TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/24 97/10/0069

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des B in Weiler-Klaus, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. Dezember 1996, Zl. 1-1130-1132/95/E 7, betreffend Übertretung nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 97/07/0036, zugrundelag. Es genügt daher, hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Der Beschwerdeführer hat gegen einen einzigen Bescheid der belangten Behörde, dem Verwaltungsstrafsachen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz und dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz zugrundeliegen, eine (einzige) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Da für die Behandlung dieser Beschwerde verschiedene Senate des Verwaltungsgerichtshofes zuständig waren, wurden mit dieser Beschwerde auch zwei verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig gemacht (97/07/0036, 97/10/0069).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens in dem zu 97/07/0036 anhängig gewesenen Verfahren vorgelegt. In dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1997 wurden - aufgeteilt auf den Bund und das Land Vorarlberg - Schriftsatzaufwand und Vorlagenaufwand zuerkannt. Da Vorlagenaufwand für ein- und denselben Akt nur einmal zuerkannt werden kann, war der (auch) im Verfahren zu 97/10/0069 gestellte Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlagenaufwandes abzuweisen.

Die belangte Behörde hat sowohl in dem zu 97/07/0036 als auch in dem zu 97/10/0069 anhängigen Verfahren Gegenschriften erstattet, deren Inhalt ident ist, da die in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu lösenden Fragen dieselben waren. In einem solchen Fall gebührt ein Schriftsatzaufwand nur einmal (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, 91/05/0159, vom 3. Juli 1991, 90/03/0141-0144, u.a.). Da der Schriftsatzaufwand bereits im hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 97/07/036, zuerkannt wurde, war der von der belangten Behörde auch im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100069.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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