habe ihm der Beschwerdeführer in der von diesem gewünschten Art und Weise helfen wollen. Hier ist keine Rede von einer pro ordinatione-Verschreibung oder der nur gelegentlichen Anwesenheit des Patienten im Bundesgebiet, sondern steht diese Verantwortung jener vor dem Bundesverwaltungsgericht und in der Beschwerde diametral entgegen. Daher ist sowohl die Verantwortung des Beschwerdeführers, bei XXXX handle es sich um einen Arzt im Sudan, der von ihm in einem Monat die gesamte Jahresdosis verschrieben bekommen hat, als auch dessen Verantwortung, dass er XXXX die Medikamente pro ordinatione verschrieben habe, absolut nicht nachvollziehbar und beides nur Schutzbehauptungen, zumal für diese keinerlei Beweise vorgelegt wurden, obwohl in der Beschwerde (siehe S. 7) ausdrücklich die Stellungmachung des XXXX angekündigt wurde und der Beschwerdeführer wusste, dass der Zeuge nunmehr in Wien lebt (siehe Verhandlungsschrift, S. 10). Bei dem Antrag in der mündlichen Verhandlung diesen Zeugen zu laden, handelt es sich offensichtlich um ein Verschleppungsmanöver, widrigenfalls der Beschwerdeführer den Zeugen stellig gemacht hätte; dem entgegenstehende Hindernisse hat der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Es kann nicht geklärt werden, warum der Beschwerdeführer dem genannten Patienten die Medikamente in dieser nicht nachvollziehbar großen Menge verschrieben hat, aber jedenfalls entsprach diese vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärte Verschreibung nicht dem Stand der Medizin.

Dass der Beschwerdeführer nicht überprüft hat, was der gegenständliche Patient mit der Mehrmenge der Ivadal-Tabletten gemacht hat, ergibt sich daraus, dass dieser nur nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen zur Verschreibungsmenge abgegeben hat; sollte er dies überprüft aber vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht offengelegt haben, hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Dass Ivadal ein Medikament ist, dass von Suchtgiftabhängigen gerne genommen wird, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.4. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines Mietwagen- und Taxiunternehmens tätig war, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 26), der Umstand der rechtskräftigen Bestrafung aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Schreiben der LPD Wien vom 03.12.2019, PAD/19/2274621/3, dem der Beschwerdeführer trotz Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Bindungswirkung auch verwaltungsrechtlicher Entscheidungen sei auf § 68 Abs. 1 AVG bzw. die Ausführungen unter 2.2. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde in Erledigung einer Beschwerde binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde und vor Beschwerdevorlage, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen darf. Die Beschwerdevorentscheidung verschmilzt mit dem vorherigen Bescheid zu einer Einheit und ist daher im Spruch des Verwaltungsgerichts zu nennen (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), nimmt der Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Bezug auf eine ergangene Beschwerdevorentscheidung, ist dieser unvollständig und die Entscheidung rechtswidrig (VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145). Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), sie tritt durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Trotz der Beschwerdevorentscheidung bleibt der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das bedeutet, dass wenn die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt ist, der Beschwerde stattzugeben ist und die Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde im gebotenen Umfang stattgegeben hat, zu bestätigen ist. Eine rechtswidrige, den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde Beschwerdevorentscheidung ist abzuändern und durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung ohne den Spruch des Bescheides zu modifizieren, abgewiesen, sodass der Spruch des Bescheides zum Spruch der Beschwerdevorentscheidung erhoben wurde (siehe hiezu VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054, auch wenn diese Entscheidung das - im Ergebnis - diesbezüglich gleiche Verhältnis zwischen Bescheid und verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis beschreibt) und dieser somit vom Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, d.h. die Formulierung des Spruchs des Bescheides (erhoben zum Spruch der Beschwerdevorentscheidung) den Maßstab bildet, ob die Entscheidung der Behörde rechtmäßig ist oder nicht.

3.2. Weiters ist einerseits auf den Spruch des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung und andererseits auf die Zuständigkeit der belangten Behörde hinzuweisen.

Die Behörde hat im Spruch

1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht verfüge,

2. ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs somit erloschen sei und dieser aus der Ärzteliste gestrichen werde,

3. festgestellt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und

4. ausgesprochen, dass der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern sei sowie dass dieser andernfalls zwangsweise einzuziehen sei.

Die Zuständigkeit der Behörde ergibt sich - verfahrensgegenständlich - aber abschließend aus § 59 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: ÄrzteG). Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung, hiezu gehören (unter anderem) gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG hat die Behörde im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 117b Abs. 1, 117c Abs. 1 ÄrzteG in den Fällen des § 59 Abs. 1 Z 1 und 5 ÄrzteG mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen. Darüber hinaus besteht keine Zuständigkeit.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, ist eine Tatsachenfeststellung, die allenfalls Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051, Rz 26) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist weiters auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0144). Eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nicht zu finden, da die Feststellung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit ein Tatbestand in einem Verfahren im Sinne des § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG ist, gibt es kein öffentliches Interesse oder Interesse der Partei an der eigenen Feststellung und erweist sich dieser Spruchteil mangels Zuständigkeit der Behörde daher als rechtswidrig.

Ähnliches gilt für die Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und den Ausspruch, dass der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern sei sowie dass dieser andernfalls zwangsweise einzuziehen sei. Beides ergibt sich ex lege aus dem ÄrzteG - ersteres aus § 4 Abs. 1 ÄrzteG, letzteres aus § 63 ÄrzteG - und bleibt daher weder Raum noch besteht eine Zuständigkeit der Behörde für diese Aussprüche, zumal gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG die Behörde im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 117b Abs. 1, 117c Abs. 1 ÄrzteG in den Fällen des § 59 Abs. 1 Z 1 und 5 ÄrzteG mit Bescheid (nur) festzustellen hat, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen. Daher erweisen sich auch diese Spruchteile als rechtswidrig.

Gemäß § 27 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da die oben dargestellten Rechtswidrigkeiten auf der mangelnden Zuständigkeit der (bzw. jeder) Behörde, einen solchen Ausspruch zu tätigen, basieren, kommt es auf eine entsprechende Erklärung in der Beschwerde nicht an. Diese Rechtswidrigkeiten sind daher mit Behebung oder - wie hier, weil wie zu zeigen sein wird, die Beschwerde ansonsten abzuweisen ist - mit einer Neufassung des Spruches zu beseitigen.

3.3. Gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt, unbeschadet der §§ 34 bis 37 leg. cit., des Nachweises der Erfüllung der dort nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste; gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 leg.cit. sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 4 Abs. 1 leg.cit. unter anderem die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Z 2).

Gemäß § 4 Abs. 2 ÄrzteG sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 (1.) die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, (2.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, (3.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, (4.) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie (5.) ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.

Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes (unter anderem) durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung.

Verfahrensgegenständlich stellt sich hier die Frage, ob dem Beschwerdeführer (noch) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit zukommt. Das ÄrzteG enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl. etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; §2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG hinsichtlich der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Hiezu hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 20.07.2006, 2004/11/0202; VwGH 24.07.2013, 2010/11/0075; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111). Weiters weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass im Verfahren nach § 59 Abs. 3 ÄrzteG entscheidend ist, ob die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben ist oder nicht (VwGH 20.04.2010, 2010/11/0047; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111), es ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111).

3.4. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren ist zu erkennen, dass bereits die unter 1.1. festgestellte strafbare Handlung, die auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die verhehlten Waren als Ausgleich für ärztliche Dienste erhielt bzw. diese Waren unter Preis von (drogensüchtigen) Patienten ankaufte, in unmittelbarem Zusammenhang zu seiner ärztlichen Tätigkeit steht, seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG entgegensteht, da dieser seine ärztliche Tätigkeit zur Begehung der Hehlerei ausnützte, um für ärztliche Leistungen gestohlene Ware als Gegenleistung anzunehmen oder Patienten Waren unter Wert abzukaufen. Es lässt sich aus dieser über längere Zeit begangenen strafbaren Handlung gegen fremdes Eigentum auf einen egoistischen, den eigenen Vorteil in übermäßigem Maße suchenden Charakter schließen, der die Gefahr mit sich bringt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Tätigkeit als Arzt zuvorderst seine Interessen und nicht die seiner Patienten fördern wird und sich daher Patienten nicht darauf verlassen können, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die strafbare Handlung am 17.12.2013 endete, jedoch war dem Beschwerdeführer mit im März 2014 zugestellten, rechtskräftigen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.02.2014, Zl. MA 40 - GR - 78.284/2014, bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwalt-schaft Wien zu Zl. 611 St 20/13v anhängigen Strafverfahrens - dieses endete mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.2019, 063 E Hv 24/16h am 23.04.2019 - die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG wegen Gefahr im Verzug untersagt worden, sodass hier eine Bewährung im Wesentlichen nicht stattfinden konnte. Darüber hinaus kommt der über lange Zeit mit dem Motiv der Bereicherung seiner Person getätigten strafbaren Handlung eine so gewichtige Rolle zu, dass auch der Zeitablauf - selbst wenn man die Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes außer Acht lässt - die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht wiederherstellen kann, auch deshalb, weil er die Tat vor dem Bundesverwaltungsgericht geleugnet und nur angegeben hat, sich um eine Wiederaufnahme zu bemühen. Er hat somit auch aktuell keine Verantwortung für seine Straftat übernommen, sodass diesbezüglich ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Entscheidung und der auf Grund der Straftat fehlenden Vertrauenswürdigkeit besteht. Daher steht schon allein der unter 1.1. festgestellte Sachverhalt der notwendigen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers entgegen.

3.5. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer trotz eines im März 2014 zugestellten, mangels ergriffener Rechtsmittel rechtskräftigen Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 26.02.2014, Zl. MA 40 - GR - 78.284/2014, mit dem ihm mit sofortiger Wirkung die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Wien zu Zl. 611 St 20/13v anhängigen Strafverfahrens - dieses endete mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.2019, 063 E Hv 24/16h am 23.04.2019 - untersagt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen wurde, in einer unter 1.2. bezeichneten Wahlarztordination in Wien 10. am 24.11.2014 eine unter 1.2. bezeichnete Patientin und am 02.12.2014 einen unter 1.2. bezeichneten Patienten untersucht und behandelt; diese Untersuchungen und Behandlungen stellen auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeiten dar, die unmittelbar am Menschen oder unmittelbar für den Menschen ausgeführt werden und unterlagen daher dem Ärztevorbehalt nach dem ÄrzteG. Dem Beschwerdeführer war es allerdings zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich untersagt, den ärztlichen Beruf auszuüben. Hierbei handelt es sich aber nicht nur um eine - rechtskräftig bestrafte - Verwaltungsübertretung, sondern auch um jeweils einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten (VwGH 20.04.2010, 2010/11/0047). Abermals übersieht das Bundesver-waltungsgericht nicht, dass diese Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten bereits mehr als fünf Jahre in der Vergangenheit liegen; hier liegt auch ein diesbezügliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers vor, weil er trotz bzw. insbesondere wegen des vorläufigen Berufsverbotes auch später noch gegen diese Berufspflichten hätte verstoßen können; ein weiterer entsprechender Verstoß ist aber nicht festgestellt worden. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - also zeitlich sehr entscheidungsnahe - auch diese Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten bestritten, obwohl er durch das unter 1.2. angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien rechtskräftig bestraft wurde. Dies lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer einerseits zumindest in der Vergangenheit gegen die gegenständliche ärztliche Berufspflicht verstoßen hat und andererseits auch heute nicht gewillt ist, für Fehler bzw. Fehlleistungen die Verantwortung zu übernehmen, selbst wenn diese rechtskräftig abgehandelt sind. Auch dieser Charakterzug beeinträchtigt die Verlässlichkeit im Sinne des ÄrzteG des Beschwerdeführers, weil das Erkennen von Fehlern Voraussetzung für deren Behebung bzw. spätere Nichtwiederholung ist und der Beschwerdeführer - wie sich auch hinsichtlich seiner Verantwortung zur Verurteilung nach 1.1. zeigt - nicht in der Lage ist, eigene Fehler einzugestehen. Trotzdem wäre dieser Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten für sich alleine gerade noch nicht schwerwiegend genug, die notwendige Vertrauenswürdigkeit untergehen zu lassen; er verstärkt aber den unter 3.4. dargestellten Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht unerheblich.

3.6. Ebenso ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den Patienten XXXX (im Gutachten und in der Verhandlungsschrift z.T. XXXX ) einerseits entgegen der dem medizinischen Stand entsprechenden Verschreibungspraxis - wie unter 1.3. festgestellt - nicht in einer Monotherapie eingestellt hat, sondern gleichzeitig mehrere Medikamente mit ähnlichem Wirkstoff ausprobiert hat, zumal dann nicht abzuschätzen ist, welches Arzneimittel hilft oder welches nicht und daher nicht mehr verordnet werden sollte. Andererseits wurde diesem Patienten im Zeitraum vom 31.10.2011 bis zum 18.12.2013 - einem Zeitraum von 780 Tagen - mindestens 2460 Tabletten Ivadal, also mindestens mehr als 3 Tabletten am Tag, verschrieben, obwohl aus medizinischer Sicht die Einnahme von mehr als einer Tablette am Tag nicht geboten ist. Diese Verschreibungen konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, er wechselte von einer Verantwortung in die nächste und hat somit noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Umstände nicht nachvollziehbar erklärt, sondern nur nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen aufgestellt. Die Beachtung der medizinisch vertretbaren Höchstdosierung gehört aber jedenfalls zur Behandlung nach dem medizinischen Stand und somit zu den ärztlichen Berufspflichten, zumal der Beschwerdeführer offenbar überhaupt keine - von seinen Schutzbehauptungen abgesehen - Erklärung dafür hatte, was der Patient mit diesen Medikamenten gemacht hat; dieser könnte die bei Suchtgiftabhängigen beliebten Medikamente weiterverkauft oder missbräuchlich genommen haben. Was tatsächlich mit den Tabletten passiert ist, ist aber für das Vorliegen eines Verstoßes gegen ärztliche Berufspflichten nicht relevant, dieser liegt jedenfalls vor.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass dieser Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten im Dezember 2013 endete, jedoch war dem Beschwerdeführer mit im März 2014 zugestellten, rechtskräftigen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.02.2014, Zl. MA 40 - GR - 78.284/2014, bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Wien zu Zl. 611 St 20/13v anhängigen Strafverfahrens - dieses endete mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.04.2019, 063 E Hv 24/16h am 23.04.2019 - die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG wegen Gefahr im Verzug untersagt, sodass hier eine Bewährung im Wesentlichen nicht stattfinden konnte. Darüber hinaus kommt der langen Zeitdauer, während der gegen die Berufspflichten verstoßen wurde, eine so gewichtige Rolle zu, dass auch der Zeitablauf - selbst wenn man die Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes außer Acht lässt - die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht wiederherstellen kann, auch deshalb, weil der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Verstoß nicht die Verantwortung übernommen, sondern nur Schutzbehauptungen angegeben hat, sodass diesbezüglich ein unmittelbarer zeitlicher Bezug zwischen Entscheidung und der auf Grund des Verstoßes gegen die Berufspflichten begründeten fehlenden Vertrauenswürdigkeit besteht. Daher steht schon allein der unter 1.3. festgestellte Sachverhalt der notwendigen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers entgegen.

3.7. Während dem Beschwerdeführer die ärztliche Tätigkeit versagt war, hat dieser eine andere Tätigkeit, nämlich die Geschäftsführung in einem Mietwagen- und Taxiunternehmen, aufgenommen und auch im Rahmen dieser Tätigkeit, die keinerlei Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit hat aber Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt, über mehrere Jahre hinweg oftmalig gegen das Gesetz verstoßen. Er wurde diesbezüglich von der LPD Wien wegen 20 Verwaltungsübertretungen, davon 16 Mal wegen Nichterteilens der Lenkerauskunft und 15 Mal im Jahr 2019, rechtskräftig bestraft.

Ausdrücklich verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass alleine diese Bestrafungen keinen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach dem ÄrzteG bedingen könnten, sie zeigen aber, dass der Beschwerdeführer über einen Charakter verfügt, der nicht mit der Rechtsordnung der Republik Österreich verbunden ist.

3.8. Schon alleine auf Grund der unter 1.1. oder 1.3. festgestellten Handlungen geht die notwendige Vertrauenswürdigkeit nach dem ÄrzteG des Beschwerdeführers unter, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit einen selbstbezogenen, nicht kritikfähigen Charakter offenbaren, der auch - hinsichtlich 1.1. - vor gerichtlich strafbaren Handlungen nicht zurückschreckt, um sich zu bereichern oder seine Interessen zu fördern. Dieser Eindruck wird durch die unter 1.2. beschriebenen Pflichtverletzungen verstärkt. Die mit seiner ärztlichen Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehenden, zahlreichen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen wiederum zeigen, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsordnung der Republik Österreich nicht verbunden ist. Es ist daher bei der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit mit weiteren, z.T. schwerwiegenden Verstößen gegen ärztliche Berufspflichten bzw. auch in Zukunft mit der Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes zu rechnen, sodass sich auch zukünftig Patienten nicht darauf verlassen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht.

3.9. Soweit sich in der Beschwerde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beweisanträge auf andere Personen als auf XXXX beziehen, kann darauf verzichtet werden, auf deren Zulässigkeit einzugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Schwere der unter 1.1., aber auch unter 1.3. (jeweils für sich und gemeinsam), dargestellten Pflichtverletzungen auf ein Eingehen auf die Behandlung der anderen Patienten laut dem Gutachten des Sachverständigen verzichtet hat.

Ebenso und aus diesem Grund ist auch die beantragte Heranschaffung des Gerichtsaktes verzichtbar. Allerdings ist hier auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - offenbar in Verzögerungsabsicht - trotz der Übermittlung aller dem Gericht bekannten Aktenteile vor der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, vor der mündlichen Verhandlung entsprechende Unterlagen vorzulegen oder deren Beischaffung zu beantragen. Besonders schwer wiegt diesbezüglich, dass diese Unterlagen des Beschwerdeführers nach der Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift, S. 29) der Vertreter des Beschwerdeführers die entsprechenden Beweismittel elektronisch bei sich gehabt hätte und diese daher ohne Probleme dem Gericht hätte vorlegen können.

Schließlich ist hinsichtlich der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.05.2020 vorgebrachten Einwände auf den Schluss des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 zu verweisen. Gemäß §§ 39 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. Gemäß §§ 39 Abs. 5 AVG, 17 VwGVG gilt, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird. Dies wäre mit Ablauf des 08.05.2020 der Fall gewesen. Da allerdings gemäß §§ 1, 6 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 (in Folge: COVID-19-VwBG) In anhängigen gerichtlichen Verfahren der Verwaltungsgerichte, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und dann neu zu laufen beginnen, ist die Acht-Wochen-Frist im Sinne der §§ 39 Abs. 5 AVG, 17 VwGVG nicht abgelaufen und das Ermittlungsverfahren diesbezüglich noch geschlossen. Selbiges gilt auch, wenn man die Acht-Wochen-Frist im Sinne der §§ 39 Abs. 5 AVG, 17 VwGVG als Frist im Sinne des § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG subsumiert. Gemäß §§ 39 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Das Verwaltungsgericht kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, ebenso hat das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren nicht von Amts wegen fortgesetzt. Somit ist auf die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.05.2020 vorgebrachten Einwände nicht weiter einzugehen.

3.10. Daher ist die Beschwerde - unter Bedachtnahme auf die unter 3.2. begründete Berichtigung des Spruches - abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2222486.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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