TE Bvwg Beschluss 2020/5/25 W195 2230827-1

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

AVG §6
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17

Spruch

W195 2230827-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Vorsitzenden über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der XXXX vom XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom Samstag, dem XXXX erhob der Beschwerdeführer (BF) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Tätigkeit von Beamten der XXXX im Rahmen einer Verkehrskontrolle am XXXX um XXXX in Wien XXXX . Diese Beschwerde langte somit am XXXX im Bundesverwaltungsgericht ein.

Es seien gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nach dem DSG, erheblich missachtet worden. Dies ergäbe sich durch eine fehlerhafte Messung, welche "gesetzliche Bestimmungen zur Verwendung des Alkomaten" missachtet habe. Darüber hinaus sei eine Bescheinigung nach §°39 Abs 1 FSG deutlich sichtbar hinter dem Scheibenwischer angebracht worden. Dieser Umstand dürfte dem BF erst durch einen Freund, welchen er gebeten habe, das Auto zu holen, bekannt geworden sein. Der Freund habe "es erst am Dienstagnachmittag geschafft". Durch die Anbringung der Mitteilung nach § 39 Abs 1 FSG hinter dem Scheibenwischer seien die persönlichen Daten des BF, inklusive sämtlicher Daten seines Führerscheines, öffentlich einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht worden.

Dieser Maßnahmenbeschwerde fügte der BF einige Beilagen (Kopien diverser Dokumente) bei.

Der BF ersucht auf Grund der genannten Fakten das Verfahren einzustellen. Ebenso ersucht der BF um Kostenersatz für die Zeit, die er bislang ohne Fahrerlaubnis verweile.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Am XXXX erfolgte eine Verkehrskontrolle durch Beamte der XXXX XXXX . Im Zuge dieser Verkehrskontrolle wurde auch ein Alkomat eingesetzt.

Der BF behauptet durch eine falsche Messmethode in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt bzw. eingeschränkt worden zu sein.

Darüber hinaus seien durch das Anbringen einer Mitteilung hinter dem Scheibenwischer des KFZ persönliche Daten öffentlich einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht worden. Dieser Umstand sei dem BF durch einen Freund, welcher erst am folgenden Dienstagnachmittag es geschafft hätte, das KFZ zu holen, somit vermutlich am XXXX , bekannt geworden. Es seien dadurch Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz verletzt worden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde und der beigelegten Kopien, einer Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 FSG XXXX einer Aufforderung zur Rechtfertigung der LPD vom XXXX sowie von einem Bescheid der LPD XXXX vom XXXX . Diese erwecken den Anschein der Echtheit und Richtigkeit. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

3.1.1 3.1. Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) oder gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG - soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt -gemäß Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

Gegenständlich wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der BF durch Polizeibeamte angehalten. Diese Kontrolle erfolgte offensichtlich auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO XXXX in Wien statt. Die im Rahmen der Amtshandlung anzuwendenden Normen sind jedenfalls durch die Verkehrskontrolle ausgelöst und wurden nicht von Bundesorganen im Rahmen einer Tätigkeit der unmittelbaren Bundesverwaltung gesetzt.

Nach den Bestimmungen im Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG sind Angelegenheiten der Straßenpolizei in der Gesetzgebung Angelegenheiten des Bundes, in der Vollziehung jedoch Landessache. Gemäß Art. 10 B-VG sind Verkehrsangelegenheiten zwar in Gesetzgebung und Vollziehung Angelegenheiten des Bundes, jedoch sind davon die Angelegenheiten der Straßenpolizei ausgenommen.

3.2 Zu A) Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat.

Da das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zu erledigen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte, nicht zuletzt mangels Fehlens eines diesbezüglichen Parteiantrages, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG, Anm 7, mwN).

3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Beschluss findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht Maßnahmenbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230827.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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