TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 W215 2127140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

ASVG §5 Abs2
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §12 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
IntG §9 Abs4
NAG §81 Abs36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W215 2127140-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 1092512509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er lautet:

"Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Tadschikistan gemäß

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I

Nr. 87/2012, § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit

§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 27.10.2015 sowie in seiner niederschriftlichen Befragung am 23.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt XXXX und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder in einem kleinen Haus gelebt. Von XXXX habe er die Schule besucht und diese mit Reifezeugnis abgeschlossen, danach sei er nach Moskau gereist, um Geld zu verdienen. Dort habe er ca. fünf Monate gelebt und "schwarz" auf einer Baustelle gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in Moskau einen Anruf von seiner Mutter erhalten habe, wonach sein Vater zusammen mit einer oppositionellen Organisation gegen die Regierung in der Republik Tadschikistan gekämpft habe und nach einem Kampf verschollen sei; möglicherweise sei er verhaftet worden. Auch sein Bruder sei nach diesen Geschehnissen verhaftet worden und seine Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, sonst werde ihm das auch passieren. Da er in Moskau keine Papiere und Angst vor einer Abschiebung gehabt habe, sei der Beschwerdeführer weitergereist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.04.2016, Zahl 1092512509, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt 1. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt 2. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan ab. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 3. gemäß §§ 55 und 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen aus.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 1092512509-151630277, richtet sich die gegenständliche fristgerecht am 24.05.2016 eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Oppositionstätigkeit des Vaters bereits ins Visier der Behörden gelangt sei und der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie bzw. aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung staatliche Verfolgung fürchte.

2. Die Beschwerdevorlage vom 30.05.2016 langte am 01.06.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Stellungnahme vom 10.07.2017 gab der Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und erstattete Ausführungen zur behaupteten Verfolgungssituation in der Republik Tadschikistan.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.11.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 28.05.2019 für die Verhandlung entschuldigt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt (darunter Lehrvertrag als Koch für den Ausbildungszeitraum 21.08.2017 bis 20.08.2020, Zeugnisse einer Landesberufsschule für die Schuljahre 2017/18 und 2018/19, Empfehlungsschreiben von Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, Zeugnisse über Abschlussprüfungen als Teil der Pflichtschulabschlussprüfung, Deutschkursbestätigungen, ÖSD-Deutschkurszertifikat B1 vom 24.01.2017 sowie weitere Kursbestätigungen). Nachdem der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Integration beantwortet hatte, gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag des Vertreters auf Vertagung der Verhandlung statt.

Mit Schreiben vom 27.02.2020 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zu dessen Integration (darunter mehrere Empfehlungsschreiben, Lohnabrechnungen, eine Anmeldebestätigung für den Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung für Kochlehrlinge und Bestätigung seines Arbeitsgebers, wonach sich der Beschwerdeführer zurzeit im dritten Lehrjahr befinde und aufgrund seiner durchwegs positiven Leistung nach Lehrabschluss eine Anstellung als "Chef de Partie" im selben Unternehmen in Aussicht genommen ist).

Mit Schreiben vom 02.03.2020 gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2016, Zahl 1092512509-151630277, hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. zurückzuziehen und beantragte die Abberaumung der für den 05.03.2020 vorgesehenen Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, stammt aus der Stadt XXXX und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tadschikisch, er spricht darüber hinaus auch Russisch, etwas Englisch und gut Deutsch (siehe dazu Feststellungen 3.).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 1092512509-151630277, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.10.2015 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt 1. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt 2. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 3. gemäß §§ 55, 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen den am 29.04.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 24.05.2016 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom am 02.03.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.

3. Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 26.10.2015 durchgehend in Österreich auf und hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genützt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, bereits am 24.01.2017 die B1-Deutschprüfung abgelegt und konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verständlich in Deutsch unterhalten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich von April 2016 bis Juli 2017 einen Pflichtschulabschlusskurs besucht und diesen erfolgreich mit der auf mehrere Teilprüfungen aufgeteilten Pflichtschulabschlussprüfung absolviert. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.09.2017 nicht mehr in Grundversorgung und ist somit seit mehr als zwei Jahren selbsterhaltungsfähig. Er ist seit 21.08.2017 als Kochlehrling in einem Hotel beschäftigt, wo er sich derzeit im dritten Lehrjahr befindet und momentan ein Einkommen von 1.217,64 ? (Auszahlungsbetrag 863,18 ?) bezieht. Er besucht die Landesberufsschule und hat die erste Fachklasse im Schuljahr 2017/18 mit gutem Erfolg abgeschlossen und auch die zweite Fachklasse im Schuljahr 2018/19 erfolgreich absolviert. Sein Arbeitgeber beschreibt den Beschwerdeführer als "selbständig und motiviert" und möchte ihn im Anschluss an die Lehre "aufgrund der durchwegs positiven Leistungen und seiner vorbildlichen Teamfähigkeit sehr gerne als Chef de Partie einstellen". Von seinen Arbeitskollegen wird der Beschwerdeführer als "sehr netter und engagierter Mensch", "stets bemüht" und "immer freundlich und hilfsbereit" bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist aktuell für den Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung für Kochlehrlinge angemeldet.

Aufgrund der guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, seiner demnächst abzuschließenden Lehrlingsausbildung und der bereits vorgelegten Einstellungszusage seines Arbeitgebers ist - insbesondere auch aufgrund seines bisher gezeigten Engagements und Fleißes - jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft für seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zudem über zahlreiche soziale Kontakte, die in mehreren Empfehlungsschreiben ebenfalls zum Ausdruck gebracht haben, den Beschwerdeführer weiterhin beim Aufbau einer Existenz in Österreich unterstützen zu wollen. Ferner hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Cousin, der mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn subsidiär schutzberechtigt ist.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage seiner tadschikischen Identitätskarte bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zu Herkunft, Glauben und Sprachkenntnissen (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.

2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich (siehe

Feststellungen 3.) ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den im Beschwerdeverfahren zahlreich vorgelegten Integrationsunterlagen; siehe dazu weiter unten zum zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes 3.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Schreiben vom 02.03.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen und nicht länger Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

Zu A)

Zum ersten Satz des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides

Im ersten Satz des Spruchpunktes 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG gewährt.

Wie bereits festgestellt, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte und zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Erteilung diese Aufenthaltstitels nicht vorlagen.

Auch aktuell sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass der amtswegige Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG in einem Verfahren, in dem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wurde, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu Recht erfolgt ist (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6, wonach das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach § 55 AsylG abzusprechen).

Zum zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides

Im zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:

Gegenständlich kann man von einem ungewöhnlich stark ausgeprägten Privatleben in Österreich ausgehen, sodass die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Ausweisung in diesem speziellen Fall einen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Bescheid vom 26.04.2016 zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprachen. Der Beschwerdeführer hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerden gegen Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, was aufzeigt, dass er seine unwahren Angaben im Asylverfahren nicht länger aufrechterhalten wollte, womit er sein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung und seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer hält sich seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 26.10.2015 fast fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Die lange Verfahrensdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen und stellt sich der Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz als rechtmäßig dar.

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genutzt, die deutsche Sprache gelernt, den Pflichtschulabschluss in Österreich nachgeholt, Fortbildungsveranstaltungen besucht und eine Lehrlingsausbildung als Koch begonnen, die sich im fortgeschrittenen Stadium befindet (momentan letztes Lehrjahr). Hervorzuheben sind neben den zahlreichen Empfehlungsschreiben und insbesondere der Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach dieser den Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Lehre gerne weiterbeschäftigen möchte, auch die Leistungen des Beschwerdeführers in der Berufsschule - so hat er etwa das Schuljahr 2017/18 mit gutem Erfolg abgeschlossen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zahlreiche Freundschaften und soziale Kontakte geknüpft und wird auch von österreichischen Staatsbürgern beim Spracherwerb und in beruflicher Hinsicht gefördert und unterstützt. Es wurden Konvolute an Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht, in denen sowohl von privater als auch von schulischer und beruflicher Seite das Bemühen des Beschwerdeführers um seine umfassende Integration hervorgehoben wurde.

Zu den Bindungen zum Herkunftsstaat ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fast fünf Jahren im Bundesgebiet befindet und sich hier in sozialer und beruflicher Hinsicht eine Existenz aufgebaut hat.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich erscheint zum verfolgten legitimen Ziel im Fall des Beschwerdeführers mittlerweile unverhältnismäßig.

Im konkreten Fall würde bei einer Rückkehrentscheidung - auf Grund der sehr positiven Entwicklungen bzw. auch der besonderen Integration während des laufenden Verfahrens - eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers drohen, die auf Umständen beruht, die nicht länger vorübergehender Natur sind, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Tadschikistan gemäß

§ 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.

2. Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß

§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).

Gemäß § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag (§ 9 Abs. 5 IntG).

Die Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."

Der erste Satz von § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019, lautet:

"Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 ? (Anm. 1) gebührt.

[...]

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 ?

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 446,81 ?

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 ?)"

Der Beschwerdeführer hat bereits am 24.01.2017 die ÖSD Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 jedenfalls erfüllt. Abgesehen davon übt der Beschwerdeführer als Kochlehrling eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen von 1.217,64 ? (Auszahlungsbetrag 863,18 ?) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 ? nach § 5 Abs. 2 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019, erreicht wird.

Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor und ist dem Beschwerdeführer daher der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher gemäß

§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.

Zum vierten Satz des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides

Im vierten Satz des Spruchpunktes 3. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im konkreten Fall ist die Rückkehrentscheidung - wie oben dargelegt - zu beheben, weshalb der vierte Satz in Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben ist.

Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß

§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat, davon ausgeht, dass er die deutsche Sprache versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, mit Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2127140.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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