TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/21 I417 1252876-5

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Veröffentlicht am 21.06.2020
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Entscheidungsdatum

21.06.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs25
FPG §60 Abs1
FPG §60 Abs2
FPG §60 Abs5
FPG §62
FPG §69 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I417 1252876-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 31.10.2017, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 28.10.2008, Zl. XXXX gegen XXXX erlassene unbefristete Rückkehrverbot gemäß § 60 Abs. 5 FPG idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 24.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Das Beschwerdeverfahren ist aktuell beim ha. Gericht anhängig.

In den Jahren 2005 und 2008 wurde der Beschwerdeführer von österreichischen Strafgerichten wegen Verfälschung einer besonders geschützten Urkunde und einer Suchtgiftdelinquenz verurteilt. Die Verurteilungen sind mittlerweile getilgt.

Aufgrund der Straffälligkeit wurde mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien vom 25.09.2008, Zl. XXXX „gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF“ und „gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz“ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Mit Berufungsbescheid der damaligen Sicherheitsdirektion Wien vom 28.10.2008, Zl. XXXX , wurde der Berufung keine Folge gegeben und „der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot auf unbestimmte Dauer (unbefristet) erlassen“ wurde.

Am 31.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seien nicht weiter gegeben, der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31.10.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den „Antrag vom 31.03.2014 auf Aufhebung des mit Bescheides des BPD Wien vom 25.09.2008, Zahl XXXX “ gegen den Beschwerdeführer „erlassenen Einreiseverbotes […] gemäß § 60 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).

Am 06.12.2017 wurde dagegen Beschwerde erhoben und diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die in Pkt. I. dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreien Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Gerichtsakt zum Asylverfahren zu GZ 1252876-4.

Dass der Beschwerdeführer seit 04.05.2004 bis dato einen Wohnsitz in Österreich gemeldet hat, Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und nunmehr als strafgerichtlich unbescholten gilt, konnte aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister der Republik Österreich festgestellt werden.

Dem Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes wurden Bestätigungen und Empfehlungsschreiben diverser Vereine und Organisationen beigefügt (AS 9 bis 23) und kann daraus ein Bemühen um Integration in sprachlicher, kultureller und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Rechtslage:

§ 125 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant):

„(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

[…]

(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten […].“

§ 125 Abs. 25 FPG wurde mit BGBl. I Nr. 68/2013 eingefügt. Die EBRV führen zu dieser Bestimmung aus: „Der vorgeschlagene Abs. 25 beinhaltet Regelungen, dass bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten. So bleiben Ausweisungen gemäß § 62 nach alter Rechtslage bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Rückkehrverbote, Aufenthaltsverbote oder Einreiseverbote bleiben bis zum von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.“ (EBRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 25).

§ 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

„(5) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wortgleichen Bestimmung des § 69 Abs. 2 FPG in Bezug auf Aufenthaltsverbote bereits Rechtsprechung entwickelt. Dies Bestimmung lautet: „(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.“ In seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0333, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Es bestünden, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche – auch unbefristete – Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach § 60 bzw. § 62 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfasst sind (Hinweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142). Alte Aufenthaltsverbote nach § 125 Abs. 16 FPG gelten als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht sei dabei nicht die Rede (Hinweis auf VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159, wonach solche Aufenthaltsverbote – auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte – nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden können). Somit sei auf solche alten Aufenthaltsverbote § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in genanntem Erkenntnis daran anknüpfend weiter ausführte, ist gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, mwN und VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272). Da allerdings eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG nicht in Betracht komme, sei dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).

Diese Vorjudikatur bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0143: Dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, sei zwingend (also ohne dass im vorliegenden Fall auf nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Gründe Bedacht genommen werden dürfe) in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (hier: über Antrag des Revisionswerbers) aufzuheben sei (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, und VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).

2.2. Das Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer ist mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 28.10.2008 rechtskräftig unbefristet erlassen worden. Über den Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahr 2004 wurde bis dato noch nicht rechtskräftig abgesprochen. Eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer wurde somit nicht durchsetzbar und hatte das in Rede stehende Rückkehrverbot nicht als Aufenthaltsverbot gemäß § 62 Abs. 4 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zu gelten. Es galt nach § 125 Abs. 25 FPG als unbefristetes Rückkehrverbot weiter und bestand nach Ablauf des 31.12.2013 die Möglichkeit, dieses gemäß § 60 Abs. 4 und 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären.

Es ist also nicht § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden, sondern § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Die angeführte ständige Judikatur des VwGH zu § 69 Abs. 2 FPG lässt sich auch auf diese, für alte Rückkehrverbote geltende – weil wortgleiche – Bestimmung übertragen und gelangt man zum selben Ergebnis.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ermöglicht die hier anzuwendende Verwaltungsvorschrift, namentlich § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 in ihrer Auslegung durch den VwGH in Bezug auf solche weitergeltenden unbefristeten Rückkehrverbote (Aufenthaltsverbote) eine (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung gerade nicht.

Vielmehr ist ein solches Rückkehrverbot aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

2.3. Aus dem Berufungsbescheid vom 28.10.2008 ergibt sich, dass das unbefristete Rückkehrverbot auf seine rechtskräftigen Verurteilungen gestützt wurde, insbesondere auf die Suchtgiftdelinquenz. Diese Gründe liegen nach Tilgung nicht weiter vor. Der Beschwerdeführer hat sich seither auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist aufgrund des seit 2004 laufenden Asylverfahrens rechtmäßig, er befindet sich laufend in Grundversorgung und war zumindest ein Bemühen um Integration festzustellen. Gründe, die für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sprechen, konnten hingegen nicht festgestellt werden.

Das Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien am 28.10.2008 auf unbestimmte Dauer erlassene Rückkehrverbot war daher nach § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 antragsgemäß aufzuheben.

2.4. Der abweisende Bescheid der belangten Behörde war aus folgenden Gründen aufzuheben:

Zunächst übersieht das Bundesamt, dass gegen den Beschwerdeführer nicht ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot bestand, sondern der vom Bundesamt herangezogene Bescheid der BPD Wien vom 25.09.2008, Zl. XXXX , mit Berufungsbescheid der SID Wien vom 28.10.2008, Zl. XXXX , rechtskräftig abgeändert wurde und ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer galt.

Zudem vermeinte die belangte Behörde, dass das Rückkehrverbot nunmehr einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG gleichzusetzen sei (Bescheid Seite 6) und fasst auch die Möglichkeit einer Verkürzung oder Abänderung ins Auge. Diese Rechtsansicht ist nicht mit der oben zitierten Judikatur des VwGH, 28.08.2012, 2012/21/0159, vereinbar, wonach solche Rückkehrverbote nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden können und eine Verkürzung der Dauer des Rückkehrverbotes nach § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 nicht in Betracht kommt (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).

Letztlich verkennt die belangte Behörde mit ihrer Feststellung, dass sich am Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers seit Erlassung des Rückkehrverbotes keine Veränderung ergeben habe, bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, dass der Beschwerdeführer seit 2008 strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Bei Bescheiderlassung waren die Verurteilungen zwar noch nicht getilgt, lagen aber bereits über neun Jahre zurück und wäre die Zeit des Wohlverhaltens jedenfalls bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. für die Prognoseerstellung zu berücksichtigen gewesen.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der geltenden Verwaltungsvorschriften des § 125 FPG ein Rückkehrverbot in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umgedeutet, die gebotene Vorgehensweise nach § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012 missachtet und hat zudem die rechtskräftige Entscheidung der SID Wien vom 28.10.2008 unberücksichtigt gelassen.

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze zu beheben. Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit Kassation Persönlichkeitsstruktur Rückkehrverbot Suchtmitteldelikt Tilgung Urkundenfälschung Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.1252876.5.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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