TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W281 2220902-1

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W281 2220902-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 11.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 27/2020, iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF der Novelle BGBl. I Nr. 53/2019, wird gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.06.2019 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 5 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintrete oder bekannt werde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die BF habe in der Niederschrift vom 27.03.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX selbst angegeben, dass das - im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung des Aufenthaltstitiels -vorgelegte Sparbuch ihrer Tante lediglich dazu diente, um die Voraussetzungen des 1. Teiles zu erfüllen und habe sie das Ersparte ihrer Tante stets ein paar Tage nach Ausstellung des Aufenthaltstitels zurücküberwiesen.

Die BF habe in Österreich ihre Tante und ihren Onkel, sonstige Familienangehörigen befänden sich im Herkunftsland. Sie habe darüber hinaus Arbeits- und Schulkollegen im Bundesgebiet. Die BF sei nicht in der Lage sich in Österreich selbst zu erhalten und verfüge nicht über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt von Fremden nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde und bei der BF diese Gefahr bestehe. Der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK sei gedeckt und verhältnismäßig.

Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei, habe die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben. Darüber hinaus komme der Systematik der §§ 54 bis 58 AsylG 2005 und des NAG entsprechend eine derartige Aufenthaltstitelerteilung nur bei unrechtmäßigen Aufenthalt in Betracht, da in anderen Fällen bei Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des § 9 BFA-VG bei Vorliegen der Voraussetzung des § 52 Abs. 5 FPG die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 NAG vorzugehen hätte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig am 02.07.2019 Beschwerde und stellte die Anträge den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid betreffend die gegen die BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach Serbien aufgehoben werde, der BF jedenfalls einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF in ihrer Heimat ein Krankenpflegestudium abgeschlossen habe. Sie sei in Österreich von 26.11.2012 bis zum 23.04.2014 mit Nebenwohnsitz gemeldet und im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Schüler" gestellt, um hierzulande die absolvierte Krankenpflegeausbildung anerkennen zu lassen. Der BF wurde in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" bis 30.09.2018 erteilt. In der Folge sei dieser bis 30.09.2019 verlängert worden.

Es sei zu betonen, dass die BF seit 2016 eine Krankenpflegeschule in XXXX besuche. Sie habe somit notwendige Schritte für die Anerkennung ihrer bereits in Serbien absolvierten Ausbildung als diplomierte Krankenschwester eingeleitet und hierzulande einen entsprechenden gleichgestellten Beruf ausüben zu können und damit zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen müssen. Auch sei sie während ihres Aufenthaltes bemüht gewesen durch eigene Initiative die Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, was sie auch bereits durch zwei Anstellungen im Gastgewerbe bekundet habe. Die Arbeitswilligkeit und der Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit würden auch durch die der Behörde bereits vorgelegten Lohnzettel untermauert. Der Bescheid sei somit fehlerhaft begründet und das BFA hätte mangelhaft ermittelt.

Insbesondere aufgrund der in baldiger Zukunft erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Krankenpflegebereich werde sich die BF tiefer in die österreichische Gesellschaft und am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren. Allein die Tatsache, dass die Beschäftigungsentwicklung im Pflegebereich in den letzten zehn Jahren deutlich über dem Durchschnitt gelegen sei, spreche von einer sehr guten Beschäftigungsprognose, sich nach ihrem erfolgreichen Studienabschluss am österreichischen Arbeitsmarkt mühelos zu etablieren. In weiterer Folge wurden Quellen vom Arbeitsmarktservice zu Arbeitsmarkttrends (Pflegebedarf) zitiert.

Somit liege bei der BF aufgrund der Weiterausbildungsbemühungen Anhaltspunkte für eine reale Aussicht auf Erhalt einer anderen, ein höheres Einkommen erwirtschaftenden Arbeitsstelle. Es sei daher absehbar, dass die BF ihren Lebensunterhalt sehr bald ausschließlich aus eigenen Mitteln bestreite und sich daher selbst erhalten könne.

Die Entscheidung greife sehr massiv in das Privat- und Familienleben der BF ein, das BFA habe es unterlassen die Existenz ihrer hierzulande lebenden Familienangehhörigen und ihre tiefgreifende soziale Integration in Österreich zu berücksichtigen. Die BF habe ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich und dementsprechend auch familiäre Anknüpfungspunkte. Sie lebe mit ihrer Tante und ihrem Onkel im gemeinsamen Haushalt, die sie seelisch und finanziell unterstützen würden, damit die BF die realisierte Krankenpflegeausbildung sorglos abschließen könne. Auch in diesem Jahr habe ihr ihre Tante versichert, sie jeden Monat mit EUR 500,-- zu unterstützen, die Unterkunft sei kostenlos.

Die BF sei festentschlossen die Krankenpflegeschule mit besten Erfolg bis Ende des Jahres abzuschließen. Die BF und die hierzulande lebenden Familienangehörigen hätten für das Studium in Österreich sehr viel Kraft, Zeit und Geld investiert; es sei völlig verständlich, dass Studierende aus Drittstaaten oft finanzielle Engpässe hätten und das Studium durch Familienangehörigen mitfinanzieren ließen. Es bestehe eine enge emotionale Bindung und (derzeit) ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und den hierzulange lebenden Familienangehörigen.

Die BF verdiene monatlich EUR 450,-- und habe eine selbstersparten Barbetrag von EUR 2.200,--. Die BF verfüge aktuell somit über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Außerdem sei die BF bemüht nach ihrer Prüfungszeit ab September 2019 einer geregelten Beschäftigung im Ausmaß von über 20 Stunden/Woche nachzugehen.

Die BF spreche einwandfrei Deutsch, sie habe sich seit 2016 innerhalb kurzer Zeit integriert und sei mit Österreich tief verwurzelt, das Leben in Österreich stelle somit ihren einzigen und gesamten Lebensmittelpunkt dar.

Die Behörde hätte aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei und ihr von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen müssen.

Dieser Beschwerde wurden ua ein Kontoauszug in der Höhe von EUR 2.200,--, diverse Lohn/Gehaltszettel betreffend die Monate April und Mai 2019 und ein B2 Deutschkurszertifikat vom 17.05.2014 beigelegt.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 03.07.2019, eingelangt am 05.07.2019, legte das BFA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Unterlagenvorlage vom 25.09.2019 informierte die BF das Bundesverwaltungsgericht, dass die BF am 01.10.2019 eine freiwillige Ausreise nach Serbien realisieren werde. Sie sei seit 16.07.2019 auch nicht mehr in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Grund für die freiwillige Ausreise sei das Nichtbestehen einer Prüfung, welche Voraussetzung für die Fortsetzung ihres hierzulande, seit 2015 absolvierten Krankenpflege-Studiums, gewesen wäre. Der Unterlagenvorlage waren eine Meldebestätigung vom 16.07.2019, die Seite 1 von 2 eines handschriftlich ausgefüllten Meldezettels ohne Datum bei den Unterschriften der beiden Unterfertiger, und ein mit 11.07.2019 datiertes Schreiben der Schule für XXXX über das Ausscheiden aus der Ergänzungsausbildung beigelegt.

Mit Unterlagenvorlage vom 08.10.2019 legte die BF eine Kopie ihres Reisepasses, die schlecht lesbare Kopie eines Visums und die schlecht lesbare Kopie einer Fahrbestätigung vor und gab an, sich mit 01.10.2019 nicht mehr im Bundesgebiet aufzuhalten.

5. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache einer neuen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person der BF

Die Bf wurde am XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die BF ist gesund.

Die BF hat ein ÖSD Zertifikat B2 vom 05.05.2015.

Die BF hat eine Versicherungspolizze für eine kurzfristige Krankenversicherung vom 14.12.2018 bis 13.12.2019.

1.2. zum Aufenthalt der BF

Die BF stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung Schüler. Ihr wurde daraufhin von 01.10.2015 bis 30.09,2016 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Schüler", GZ. XXXX, erteilt. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Schüler", GZ. XXXX, wurde auf Antrag vom 19.08.2016 von 01.10.2016 bis 30.09.2017 verlängert. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Schüler", GZ. XXXX, wurde auf Antrag vom 16.08.2017 von 01.10.2017 bis 30.09.2018 verlängert. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Schüler", GZ. XXXX, wurde auf Antrag vom 20.08.2018 von 01.10.2018 bis 30.09.2019 verlängert. Seit 01.10.2019 verfügt die BF über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich.

Die BF war von 26.11.2012 bis 23.04.2014, von 23.02.2015 bis 19.03.2015, von 25.05.2014 bis 27.08.2015 und von 28.09.2015 bis 16.07.2019 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 16.07.2019 bis dato ist die BF nicht mehr in Österreich gemeldet. Die BF war außer vom Zeitraum 23.02.2015 bis 19.03.2015 immer an der Adresse XXXX , gemeldet. Mit Hauptwohnsitz war die BF bis dato nie in Österreich gemeldet.

Die BF war von 16.07.2019 bis 01.10.2019 nicht durchgängig in Österreich aufhältig. Die BF reiste am 01.10.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

1.3. zur finanziellen Situation der BF

Die BF verfügte während des Verfahrens zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels "Schüler", eingeleitet mit Antrag vom 20.08.2018, GZ. XXXX, infolge dessen ihr der Aufenthaltstitel "Schüler" von 01.10.2018 bis 30.09.2019 verlängert wurde, nicht über feste und regelmäßige eigene Einkünfte. Ein Geldbetrag in der Höhe von EUR 10.920,00, der sich zumindest am 06.11.2018 auf dem Konto der BF, XXXX, befunden hat, wurde der BF von ihrer Tante zum Zweck der Erlangung des Aufenthaltstitels "Schüler" zur Verfügung gestellt und nach Erlangung des Aufenthaltstitels "Schüler" wieder zurückgegeben.

Die BF verfügte im April 2019 über Einkünfte in der Höhe von etwa EUR 442,--. Die BF verfügte im Mai 2019 über Einkünfte in der Höhe von EUR 358,77. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF von ihrer Tante mit EUR 500,-- jedenfalls vor dem 27.03.2019 tatsächlich monatlich unterstützt wurde. Die BF besitzt in Österreich kein Eigentum.

Auf dem Konto der BF XXXX wurde am 02.07.2019 ein Betrag in der Höhe von EUR 2.214,80 ausgewiesen.

1.4. Zum Familienleben der BF

Die BF hat in Österreich eine Tante und einen Onkel. Die BF war von 28.09.2015 bis 16.07.2019 an derselben Adresse wie ihre Tante und ihr Onkel mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die übrige Familie der BF lebt in Serbien. Die BF hat ihre Familie in Serbien 28.09.2015 bis 16.07.2019 auch immer wieder besucht. Die BF besuchte ihre Familie in Serbien jedenfalls Ende April 2019 zu Ostern.

Die BF hat in Österreich Arbeits- und Schulkollegen. Die BF ist in keinem Verein Mitglied.

1.5. zur Ausbildung der BF

Die BF hat in Serbien eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Diese Ausbildung wurde in Österreich nicht anerkannt bzw. nostrifiziert und ist die BF daher nicht berechtigt, diesen Beruf in Österreich auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

1.1. zur Person der BF

Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auch durch einer mit 08.10.2019 vorgelegten Kopie eines Reisepasses der BF, der von 16.03.2011 bis 16.03.2021 gültig ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF in der Stellungnahme vom 13.05.2019 (AS 33).

Die Feststellungen zum ÖSD Zertifikat B2 vom 05.05.2015 ergeben sich aus einer mit der Beschwerde vorgelegten Kopie dieses Zertifikates (AS 149f).

Die Feststellungen zur Versicherungspolizze für eine kurzfristige Krankenversicherung vom 14.12.2018 bis 13.12.2019 ergeben sich aus Unterlagen zu einem Versicherungsvertrag, die die BF mit Stellungnahme vom 13.05.2019 vorgelegt hat (AS 47-67).

1.2. zum Aufenthalt der BF

Die Feststellungen zum Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung Schüler und des erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel "Schüler" ergeben sich aus einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 12.03.2020. Ebenfalls aus dieser Abfrage ist ersichtlich, dass die BF seit 01.10.2019 keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich hat.

Die Feststellungen zu den Meldedaten der BF und, dass die BF seit 16.07.2019 bis dato nicht mehr in Österreich gemeldet ist, ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters der Republik am 12.03.2020 und der Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage der BF vom 25.09.2019. Zu der Feststellung, dass die BF seit 16.07.2019 bis 01.10.2019 nicht durchgängig in Österreich aufhältig war ist beweiswürdigend hervorzuheben, dass die BF sich bis dato immer korrekt an- und abgemeldet hat und daher davon auszugehen ist, dass sie sich auch wieder in Österreich angemeldet hätte, hätte sie wieder einen Wohnsitz bezogen.

Die Feststellungen zur freiwilligen Ausreise der BF ergeben sich aus der Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage der BF vom 08.10.2019 und einer Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage der BF vom 25.09.2019.

1.3. zur finanziellen Situation der BF

Die Feststellungen zur finanziellen Situation der BF während des Verfahrens zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels "Schüler" ergeben sich aus der Niederschrift vom 27.03.2019 (AS 7), GZ. XXXX, die vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgenommen wurde und von der BF persönlich unterfertigt wurde. Aus der Niederschrift ergibt sich folgendes: "Jedes Jahr wenn mein Visum verlängert werden muss bekomme ich von meiner Tante ihr Erspartes auf mein Konto und gebe es ihnen ein paar Tage später wieder zurück. Ich selber habe sonst kein Einkommen, bis auf das geringfügige Dienstverhältnis, das ich gerade angefangen habe und auch kein Erspartes." Diese Niederschrift und die darin enthaltenen Angaben und Äußerungen wurden in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten oder in Abrede gestellt. Für die erkennende Richterin liegt daher kein Grund zur Annahme vor, dass die enthaltenen Angaben und Äußerungen in der Niederschrift vom 27.03.2019 nicht der Wahrheit entsprechen. Die BF hat auch weder im gegenständlichen Verfahren noch in der Beschwerde Vorbringen erstattet, dass eine Annahme rechtfertigen würde, die BF hätte noch über weitere, andere finanzielle Mittel während des Verfahrens zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels "Schüler" verfügt, die den Schluss nahelegen würden, die BF hätte auf andere Weise die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt. Für die erkennende Richterin besteht daher kein Zweifel, dass die BF während des Verfahrens zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels "Schüler" über die erforderlichen finanziellen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht verfügt hat.

Die Feststellung zum Geldbetrag in der Höhe von EUR 10.920,00 und, dass dieser der BF nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels "Schülers" von ihrer Tante zur Verfügung gestellt wurde ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift vom 27.03.2019 (AS 7), der vorgelegten Umsatzliste (AS 5) vom 06.11.2018 des Kontos der BF, das mit 06.11.2018 einen Betrag von EUR 10.920,00 beim Buchungstext mit "Bar" ausweist und dem Umstand, dass diese Angaben in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten oder in Abrede gestellt wurden. Das BFA ging in der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die BF im Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ein Sparbuch ihrer Tante vorgelegt hätte. Dieser Umstand wird in einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das BFA vom 24.04.2019 (AS 3), GZ. XXXX, erwähnt. Dieser Umstand steht im Widerspruch zur Niederschrift vom 27.03.2019. Im Ergebnis macht es aber keinen Unterschied, ob die BF von ihrer Tante das Geld auf ihr Konto eingezahlt hat oder im Verfahren das Sparbuch der Tante vorgelegt hat, da die BF in jedem Fall nicht über ausreichende finanzielle Mittel zum Entscheidungszeitpunkt der Bezirkshauptmannschaft XXXX verfügt hat. Die BF hat sich auch zu diesem Umstand in der Beschwerde nicht geäußert.

Die Feststellungen zu den Einkünften der BF ergeben sich aus mit der Beschwerde vorgelegten Gehaltsabrechnungen vom April 2019 (AS 143 und 147) und Mai 2019 (AS 145).

Die Feststellung, dass auf dem Konto der BF XXXX am 02.07.2019 ein Betrag in der Höhe von EUR 2.214,80 ausgewiesen wurde, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Vorlage mit der Beschwerde (AS 153), die offenbar ein Auszug des Girokontos der BF darstellt. Es handelt sich um eine Tabelle, in der in einer Zeile der Spalte "IBAN Kontobezeichnung" das Konto und ein Teil des Namens der BF angeführt ist. In einer Zeile der Spalte "Saldo in EUR" scheint "2.214,80" auf. Am Ende der Seite (links) ist der Link "https://uab-smart-portal.r-services.at/portal/container" enthalten, rechts ist "02.07.2019" angeführt. Die BF verweist in der Beschwerde auf den Kontoauszug mit einem selbstersparten Barbetrag von EUR 2.200,--. Es ist für die erkennende Richterin daher glaubhaft, dass das Konto der BF zum 02.07.2019 ein Saldo in der Höhe von EUR 2.214,80 ausgewiesen hat. Für die erkennende Richterin steht aber zweifelsfrei fest, dass dieser Betrag der BF jedenfalls erst nach dem 27.03.2019 zur Verfügung stand, da sie in der Niederschrift vom 27.03.2019 (AS 7) angegeben hat keine Ersparnisse zu besitzen und dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde.

Die Feststellung, dass die BF kein Eigentum besitzt ergibt sich zweifelsfrei aus der Angaben der BF in der Stellungnahme vom 13.05.2019 (AS 33).

Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF von ihrer Tante mit EUR 500,-- jedenfalls vor dem 27.03.2019 monatlich unterstützt wurde ergibt sich zum einen daraus, dass die BF dafür im Verfahren vor dem BFA keine diesbezüglichen Beweise vorgebracht hat oder auch nur ansatzweise ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde erstattet hat. Auch hat die BF einen solchen Umstand bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX im Rahmen der Niederschrift vom 27.03.2019 (AS 7), die als Gegenstand der Amtshandlung "Mindestsicherung" ausweist, gerade nicht zu Protokoll gegeben. Auch im Beschwerdeverfahren hat die BF diesbezüglich keine Beweise mit der Beschwerde vorgelegt, sondern lediglich in einem einzigen Satz der Beschwerde beiläufig darauf verwiesen. Das Vorbringen der BF, dass Studierende aus Drittstaaten oft finanzielle Engpässe hätten und das Studium durch Familienangehörigen mitfinanzieren ließen ist nachvos

llziehbar und auch allgemein verständlich. Im vorliegenden Fall ist es aber trotzdem nicht wahrscheinlich, dass die Tante der BF zumindest vor dem 27.03.2019 jeden Monat EUR 500,-- auch tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Wahrscheinlicher ist aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Niederschrift vom 27.03.2019 (AS 7) und den Ausführungen in der Beschwerde viel eher, dass die Tante der BF einen solchen Betrag ausschließlich zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Verfügung stellen würde, wenn es darauf ankäme, den Aufenthaltstitel der BF zu "behalten" bzw. eine allfällige Rückkerentscheidung gegen die BF zu "verhindern", ähnlich, wie sie es mit dem zur Verfügung stellen ihres Ersparten getan hat, woran, wie bereits ausgeführt, für die erkennende Richterin kein Zweifel besteht. Es kommt gerade nicht darauf an, dass die Tante ihr im Fall des Falles einen Geldbetrag zur Verfügung stellen würde und dies auch könnte oder, wie die BF selbst in der Beschwerde vermeint, eine "Bereitschaft gegeben ist, die BF auch jederzeit zu unterstützen". Auch ist es - insbesondere aufgrund der Niederschrift vom 27.03.2019 (AS 7) und den Ausführungen in der Beschwerde - wenig glaubhaft, dass die Tante die BF bei sich kostenlos wohnen lässt, die BF nach eigenen Angaben etwa EUR 450,-- verdient und die Tante ihr zusätzlich noch EUR 500,-- jeden Monat ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt haben soll. Für die erkennende Richterin sprechen - trotz einer nachvollziehbaren Hilfsbereitschaft durch Familienangehörige im vorliegenden Fall mehr Gründe dafür, dass die Tante der BF jedenfalls vor dem 27.03.2019 nicht monatlich EUR 500,-- tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.

1.4. Zum Familienleben der BF

Die Feststellungen zum Familienleben in Österreich und zu den Arbeits- und Schulkollegen der BF ergeben sich aus ihren Angaben vom 13.05.2019 (AS 33), den Angaben aus der Beschwerde und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters der Republik am 12.03.2020.

Die Feststellungen zu der Familie im Herkunftsland, zu den letzten Besuchen und zur nicht Zugehörigkeit in einem Verein ergeben sich aus den Angaben der BF vom 13.05.2019 (AS 33).

1.5. zur Ausbildung der BF

Die Feststellungen zur Ausbildung der BF ergeben sich aus ihren Angaben vom 13.05.2019 (AS 33), ihrer Beschwerde und Schreiben der Schule für XXXX über das Ausscheiden aus der Ergänzungsausbildung vom 11.07.2019. Die Feststellungen, dass die Ausbildung der BF in Österreich nicht anerkannt bzw. nicht nostrifiziert wurde und die BF in Österreich nicht als Krankenschwester tätig sein darf, ergebensich ebenfalls aus dem Schreiben der XXXX vom 11.07.2019

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu A)

3.2.1. Anzuwendende Rechtslage

3.2.1.1. § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 27/2020, lautet:

"(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

...

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen."

3.2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 24/2020, lauten:

Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet (auszugsweise):

"§ 11. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

...

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

..."

Der mit "Schüler" betitelte § 63 NAG lautet:

"§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;

4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);

5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder

6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

..."

3.2.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF der Novelle BGBl. I Nr. 53/2019, lautet (auszugsweise):

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

..."

3.2.1.4. § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 84/2019, lautet:

"§ 293.(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben --1 120,00 ? (Anm. 1, 1a),

bb)-wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen --882,78 ? (Anm. 2),

...

Anm. 2:

für 2017: 889,84 ?

-für 2018: 909,42 ?

-für 2019: 933,06 ?

..."

3.2.1.5. Artikel 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3.2.2. Zur Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

3.2.2.1. Den Feststellungen des BFA ist zu entnehmen, dass ein nachträglicher Versagungsgrund bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ist zu entnehmen, dass das vorgelegte Sparbuch der Tante lediglich dazu diente um die Voraussetzungen des "1. Teiles" zu erfüllen. Zusätzlich sei die BF offenbar nicht in der Lage sich selbst zu erhalten und verfüge nicht über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der BF das Sparbuch oder ein Geldbetrag der Tante der BF zur Verfügung gestellt wurde. Auf diesen Umstand war daher nicht weiter einzugehen.

Das BFA geht - ohne dies im Bescheid näher darzulegen - offenbar davon aus, dass bei der BF die positive Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, nämlich, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht vorgelegen hat und daher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG entgegengestanden wäre.

Eigene, diesbezügliche Ermittlungen hat das BFA teilweise durchgeführt. Im schriftlichen Parteiengehör vom 26.04.2019 wurde die BF dazu aufgefordert bekannt zu geben und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beschäftigung bezeugen (wie Arbeitsvertrag oder Lohnzettel). Mit Stellungnahme vom 13.05.2019 legte die BF zwei Gehaltsabrechnungen vor, aus denen hervorgeht, das sie im April 2019 etwa EUR 442,-- verdient habe.

Im Ergebnis zeigt sich, wie sogleich aufgezeigt wird, dass das BFA - trotz der äußerst mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides - zu Recht vom Vorliegen eines Umstandes gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG ausgegangen ist.

3.2.2.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

Der Richtsatz beträgt für das Jahr 2018 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 909,42. Bezogen auf ein Jahr 2018 müsste somit ein Betrag in der Höhe von EUR 10.913,04 zur Verfügung stehen. Der Richtsatz beträgt für das Jahr 2019 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 933,06. Bezogen auf ein Jahr 2019 müsste somit ein Betrag in der Höhe von EUR 11.196,72 zur Verfügung stehen. Nach der Judikatur schadet ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze im vorliegenden Fall nicht (vgl. zu der auf diesen Fall übertragbaren Entscheidung VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, mwN). Die Dauer, für die das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen ist, beträgt bei einem befristeten Aufenthaltstitel im Hinblick auf § 20 Abs. 1 NAG - soweit nichts Anderes bestimmt ist - in der Regel zwölf Monate (vgl. neuerlich VwGH 31.05.2011, 2009/22/0260; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

Die BF hat selbst vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX angegeben, dass sie jedes Jahr, wenn das Visum verlängert werden müsse, das Ersparte ihrer Tante auf ihr Konto bekomme, sie es ihr ein paar Tage später wieder zurückgebe, selber sonst kein Einkommen bis auf ein geringfügiges Dienstverhältnis habe, welches sie gerade angefangen habe, und auch kein Erspartes habe. Dies wird von der BF auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Aus den oben angeführten Feststellungen (siehe 1.2. und 1.3.) und der diesbezüglichen Beweiswürdigung ergibt sich, dass die BF gerade nicht über die positive Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX verfügt, da ihr der Betrag in der Höhe von EUR 10.920,00 nur für die Erlangung des Aufenthaltstitels "geliehen" wurde. Wäre eine derartige Vorgangsweise in einem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zulässig, würde man sich für einen kurzen Zeitraum einen bestimmten Geldbetrag "ausborgen" können, und so den Aufenthaltstitel erhalten. Dies würde aber die positive Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ad absurdum führen und aushebeln. Ziel dieser Bestimmung ist es ja sicher zu stellen, dass der Antragsteller zu keiner finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft wird. Der Nachweis der Dauer, für die das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen ist beträgt im vorliegenden Fall zwölf Monate und soll gerade nicht nur darauf abzielen, im Entscheidungszeitpunkt vorzuliegen. Eine gegenteilige Auslegung würde den Bestimmungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln jedenfalls zuwiderlaufen.

Ergänzend ist aber nicht zu vergessen, dass die BF den Umstand, dass sie im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt hat, weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde bestreitet. Eine allfällige Argumentation der BF bezieht sich in der Beschwerde auf die Selbsterhaltungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem BFA, nicht aber des Verfahrens, in dem der BF der Aufenthaltstitel "Schüler" erteilt wurde. Die BF hat im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, über die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte im Entscheidungszeitpunkt der Bezirkshauptmannschaft verfügt zu haben. Für die Anwendung des § 54 Abs. 4 Z 1 FPG kommt es aber gerade darauf an, dass nachtäglich ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 NAG der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, folglich die Erteilungsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt der Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht vorgelegen sind.

Da die BF zum Zeitpunkt der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nicht die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt hat, hätte ihr Aufenthaltstitel auch nicht verlängert werden dürfen. Dieser Umstand, der der Verlängerung entgegengestanden wäre, ist der Bezirkshauptmannschaft XXXX erst mit Niederschrift vom 27.03.2019 bekannt geworden. Da sich die BF durch ihren Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des Aufenthaltstitels "Schülers" entgegengestanden wäre, hat das BFA zulässigerweise geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG vorliegen.

Darauf, ob die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG auch im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA erfüllt hat kommt es vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG nicht an. Eine allfällige Selbsterhaltungsfähigkeit ist aber im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK zu beachten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG vorliegen.

3.2.2.3. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG vorliegen ist nachstehend zunächst zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der BF eingegriffen wird und wenn der Eingriff bejaht wird in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.2.2.3.1. Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF durch die Rückkehrentscheidung

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Daraus folgt, dass auch mit Verwandten, die nicht zur "Kernfamilie" gehören, zB "Seitenverwandte" ein gemäß Artikel 8 EMRK schützenswertes Familien begründet werden kann.

Die BF hat während der Zeit, in der sie die Schule XXXX besucht hat, mit ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Die BF hat auch während der Dauer der Schule kostenlos in der Wohnung der Tante bzw. des Onkels wohnen dürfen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bis zu einem gewissen Grad auch ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis im Hinblick auf einen positiven Abschluss der Schule bzw. der Nostrifikation der Ausbildung der BF zwischen der BF und ihrer Tante in jener Zeit, in der ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, vorgelegen ist. Auf ein rein emotionales Abhängigkeitsverhältnis kommt es aber nicht an; ein darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis hat die BF nicht substantiiert behauptet.

Der gemeinsame Haushalt wird aber insofern relativiert, als die BF an jener Adresse, in der der gemeinsame Haushalt bestanden hat, nur mit Nebenwohnsitz gemeldet war.

Den Hauptwohnsitz hat jemand an einer Unterkunft, die er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen möchte. Wesentlich ist einerseits, dass die Person die Unterkunft in dieser Absicht nimmt bzw. hat, andererseits dass sie sich dann auch tatsächlich dort aufhält. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein (etwa, weil der Hauptwohnsitz angemeldet wurde) oder aus den Umständen hervorgehen (weil sich jemand faktisch dort aufhält). Im Unterschied zum Hauptwohnsitz reicht es bei der Einstufung als "Nebenwohnsitz", dass jemand an dieser Unterkunft bloß einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat - etwa um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit zu verbringen. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen. Zeitlich ist es ausreichend, wenn ein Anknüpfungspunkt zumindest für einen gewissen Zeitraum gegeben ist ("bis auf Weiteres"). Die BF hatte in Österreich nie einen Hauptwohnsitz, dh der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen war nie in Österreich gelegen, sondern hatte die BF in Österreich einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen insofern, als sie hier die Schule XXXX besucht hat. Ein derartiger Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen im Rahmen des Schulbesuches wird auch in der Beschwerde umschrieben.

Dass jene Adresse, an der der gemeinsame Haushalt bestanden hat auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der BF war hat sie nicht substantiiert behauptet. Bei diesem Wohnsitz gab es, wie es die Beschwerde auch ausführt einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen dahingehend, dass dieser begründet wurde um die in Serbien absolvierte Ausbildung in Österreich anerkennen zu lassen.

Es ist aber in der vorliegenden Konstellation dennoch von einem - wenn auch nicht über die Maße ausgeprägtem - schützenswerten Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK der BF für die Dauer des gemeinsamen Haushaltes ausschließlich aufgrund von diesem auszugehen.

Der gemeinsame Haushalt, der ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK begründen konnte, hat jedenfalls zu jenem Zeitpunkt geendet, als die BF sich mit 16.07.2019 von der Adresse abgemeldet hat. Die BF hat nicht behauptet, dass nach der Abmeldung weiterhin ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK ist daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr anzunehmen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts? Rechtsprechung des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und deren Verhältnis zum nationalen Ausländerrecht, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [... ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der BF, die sich von Ende September 2015 bis 16.07.2019 und von 16.07.2019 bis 01.10.2019 allenfalls sporadisch in Österreich aufgehalten hat und in diesem Zeitraum nicht in Österreich gemeldet war, vom Bestehen eines Privatlebens auszugehen, wobei eine nachhaltige Integration oder enge soziale Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet nicht hervorgekommen sind. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass die Rückkehrentscheidung in das Familienleben der BF eingreift.

3.2.2.3.2. Interessenabwägung gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK:

3.2.2.3.2.1. Während ihres Aufenthaltes im Rahmen des Schulbesuches in Österreich lebte die BF mit ihrer Tante und ihrem Onkel, woraus sich eine Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet von etwa drei Jahren und neun Monaten ergibt, was in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verhältnismäßig kurz zu werten ist. Auch wenn dies grundsätzlich nicht schadet, ist die BF auch immer wieder zu Besuchen in ihren Herkunftsstaat zu ihrer Familie gefahren.

Der Aufenthalt der BF war stets rechtmäßig, da sie über einen Aufenthaltstitel "Schüler" verfügt hat.

3.2.2.3.2.2. Die BF hat keine Angehörigen im Bundesgebiet zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht. Die BF lebte mit Tante und Onkel bis 16.07.2019 in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser gemeinsame Haushalt wurde mit 16.07.2019 aufgelöst, ein schützenswertes Familienleben besteht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Die Intensität dieses Familienlebens war aber vor dem Hintergrund des Falles generell als eher gering einzustufen. Auch wenn Tante und Onkel die BF emotional unterstützt haben, konnte eine über den gemeinsamen Haushalt hinausgehende Intensität nicht festgestellt werden und kam der Intensität dieses Familienlebens insofern nur so lange maßgebliche Bedeutung zu, als die BF einen positiven Schulerfolg vorweisen konnte. Dies zeigt sich schon an dem Umstand, dass die BF nur fünf Tage, nachdem sie bei der Nostrifikationsprüfung im Fach "Berufsspezifische Rechtsgrundlagen" am 11.07.2019 zum dritten Mal mit "Nicht genügend" beurteilt wurde und feststand, dass sie ex lege aus der Ergänzungsausbildung ausscheidet und auch ein Neubeginn dieser Ergänzungsausbildung nicht zulässig ist, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt aufrechterhalten hat.

Wie oben bereits angeführt, besteht seit dem 16.07.2019 kein tatsächliches schützenswertes Familienleben mehr.

3.2.2.3.2.3. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist auszuführen, dass sie sich insgesamt für einen Zeitraum von etwa drei Jahren und neun Monaten in Österreich aufgehalten hat, was in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verhältnismäßig kurz zu werten ist. Die BF hat während dieses Zeitraumes auch keine nachhaltigen Integrationsbemühungen gezeigt. Die BF hat einige Zeit im Bundesgebiet eine unselbständige Erwerbstätigkeit verrichtet und konnte keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich nachweisen. Da die Ausbildung der BF auch in Österreich nicht nostrifiziert wurde, ist auch eine berufliche Integration im Rahmen ihrer erfolgten Ausbildung im Herkunftsstaat in Österreich in absehbarer Zeit nicht möglich. Dies relativiert auch die Ausführungen der BF in der Beschwerde zur Notwendigkeit von Arbeitskräften in Pflegeberufen, da die BF gerade in solchen in Österreich nicht eingesetzt werden kann. Ihre Ausführungen in der Beschwerde, dass sie die Schule positiv abschließen werde und sich eine Beschäftigung in diesem Bereich suchen werde und somit zur Selbsterhaltungsfähigkeit beitragen werde laufen somit ins Leere. Dies stand jedenfalls auch bereits neun Tage nach Erhebung der Beschwerde fest: die Beschwerde wurde am 02.07.2019 erhoben und am 11.07.2019 wurde die Nostrifikationsprüfung im Fach "Berufsspezifische Rechtsgrundlagen" zum dritten Mal mit "Nicht genügend" beurteilt, was zur Folge hatte, dass sie ex lege aus der Ergänzungsausbildung ausgeschieden ist und auch ein Neubeginn dieser Ergänzungsausbildung nicht zulässig ist.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob der BF ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihr diese objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/21/0242). Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt insbesondere als Krankenschwester ist sohin nicht zu erkennen und der BF zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht einmal möglich. Die BF verrichtet auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Auch das Besteh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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