TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/22 G313 2223524-2

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §34 Abs5
BFA-VG §47 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

G313 2223524-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen seine Anhaltung vom 04.10.2019 bis 06.10.2019 nach Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 2 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 3 Z. 3 und Abs. 5 BFA-VG, § 47 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.10.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) dem Bund gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von insgesamt EUR 2,70 zu ersetzen habe. Dieser Bescheid wurde vom BF am 03.10.2019 übernommen

2. Mit E-Mail vom 17.10.2019 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 17.10.2019 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs. Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. (...).

Im angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 wurde angeführt, nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei zwecks Abschiebung des BF nach Ungarn für ihn ein Zugticket von Österreich nach Ungarn gebucht worden. Der BF sei gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG zum Ersatz der dem Bund für die Abschiebung des BF entstandenen Kosten in Höhe von EUR 2,70 verpflichtet.

Die Rechtsmittelbelehrung bezog sich auf eine gegen diesen Mandatsbescheid mögliche Vorstellung, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen sei.

Im gegenständlichen Fall gilt jedoch die gesetzliche sechswöchige Beschwerdefrist.

§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"§ 7. (...)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt,

(...)

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

(...)."

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von insgesamt EUR 2,70 zu ersetzen habe.

Der BF hat einer im Verwaltungsakt befindlichen "Übernahmebestätigung" folgend den Kostenmandatsbescheid des BFA am 03.10.2019 übernommen.

Mit E-Mail des BF vom 17.10.2019 erhob der BF dagegen Beschwerde. Diese wurde als "Schubhaftbeschwerde" betitelt. In Schubhaft hat sich der BF jedoch nie befunden. Er wurde nach seiner bedingten Haftentlassung am 04.10.2019 festgenommen und am 06.10.2019 direkt mit dem Zug von Österreich nach Ungarn abgeschoben.

In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF von der Justizanstalt nicht zur ca. 40 Kilometer entfernten deutschen oder italienischen Grenze gebracht sondern stattdessen quer durch Österreich zur ungarischen Grenze gebracht und er auch über das deutsche Eck geführt und zuletzt noch eine Nacht in Salzburg eingesperrt worden sei, bevor er in einem Häftlingstransporter ohne Sichtmöglichkeit nach außen weiter zur ungarischen Grenze transportiert worden sei.

Es wurde angeführt: "Diese polizeiliche Ausreise und Wiedereinreisemaßnahme ist im Lichte der Verhältnismäßigkeit und im Lichte des Zwecks einer Schubhaft nicht nachvollziehbar. Sie ist auch nicht dadurch rechtfertigbar, dass der Weg rein über österreichisches Staatsgebiet noch länger und schikanöser gewesen wäre und dieser mit der Reise über das deutsche Eck die Dauer der Maßnahme verkürzt wurde. Denn wenn es möglich ist den Beschwerdeführer so schnell wie möglich in ein Land zu bringen, wo er zum Aufenthalt berechtigt ist, was in allen Österreich umgebenden Ländern der Fall ist, so hätte die Behörde den kürzesten Weg ins Ausland wählen müssen und nicht künstlich die Dauer des Aufenthaltes in Österreich verlängern dürfen."

Dazu ist zusammengefasst festzuhalten, dass es im Verantwortungsbereich der Republik Österreich lag, den BF von Österreich in sein Heimatland nach Ungarn abzuschieben, dies aufgrund der erkannten vom BF im Bundesgebiet ausgehenden gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und der in Zusammenhang mit dieser Gefahr für erforderlich gehaltenen sofortigen Ausreise des BF. Auch wenn ein durchsetzbar gewordenes Aufenthaltsverbot nur das österreichische Bundesgebiet betrifft, würde es an Willkür grenzen, wenn ein Fremder an irgendeiner Grenze außer Landes gebracht wird, nur um sich des Fremden schnellstmöglich zu entledigen bzw. um seine Abschiebung zu beschleunigen. Es wurde wegen Gefahr in Verzug zwar eine "sofortige Ausreise" des BF für erforderlich gehalten, bei dieser sollte es sich jedoch jedenfalls um eine gesicherte Ausreise des BF von Österreich in sein Herkunftsland handeln.

Zum Zweck der Abschiebung des BF wurde vom BFA ein Zugticket, gültig am 05.10.2019 und 06.10.2019 für eine Fahrt von der ungarischen Grenze in Österreich nach Ungarn gebucht.

Der "Festnahmeauftrag" bzw. der "Abschiebeauftrag - Landweg Einlieferungsauftrag" vom 01.10.2019 lautete:

"Die im Betreff genannte Person ist gemäß

§ 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG - Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt

festzunehmen.

Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG).

* O.a. Person ist zur Vorbereitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Entlassung aus der Strafhaft am 04.10.2019, 08:00 Uhr von der JA (...) binnen 72h (Ende: 07.10.2019 08:00 Uhr) zum Bahnhof (...) zu überstellen.

* Es wird ersucht, die o.a. Verfahrenspartei in den Zug nach (...) zu setzen und anher die Ausreise zu überwachen.

* Die Effekten sind mitzuführen.

* Zugticket: siehe Beilage (Ticket gültig vom 05.10.2019 - 06.10.2019).

Nach Abschluss möge über die erfolgte Durchführung (Datum, Uhrzeit, durchführendes Organ und Dienststelle) per E-Mail an das BFA berichtet werden. Insbesondere wird um Bekanntgabe von etwaigen Vorfällen und Sachverhalten welche die Durchführung erschwert bzw. verhindert haben, gebeten.

Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht."

In diesem Festnahmeauftrag wurde auf § 34 Abs. 3 Z. 3 und Abs. 5 BFA-VG und § 47 Abs. 1 BFA-VG verwiesen.

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet in Abs. 3 Z. 3 und Abs. 5 wie folgt:

"§ 34. (...)

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

(...);

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll

(...).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden."

Der mit "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" betitelte § 47 BFA-VG lautet in Absatz 1 wie folgt:

"§ 47. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig."

Nach § 46 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesdienstes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.

Gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 BFA-VG sind Abschiebungen systematisch zu überwachen.

Im besagten "Festnahmeauftrag" bzw. darauf ergangenem "Abschiebauftrag-Landweg Einlieferungsauftrag", jeweils vom 01.10.2019 und ergangen an die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, wurde seitens des BFA ausdrücklich "ersucht, die o.a. Verfahrenspartei in den Zug nach (...) zu setzen und anher die Ausreise zu überwachen."

Der BF bzw. sein Rechtsvertreter hält die Anhaltedauer von Haftentlassung des BF bis zu seiner Verbringung an die ungarische Grenze und seiner Abschiebung von dort nach Ungarn für unverhältnismäßig (lang).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Dass man bei der Abschiebung auf eine ordnungs-, gesetzesgemäße und verhältnismäßige Durchführung bedacht war, zeigt sich bereits am Zusatz im "Festnahmeauftrag" und gleichlautenden "Abschiebeauftrag": "Nach Abschluss möge über die erfolgte Durchführung (Datum, Uhrzeit, durchführendes Organ und Dienststelle) per E-Mail an das BFA berichtet werden. Insbesondere wird um Bekanntgabe von etwaigen Vorfällen und Sachverhalten, welche die Durchführung erschwert bzw. verhindert haben, gebeten."

Dass man dabei Sorgfalt walten lassen hat, zeigt sich an der Art der Durchführung der Abschiebung des BF von der ungarischen Grenze in Österreich nach Ungarn, innerhalb von weniger als 72 Stunden, der höchstzulässigen, Anhaltedauer nach § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG, und unter Überwachung der Ausreise des BF mittels eines für ihn besorgten, am 05.10.2019 und 06.10.2019 gültigen Zugtickets. Dass der BF auf dem Weg zur ungarischen Grenze in Österreich, von wo aus seine Abschiebung stattfand, auch über das deutsche Eck geführt wurde, wird ebensowenig für unverhältnismäßig gehalten wie der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der BF in einem "Häftlingstransporter ohne Sichtmöglichkeit nach außen" an die ungarische Grenze transportiert wurde. Eine jedenfalls unzulässige Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vorgelegen.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass der BF, nachdem gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden war, nach ergangenem Festnahmeauftrag vom 01.10.2019 und nach bedingter Haftentlassung am 04.10.2019, 08:00 Uhr, festgenommen und infolge des am 01.10.2019 ergangenen Abschiebeauftrags in Österreich zur ungarischen Grenze gebracht und am 06.10.2019 unter Überwachung der Ausreise des BF von dieser mittels eines dafür besorgten Zugtickets nach Ungarn abgeschoben wurde.

Die Durchführung der Abschiebung des BF bzw. seine Anhaltung ab seiner bedingten Haftentlassung am 04.10.2019 bis zu seiner Abschiebung am 06.10.2019 erfolgte gesetzeskonform und wird für verhältnismäßig befunden.

Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.3. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Dass der Antrag auf Akteneinsicht bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA vom 14.10.2019 mit der Begründung abgewiesen wurde, der Akt befinde sich beim BVwG, bzw. bei der entsprechenden Außenstelle des BVwG, erfolgte zu Recht. In der Beschwerde wurde angeführt, es sei zwar richtig, dass sich der Akt beim BVwG befinde, jedoch seien sämtliche wesentliche Informationen aus dem Akt beim BFA zentral gespeichert. Die Gewährung einer Einsicht in den elektronischen Akt wäre möglich.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine Einsicht in einen elektronischen Akt nicht möglich ist, sondern eine Einsicht in den Akt nur vor Ort bzw. an der entsprechenden Außenstelle des BVwG, wo sich der Akt befindet, erfolgen kann. Es obliegt jedenfalls dem Rechtsvertreter des BF, sich während der aufrechten Rechtsvertretung um die Beschwerdesache zu kümmern und dabei auch Weg und Zeit nicht zu scheuen, etwa wenn die Akteneinsicht an der entsprechenden Außenstelle "mindestens einen ganzen Arbeitstag mit Anreise in Anspruch nehmen würde", wie der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde angab. Davon, dass dies, wie in der Beschwerde angeführt, "eine unverhältnismäßige bürokratische Hürde" aufbaue, "die verhindert, dass sich der BF rechtswirksam verteidigen kann", ist nicht auszugehen, im Gegenteil, dient doch gerade eine vor Ort mögliche Akteneinsicht, die außerdem einmal und nicht wiederholt geplant ist, einer rechtswirksamen Rechtsverteidigung.

Die zuständige Regionaldirektion des BFA hat den Rechtsvertreter des BF zwecks Akteneinsicht zu Recht an die entsprechende Außenstelle des BVwG, bei der sich der Akt befindet, verwiesen.

3.4. Zu Spruchpunkte II. und III.

§ 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(...)

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,

Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro,

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,

Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(...)."

Zusammen mit einer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde des BF beantragte das BFA, den BF zum Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von EUR 57,40 und zum Ersatz der Kosten für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 368,80, insgesamt zu EUR 426,20 Kostenersatz zu verpflichten.

Da der rechtlich vertretene BF die unterlegene und die belangte Behörde die obsiegende Partei ist, hat der BF gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem BFA den im Spruch angeführten Kostenersatz in Höhe von EUR 426,20 (zusammengesetzt aus dem Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde in Höhe von EUR 57,40 und dem Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in Höhe von EUR 368,80) - binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution - zu ersetzen.

Der vom BF in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz (in Höhe von EUR 737,60) wird demgegenüber gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

3.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2223524.2.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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